Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2018 Neunter Senat - 9 AZR 349/18 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 6. September 2017 - 4 Ca 166/17 Ö - Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 11. April 2018 - 2 Sa 1072/17 - Entscheidungsstichwort e : Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeit s- zeit ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 349/18 2 Sa 1072/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Beruf ungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , d en Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Vogg und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerich ts Niedersachsen vom 11. April 2018 - 2 Sa 1072/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger nach einem unte r- jährigen Wechsel von ein er Teilzeit - auf eine Vollzeitbeschäftigung zustehenden Urlaubsentgelts. Der Kläger ist bei der Beklagten als Berater für akademische Berufe beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezu g- nahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bu n- desagentur für Arbeit vom 28. März 2006 in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (TV - BA) Anwendung, der ua. regelt : § 23 Bemessungsgrundlage für die Gehaltsfortzahlung (1) 1 In den Fällen der Gehaltsfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 29, § 30 und § 32 we r- den das Gehalt nach § 16 Abs. 1 und 3 sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehalt s- bestandteile weitergezahlt. 2 Die nicht in Monatsb e- trägen festgelegten Gehaltsbest andteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden E r- eignis für die Gehaltsfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnung s- zeitraum) gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit geza hlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorges e- henen Überstunden und Mehrarbeit), die Leistung s- bezahlung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Leistung s- prämien und Leistungszulagen nach § 16 Abs. 2, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 25 Ab s. 2 und 3. 1 2 - 3 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 4 - § 28 Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters - und Hinterblie benenversorgung nach Maßgabe des Tari f- vertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäf tigten der Bun desagentur für Arbeit (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - BA) in der jewe ils geltenden Fa s- sung. § 29 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Gehalts (§ 23 Abs. 1). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche b e- trägt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeit stage. 3 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen A r- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubs tag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgeru n- det; Bruchteile von weniger als einem halben U r- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der Erholungsu r- laub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt we r- den; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit folgenden Maßgaben: Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitne h- merinnen und Arbeitnehmer der Bun desagentur für Arbeit vom 18. November 2002 ( ATV - BA ) bestimmt in der maßgeblichen Fassung ua.: § 2 Pflichtversicherung (1) 1 Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie 3 - 4 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 5 - a) d as 17. Lebensjahr vollendet haben und b) d ie Wartezeit (§ 6) erfüllen können. ... 4 Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Bee n- digung des Beschäftigungsverhältnisses. ... § 16 Umlagen (1) 1 Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt die BA - ggf. einschließlich des von der/dem Be schäftigten zu tragenden Umlage - Beitrags - an die Zusatzve r- sorgungseinrichtung ab. 2 Die Umlage - Beiträge der Beschäftigten behält die BA von deren Gehalt ein. 3 Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebun g der Umlage - Beiträge bei der jeweiligen Zusatzve r- sorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. Der Kläger war - jeweils an fünf Arbeitstagen in der Woche - vom 1. bis zum 31. Januar 2016 in Vollzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2016 in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 33 Stunden und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in Vollzeit mit e i- ner Wochenarbeit szeit von 39 Stunden beschäftigt. Zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni 2016 hat der Kläger keinen Urlaub genommen. Die Beklagte gewährte ihm am 5. August 2016, vom 4. bis zum 14. Oktober 2016 sowie am 14., 22. und 23. Dezember 2016 Urlaub i n e i- nem Umf ang von 12,5 Arbeitstagen. Das Urlaubsentgelt für diese Urlaubstage berechnete sie auf Basis der Vergütung für eine Vollzeitbeschäfti gung und lei s- tete i n entsprechender Höhe Zahlungen an den Kläger. Zuvor hatte die Bekla g- te in einem an den Kläger gerichtet en Schreiben vom 12. Juli 2016 die Ansicht