Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 289/13 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 16 . September 2011 - 4 Ca 784/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 29. November - 11 Sa 74/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ausbildung zur Kinder - u nd Jugendlichen p sychotherapeuti n praktische Tätigkeit - Vergütungspflicht Bestimmungen: BBiG § 17 Abs. 1 Satz 1 , § 26; BGB §§ 138, 612; PsychThG § 1 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 , § 7 ; KJPsychTh - APrV § 1 Abs. 2, §§ 2, 3, 4, 5 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 289/13 11 Sa 74/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Dipper und Anthonisen für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 zu tragen, d ie Beklagte zu 2/3. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin für Tätigkeiten En t- gelt beanspruchen kann, die sie i n den letzten acht Monaten des P rakti kums als Psychotherapeutin in der Ausbildung in der Klinik und Poliklinik der Beklagten für Kinder - und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie verric h- tet hat. Nach Abschluss eines Studiums der Pädagogik als Diplom - P ädagogin beschloss die Klägerin, sich zur Kinder - und Jugendlichen p sychotherapeutin au sbilden zu lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) besteht die mindestens dreijährige Ausbildung aus einer prakt i- schen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staat lichen Prüfung ab. Die Mindestanforderu n- gen an die Ausbildung werden durch eine Rechtsverordnung des Bundesmini s- teriums für Gesundhe it mit Zustimmung des Bundesrat s bestimmt (Ausbi l- dungs - und Prüfungsverordnung für Kinder - und Jugendlichenpsychotherape u- ten - KJPsychTh - APrV). Mit einem Schreiben vom 27. November 2008 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Praktikumsplatz zur Erbringung der praktischen Tätigkeit iSd. § 2 KJ PsychTh - APrV begleitend zu einer im Januar 2009 begi n- nenden theoretischen Ausbildung am Lehrinstitut B . Zwischen der B e kla g ten s verei n b a- e spräch b e- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 4 - stätigte die Beklagte der Kl k tikum u n- g nung geg e ben sei. Eine schriftliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht. Sie gingen bei der Vereinbarung des Praktikums übereinstimmend davon aus, dieses we r de ohne Vergütung absolviert. Die Tätigkeit wurde für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Die Klägerin wurde an vier Tagen in der Woche jeweils zumindest von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr auf der Station 1 der Kl inik und Poliklinik für Kinder - und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie eingesetzt. Auf der St a- tion 1 sind zwei fest angestellte Therapeutinnen beschäftigt und regelmäßig neun Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren vollstationär au fgeno m- men. Die Therapeutinnen betreuen i n einer Fünf t age w oche jeweils vier Patie n- ten. Einzeltherapien finden in der Regel für jeden Patienten der Station zwei m al pro Woche statt. Die Klägerin erledigte regelmäßig in der Größenordnung von zwei Tagesarbeitsp ensen in der Woche Testungen und therapeutische Tätigke i- ten eigenständig und in wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Die Testu n- gen beinhalteten ua. Intelligenztests, Lese - und Rechtschreibtests, Tests auf Dyskalkulie, Aufmerksamkeits - und Wahrnehmung sdefizite, Angststörung, D e- pression, Persönlichkeitsstruktur, emotionale Störung und Schulangst. Die tes t- diagnostischen Arbeiten wurden von der Klägerin ohne Überwachung oder B e- aufsichtigung seitens der Beklagten eigenverantwortlich durchgeführt. Die Au s- we rtung sowie die Interpretation der bei den Testungen gewonnenen Ergebni s- se nahm die Klägerin ebenfalls selb st ständig und ohne Aufsicht vor. Die von ihr gefertigten Berichte waren anschließend die Grundlage für die weitere Arbeit auf der Station. Die Beklag te rechnete die Leistungen der Klägerin gegenüber der Krankenkasse ab ohne offenzulegen, dass die Leistungen von einer un en t- geltlich tätigen Praktikantin erbracht worden waren. Testdiagnostische Arbeiten werden bei der Beklagten auch von fertig ausgebildet en und fest angestellten Psychotherapeuten durchgeführt. Die Klägerin war in diese Arbeiten lediglich einmal im Rahmen einer ca. dreistündigen Fortbildung während der Einarbe i- tungsphase eingewiesen worden. Spätestens sechs Wochen nach Tätigkeit s- beginn bega nn die Klägerin mit den eigenverantwortlichen Testungen. 