Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 Neunter Senat - 9 AZR 434/15 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 3. M344rz 2015 - 8 Sa 561/14 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Aus bildungskosten - Pr374fingenieur - R374ckzahlungsvereinbarung Bestimmungen: BGB 247 247 242, 305 Abs. 1, 247 306 Abs. 1 und Abs. 3, 247 247 307 , 310 Abs. 3, 247247 389, 611, 812 Abs. 1, 247 818 Abs. 2; HGB 247 128; ArbGG 247 72 Abs. 5; ZPO 247 100 Abs. 1 und Abs. 4, 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 434/15 8 Sa 561/14 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 10. Mai 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen 1. Kl344gerin zu 1., Widerbeklagte zu 1., Berufungskl344gerin zu 1. und Revisionskl344gerin zu 1., 2. Kl344ger zu 2., Widerbeklagter zu 2., Berufungskl344ger zu 2. und Revisionskl344ger zu 2., 3. Kl344ger zu 3., Widerbeklagter zu 3., Berufungskl344ger zu 3. und Revisionskl344ger zu 3., pp. Beklagter, Widerkl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 434/15 hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Wullhorst f374r Recht er-kannt: 1. Auf die Revision der Kl344gerin zu 1. und der Kl344ger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rhein-land-Pfalz vom 3. M344rz 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zu-r374ckweisung der Revision im 334brigen aufgehoben, so-weit die Kl344gerin zu 1. und die Kl344ger zu 2. und 3. ver-urteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Ge-samtschuldner zu tragen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin zu 1. und die Kl344ger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die 374brigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344ger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Kl344gerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Kl344ger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungs-kosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Verg374tung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend. Die Kl344ger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Kl344gerin zu 1. eine Kfz-Pr374fstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Kl344gerin zu 1. und der Beklagte einen 204Ausbildungs-Anstellungsvertrag223. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zun344chst eine zehnmonatige Ausbildung zum Pr374fingenieur einer amtlich anerkannten 334berwachungsorganisation iSd. Anla-ge VIII StVZO bei der GT334 absolviert und danach als Pr374fingenieur bei der Kl344-gerin zu 1. besch344ftigt wird. Dieser Vertrag enth344lt - soweit hier von Be-lang - folgende Regelungen: 1 2 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 434/15 204I. AUSBILDUNGSVERTRAG Ausbildung zum Pr374fingenieur 205 1.1 GEGENSTAND DES VERTRAGES 205 Der Ingenieur verpflichtet sich, die f374r eine T344tigkeit als Pr374fingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GT334 und deren Vertragsb374ro Pr374fstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschlie337en. ... 1.3 KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUN-TERST334TZUNG .. . Der Arbeitgeber 374bernimmt s344mtliche Kosten der Ausbi l- dung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GT334 entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusam-mensetzen: Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohn nebenko s- ten - Arbeitgeberanteil, B374ronutzungsanteil, Ausbildungskos-ten bei der GT334, praktische Ausbildung beim Arbeitgeb er sowie Pr374fgeb374hren. 1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten : Bruttogehalt mit Nebenkosten Ca. 10 Monate x 1.800,00 200 18.000,00 200 Schulung Theorie bei GT334 13.000,00 200 Schulung prakt. bei Pr374fstelle Z ohne Berechnung 0,00 200 F374hrerscheine (A, C, CE) 3.500,00 200 Sonstige Kosten (Pr374fungsgeb374hren etc.) ca. 1.000,00 200 35.500,00 200 ========= Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass durch die genan n- te Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in H366he von rund 35.500,00 200 entstehen. Der Ingenieur erh344lt f374r die Dauer der Ausbildung, begi n- nend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Pr374fung nach Anlage VIIIb StVZO, l344ngstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellun gsvertrages mit dem ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 434/15 Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterst374tzung in H366he von 200 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber. 205 1.4 R334CKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN S344mtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterst374tzung (im Folgenden 202Ausbildungs- kosten221 genannt) werden von der Pr374fstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als An-lage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingeni- eur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen. Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfol g- reich beendet oder aus Gr374nden, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die T344tigkeit als Pr374finge-nieur nicht bei der Pr374fstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Pr374fstelle Z GbR zur R374ckzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller H366he nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des R374ckzahlungsgrundes verpflichtet. Im 334brigen ist der Ingenieur nur zur R374ckzahlung der Au s- bildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jah-ren seit Aufnahme der Pr374ft344tigkeit nach Anlage VIII StVZO f374r das Ingenieurb374ro aus dem Ingenieurb374ro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurb374ro zu bezahlen: - 100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr - 66,66 % der Ausb i ldungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr - 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr. 205 II. ANSTELLUNGSVERTRAG ... 