vertreten, die Inanspru chnahme des - aus ihrer Sicht aus der Zeit der Tei lzei t- beschäftigung verbliebenen - Urlaubsanspruchs von 12,5 Tagen führe zu einer Gehaltsü berzahlung , und angekündigt, es werde deshalb eine Anhörung zur 4 5 - 5 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 6 - Verrechnung mit dem Gehalt des Klägers erfolgen. Mit Schreiben vom 17. März 2017 forderte die Beklagte das gezahlte Urlaubsentgelt iHv. 255,16 Euro brutto vom Kläger zurück und erklärte, der Rückforderungsbetrag werde in einer Summe mit zukünf tigen Gehaltsansprüchen aufgerechnet. Der Netto verdienst d es Klägers für den Monat März 2017 betrug 2.424,11 Euro. Hiervon führte die Beklagte 59,60 Euro netto als Pflichtumlag e- beiträge des Klägers zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ab. Zudem brachte sie - ausweislich der Entge l- t abrechnung für - 227,49 Euro netto in Abzug: 18,20 Euro netto für einen Urlaubstag im August 2016, 163,79 Euro netto für neun Urlaubstage im Oktober 2016 und 45,50 Euro netto für zweieinhalb Urlaubstage im Dezember 2016 . Mit der Klage hat der Kläger restliche Vergütung für den Monat Mä rz 2017 iHv. 227,49 Euro netto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ve r- langt . Er hat die Auffassung ver treten, ihm habe das Urlaubsentgelt in ausg e- zahlter Höhe zugestanden. Z udem stehe einer Aufrechnung entgegen, dass s ein Vergütungsanspruch für März 2017 nicht in voller Höhe des einbehaltenen Betrags pfändbar sei . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 227,49 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertre ten, d er s treitgegenständliche Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2017 sei durch Aufrechnung mit überzahltem Urlaubsentgelt iHv. 227,49 Euro netto erloschen. Der Kläger habe den Urlaubsanspruch während seiner Teilzeitbeschäftigung erworben. Dementsprechend habe das Urlaub s- entgelt auf Basis der Teilzeitbeschäf tigung berechnet werden müssen. Jede n- falls sei die Aufrechnung mit dem pfändbaren Betrag iHv. 147,49 Euro netto zulässig . Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge sei f ür den Kläger erkennbar gewesen , dass sie die Aufrechnung gegen seine Ford e- 6 7 8 9 - 6 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 7 - rung entsprechend dem Alter ihrer Gegenforderungen erklärt habe , beginnend mit ihrer ältesten Forderung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeg eben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger für den Monat März 2017 restliche Ve r- gütung iHv. 227,49 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen. Der Vergütungsa n- spruch des Klägers iHv. 2.424,11 Euro netto ist nicht in Höhe des von der B e- klagte n einbehaltenen Betrags i Hv. 227,49 Euro netto durch Aufrechnung nach §§ 388, 389 BGB erlo schen . I. D ie Annahme des Landesarbeitsgericht s , der Vergütungsanspruch des Klägers sei nicht durch Aufrechnung erlosche n , weil d ie Beklagte m angels Au f- rechnungslage iSd. § 387 BGB nicht berechtigt gewesen sei , 227,49 Euro netto vom Arbeitsent gelt des Kläger s für den Monat März 2017 einzu behalten , lässt allerdings außer Betracht, dass die Aufrechnung der Beklagten teilweise nicht statthaft ist. 1 . Aufrechnung iSv. § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Wil lenserklärung des Schuldners ( § 388 BGB ) . Sie setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Für die Geltendm achung einer Au f- rechnung mit einer Gegenforderung g ilt der Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 25; 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 102) . Es muss feststellbar sein , welche der zur Aufrechnung g e- stellten Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind (vgl. BAG 22. März 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 8 - 2000 - 4 AZR 120/99 - zu II der Gründe) . Nach § 394 Satz 1 BGB findet die Au f- rechnung gegen die Forderung nicht statt , s oweit sie der Pfändung nicht unte r- worfen ist. Übersteigen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Höhe des pfändungsfreien Nettoeinkommens, muss ggf. im Einzelnen bestimmt we r- den können, in welcher Reihenfolge mit den Ansprü chen aufgerechnet wird (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 105 ) . 2. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit angeblich überzahltem Urlaub s- ent gel t iHv. 227,49 Euro netto gegen das dem Kläger für den Monat März 2017 zustehende Nettoarbeitsentgelt zwar hinreichend bestimmt erklärt. Die Aufrec h- nung ist jedoch iHv. 98,00 Euro netto nic ht statthaft, weil die Forderung insoweit nicht der Pfändung unterworfen ist und daher dem Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB iVm. § 850 Abs. 1, §§ 850a bis 850i ZPO unterfällt. a) M it Erteilung der Entgelta brechnung für den Monat März 2017 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zwar hinreichend bestimmt die Aufrechnung iSv. §§ 387, 388 BGB wegen Überzahlung von Urlaubsentgelt iHv. 227,49 Euro netto gegen das dem Kläger für den Monat März 2017 zustehen de Netto - arbeitsentgelt erklärt (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 16; 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1) . Au f- grund der vorangegangenen Schreiben der Beklagten und des Inhalts der En t- gelta brechnung für den Monat März 2017 war für den Kläger der Zusamme n- h ang zwischen dem Abzug und der Zah lung von Urlaubsentgelt in den Monaten August, Oktober und Dezember 2016 erkenn bar. Es war für ihn auch ersich t- lich, in welcher Höhe sich d ie Beklagte für einzelne Urlaubstage in diesen M o- nate n eines Rückforderungsan spruchs berühmte . U nter Berücksichtigung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge aus § 396 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 366 Abs. 2 BGB konnte der Kläger auch erkennen , dass die Beklagte die Aufrechnung g e- gen seinen Vergütungsa n spruch für den Monat März 2017 entsprech end dem Alter d er von ihr behaupteten Gegenforderungen , beginnend mit ihrer ältesten Forde rung, erklärt e (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 10 5 ) . 14 15 - 8 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 9 - b) Die Parteien und Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB übers e- hen. aa) Das Landesarbeitsgericht durfte die Statthaftigkeit der Aufrechnung nicht unentschieden lassen . Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, ist die Entscheidung, ob die Gegenforderung besteht oder nic ht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht wo rden ist, der Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO ) fähig . Der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung darf nicht unklar bleiben ( vgl. BAG 2 6. Oktob er 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 59, BAGE 157, 102) . Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn ein U r- teil die Zulässig keit der Aufrechnung offenlässt ( vgl. BGH 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - Rn. 5 4; Musielak/ Voit/Musielak ZPO 15 . Aufl. § 322 Rn. 83; Thomas/ Putzo/Reichold ZPO 3 9 . Aufl. § 322 R n. 48a; Zöller/ Vollkommer ZPO 3 2 . Aufl. § 322 Rn. 19) . bb ) Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB konnte auch nicht u n- beachtet bleiben. Die Voraussetzungen einer nicht den gesetzlichen Aufrec h- nungsverboten und - beschränkungen unterliegenden Verrechnu ng , bei der u n- selb st ständige Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung eingestellt und so unmittelbar saldiert werden (BAG 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 21 mwN , BAGE 129, 335) , sind nicht erfüllt . Die Beklagte war nicht berechtigt, e t- wa ige Überzahlungen mit dem Vergütungsanspr uch des Klägers zu verrec h- nen. Das an den Kläger in den Monaten August , Oktober und Dezember 2016 gezahlte Urlaubsentgelt ist kein unselb st ständiger Rechnungspo sten, der bei der Ermittlung des dem Kläger für den Mon at März 2017 zustehenden Verg ü- tungsanspr uchs zu berücksichtigen gewesen wäre. Es hatte keine Gesamta b- rechnung zu erfolgen. In den von der Beklagten geleisteten Urlaubsentgeltza h- lungen kann auch kein Vorschuss auf d en Vergütungsan spruch des Klägers für den Monat März 2017 gesehen werden, bei dessen Auszahlung sich beide Se i- ten darüber einig gewesen wären, dass es sich um eine vorweggenommene Tilgung handelt, die bei Fälligkei t der Forderung verrechnet wird. Einer Ve r- rechnung steht zudem § 39a TV - BA entgegen. Die Rückforderung von Arbeit s- 16 17 18 - 9 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 10 - entgelt, zu dem nach § 39a Abs. 2 TV - BA alle finanziellen Leistungen gehören, die auf tariflicher Basis gezahlt werden, hat nach § 39a Abs. 4 TV - BA durch Aufrechnung unter Beachtung der Regelungen zum Pfändungsschu tz für Arbe itseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO zu erfolgen. c) Der Senat kann aufgrund der in der Revisionsverhandlung unstreitig gestellten Tatsachen selbst beurteilen, dass die Aufrechnung der Beklagten iHv. 98,00 Euro netto nicht statthaft ist. Daher bedarf es keiner Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 3 ZPO) . aa) Der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist auf Basis des nach § 850e ZPO zu ermittelnden Netto einkommens zu bestimmen. Nach § 850e N r. 1 Satz 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitse inkommens die Beträge nicht mitzurechnen, die unmit telbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen si nd. Dazu zählen auch Pflicht - umlagebei träge des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund tariflicher Bestimmungen vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ab zuführen hat . Zwar ha n- delt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Arbeitnehmers . Dieser kann sich jedoch , wie bei einer gesetzli chen Beitragsverpflichtung aufg rund einer sozialrechtlichen Vo r- schrift , der Abführu ng der Be iträge nicht entziehen (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 - zu I 1 d aa der Gründe ; BGH 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - Rn. 1 3 , 15; aA Sänger