4 - 4 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 5 - Ab Ende Mai 2009 bis in den letzten Ausbildungsmonat führte die Kl ä- gerin zudem bei jeweils zumindest einem ihr fest zugewiesenen Patienten stetig Einzeltherapiestunden selbst st ändig und ohne Aufsich t oder individuelle Nac h- besprechung durch. Zudem hatte die Klägerin schon zu einem früheren Zei t- punkt begonnen, Therapiesitzungen der beiden fest angestellten Psychother a- peutinnen vertretungsweise bei deren Abwesenheit zu übernehmen. Der Kläg e- rin wurde von der B eklagten in diesem Zusammenhang der Eindruck vermittelt, dass es untunlich sei, wenn sie während der urlaubsbedingten Abwesenheit der beiden Psychotherapeutinnen Urlaub nehme, da die Vertretung dann nicht sichergestellt werden könne. Insgesamt führt e die Klägerin zumindest 19 Ei n- zeltherapiesitzungen in Vertretung durch, beginnend mit fünf Sitzungen wä h- rend der urlaubsbedingten Abwesenheit jeweils einer der beiden Therapeuti n- nen im Zeitraum vom 14. bis zum 24. April 2009. Sie erledigte damit zumindest ab Mai 2009 ein Viertel des Therapiepensums der beiden in V oll zeit tätigen Psychotherapeutinnen. Die von der Klägerin durchgeführten Therapien waren genau wie die von den beiden Psychotherapeutinnen durchgeführten Therapien Gegenstand des gemeinsamen fach lichen Diskurses der Station. Aus dem Praktikantenstatus der Klägerin folgte keine besondere Handhabung. In der weder durch Testungen noch durch Einzeltherapietermine ausg e- füllten Zeit war die Klägerin in den Fachdiskurs der Abteilung und in die sonst i- ge n therapeutischen Abläufe der Station eingebunden. Sie war einbezogen in die regelmäßigen Arbeitsabläufe der Station und nahm an den Besprechungen zu den von anderen und von ihr therapierten, betreuten und getesteten Patie n- ten teil. Sie erfuhr, was neben d en Einzeltherapien therapeutisch gearbeitet wurde, und leistete zur Thematik eigene Beiträge. Es handelte sich um ein der Beklagten. Die einzige spezifische Ausbildungsaktivität während der Dauer den alle sechs bis acht Wochen durchgeführten Gruppensupervisionsterminen von jeweils 50 bis 60 Minuten Dauer bei Tei l- nahme von drei bis fünf auszubildenden Psychotherapeuten unter Leitung einer Oberärztin. Die Beklag te bescheinigte der Klägerin nach Abschluss ihrer Täti g- keit die nach § 2 KJ PsychTh - APrV erforderlichen Tätigkeitsstunden. 5 6 - 5 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 6 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Schwerpunkt ihrer Täti g- keit sei eine übliche Arbeitnehmertätigkeit gewesen. Nach einer Einarbeitung s- zeit sei sie in den Arbeitsablauf auf der Station voll eingebunden gewesen. Da die Beklagte personell unterbesetzt gewesen sei, habe sie dieselbe Arbeitslei s- tung erbringen müssen wie fest angestellte Psychotherapeuten. Die Klägerin hat zule tzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 8.000,00 Euro bru t- to nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 11. Mai 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, eine Vergütung stehe der Klägerin nicht zu. Nachdem diese sich im Rahmen ihrer Ausbildung um ein Klinikjahr beworben habe, sei sie unter B e- ac h tung der entsprechenden Ausbildungs - und Prüfungsverordnung ausgebi l- det worden. Vom Anfang bis zum Ende ihrer praktischen Tätigkeit sei die Kläg e- rin einer auf der Station tätigen Psychotherapeutin zugeordnet gewesen. Die Organisation des Praktikums sei an dem Ausbildungsinhalt orientiert gewesen. Es sei gerade das Ziel der praktischen Ausbildung gewesen, die Klägerin nach und nach an ein Niveau heranzuführen, das es ihr ermögliche, möglichst viele Behandlungsmaßnahmen einer Kinder - und Jugendlichen p sychotherapeutin eigenständig durchzuführen. Nach einer Einarbeitung sphase sei die