Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 2017 Neunter Senat - 9 AZR 192/17 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 3. November 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27. Oktober 2016 - 13 Sa 460/16 - Entscheidungsstichwort e : Arbeitszeiterhöhung - freier Arbeitsplatz Leitsätze: 1. Allein di e Erhöhung der Arbeitszeit ohne eine damit verbundene Übe r- tragung höherwertiger Tätigkeiten bet rifft nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Ein freies Arbeitszeit volumen , das der Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits b eschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist kein freier Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG . Der Arbeitgeber muss deshalb einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bei gleicher Eignung nicht bevorzugt berücksichtigen. In diesem Fall ist er grundsätzlich in der Au s- wahl frei, welchen Teilzei tbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeit s- zeit anbietet. ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 192/17 13 Sa 460/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7. Oktober 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 7. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbei tsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und Gell für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2 7. Oktober 2016 - 13 Sa 460/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Aufstockung ihres Unterrichts deputats und in diesem Zusammenhang darüber, ob die B e- klagte berechtigt war, zwei Deputate von jeweils sechs Unterrichtsstunden an andere Personen zu übertragen. Die Klägerin ist seit 1997 als Musikschullehrerin (Klavierlehrerin) an der Musik - und Kunstschule der beklagten Stad t beschäftigt. Ihre wöchentliche U n- terrichtsverpflichtung betrug nach mehreren, teilweise befristeten Änderungen zuletzt 11 Stunden zu je 45 Minuten. Das wöchentliche Unterrichtsdeputat für eine Vollzeitbe schäftigung beläuft sich auf 30 Unterrichtsstunden. Die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte umfasste neben der Erteilung des Musikschulu n- terrichts und den damit verbundenen Nebentätigkeiten auch eine Unterrichtst ä- tigkeit in dem durch eine Landesstiftung finanzierten musikpädagogischen Pr o- Jedem Kind ein Instrument ). Dieses Programm hatte einen i n- strumentellen Gruppenunterricht für bis zu fünf Kinder zum Gege n stand , der in beteiligten Grundschulen stattfand. Die Beklagte schrieb Ende des Jahres 2014 zwei unbefristet zu verg e- bende Deputate von jeweils sechs Unterrichtsstunden im Fach Klavier intern aus. In der Ausschreibung hieß es : Mitteilung des Fachbereichs Tasteninstrumente / Ge - sang / Tanz / Theater Interne Ausschreibung von insgesamt 12 Unterrichts - stunden (zuzüglich Ferienüberhang) im Fach Klavier, 1 2 3 - 3 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 4 - a ufgeteilt in zwei Deputate zu jeweils sechs Unterricht s- stunden, zu besetzen ab Februar 201 5. Es handelt sich um unbefristete Unterrichtsstunden. Auch im ausschlie ß- lich befristeten Arbeitsverhältnis stehende Kolleginnen und Kollegen können sich bewerben. Erwartet wird ein abg e- schlossenes Musikstudium im Fach Klavier oder der Nachweis eines vergleichbaren Abschlusses. Das Bewerbungsverfahren findet in der dritten Kalende r- woche (12.0 1. bis 16.01.2015) statt. Wir erwarten von Ihnen ein kurzes Vorspiel (ca. 5 Minuten) sowie eine 30 - minütige Lehrprobe mit einem anschließenden Gespräch. Diese Ausschreibung erfolgt unter Hinweis auf das Tei l- zeit - und Befristungsgesetz § 7 (Ausschreibung, Informat i- on über freie Arbeitsplätze) . Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2014 bewarb sich die Klägerin um die ausgeschriebenen Unterrichtss tunden. Neben der Klägerin bewarben sich acht weitere bei der Beklagten angestellte Musikschullehrer . Am 2 3. Januar 2015 führte die Beklagte ein Auswahlverfahren durch. Dieses bestand aus einem fünfminütigen Vorspiel, einer 20 - minütigen Lehrprobe und einem fünfminütigen Gespräch, in welchem dem Bewerber Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen. Der A uswahlkommission gehörten die Leiterin der Musik - und Kuns t- schule, der Fachbereichsleiter Tasteninstrumente, Gesang, Tanz und Theater sowie ein Personalratsmitglied an. Jedes Mitglied der Kommission hatte die Leistungen der Bewerber im Vorspiel und in der Lehrprobe mit jeweils bis zu fünf Punkten zu bewerten. Die ausgeschriebenen