Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Neunter Senat - 9 AZR 479/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27. Oktober 2016 - 8 Ca 1076/16 - Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 28. April 2017 - 2 Sa 2032/16 - Entscheidungsstichwort : Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung Leitsätze: 1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlusspr fung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Abl e- gung einer mündl ichen Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüf ung s- bereich erforderlich, tritt das vorzeitige Ende de s Berufsausbildung r- hältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in di e- sem Fach ein. 2. Die gesetzlich e Fiktion des § 24 BBiG, durc h die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Beruf s ausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der A usbildende oder ein zum Abschluss vo n Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weite r- beschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufs- a usbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des E r- gebnisses durch den Prüfungsausschuss, genügt die Kenntnis, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 479/17 2 Sa 2032/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Anthonisen für Re cht erkannt: - 2 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 28. April 2017 - 2 Sa 2032/16 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2 016 - 8 Ca 1076/16 - wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 29. August 2016 geendet hat . Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 16. August 2011 einen B e- rufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2014. Für den Bekla g- ten, bei dem ausschließlich der Landrat u nd sein Stellvertreter zum Abschluss von Berufsausbildungs - und Arbeitsverträgen berechtigt sind, unterzeichnete der Landrat den Vertrag. für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwa l- tungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen La n- September 2000 (PO) heißt es ua.: § 21 Ergänzungsprüfung (1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistu n- gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausre i- chend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft b ewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von 1 2 3 - 3 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 4 - mindestens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. (2) Bei der Ermit tlung des Ergebnisses für diesen Pr ü- fungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis § 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die let z- te Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist. (4) Nach Abschluss der Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, ob der Prüfungsteilnehmer die Prüf ung bestanden oder nicht bestanden hat. Wenn das Prüfungszeugnis nicht zugleich ausgehändigt werden kann, ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende B e- scheinigung auszustellen. Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des Zugangs der Bes chein i- gung der Tag des Bestehens nach § 14 Abs. 2 des B e- rufsbildungsgesetzes. Im Juni 2014 fand für den Kläger der schriftliche Teil der Abschlusspr ü- fung und am 4. Juli 2014 die fachpraktische Prüfung statt. Die Prüfungserge b- nisse lagen im August 2014 vor. In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfung s- leistungen des Klägers in zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft bewertet worden. Am Freitag, dem 22. August 2014, legte der Kläger erfolgreich die mündliche Ergänzungsprüfung gem äß § 21 PO ab. Der Prü fungsausschussvo r- sitzende unterrichtet e den Kläger noch am selben Tag über das Ergebnis und Bestehen der Ergänzungsprüfung. Mit einem von der Ausbildungsleiterin C r zeichn e- ten und im Kopfbogen mit dem Zusatz versehenen Schreiben vom 25. e klagte dem Kläger mit: 4 5 - 4 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 5 - mit diesem Schreiben bestätige ich Ihnen, dass Sie in der Zeit von 01.09.2011 bis zum 2 9 .08.2014 Auszubildender der Kreisverwaltun g Landkreis O waren. Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfol g- reich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugni s- ausgabe am 29.08.2014. Der Kläger war vom 25. bis zum 29. August 2014 beim Beklagten tätig und erhielt für diese Zeit Ausbildungsvergütung. Die Parteien schlossen unter dem 29. August 2014 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30. August 2014 bis zum 29. 