ZTR 2011, 10) . bb) D as für die Bestimmung des pfändbaren Teil s des Arbeitseinko m mens nach § 850c ZPO zugrunde zu legende Netto e inkommen des Klägers im M o nat März 2017 betrug 2.364,51 Euro. Die Parteien haben übereinstimmend e r klärt, dass der Kläger im Monat März 2017 seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet war und die Beklagte von seiner Nettoverg ü tung u n- ter B e achtung von § 28 TV - BA iVm. § 16 Abs. 1 ATV - BA in zutreffend ermitte l- ter H ö he 59,60 Euro als Pflichtumlagebeiträge des Arbeitnehmers an die Ve r- so r gungsanstalt des Bundes und der Länder abgeführt hat. Danach beträgt der 19 20 21 - 10 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 11 - pf ändbare Teil des verbleibenden Netto verdiensts des Klägers auf der Grundl a- ge der zum Aufrechnungszeitpunkt nach § 850c ZPO geltenden Pfä n dungs - f reigrenzen 129,49 Euro. Die Beklagte hat gegen den Nettoverdienst des Kl ä- ge rs für den Monat März 2017 angeblich überzahltes Urlaubsentgelt iHv. insg e- samt 227,49 Euro netto aufgerechnet . Soweit der Abzug iHv. 98,00 Euro netto über den pfändbaren Betrag von 129,49 Euro netto hinausging , ist die Aufrec h- nung nach § 394 Satz 1 BGB iVm. § 850 Abs. 1, §§ 850a bis 850i ZPO nicht statthaft . 3 . Im Übrigen ist die Aufrechnung unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass im Umfang der in Höhe eines Betrags von 129,49 Euro netto statthaften Aufrechnung keine Aufrechnungslage iSd. § 387 BGB bestand . D ie Bek lagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von Urlaubsent gelt iHv. 18,20 Euro netto für einen Urlaubstag im August 2016 und iHv. anteilig 111,2 9 Euro netto für neun Urlaubstage im Oktober 2016 , mit dem s ie gegen den V ergütungs anspr uch des Klägers hätte aufrechnen kön nen . a) N ach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TV - BA iVm. § 4 BUrlG hatte der Kläger im Urlaubsjahr 2016 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Die im Verlauf des Urlaubsjahr e s 2016 zwischen den Parteien vereinbarten Änderu n- gen der Wochenarbeitszeit hatten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 TV - BA auf die A n- zahl der dem Kläger zustehenden Urlaubstage keinen Einfluss, weil die Arbeit s- zeit des Klägers durchgehend auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteil t war . Eine Verminderung des Urlaubsanspruchs sieht § 29 Abs. 1 Satz 3 TV - BA nur bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Wo che vor. b) Der Kläger hatte nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV - BA für die Urlaubstage , die ihm zwischen August und Dezember 2016 gewährt wu r- den, einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des Entgelts, das ihm bei E r- bringung der Arbeitsleistung in Vollzeit zugestanden hätte. 22 23 24 - 11 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 12 - a a ) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV - BA hat der Arbeitne h- mer, dem im Zeitraum seiner Vollzeitbeschäftigung Urlaub gewährt wird, A n- spruch auf Fort zahlung d es Gehalts nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TV - BA sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile. Für die Fortzahlung des Gehalts u nd der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile gilt das Entgeltausfallprinzip. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. (1 ) Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 TV - BA spricht gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung . Die Tarifvorschrift knüpft an den B e- s- r- den. Eine Fort - bzw. Weiterzahlung im Tarifsinne bezieht sich au f das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des aktuellen Beschäft i- gungsumfangs Anspruch hat. Berechnet e man das Urlaubsentgelt auf der Grundlage einer im Vergleich zum aktuellen Beschäftigungsumfang geri ngeren Beschäftigungsquote, würde Urlaubszeitraum verringert. (2 ) Dieses Verständnis wird durch die Systematik des Tarifvertrags best ä- tigt. Mit dem Verweis in § 29 Abs. 1 Satz 1 TV - BA auf die tarifliche Vorschrift über die Gehaltsfortzah lung in § 23 Abs. 1 Satz 1 TV - BA etabliert der TV - BA ein einheitliches Regime der Entgeltfortzahlung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht zu erbringen in der Lage ist (vgl. zu § 26 Abs. 1 Sat z 1 und § 21 Satz 1 TV - L BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 17 , BAGE 162, 137 ) . Dieser Gleichlauf w ä- re gestört, wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, in die Berechnung des Urlaubsent gelts könnte eine geringere als die aktuelle Beschäftigungsqu o- t e, die auch für die Höhe der Entgeltfortzahlung im Falle der krankheitsbedin g- ten Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist, eingestellt werden. (3 ) Auch Sinn und Zweck von § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 TV - BA sprechen für die Geltung des Entgeltausfall prinzips. Die Tarifnormen bezwecken eine Verstetigung des Entgelts in den Fällen, in denen der Arbei t- 25 26 27 28 - 12 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 