Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. August 2016 Neunter Senat - 9 AZR 417/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0 I. Arbeitsgericht Gie337en Urteil vom 31. Juli 2014 - 11 Ca 501/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2015 - - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Aufwendungsersatz - Erf374llung - Abgabenabzug Bestimmung: BGB 247 670 BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 417/15 15 Sa 1062/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 9. August 2016 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 9. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und L374cke f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 417/15 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2015 - 15 Sa 1062/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gie337en vom 31. Juli 2014 - 11 Ca 501/13 - abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob die Beklagte bei der Erstattung der von der Kl344gerin aufgewandten Kosten f374r ein F374hrungszeugnis zu Recht Steu-ern und Sozialversicherungsbeitr344ge iHv. 7,24 Euro in Abzug gebracht hat. Die Kl344gerin ist seit dem 5. September 2005 bei der Beklagten als In-nenreinigerin besch344ftigt. Am 1. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien un-ter der 334berschrift 204Anlage/Nachtrag Arbeitszeit/-ort223 einen 304nderungsvertrag. Darin wird ab dem 1. Februar 2013 der Arbeitsort 204HI, Erstaufnahmeeinrichtung, G223 festgelegt. Der Auftraggeber der Beklagten f374r die Reinigungsarbeiten in der Erst-aufnahmeeinrichtung forderte von der Beklagten f374r die dort einzusetzenden Arbeitnehmer die Vorlage von F374hrungszeugnissen. Auf Aufforderung der Be-klagten beantragte die Kl344gerin die Ausstellung eines F374hrungszeugnisses und legte dieses der Beklagten vor. F374r die Ausstellung des F374hrungszeugnisses verauslagte die Kl344gerin 13,00 Euro. Eine bei der Beklagten in der Vergangenheit durchgef374hrte Betriebspr374-fung ergab ua. Folgendes: 204Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten f374r die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen F374hrungszeugnisse sowie der gesetzlich vo r- 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 417/15 geschriebenen Gesundheitsze ugnisse. Diese Zahlungen wurden steuerfrei belassen. Gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i . V . m . 247 2 Abs. 1 und 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstver-h344ltnis zuflie337en. Es ist nach 247 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichg374ltig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bez374ge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie be- steht. Da f374r die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Zahlungen keine Steuerbefreiungstatbest344nde (> R 19.3 Satz 1 LStR) vorliegen, sind die Kostenerstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn regelm344337ig dem Lohnsteuer-abzug nach den allgemeinen Grunds344tzen zu unterwer-fen.223 In dem entsprechenden Protokoll der 204Teil-Schlussbesprechung223 vom 29. August 2013 374ber die durchgef374hrte Betriebspr374fung nach 247 28p SGB IV hei337t es ua.: 204Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Ko s- ten f374r die Beschaffung der von ihm angeforderten polizei-lichen F374hrungszeugnisse sowie der gesetzlich vorge-schriebenen Gesundheitszeugnisse. Aufwendungen des Arbeitnehmers f374r ein aus beruflichen Gr374nden erforderliches F374hrungs- oder Gesundheitszeug-nis sind Werbungskosten. Tr344gt der Arbeitgeber die Kos-ten oder ersetzt er diese dem Arbeitnehmer, so liegt steu-er- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.223 Ausweislich der Entgeltabrechnung f374r September 2013 erstattete die Beklagte der Kl344gerin die Kosten f374r das F374hrungszeugnis. Sie rechnete hierbei einen Bruttobetrag von 13,00 Euro ab, nahm Abz374ge f374r Lohnsteuer, Solidari-t344tszuschlag, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Ar-beitslosenversicherung und Pflegeversicherung iHv. insgesamt 7,24 Euro vor und f374hrte diese ab. Mit Schreiben vom 14. November 2013 verlangte die Kl344gerin von der Beklagten die Erstattung des Gesamtbetrags. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. November 2013 ab. Einen Lohnsteuerjahresausgleich hat die Kl344gerin f374r das Jahr 2013 nicht beantragt. 5 6 7 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 417/15 Die Kl344gerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung der abgezogenen 7,24 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f374r das F374hrungszeugnis bestehe gem344337 247 670 BGB. Bei dem Erstat-tungsbetrag handle es sich nicht um Arbeitsentgelt, da er nicht f374r die Besch344f-tigung gezahlt werde, sondern um steuerfreien Auslagenersatz gem344337 247 3 Nr. 50 Alt. 2 EStG. Er sei deshalb nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Erstattungsbetrag abzugsfrei an die Kl344ge-rin auszuzahlen. Die Kl344gerin hat beantragt, d ie Beklagte zu verurtei l en , an sie 7,24 Euro netto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, ein Erstattungsanspruch der Kl344gerin gem344337 247 670 BGB analog bestehe nicht. Ohne Vorlage des F374hrungszeugnisses sei eine Besch344ftigung der Kl344gerin in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Vorgaben des Kun-den nicht m366glich. Das F374hrungszeugnis habe der Besch344ftigungsm366glichkeit der Kl344gerin in diesem Objekt und damit den Interessen der Kl344gerin gedient. Bei der Erstattung der Kosten f374r das F374hrungszeugnis handle es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Kl344gerin k366nne ggf. die abgef374hrten Steuern im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. die Sozialversicherungsbeitr344ge von der Krankenkasse zur374ckerstattet bekommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. 8 9 10 11 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0 - 5 - - 5 - 9 AZR 417/15 Entscheidungsgr374nde I. Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Die Kl344gerin hat gegen374ber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,24 Euro netto. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kl344gerin ein Anspruch auf Ersatz der f374r die Ausstellung des F374hrungszeugnisses verauslagten Kosten aus einer ent-sprechenden Anwendung von 247 670 BGB zugestanden hat. Denn dieser w344re jedenfalls durch Erf374llung erloschen, 247 362 BGB. 2. Mit dem Abzug und der Abf374hrung von Lohnbestandteilen erf374llt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegen374ber dem Arbeitnehmer (BAG 17. Sep-tember 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. M344rz 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gr374nde mwN, BAGE 97, 150). Die Erf374l-lungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Steuer- und Sozialversicherungs-pflicht einer Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer - wie hier - nicht rechtskr344ftig feststand. Die Gerichte f374r Arbeitssachen sind jedenfalls dann nicht befugt, die Berechtigung der Abz374ge von Steuern und Sozialversiche-rungsbeitr344gen zu 374berpr374fen, wenn f374r den Arbeitgeber nicht eindeutig er-kennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. a) Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abz374ge f374r Steuern oder Sozialversicherungsbeitr344ge einbehalten und abgef374hrt hat, kann der Arbeitnehmer die seiner Auffassung nach unberechtigt einbehaltenen und abgef374hrten Betr344ge nicht erfolgreich mit einer Zahlungsklage geltend ma-chen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe be-schr344nkt, es sei denn, f374r den Arbeitgeber w344re aufgrund der f374r ihn zum Zeit-punkt des Abzugs bekannten Umst344nde eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erf374llungswir-kung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gr374nde, BGHZ 163, 103). 12 13 14 15 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0 - 6 - - 6 - 9 AZR 417/15 b) F374r die Beklagte war aufgrund der f374r sie zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umst344nde nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeitr344gen nicht bestand. Dem stand bereits das Ergebnis der Betriebspr374fung entgegen, bei der beanstandet wurde, dass die Beklagte die verauslagten Kosten abzugsfrei an die Arbeit-nehmer erstattet hatte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Br374hler Zimmermann Krassh366fer Ropertz M. L374cke 16 17 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0
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