11. August 2015 vereinbarten sie die Verläng erung des Arbeitsverhältnisses bis zum 29. August 2016. Beide Verträge wurden auf Beklagtenseite vom Landrat unterzeichnet. Mit seiner am 2. September 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvert rags zum 29. August 2016 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der sachgrundlosen Befristung stehe das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Durch seine Weiterbeschäftigung nach Bestehen der Abschlusspr ü- fung am 22. August 2014 sei nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG setze nicht die Kenntnis des Arbeitgebers vom Bestehen der Abschlussprüfung v o- raus. Der Kläger hat behauptet, der Prüfungsaussch ussvorsitzende habe ihm am 22. August 2014 die Niederschrift über die Abschlussprüfung ausgehändigt, der zufolge er die Prüfung mi t der Endnote 3,20 bestanden habe . Beim Bekla g- ten sei vor dem 29. August 2014 bekannt gewesen, dass er die Abschlusspr ü- fung be standen habe. Dies zeige das Schreiben vom 25. August 2014. Der Landrat habe vor dem 29. August 201 4 Kenntnis von seiner erfolgreichen A b- schlussprüfung gehabt. Dies folge daraus, dass er den Arbeitsvertrag vom 29. August 2014 mindestens zwei Tage vorher un terschrieben habe. 6 7 8 - 5 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 6 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11. August 2015 vereinbarten Befristung zum 29. Au - gust 2016 beendet wurde; 2. f ür den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsa n- trag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiter wei terzu b e- schäftigen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. E r hat die Recht sauffa s- sung vertreten, das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger habe erst am 29. August 2014 geendet. Hierzu hat er behauptet, der Prüfungsausschussvo r- sitzende habe dem Kläger am 22. August 2014 lediglich das Ergebnis der durchgeführten Ergänzungsprüfung persönlich mitgeteilt. Das Ergebnis der A b- schlussprüfung sei diesem erst am 29. August 2014 durch Übergabe des A b- schlusszeugnisses und der Niederschrift über d i e Abschlussprüfung vom 22. August 2014 bekannt gegeben worden. Darüber hinaus hat der Beklagte eingewandt, er habe den Kläger selbst dann, wenn der Prüfungsausschuss diesem bereits am 22. August 2014 das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt gegeben hätte, jedenfalls nicht in Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhält nisses beschäftigt. E s habe weder der Landrat noch sein Stellv ertreter Kenntnis von einer Beend i- gung des mit dem Kläger bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses vor dem 29. August 2014 gehabt. In ihrem Schreiben vom 25. August 2014 habe die Ausbildungsle iterin Frau C rechtsirrig die Ergänzungsprüfung mit der A b- schlussprüfung gleichgesetzt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im A r- beitsver trag vom 11. August 2015 vereinbarten Befristung am 29 . August 2016 geendet. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. A. Die Befristung des Arb eitsvertrags der Parteien zum 29. August 2016 ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig . Der Wir k- samkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. I. Der Kläger hat mit der am 2. September 2016 bei Gericht eingegang e- nen und dem Beklagten am 13. September 2016 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG inne r- hal b der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht. II. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung eines k a- lendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mi t demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes A r- beitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unte r- fällt diesem Vorbeschäftigungsverbot nicht. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i Sd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 14, BAGE 139, 213) . III. Das Lan desarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen , dass zw i- schen den Parteien vor dem 29. August 201 4 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat . Durch die Beschäftigung des Klägers ab dem 25. August 2014 ist zwischen den Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit b e- gründet worden , das gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung entgegensteht. 