Deputate sollten den beiden Bewerbern mit der höchsten Punktzahl übertragen werden. Die Auswahl fiel auf die Bewerber N und H , deren wöchentliche Unte r ric htsve r pflic h tung sich auf 16 bzw. sechs Stunden belief. D ie zusätzlichen Stundend e putate wu r den ihnen zunächst nur durch befristete Vertragsänderu n gen übe r tragen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Erhöhung ihrer wöchentlichen A r- beitszeit um sechs Unter richtss tunden weiterverfolgt. Sie hat behauptet, dass ihr der ehemalige Leiter der Musik - und Kunstschule in den Jahren 1997 bis 2000 wiederholt mündlich zugesagt habe, ihr wöchentliches Unterrichtsdeputat 4 5 - 4 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 5 - auf mindestens 21 Stunden unbefristet anzuheben, s obald zusätzliche Unte r- richtsstunden zu vergeben seien. Zudem hat sie geltend gemacht, ihr stehe nach § 9 TzBfG ein Anspruch auf die Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu . Auch habe die Beklagte bei der Vergabe der ausgeschriebenen Stunden die ei n- schlägigen Vo rgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet. Die getroffene Auswahlentscheidung sei nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt. Di e Auswahl hätte auf sie als die am besten geeignete Bewerberin fallen müssen. Das durchgeführte Auswahlverfahren habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Auch sei die Auswahlkommission fehlerhaft besetzt gewesen. Dieser habe weder ein ausgebildeter Pianist noch eine Person mit staatlich g e- prüftem Musiklehrerex amen im Fach Klavier angehört. Schließlich habe die B e- klagte auch die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen ( LGG NRW ) nicht beachtet. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutu ng - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsve r- pflichtung mit Wirkung zum 1. Februar 201 5 auf wöchentlich 17 Unterrichtsstunden zuzustimmen; 2. hilfsweise über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden . Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, weder der Anwendungsbereich des § 9 TzBfG noch der des Art. 33 Abs. 2 GG seien eröffnet. Bei de n zu vergebend en Unterrichtsstunden handele es sich nicht um einen freien Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG. Die interne Vergabe eines Stundendeputats zum Zweck der Arbeitszeit erhöhung bereits angestellter Teilzeit - Musikschullehrer sei keine den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 G G unterli e- gende Auswahlentscheidung. Eine bloße Arbeitszeiterhöhung bewirke nicht die dafür erforderliche Statusänderung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Lan desarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 6 7 8 - 5 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die nur teilweise zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweise n- d e erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist u n- begründet. A. Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründ ung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des R e- visionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine ko n- krete Au seinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils entha l- ten. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel i n- soweit unzulässig (BAG 2 4. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10; 2 7. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13) . II. Danach ist die Revision unzulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren auf eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf die behauptete Zusage des früheren Schulleiters stützt. 1. Die Klägerin hat den erhobenen Anspruch auf Erhöhung ihrer wöchen t- lichen Unterrichtszeit zum einen auf die Zusage des früheren Schulleiters und zum anderen auf die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 TzBfG und des LGG NRW gestützt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit um mehrere Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknotwendig voneinander a b- hängt. 2. Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzlich en Anforderu n- gen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, 9 10 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 7 - soweit dieses einen Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung aufgrund einer individ u- alrechtlichen Zusage des früheren Schulleiters verneint hat. Das Landesa r- beitsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Klägerin ein Erhöhungsanspruch bereits rechtskräftig in einem Vorprozess aberkannt worden sei. Auf diese Argumentation geht die Klägerin in ihrer Revisionsb e- gründung nicht ein. B. Soweit die Revision zuläss ig ist, ist sie unbegründet. I. Der Hauptantrag auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Antrag ist auf eine Verurteil ung der Beklagten gerichtet, das Ang e- bot der Kläger in auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer um sechs Unte r- richtsstunden erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit anzunehmen. In dieser Au s- legung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit Rechtskraf t eines obsiegenden Urteils gölte die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der A n- nahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldr echts vom 2 6. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot ang e- nommen werden soll, das rückwirkend auf eine Ver trags änderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Z eitpunkt gerichtet ist (BAG 1 3. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 15; 1 5. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN) . 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr e i- nen Arbeitsvertrag mit einer Unterrichtsverpflichtung von wöche ntlich insgesamt 17 Unterrichtsstunden schließt. a) Der Anspruch folgt nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. aa) Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befäh i- gung und fachlichen Leistung gleichen Zu gang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern 15 16 17 18 19 20 - 7 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 8 - auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu b e- setzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährte Grundsatz der Bestenauslese dient z um einen dem öffentlichen Interesse an der bestmö g- lichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem a n- gemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grun d- rechtsgleiche Rechte auf ermessens - und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlich er Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilna h- me am Bewerbungsverfahren (st. Rspr. , zB BAG 1 9. Mai 2 015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16) . Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch (BAG 2 4. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn . 15, BAGE 130, 107; 2 1. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - zu A II 2 a aa (1) der Gründe, BAGE 1 04, 295) . Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist gegenüber der Organisation s- freiheit des öffentlichen Arbeitgebers abzugrenzen. Diese räumt ihm das Recht ein, zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine Stelle zu besetzen, zu wählen. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze gelten dabei nicht nur für die Begründung von Dienst - und Arbeitsverhältnissen. Eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG gilt zwingend auch für den Zugang zu Beförderungsämtern und - stellen ( vgl. BAG 1 9. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16; 2 3. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 40, BAGE 121, 67) . Ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die zu besetzende Stelle unbeschränkt ausg e- schrieben hat. D ann muss eine Gleichbehandlung zwischen Beförderungs - und anderen Bewerbern erfolgen (BAG 1 2. April 2016 - 9 AZR 6 73/1 4 - Rn. 25, BAGE 155, 29; 2 3. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 48, aaO) . Vergibt der A r- beitgeber die Stelle im Wege der Umsetzung oder Ver setzung an bereits bei ihm beschäftigte und mit gleichwertigen Tätigkeiten befasste Arbeitnehmer , ist 21 - 8 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 9 - das Auswahlverfahren nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwo r- fen (vgl. BAG 2 3. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 40, 48 , aaO; BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3 . 13 - Rn. 38, BVerwGE 151, 14; 1 3. Dezember 2012 - 2 C 11 . 11 - Rn. 20 f. , BVerwGE 145, 237) . Wie der öffentliche Arbeitgeber sein e Organisationsfreiheit nutzt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BAG 1 2. April 2016 - 9 A ZR 673/14 - Rn. 25, aaO; 2 3. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 40, aaO) . bb) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Zuteilung der Stundendeputate von jeweil s sechs Unterrichtsstunden ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren durchzuführen. (1) Die Erhöhung der Arbeitszeit betrifft weder die Begründung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses noch den Zugang zu Beförderungsämtern und - stellen. Der Bewerber um ein weiteres Zeitdeputat ohne eine damit verbund e- ne Übertragung höhe rwertiger Tätigkeiten begehrt nicht den Zugang zu einem der Bedingungen seiner Beschäftigung, für die seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bereits in einem vorausge gangenen Auswahlverfahren übe r- prüft worden sind . Dementsprechend geht es auch der Klägerin lediglich darum, ihre wöchentliche Arbeitszeit unter Beibehaltung des ihr übertragenen Am t s um wöchentlich sechs Unterrichtsstunden zu erhöhen. (2) Das Recht der Beklagten, das frei gewordene Zeitdeputat außerhalb des Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG zu verteilen, ist nicht aufgrund Es handelte sich nicht um eine Ausschreibung , die eine Bewerberauswahl nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG erfordert . D enn d ie Beklagte hat das Zeitdep u- tat nicht unbeschränkt ausgeschrieben. Die Ausschreibung richtete sich au s- schließlich an die bereits bei ihr beschäftigten Musikschullehrerinnen und M u- sikschull ehrer. Es stand weder ein Zugang externer Dritter zu einem Dienstve r- hältnis noch eine Beförderung bereits bei der Beklagten beschäftigter Personen im Raum. Die Beklagte hat in der Ausschreibung auch nicht das Ziel formuliert, eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese iSd. 22 23 24 - 9 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 10 - Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen (vgl. BVerwG 2 6. Januar 1994 - 6 P 21 . 92 - zu II 2 d bb der Gründe , BVerwGE 95, 73; OVG für das Land Nordrhein - Westfalen 2 5. November 2015 - 6 B 1013/15 - ) , sondern sie - in Ausübung ihre r Organisationsfreiheit - aufgrund ihres Eindrucks aus einem Vorspiel, einer Lehr - probe und einem Gespräch zu treffen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit um sechs Unterrichtsstunden lässt sich auch nicht aus § 9 TzBfG herleiten. aa) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten A r- beitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entspreche n- den freien Arbe itsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begrü n- det - unter näher geregelten - Vorauss etzungen einen Anspruch des Arbei t- nehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ( vgl. BAG 1 8. Juli 2017 - 9 AZR 259/16 - Rn. 15 ; 1 5. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 1 1 9, 194) . bb) Der Anspruch nach § dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 2 3. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24, BAGE 154, 354 ; 8 . Mai 2007 - 9 AZR 874/09 - Rn. 20, BAGE 122, 235) . Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen g e- setzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu bese t- zende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit - )Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (mit ausf . Begründung BAG 1 5. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23 ff. , BAGE 119, 194; zuletzt BAG 2 3. März 2016 - 7 AZR 828/13 - aaO) . Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umg e- hung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeit s- zeiten der aufstockungs willigen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere 25 26 27 28 - 10 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 11 - Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arb e it szeit einrichtet, müssen für diese En t- scheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 2 3. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24, BAGE 154, 354 ; 1 3. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199) . (1 ) Für das Vorliegen eines freien Arbeitsplatz es ist maßgeb lich , ob unter Berücksichtigung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers bei Antragstellung ein geeigneter Arbeitsplatz mit dem vom Arbeitnehmer begehrten Arbeitszeitv o- lumen zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Arbeitszeitverlängerung v o r- liegt (Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 23; AR/Schüren 8. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 7 ) . Ein freier Arbeitsplatz besteht danach, wenn der Arbeitgeber eine Stelle neu schafft oder die unternehmerische Entscheidung trifft, einen u n- besetzten Arbeitsp latz neu zu besetzen (MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 6 ; AR/Schüren aaO Rn. 10 ; Arnold/Gräfl /Vossen TzBfG 4. Aufl. § 9 Rn. 18) . D er Senat hat angenommen, dass in der Entscheidung des Arbeitg e- bers, einen entstandenen Arbeits kräfte bedarf durch Erhöhu ng der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers zu befriedigen, nicht die Einrichtung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes iSv. § 9 TzBfG liegt (vgl. BAG 1 3. Februar 2007 - 9 AZR 575/0 5 - Rn. 27, BAGE 121, 199) . (2 ) Hieran hält de r Senat fest. Übt der Arbeitgeber sein Organisationse r- messen dergestalt aus, dass er ein freies Arbeitszeit volumen für bestimmte Aufgaben arbeitsplatzunabhängig als Aufstockungsvolumen für bereits beschä f- tigte Teilzeitkräfte zur Verfügung stellt, ergibt si ch daraus auch dann kein freier Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG, wenn er unter mehreren an einer Arbeitszeit erh ö- hung interessierten Arbeitnehmern eine Auswahl trifft. (a) Ein Arbeitsplatz ist nach gebräuchlicher Auslegung die Beschäftigung in örtlich - räumlich er und zugleich in funktionaler Hinsicht (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 23, BAGE 122, 235) . Er ist durch Art, Ort und Umfang der Tätigkeit gekennzeichnet ( vgl. BAG 1 5. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 24, BAGE 119, 194) . Durch die Entscheidung, einen bestimmten Arbeitskräfteb e- darf durch die Arbeitszeit erhöhung bereits beschäftigter Teilz eitarbeitnehmer abzudecken, ist kein freier Arbeitsplatz in örtlich - räumlicher und zugleich in 29 30 31 - 11 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 12 - funktionaler Hinsicht mit einem er höhten Arbeitszeitvolumen zu besetzen . Es wird lediglich der zeitliche Zu schnitt eines bereits besetzten Arbeitsplatzes dadurch modifiziert, dass dem begünstigten Arbeitnehmer ein bestimmtes A r- beitszeitvolumen zusätzlich zu seinem bestehenden Teil zeit volumen zu ge wi e- s en wird . Ein freier Arbeitsp latz mit dem zeitlichen Umfang der zusammeng e- fügten Arbeitszeit volum ina besteht zu keiner Zeit. (b) Bezogen auf die Klägerin bedeutet dies, dass bei der Beklagten kein 17 Wochenstund en bestanden hat , bei dessen Besetzung sie hätte bevorz ugt berücksichtigt werden müssen . Auf § 9 TzBfG kann die Klägerin deshalb entg e- gen der von ihr vertretenen Auffassung keinen Anspruch auf Zuteilung der von der Beklagten ausgeschriebenen sechs Unterric htsstunden zusätzlich zu ihrem bestehenden Teilzeit volumen stützen . (3 ) Die Ausübung der Organisationsfreiheit durch den Arbeitgeber dahi n gehend, ein freies Arbeitszeitdeputat als Aufstockungsvolumen für bereits b e- schäftigte Teilzeit kräfte zu nutzen, füh rt nicht zu einer Umgehung des § 9 TzBfG . Der Arbeitgeber befriedigt in diesem Fall gerade nicht den bestehenden Bedarf an frei gewordener Arbeitszeitkapazität durch die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes mit lediglich geringem Arbeitszeitumfang, sondern ermöglicht außerhalb des Anwendungsbere ichs des § 9 TzBfG die durch diese Vorschrift intendierte Arbeitszeiterhöhung bereits beschäftigter Teilzeitkräfte. (4 ) Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 9 TzBfG führt zu ke i- nem anderen Ergebnis. Mit dem TzBfG sollte zugleich die Richtlinie 97 /81/EG des Rates vom 1 5. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (A Bl. EG L 14 vom 2 0. Januar 1998 S. 9, ber. A Bl. EG L 128 vom 3 0. April 1998 S. 71) idF der Richtlinie 98/23/EG vom 7. April 1998 (A Bl. EG L 131 vom 5. Mai 1998 S. 10, Teilzeitrichtlinie) umgesetzt werden ( vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 11) . Ziel der Ra h- menvereinbarung ist es nach ihrem § 1 Buchst. b, die Entwicklung der Teilzei t- arbeit auf freiwilliger Basis zu fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beizutragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbei t- 32 33 34 - 12 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 13 - nehmer Rechnung trägt. § 5 Nr. 3 Buchst. b der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass die Arbeitgeber, soweit dies möglich ist, Anträge von Teilzeitbeschäftigten auf W echsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit, wenn sich diese Möglichkeit ergibt, berücksichtigen sollten . Dieses Ziel wird nicht beeinträchtigt, wenn die exklusiv für aufstockungswillige Teilzeitkräfte ausgelobten Arbeitsz eit volum ina nicht dem Anwendungsbereich des § 9 TzBfG unterfallen. Die durch § 5 Abs. 3 Buchst. b der Rahmenvereinbarung bezweckte Erhöhung der Arbeitszeit ist der Organisationsentscheidung des Arbeitsgebers bereits immanent. c) Die Beklagte war auch nich t nach den Grundsätzen billigen Ermessens verpflichtet, die Klägerin unter allen Bewerbern aus zu wähl en , um mit ihr die begehrte Arbeitszeiterhöhung zu vereinbaren. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte bei der Au s- wahl, mit welcher Teil zeitkraft eine Arbeitszeiterhöhung vereinbart wird, weder an bestimmte Eignungsvo raussetzungen noch an die Grund sätze billigen E r- messens gebunden. Soweit - wie hier - kein neuer Arbeitsplatz eingerichtet bzw. kein freier Arbeitsplatz besetzt wird und damit der Anwendungsbereich des § 9 TzBfG nicht eröffnet ist, ist der Arbeitgeber in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet ( vgl. BAG 1 3. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 29, BAGE 121, 199) . Das zivilrechtliche Vertragsrecht, wozu auch das Arbeitsvertragsrecht zählt, kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das seitens eines Vertragspartners unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen (BAG 1 8. Juli 2017 - 9 AZR 259/16 - Rn. 15) . bb) Auf eine besondere Qualifikation der an der Auswahl beteiligten Pers o- nen und bestimmte Kriterien für die Beurteilung der interessierten Teilzeitkräfte (einschließlich der Punktvergabe) kommt es vorliegend somit ebenso wenig an wie au f die auf die konkrete Durchführung des Auswahlverfahrens durch Vo r- spiel, Lehr probe und Gespräch . 35 36 37 - 13 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 - 14 - d) Ein Anspruch der Klägerin auf die Zuweisung des ausgeschriebenen Stundendeputats ergibt sich auch nicht aus Bestimmungen des LGG NRW . Die in § 7 LGG NRW angeordnete bevorzugte Berücksichtigung von Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bezieht sich auf die B e- gründung von Arbeitsverhältnissen ( § 7 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW ) , die Übertr a- gung höherwertiger Tätigkeiten ( § 7 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW ) und Versetzu n- gen und Umsetzungen, die mit der Übertragung eines höherbewerteten Diens t- postens oder der erstmaligen Übertragung einer gleich bewerteten Vorgeset z- ten - oder Leitungsfunktion derselben oder einer anderen Laufbahn verbunden sind ( § 7 Abs. 5 LGG NRW ) , nicht dagegen auf die Erhöhung der Arbeitszeit. e) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hätte die Auswahlen t- scheidung auch nicht deshalb auf sie entfallen müssen, weil sie als einzige B e- etriebszugehö . Z u- g unsten der Klägerin existiert kein Rechtssatz, dem zufolge ein dem Betrieb oder der Dienststelle zuzuordnender Arbeitnehmer bei einer Erhöhung der A r- beitszeit gegenüber anderen Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers bevorzu gt zu berücksichtigen wäre. Nicht einmal der Anspruch auf Erhöh ung der Arbeit s- zeit nach § 9 TzBfG, dessen sich die Klägerin berühmt, ist betriebs - , sondern unternehmensbezogen (so bereits BAG 1 5. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 31, BAGE 119, 194) . Dies folg t aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 TzBfG, die den Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu inf ormieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dieser Informationsanspruch dient ua. der Verwirklichung der Ansprüche nach § 9 TzBfG. Der änderungswillige teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer soll durch die Informationspflicht des Arbei t- gebe rs nach § 7 Abs. 2 TzBfG die Möglic hkeit erhalten, seine Ansprüche nach § 9 TzBfG durchzusetzen (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 25, BAGE 122, 235) . Aufgrund dieser inneren Verknüpfung zwischen § 7 Abs. 2 und § 9 TzBfG ist aus dem Unternehmensbezug de r Informationspflicht abzule i- ten, dass auch d ie Anspr ü ch e aus § 9 TzBfG unternehmensbezogen ausgesta l- tet sind . 38 39 - 14 - 9 AZR 192/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR192.17.0 II. Der zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag auf Neubescheidung ist unbegründet. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, weil die streitgege n- ständliche Erhöh ung der Arbeitszeit nicht unter den Anwendungsber eich des Art. 33 Abs. 2 GG fiel und die Beklagte frei entscheiden durfte, welchen teilzei t- beschäftigten Lehrkräften sie die Stundendeputate übertr u g . C. Die Klägerin hat ge mäß § 97 Abs. 1 ZP O die durch ihre erfolglose R e- vision verursachten Kosten zu tragen. Brühler Krasshöfer Zimmermann Starke Gell 40 41
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