Klägerin mehr und mehr in Behandlungskonzepte einbezogen worden. Im Rahmen des Praktikums sei ihr schließlich ein Patient zugewiesen worden. Sämtliche Täti g- keiten seien jedoch in den fast täglich stattfindenden Teamgesprächen refle k- tiert und erörtert worden. Alle Behandlungen und Entscheidungen auf der Stat i- on 1 würden teamorientiert vorbereitet und besprochen. Alles werde im Team diskutiert und jede Entscheidung werde letztlich vom Therapeuten und/oder Arzt getroffen. Die Abrechnungsfähigkei t der von der Klägerin im Rahmen ihres Praktikums durchgeführten Tätigkeiten habe grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun, ob es sich dabei um Tätigkeiten handele, die der Ausbildung dienten. 7 8 9 - 6 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeit sgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe r- stellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klägerin hat in der Revisionsve r- handlung die ursprünglich auf Vergütung für die gesamte praktische Tätigkeit gerichtete Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und nicht mehr Vergütung iHv. 12.000,00 Euro brutto, sondern nur noch iHv. 8.000,00 Euro brutto für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 beansprucht. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 Vergütung iHv. 8.000,00 Euro brutto zu zahlen. I. Wird ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, kann gleichwohl in en t- sprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vergütung bestehen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier durch § 7 PsychThG - die A n- wendung des Berufsbildungsgesetzes und damit der Anspruch auf angemess e- ne Vergütung nach § 26 iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ausgeschlossen ist. 1. Voraussetzung für die Anwendung des § 612 BGB ist grundsätzlich, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der versproche nen Dienste fehlt (HWK/Thüsing 6. Aufl. § 612 BGB Rn. 8; AR/Kamanabrou 7. Aufl. § 612 BGB Rn. 1) oder die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 26 ff.; vgl. zu den Voraussetzungen der Sittenwidri g- keit auch BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 141, 34 8 ) . Allerdings kann auch dann, wenn die Parteien in rechtlich nicht zu beansta n- dender Weise die Ableistung eines unentg eltlichen Praktikums vereinbart h a- ben, in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung s- pflicht für bestimmte Dienstleistungen bestehen. 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 8 - a) Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass jede Ar ( BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - zu 2 a der Gründe; vgl. auch Hilger in BGB - RGRK Bd . II Teil 3/1 12. Aufl. § 612 Rn. 4: . Mit ihr hat der Ge setzgeber ein bere i- cherungsrechtliches Element in das Dienstvertragsrecht eingeführt, das zu e i- nem gerechten Ausgleich zugunsten des Dienstverpflichteten führen soll, wenn für das an diesen zu zahlende Entgelt eine sonstige Rechtsgrundlage fehlt (BAG 4. Ok tober 1972 - 4 AZR 475/71 - BAGE 24, 452) . Damit soll insbesond e- re die Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB verhindert werden (vgl. BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - zu 2 a der Gründe) . Die Vorschrift kommt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbe itsgerichts etwa dann (entspr e- chend) zur Anwendung, wenn über den Rahmen eines Arbeitsvertrags hinaus faktisch höherwertige Dienste auf Veranlassung des Arbeitgebers oder mit se i- ner Billigung geleistet werden, für die eine Vergütungsregelung fehlt (BAG 21. März 2002 - 6 AZR 456/01 - Rn. 13; 7. Juli 1993 - 5 AZR 488/92 - zu II der Gründe ; 16. Febru ar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe; 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - aaO ; zum Dienstvertragsrecht BGH 11. November 1977 - I ZR 56/75 - zu III 4 der Gründ e; zustimmend Palandt/Weidenkaff 7 4 . Aufl. § 612 BGB Rn. 2; ErfK/Preis 15. Aufl. § 612 BGB Rn. 16) . In diesen Fällen deckt die vertragliche Vergütungsregelung nur die geschuldeten Diens t- leistungen ab, die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Arb eitslei s- tung erfolgt