13 14 15 16 17 - 7 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 8 - IV. Die Voraussetzungen des § 24 BBiG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubi l- dende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etw as vereinbart worden ist. 1. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien endete am 22. August 2014 . a) Nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG endet das Berufsa usbildungsve r- hältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder vor deren Ablauf mit der B e- kanntgabe de s Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, falls der Auszubi l- dende die Abschlussprüfung besteht. Ein vorzeitiges Ende tritt nach § 21 Abs. 2 BBiG nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Au s- zubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgete ilt worden ist. Es genügt nicht, wenn der Auszubildende zwar die Prüfungsleistungen vor Ab lauf der Ausbi l- dungszeit erbracht hat, ihm das Ergebnis jedoch noch nicht verbindlich mitg e- teilt worden ist (vgl. BAG 1 4. Januar 2009 - 3 AZR 427/07 - Rn. 16; 16. Jun i 2005 - 6 AZR 411/04 - zu II 1 a der Gründe) . Hängt das Bestehen der A b- schlussprüfung nach Abschluss des Prüfungsverfahrens indes nur noch davon ab, dass der Auszubildende eine Ergänzungsprüfung in einem bestimmten Pr ü- f ungs bereich erfolgreich ablegt, trit t das vorzeitige Ende des Berufsausbi l- dungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt - ) Ergebnisses in diesem Fach ein. Wird eine münd liche Ergänzungsprüfung angesetzt , ha n- delt es sich dabei um die einzig verbliebene Prüfungsleistung, die no ch für das Bestehen der Abschlussprü fung erforderlich ist. Durch dies e können schriftlich erbrachte und mit mangelhaft bewertete Prüfungsleistungen in einem einzelnen Fach so ausgeglichen werden, dass dieser Prüf ungs bereich insgesamt als b e- standen gilt. Gi bt der Prüfungsausschuss dem Au szubildenden im Anschluss an die Ergänzungsprüfung die Gesamtnote in dem geprüften Fach bekannt, ist die letzte Unklarheit über das Bestehen der Abschlussprüfung beseitigt. Mit dem Bestehen des Prüf ungs bereichs, der Gegenstan d der Ergänzungsprüfung war, steht fest, dass der Auszubildende den angestrebten Abschluss erreicht hat. Das Berufsausbi l dungsverhältnis endet damit. 18 19 20 - 8 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 9 - b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreit i- gen Vorbringen der Parteien sind de m Kläger Ergebnis und Bestehen der E r- gänzungsprüfung am 22. August 201 4 vom Vorsitzenden des Prüfungsau s- schusses eröffnet worden. 2. Der Beklagte hat den Kläger vom 25. bis zum 29. August 201 4 i Sd. § 24 BBiG beschäftigt. Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen b e- rechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsve r- hältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat bzw. von einer nicht gewo llten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht u n- verzüglich widerspricht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschus s, muss der Ausbildende keine vol l- ständige Kenntnis von den die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bedingenden Umstände n haben. In diesem Fall ist es erforderlich und aus re i- chend, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungserge b- nisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Dies ergibt die Ausl e- gung des § 24 BBiG. a) Der Eintritt der in § 24 BBiG angeordneten Fiktion setzt nicht nur v o- raus, dass der Auszubildende im Anschluss an das Ber ufsausbildungsverhältnis weiter arbeitet, sondern grundsätzlich auch, dass dies mit Wissen des Ausbi l- denden geschieht. Die Bestimmung verlangt nicht lediglich eine Arbeitsleistung des vormaligen Auszubildenden, sondern e ine Handlung des Ausbildenden keit in Rech t- sprechung und Literatur (vgl. LAG Rheinland - Pfalz 10 . Mai 2007 - 2 Sa 32/07 - zu II der Gründe; LAG Berlin - Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 - zu II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 - zu II 1 b aa der Gründe; Benecke NZA 2009, 820, 822; APS/ Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3; KR / Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3 ; HWK / Hergenröder 8 . Aufl. § 24 BBiG Rn. 3 ; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 21; ErfK/Schlachter 1 8 . Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Schaub ArbR - HdB/ Vogelsang 17. Aufl. § 174 21 22 23 - 9 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 10 - Rn. 129) . Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger in der Zeit vom 25. bis zum 29. August 2014 mit Wissen des Beklag ten tätig war. b) Weitere Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG ist grundsätzlich die pos itive Kenntnis des Ausbildenden von der Beendigung des Berufsa usbildungsverhältnisses (hM , vgl. LAG Berlin - Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 - zu II 3 b der Gr ünde; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 - zu II 1 b aa der Gründe; APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3 ; KR / Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 5 ; HWK / Hergen röder 8 . Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Pepping in W ohlgemuth BBiG § 24 Rn. 2 2 ; Schaub ArbR - HdB/ Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129; aA : ErfK/ Schlachter 1 8 . Aufl. § 24 BBiG Rn. 3, die auch die fahrlässige Unkenntnis von einer vorzeitigen Beendigung des Berufsa usbildungsverhältnisses durch Best e- hen der Abschl ussprüfung für ausreichend hält, weil der Ausbildende nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG ein en An spruch auf Über mittlung des Prüfungsergebnisses habe; Benecke NZA 2009, 820, 822 f. , nach der auch bei unverschuldeter U n- kenntnis von der Beendigung des Berufsa usbil dungsverhältnisses ein Arbeit s- verhältnis zustande kommen soll, die aber dem Arbeitgeber ein Recht zum u n- verzüglichen Widerspruch bei nachträglicher Kenntniserlangung über die vo r- ze i tige Beendigung des Berufsa usbildungsverhältnisses einräumt) . Bei einer (vo rzeitigen) Beendigung des Berufsa usbildungsverhältnisses nach § 24 Abs. 2 BBiG genügt die Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung. aa) § 24 BBiG enthält keine ausdrückliche Regelung über ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Allerdings legt bereits der Wortlaut durch die Verwe n- dung des Passivs l- dungsverhältnis beschäftigt 24 BBiG grundsät z- lich nur eintritt, wenn der Auszubildende mit Wissen des Ausbildenden im A n- schluss an d as Berufsausbildung sverhältnis tätig wird und weisungsabhängige Arbeiten verrichtet. Setzt der Auszubildende seine betriebliche Tätigkeit ohne 24 BBiG beschäftigt, so n- dern beschäftigt sich nur selb st (KR/ Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 6; vgl. auch Benecke NZA 2009, 820, 822 f.) . Bezugsobjekt für die wissentliche We i- terbeschäftigung ist nicht nur das bloße Tätigwerden des Auszubildenden als 24 25 - 10 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 11 - Berufsa usbildungsve r- Berufsa usbildungsverhältnisses vom subjektiven Tatbestand des § 24 BBiG mit umfasst. bb) Systematik und G esamt zusammenhang der gesetzlichen Regelung sprechen ebenfalls dafür, dass der Eintritt d er Fiktion des § 24 BBiG davon a b- hängt, dass der Ausbildende den Auszubildenden in Kenntnis der Beendigung des Berufsa usbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt. (1) Neben § 24 BBiG regeln auch § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG die Begründung eines unbefrist eten Dienst - bzw. Arbeitsverhältnisses durch We i- terarbeit . Nach § 625 BGB gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird, sofern die ser nicht unverzüglich w i- derspricht. § 15 Abs. 5 TzBfG bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis als auf u n- bestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eing e- gangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Durch § 15 Abs. 5 TzBfG wird der Anwe n- dungsbereich von § 625 BGB im Fall der Fortsetzung eines Arbeitsverhältni s- ses nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist , sowie nach Zweckerre i- chung oder nach Eintritt einer aufl ösenden Bedingung eingeschränkt. Wird das Arbeitsverhältnis dagegen durch Kündigung, Anfechtung oder Aufhebungsve r- trag beendet, gilt für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiterhin § 625 BGB. Beide Bestimmungen setzen jedoch voraus, dass das Arbeits verhältnis aufgrund eines bestimmten Beendigungstatbestands als Ganzes sein Ende g e- funden hat (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 107, 237) . (2) Durch § 24 BBiG wird die Rechtslage klargestellt, wenn der Auszubi l- dende nach Bee ndigung des Berufsausbildungsverhältnisses weiter beschäftigt wird (vgl. zu § 17 BBiG aF BT - Drs. V/4260 S. 11; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - zu B II 2 a der Gründe; ErfK/Schlachter 1 8 . Aufl. § 24 BBiG Rn. 1) . Ebenso wie bei der Fortsetzung des Arbe itsverhältnisses durch die Ve r- tragsparteien iSv. § 625 BGB oder § 15 Abs. 5 TzBfG handelt es sich bei der 26 27 28 - 11 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 12 - Weiterbeschäftigung gemäß § 24 BBiG um einen Tatbestand schlüssigen Ve r- haltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelungen in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG beruhen auf der Erwägung, die weitere Erbringung der Arbeit s- leistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 3. Sept ember 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe , BAGE 107, 237 ; vgl. zu letzt zu § 15 Abs. 5 TzBfG BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30 mwN) . Entsprechendes gilt für die Weiterbeschä f- tigung nach § 24 BBiG. Die Besonderheit der Begründung eines unbef risteten Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach § 24 BBiG gegenüber einer echten Vertragsverlängerung liegt darin, dass aufgrund der unwiderlegl i- chen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich vorgelegen hat, unterstellt wird (vgl. zu § 625 BGB BAG 13. August 1987 - 2 AZR 122/87 - zu B I der Gründe) . Anders als in den Fällen des § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG ist der nach § 24 BBiG fingierte Geschäftswille nicht lediglich auf die Fortsetzung eines bereit s begründeten Vertragsverhäl t- nisses, sondern auf die Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis und damit auf die Begründung eines anderen Vertragstyps mit neuen Rechten und Pflichten gerichtet (vgl. Schaub ArbR - HdB /Vogelsang 1 7. Aufl. § 174 Rn. 129; KR /Weigand 11 . Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 24; vgl. auch BAG 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - zu III 2 der Gründe) . Diese weitre i- chenden Folgen sprechen dafür, dass die gesetzliche Fiktion grundsätzlich nur bei einer Kenntnis des Ausbild enden von den objektiven Tatbestandsvorau s- setzungen des § 24 BBiG eintreten kann. Die Weiterbeschäftigung des Ausz u- bildenden durch den Ausbildenden im Anschluss an das Berufsausbildung sve r- hältnis kann nur dann Ausdruck eines stillschweigenden Willens zur B egrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses sein, wenn der Ausbildende zumindest die ta t- sächlichen Umstände für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion kennt. cc) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 24 BBiG. Durch die Vorschrift soll Rechtsklarheit für den Fall geschaffen we r- den, dass der Auszubildende beim Ausbildenden nach Beendigung des Beruf s- ausbildungsverhältnisses in eine r der Ausbildung entsprechenden oder in einer 29 - 12 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 13 - anderen Tätigkeit beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrückl ich gesprochen worden ist (vgl. zu § 17 BBiG aF BT - Drs. V/ 4260 S. 11) . Dem Ausbildenden wird dadurch der spätere Einwand abgeschnitten, die rechtlichen Beziehungen zu dem ehemaligen Auszubildenden hätten trotz dessen Weiterbeschäftigung bereits durch die B eendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geendet. Die vom Gesetzgeber bezweck t e Rechtssicherheit knüpft nach der Gesetzesb e- gründung an die Zuweisung der Ausbildung entsprechender oder anderer T ä- tigkeiten an. Sie hängt damit von einer Ausübung des arbei t geberseitigen We i- sungsrechts nach § 106 GewO ab. Dies setzt die Annahme des Gesetzgebers voraus, der Ausbildende habe von der Beendigung des Berufsa usbildungsve r- hältnisses Kenntnis erlangt. Andernfalls hätte dieser keine Veranlassung, dem ehemaligen Aus zu bilde nden Tätigkeiten zuzuweisen, die seiner (abgeschloss e- nen) Berufsa usbildung entsprechen. dd) E ndet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs . 2 BBiG mit B e- kanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss , weil der Auszubi l- dende die Abschlussp rüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit bestanden hat, ist die Kenntnis des Ausbildenden vom Bestehen der Abschlussprüfung erforde r- lich und ausreichend . Die Bestimmung des § 24 BBiG liefe weitestgehend leer, wenn in diesem Fall dessen Kenntnis von sämtlichen für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses erforderlichen Tatsachen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses verlangt würde. Der Ausbildende wird regelmäßig keine Kenntnis darüber haben, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der A b- schlussprüf ung bzw. einer Ergänzungsprüfung bereits nach der letzten Pr ü- fungsleistung mitgeteilt worden ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG hat er l e- di g lich einen Anspruch auf Übermittlung der Ergebnisse der Abschlussprüfung. Hat der Auszubildende da nach die Prüfungsa nforderungen erfüllt, weiß der Ausbildende dadurch zwar immer noch nicht, ob dem Auszubildenden das Pr ü- fungsergebnis eben falls bekannt gegeben wor den ist. Er muss aber regelmäßig davon ausgehen, dass das Berufsausbildungsverhältnis beendet ist, und kann de n Auszubildenden danach fragen, bevor er ihn weiterbeschäftigt. Unterlässt er dies und weist er dem Auszubildenden gleichwohl Tätigkeiten zu, muss er 30 - 13 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 14 - sich so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Beendigung des B e- rufsausbildungsverhältnisses. ee ) Die Kenntnis vom Ergebnis der Abschlussprüfung bzw. von der Bee n- digung des Berufsausbildungsverhältnisses und von der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden muss regelmäßig bei einer zum Abschluss von Arbeitsve r- trägen berechtigten Person vorliegen. Neben dem Ausbildenden selbst bzw. den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften g e- hören zu den einstellungsberechtigten Personen auch die Mitarbeiter, denen der Ausbildende das Recht zum Abschluss von Arbeitsverträgen übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Vorgesetzten - oder Aufsichtsfunkt i- onen übertragen worden sind (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 - zu B II 2 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 99, 223) . Der Ausbildende muss sich jedoch ausnahmsweise die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben und in einer ähnlich selb st ständige n Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden sein. V o- raussetzung da für , dass die Kenntnisse dieser Personen dem A usbildenden zuzurechnen sin d, ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (vgl. zu § 626 Abs. 2 BGB: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55; 21. Februar 2013 - 2 AZ R 433/12 - Rn. 28) . 3 . Der Auszubildende trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Ausbildende ihn in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterb e- schäftigt hat. Das entspric ht dem allgemeinen Grundsatz, nach dem derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs - und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36, BAGE 148, 299; 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 35) . Dabei ist jedoch dem Umstand, dass es sic h bei der Frage, ob der Ausbildende Kenntnis von dem Bestehen der Abschlussprüfung und der We i- n- 31 32 - 14 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 15 - delt, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rec h- nung zu tra gen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 37 mwN, BAGE 148, 299) . Es genügt zunächst, dass der Auszubildende einen Sachve r- halt vorträgt, der das Vorliegen einer entsprechenden Kenntnis des Ausbilde n- den indiziert. Dieser muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht e r- scheinen lassen. Trägt der Ausbildende nichts vor oder lässt er sich nicht su b- stan z iiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Auszubildenden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Ausbildenden, die vom Auszubi l- denden vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von dem Bestehen der A b- schlussprüfung und der sich anschließe nden Weiterbeschäftigung zu erschü t- tern, bleibt es bei dem G rundsatz, dass der Aus zu bildende d ie subjektiven Ta t- bestandsmerkmale des § 24 BBiG darlegen und beweisen muss (vgl. zur Mis s- bräuchlichkeit einer Befristung nach § 242 BGB BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - R n. 26 ) . 