Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Januar 2017 Neunter Senat - 9 AZB 46/16 - I. Arbeitsgericht Leipzig Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 3 Ca 806/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 8. September 2016 - 4 Ta 67/16 (9) - Entscheidungsstichwort e : Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Mitteilungspflichten - Anschriftenänderung ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 46/16 4 Ta 67/16 (9) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Beklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. Januar 2017 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der B e- schluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Septembe r 2016 - 4 Ta 67/16 (9) - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. - 2 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 3 - Gründe I. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 2 8. November 2011 bis zum 3 0. November 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als examinierte Pflege fach kraft beschäftigt. Mit ihrer im März 201 4 beim Arbeitsg e- ri cht eingegangenen Klage hat sie die Zahlung einer Vergütungsdifferenz iHv. 1.210,00 Euro brutto für den Monat November 2013 sowie die Erteilung e iner Entgeltabrechnung für denselben Monat und eines qualifiz ierten Arbeitszeu g- nisses verlangt . Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beior d- nu ng ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. In dem von der Klägerin unter dem 1 6. April 2014 unterschriebenen Prozess - Text enthalten, der wie folgt lautet: Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gericht s- verfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner A n- schrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. - oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die g e- samten Kosten nachzah len muss. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2 8. April 2014 in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungse r- klärung nicht binnen zwei Wochen seit der en Zustellung widersprochen hatte, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Mai 2014 gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 ZPO der Beklagten die Kosten des Rechts streits auferlegt. M it weiterem Beschluss vom selben Tag hat es der Klägerin ratenfrei e Pr o- 1 2 3 - 3 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 4 - zesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für den ersten Rechtszug bewilligt. Im Überprüfungsverfah ren hat das A rbei tsgericht die Klägerin mit einem an sie persönlich gerichteten Schreiben vom 2 0. Oktober 2015 aufgefordert, ihre aktu ellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Di e- ses Schreiben gelangte wieder an das Arbeitsgericht zurück. Nachdem eine anschließe nde Anfrage beim K ommunalen K ernmeld e- register Sachsen ergeben hatte, dass die Klägerin bereits am 2 9. Juli 2014 umgezogen war, wurden die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte n vom Arbeitsgericht jeweils mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2015 zu einer beabsic h- ti g ten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 1 24 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen unterlassener Mitteilung der Anschriftenänderung angehört. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3 0. Oktober 20 1 5 erklären, dass sie versehentlich die Mitteilung der Anschriften änderung versäumt habe, da ihr nach über einem Jahr die Belehrung zur Mitteilungso b- liegenheit nicht mehr präsent gewesen sei. Sie bitte dieses Versehen zu en t- schuldigen und von einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung abz u- sehen. Mit Beschlu ss vom 3. Dezember 2015, der den Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin am 1 1. Dezember 2015 zugestellt wurde, hob das Arbeitsg e- richt die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf . Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2 3. Dezember 2015, be im Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, sofortige Besch werde ein. Zur Begründung hat sie aus geführt , sie habe zwar objektiv gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Dies sei jedoch - anders als vom Gesetz gefordert - weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit geschehen. Ihr sei allenfalls einfache Fahrlässigkeit vo r- zuwerfen. Zudem müsse Berücksichtigung finden, dass sie ihre Kontaktdaten 4 5 6 - 4 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 5 - - auch ihre aktuelle Telefonnummer - bei ihren Prozessbevollmä chtig ten hinte r- lassen habe, so dass eine ungehinderte Kontaktaufnahme möglich gewesen und in weiterer Folge auch die aktuelle Anschrift mitgeteilt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit B e- schluss vom 2. März 2016 nich t abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige B e- schwerde mit Beschluss vom 8. September 2016 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die V o- raussetzungen des § 1 24 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da die Klägerin dem G e- richt die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Eine grobe Nachlässigkeit enthalte bereits ein Verschuldensmoment. Es liege auch kein atypischer Fall vor, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht bewusst nicht nachgekommen sei. Sie habe die Mitteilung vergessen oder ignoriert, weshalb nicht von einem g e- ringen Verschulden ausgegangen werden könne. Di es gelte auch, soweit die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten erreichbar gewesen sei, da dies den vom Gesetzgeber erkannten Regelfall darstelle. Die unterbliebene Mitte i- lung der neuen Anschrift über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr halte sich auch nicht im Rahmen einer zuzubilligenden Toleranzgrenze. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, die subjektiven Merkmale der Absicht bzw. der groben Nach lässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unricht i- ge Mitteilung als auch auf die unterbliebene Mitteilung de r Anschrift enänderung . Im Übrigen sei sie über ihre P rozessbevollmächtigten auch im Überprüfung s- ve r fahren stets erreichbar gewesen. Solange dies der Fall sei , geb e es keinen Anlass für die Sanktion nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arb eitsgerichts vom 7 8 9 - 5 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 6 - 3 . Dezember 2015 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 577 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachen t- scheidung gehindert ( § 577 Abs. 5 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht als Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Au f- hebung der Prozesskostenhilfe bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift nicht u n- verzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlä s- sigkeit oder der Absicht zu machen wäre. a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 gelte n- den Fassung soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Part ei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens - und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift ab sichtlich oder aus grober Nachlässigkeit u n- richtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat . b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass es für die Aufh e- bung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine Änderu ng der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch i n diesem Falle ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form von Absicht oder grobe r Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine Anschrift enänderung absichtlich od er aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (vgl. BAG 1 8. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11 ff. mit aus f. Begründung und mwN) . 10 11 12 - 6 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 7 - 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts handelt eine Partei, die - wie die Klägerin - Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt , und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat , und die - wie die Kläg e- rin - darüber hinaus auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, nicht schon dann grob nachlä ssig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nac h- kommt. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit. a) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine beso n- dere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt g ro b n achlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöh n- lich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss . Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es si ch demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß e r- heblich übersteigt ( BAG 1 8. Au gust 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 24 mwN ) . b) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Ger icht eine Anschriften änderung von sich a us unve r- züglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat, kann vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu dient, die jederzeitige E r- reichbarkeit der Partei durch das Gericht sicherzustellen, um dieses letztlich in die La ge zu versetzen, ohne weiter gehende aufw e ndige Ermittlungen ein Ve r- fahren zur Ände rung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfeb ewilligung zu b e- treiben, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen hat, um ihre jederzeitige Erreichbarkeit 13 14 15 - 7 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 - 8 - durch das Gericht sicherzustellen. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substan z iiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen ( BAG 1 8. Au gust 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25 mwN ) . 3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) . A uf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob das Unterbleiben einer unve r- züglichen Mitteilung der Anschriftenänderung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhte . a) Entgegen der Annahme der Klägerin scheidet eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bereits deshalb au s, weil sie durch ihre Prozes s- bevollmächtigte n im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten wurde. Zwar haben a uch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsach e- verfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jeden - falls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertre ten hat (BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - Rn. 1 5 f. ; vgl. auch BAG 1 9. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - Rn. 10 ff. ) . Dies führt aber nicht dazu, dass die Partei von ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten befreit wäre. Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Partei Änderung der Anschrift mitzuteilen. Ü ber die Folgen eines Verstoßes gegen diese Ve r- pflichtung ist die Partei bei der Antragstellung im Antragsf ormular zu belehren ( § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO ) . Der Antragsteller muss - persönlich - im Antrag s- formular seine Kenntnis von de n Mitteilungspflicht en bestätigen. Zudem ist jed e Änderung der Anschrif t mitzuteilen, ohne dass es einer gesonderte n Fristse t- zung durch das Gericht oder sogar der Zustellung eines Aufforderungsschre i- bens bedürfte ( vgl. BAG 1 8. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 28 mwN ) . 16 17 18 - 8 - 9 AZB 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0 b) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme grober Nachlässigkeit der Klägerin begründen könnten, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher g e- mäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur e rne uten Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen . Brühler Krasshöfer Zimmermann 19
Full & Egal Universal Law Academy