entsprechend § 612 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - aaO ; Staudinger/Richardi/Fischinger ( 2011 ) § 612 Rn. 25 ff.) . b) Das gleiche gilt, wenn ein Praktikant höherwertige Dienste verrichtet als die, die er während des Praktikums zu erbringen ha t ( vgl. BAG 7. Juli 1993 - 5 AZR 488/92 - zu II der Gründe) . Soweit die Beklagte sich im Revisionsve r- fahren auf die Wertung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG berufen hat, verkennt sie, d ass die Anwendung dieser Vo r- geleistet wird. Daran fehlt es, wenn die Durchführung des Praktikums von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Art und Weise erheblich abweich t. 14 15 - 8 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 9 - 2. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 zu Recht eine Vergütung iHv. monatlich 1.000,00 Euro brutto zugesprochen. Dabei kann offen bleiben, ob aus der A b- wicklung des Vertragsverhältnisses gem äß der Annahme des Landesarbeitsg e- richts auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen, dass die Klägerin zumindest an zwei Tage n in der Woche Leistungen erbracht hat, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit iSd. § 2 KJPsychTh - APrV nicht geschuldet und nur gegen die Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten waren. a) Die praktische Tätigkeit nach § 2 KJPsychTh - APrV dient dem Erw erb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer St ö- rungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Soweit die Beklagte darauf hinweist, die praktisch e Tätigkeit habe die erforderlichen Kenntnisse, Fähigke i- ten und Fertigkeiten zu vermitteln, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitat i- on eigenverantwortlich und selbst st ändig handeln zu können, handelt es sich dabei um das in § 1 Abs. 2 KJPsychTh - APrV gen annte Ziel der Ausbildung zum Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die gesamte Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus der praktischen Tätigkeit (§ 2 KJPsychTh - APrV) , einer theoretischen Ausbildung (§ 3 KJPsychTh - APrV) , e i- ner prak tischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 KJPsychTh - APrV) sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5 KJPsychTh - APrV) . Sie schließt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KJPsychTh - APrV mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die praktische Tätigkeit steht damit am Anfang der Ausbildung zum Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dem Kenntni s- stand der Ausbildungsteilnehmer entsprechend ordnet § 2 Abs. 1 Satz 2 KJPsychTh - APrV an, dass die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KJPsychTh - APrV ist während der praktischen Tätigkeit in der kinder - und jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung eine Beteil igung der Ausbildungsteilnehmer an der D i- 16 17 - 9 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 10 - agnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) ger e- gelt. Eigene Patienten behandlungen sind während der praktischen Tätigkeit nicht vorgesehen. Erst in der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sind im Rahmen der praktischen Ausbildung nach § 4 KJPsychTh - APrV eigene Patientenbehandlungen unter Einzelsupervision und Supervision Teil des Curriculums. b) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts hat die Klägerin regelmäßig im Umfang von zwei Arbeitstagen in der Woche Tätigkeiten ausgeführt, die eine Praktikantin im Rahmen von § 2 KJPsychTh - APrV ohn e Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne gemeinsame nac h- folgende Analyse nicht verrichten musste. Dies ist grundsätzlich mit einer Pra k- tikumstätigkeit nicht zu vereinbaren i- 28 mwN; vgl. auch Orlowski RdA 2009, 38, 41 f . ) . aa) So führte die Klägerin ab Ende Mai 2009 bis Januar 2010 bei jeweils einem Patienten der Station 1 die Einzeltherapiestunden eigenständig durch. Damit erbrachte sie ein Viertel des Therapiepensums der beiden dort in Vollzeit tätigen Psychothe rapeutinnen. Neben den Therapien an den ihr fest zugewi e- senen Patienten führte die Klägerin vertretungsweise 19 weitere Therapiesi t- zungen