13 - nehmer urlaubsbedingt an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Dem Verstetigungszweck wird durch die Fortzahlung des aktuellen Entgelts Rech nung getragen. Ein Rückgriff auf Entgeltansprüche aus vergangenen Zei t- räumen stünde dem entgegen (vgl. zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 18 , BAGE 162, 137 ) . (4 ) Der von der Beklagten vertretenen Auslegung vo n § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV - BA widerspräche zudem das Gebot der gesetzeskonfo r- men Auslegung von Tarifverträgen, dem zufolge Tarifverträge, sofern die Tari f- norm dies zulässt, grundsätzlich so auszulegen sind, dass sie nicht im Wide r- spruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2018 - 5 AZR 862/16 - Rn. 30 , BAGE 162, 144 ; 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 18) . Ein Normverständnis, dem zufolge bei der B e- rechnung des Urlaubsentgelts die über eine Wo chenarbeitszeit von 33 Stunden hinausgehenden bei einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Wochena r- beitsstunden unberücksichtigt blieben, wird nicht durch die allgemeine Öf f- nungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG getragen. (a ) Nach § 13 Abs. 1 BUrlG können die Tarifvertragsparteien von den Bestimmungen des BUrlG auch zu u ngunsten der Arbeitnehmer abweichen. Ausgenommen sind aber die Regelungen in den §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG. Tarifverträge dürfen die aus § 1 BUrlG folgende Entgel tfortzahlungspflicht nicht durch eine von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichende Berechnung der fort zuzahle n- den Vergütung mindern. Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berec h- nungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es d er Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 22 mwN) . (b ) Die Nichtberücksichtigung der über eine Wochenarbeitszeit von 33 Stunden hinausgehe nden Wochenarbeitsstunden wiche von der Regelung in § 1 BUrlG ab. Die Vorschrift erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindestu r- laubs den Anspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden A r- beitszeit aufrecht (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 714/10 - R n. 17 mwN) . Werden 29 30 31 - 13 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 - 14 - Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung bei der Berec h- nung des Urlaubs nicht berücksichtigt, wird dem Arbeitnehmer das hierfür z u- stehende Urlaubsentgelt vorenthalten. Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeits zeit (sog. Zeitfaktor) gehört zu dem unabdingbaren Teil der Beza h- lung iSd. § 1 BUrlG. Die in § 1 BUrlG begründete Verpflichtung des Arbeitg e- bers, grundsätzlich alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstu n- den zu vergüten, hat weder in § 11 Abs . 1 BUrlG noch an anderer Stelle im BUrlG eine einschränkende Regelung erfahren. Deshalb kann der Zeitfaktor, der zugleich auch den Multiplikator für das Urlaubsentgelt iSd. § 11 BUrlG darstellt, selbst von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten des Arb eitnehmers verändert werden. Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeit s- stunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 2 3 mwN) . (5 ) Das Unionsrecht führt nicht zu einer abweichende n Auslegung des T a- rifvertrags . Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Unionsrecht für den gesetz - lichen Mindesturlaub die von der Beklagten vertretene B erechnung des U r- laubsentgelts zuließe. Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/ EG (Rahmenvereinbarung) und Art. 7 Abs. 1 der Richt - linie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleisten nur einen Mindestschutz für bestimmte Rechte der Arbeitnehmer (§ 6 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, Art. 15 der Richtlinie 2003/88 / EG ) . Die Möglichkeit der Mitgli edstaaten und der Sozialpartner, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen , bleibt hiervon unberührt (vgl. EuGH 11. November 2015 - C - 219/14 - [Greenfield ] Rn. 38) . bb ) Ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, mit dem die Beklagte hätte aufrechnen können, bestand danach nicht. Die Beklagte hat an den Kläger für die 12,5 Urlaubstage, die ihm während seiner Vollzeitb e- schäftigung zwischen August und Dezember 2016 gewährt wurden , nicht mehr als das Urlaubsentgelt gezahlt, das ihm nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 TV - BA zustand. 32 33 - 14 - 9 AZR 349/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR349.18.0 II . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 26 TV - BA war die Vergütung für den Monat März 2017 am Freitag, de m 31. März 2017, fällig . Die Beklagte befand sich ab dem Folgetag im Verzug. Der Kläger kann Zinsen a b Verzugseintritt verlangen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 42) . III . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Zimmermann Weber Vogg Pielenz 34 35
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