4 . Gemessen an di esen Grundsätzen hat der Kläger ausreichend darg e- legt, dass der Beklagte Kenntnis von den Ergebnissen der Abschlussprüfung bei der Weiterbeschäftigung des Klägers hatte. Bei seiner gegenteiligen Bewe r- tung hat das Landes arbeitsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegung der behaupteten Kenntnis gestellt. a) Der Kläger hat ausreichende Indizien dafür aufgezeigt, dass der B e- klagte ihn in Kennt nis der Ergebnisse der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat. Er hat vorge bracht, die Ausbildungsleiterin Frau C habe ihm mit Schreiben vom 25. August 2014 mitgeteilt, dass er die Abschlussprüfung am 22. August 2014 erfolgreich bestanden habe. Dies spricht zunächst dafür, dass sie die für die Beendigung des Berufsa usbildung sverhältnisses maßgeblichen Tat sachen kannte . Der Erfüllung der Darlegungslast auf der ersten Stufe steht nicht entg e- gen, dass d ie Ausbildungsleiterin Frau C aufgrund ihrer Funkt i on nicht ei n ste l- lungsberechtigt war , sondern ausschließlich der Landrat des B e klagten bzw. sein Vertreter. Frau C hat das Schreiben vom 25. August 2014 auf dem Brie f- i m A u f 33 34 - 15 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 - 16 - unterzeichnet. Dies deutet da rauf hin , dass Frau C die Erklärung l e diglich al s Botin des Landrats abgegeben (vgl. zur Auslegung des Unterschrift s zusa t zes BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 18) und damit dessen Kenntnisstand weiter ge geben hat. Doch selbst wenn man allein auf den Kenntnisstand der Ausbildungsle i- terin Frau C abstellte, stünde ihre fehlende Einstellungsbefugnis nicht der I n- dizwirkung des Sachvortrags des Klägers entgegen. Die Kenntnis der Ausbi l- dungsleiterin böte auf der ersten Stufe der Darlegungslast ausreichende A n- haltspunkt e dafür, dass si ch der Beklagte diese nach Treu und Glauben z u- rechnen lassen müsste. Eine Ausbildungsleiterin nimmt ohne Vorliegen entg e- genstehend er Anhaltspunkte in der Regel eine herausgehobene Position in B e- zug auf die ihr zugewiesenen Auszubildenden ein und befindet s ich insoweit typischerweise in einer ähnlich selb st ständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Ver treter des Ausbildenden. Das ihr zugewiesene Ausbildungswesen ist vom Beklagten so zu organisieren, dass die zeitnah e Übermittlung der I nformationen über das Bestehen von Abschlussprüfungen der Auszubildenden an die einstellungsberechtigten Perso nen gewährleistet ist , damit diese über eine Übernahme oder Weiterbeschäftigung des Auszubilde n- den entscheiden und ggf. das Mitbestimmungsverfahre n für die Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG , § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ; vgl. BVerwG 26. Mai 2015 - 5 P 9 . 14 - Rn. 14) einleiten können . b) Der Beklagte hat die Indizwirkung des Sachvortrags des Klägers nicht entkräftet. Er hat sich nicht dazu erklärt, wann welche Person au f welche m Weg über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung und das Bestehen der Abschlus s- prüfung Kenntnis erlangt hat . Sein Einwand, die Ausbildungsleiterin Frau C als Verfasserin des Schreibens vom 25. August 2014 sei nicht e instellungsb e rec h- tigt, greift zu kurz, da das Schreiben ausreichende Anh altspunkte für eine Kenntnis des Landrats vom Bestehen der Abschlussprüfung bietet. Das einf a- che Bestreiten einer entsprechenden Kenntnis des Landrats und die pauschale Behauptung, die Ausbildungsleiterin Frau C habe in dem Schreiben E r gä n- zungs - und A bschlussprüfung verwechselt, genügt nicht. Zum einen führte die erfolgreiche Ergänzungsprüfung unweigerlich das Bestehen der Abschlus s pr ü- 35 36 - 16 - 9 AZR 479/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 fung insgesamt nach sich. Zum anderen hat der B e klagte weder zur Funkt i on der Ausbildungsleiterin Frau C noch dazu vorge tragen, welche organ i sat o r i- schen Vorkehrun gen den Informationsfluss an den Landrat gewährleis tet h a- ben . B. Der Weiterbeschäftigungsantrag f ällt nicht zur Entscheidung an. Dieser r rechtskräftigen Entscheidung n- trollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig (BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 38) . C. D er Be klagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen ( § 9 1 Abs. 1 ZPO ) . Brühler Krasshöfer Zimmermann Kranzusch Anthonisen 37 38
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