eigenständig mit anderen Patienten der Station durch. Die von der Kl ä- gerin durchgeführten Therapien waren wie die übri gen Therapien der beiden Psychotherapeutinnen Gegenstand des fachlichen Diskurses der Station. Eine unterschiedliche Handhabung zwischen den Therapien, die die anderen beiden Therapeutinnen an Patienten durchführten, und den Therapien, die die Klägerin als Praktikantin durchführte, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Als spezifische Ausbildungsaktivität hat das Landesarbeitsgericht nur die von einer Oberärztin durchgeführten Gruppensupervisionssitzungen genannt, die mit e i- ner Dauer von 50 bis 6 0 Minuten für jeweils drei bis fünf Praktikante n seltener als alle 14 Tage stattfanden. bb) Ferner führte die Klägerin im noch streitgegenständlichen Zeitraum an einem Arbeitstag in der Woche eigenständig testdiagnostische Arbeiten durch 18 19 20 - 10 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 - 11 - und wertete diese aus. Die für Tests im Bereich der Institutsambulanz zuständ i- ge Psychotherapeutin hat die Tests der Klägerin nicht überwacht. Auch soweit die Klägerin Testungen an Kindern und Jugendlichen, die in der Station 1 au f- genommen waren, durchführte, erfolgte dies allein und eigenständig. Eine Ei n- weisung in die testdiagnostischen Arbeiten durch die Beklagte erfolgte im W e- sentlichen nur im Rahmen einer etwa dreistündigen Fortbildung der Praktika n- ten im Februar 2009. c) Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesar beitsgericht angeno m- men, dass diese Leistungen der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB nur gegen die Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten waren. Eine Tätigkeit, die über die vertraglich geschuldete hinausgeht, kann zwar auch une ntgeltlich zu erbringen sein, wenn sie zB nur probe - oder vertr e- tungsweise zugewiesen wird. Ob und wie lange danach die Dienstleistungen ohne das ihnen entsprechende Entgelt zu erbringen sind, hängt von dem vom Tatsachengericht zu bewertenden Einzelfall ab (vgl. BAG 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe) . Auch ist in Bezug auf die Vergütungse r- wartung zu berücksichtigen, dass die im Rahmen eines Praktikums zu erbri n- gende Ausbildung für den Ausbilder regelmäßig einen erheblichen Aufwand bedeu tet. Deshalb hat ein Praktikant nicht für jede von ihm erbrachte nicht g e- schuldete Leistung ohne W eiteres Anspruch auf Vergütung. Auch bei Berüc k- sichtigung dieser Einschränkung hat das Landesarbeitsgericht bei der Anna h- me , die nicht praktikumsbezogene Täti gkeit der Klägerin sei zu vergüten, se i- nen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Im verbliebenen Anspruchszei t- raum waren der Klägerin sowohl die Testungen als auch die Einzeltherapien dauerhaft zugewiesen. Diese ohne Aufsicht und Kontrolle ausgeübten Tätigke i- ten machten einen wesentlichen Teil der geleisteten Stunden aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die entsprechende Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB unerheblich, ob die Klägerin überwiegend solche von einer Praktikantin nicht geschuld ete Tätigkeiten ausgeführt hat. d) Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass die übliche Vergütung für eine Psychotherapeutin in Vollzeit zwischen 21 22 - 11 - 9 AZR 289/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR289.13.0 2.700,00 Euro und 3.000 ,00 Euro brutto lag. Da die Beklagte die Klägerin w ö- chent lich an zwei Arbeitstagen wie eine Psychotherapeutin eingesetzt hat, ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung iHv. jeweils 1.000,00 Euro brutto, nicht zu beansta n- den. e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht infolge einer tariflichen Verfallsfrist untergegangen. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sich das Rechtsv erhältnis der Parteien nach t a ri f l i chen Bes t immungen richtete. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Brühler Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Suckow ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung g e- hindert. Brühler Klose Dipper Anthonisen 23 24
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