2.4 Verg374tung 2.4.1 Arbeitsentgelt Herr C erh344lt ab dem ersten Monat als betrauter Pr374fingen i- eur f374r die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 200 brutto, zahlbar monatlich nachtr344glich. Ab dem siebten Monat als betrauter Pr374fingenieur erh344lt Herr C f374r die Dauer von 18 Monaten ein Mo natsgehalt von 3.500,00 200 brutto. Ab dem neunzehnten Monat erh344lt Herr C ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 5 - - 5 - 9 AZR 434/15 f374r die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 200 brutto. Nach Ablauf der dreij344hrigen Betriebszugeh366rigkeit als Pr374fingenieur sind s344mtliche entstandenen Ausbil-dungskosten abgegolten. Ab dem 4. Jahr als Pr374fingenieur erh344lt der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 200 brutto.223 Die Kl344gerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GT334 einen 204Weiter-bildungsvertrag223 geschlossen. Der Beklagte schloss die 204Ausbildung zum Pr374fingenieur223 am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 k374ndigte er das Arbeitsverh344ltnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Pr374fingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbil-dung zum Pr374fingenieur besch344ftigt war. Die GT334 stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff 204Ge-stundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013223 in Rech-nung. Die Kl344gerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettoverg374tung des Beklagten f374r April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein. Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zun344chst die Kl344gerin zu 1. die R374ckzahlung der restlichen Ausbildungskos-ten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im G374tetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kl344ger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Kl344gern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GT334 bzw. hilfsweise seine Freistel-lung von den Ausbildungskosten in dieser H366he gegen374ber der GT334 begehrt. 3 4 5 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 6 - - 6 - 9 AZR 434/15 Die Kl344ger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den 247247 307 ff. BGB. Der Kl344ger zu 3. habe dem Beklagten erkl344rt, dass eine Vereinbarung gew374nscht sei, nach der sich der Beklagte zur R374ckzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eige-nem Antrieb oder Verschulden nach Durchf374hrung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kl344ger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige R374ckzahlungsverpflich-tung in j344hrlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einver-standen gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien be-sprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die M366glichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beein-flussen. Die Kl344ger haben zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgl344ubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. f374nf Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt be-antragt, 1. die Kl344ger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Ge-samtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen; 2. die Kl344ger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Ge-samtschuldner zu verurteilen, an die GT334 die Ausbil-dungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro ge-m344337 deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen; 3. hilfsweise im Verh344ltnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kl344ger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamt-schuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungs-kosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gem344337 Rechnung vom 6. Mai 2014 der GT334 freizustellen. 6 7 8 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 7 - - 7 - 9 AZR 434/15 Die Kl344ger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der 374bliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die M366glichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu f374hren. Bei dem 204Aus-bildungs-Anstellungsvertrag223 handele es sich um vorformulierte Vertragsbedin-gungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kl344ger das Urteil des Arbeitsgerichts abge344ndert, soweit die Kl344ger auf die Wi-derklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GT334 verurteilt wurden. Es hat die Kl344ger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GT334 iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im 334brigen hat es die Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren sowie die Ab-weisung der Widerklage weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344ger ist nur teilweise zul344ssig und - soweit zul344s-sig - in der Hauptsache unbegr374ndet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Kl344gerin zu 1. und die Kl344ger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 9 10 11 12 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 8 - - 8 - 9 AZR 434/15 A. Die Revision ist nur zul344ssig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts 374ber die Klage und den Widerklageantrag zu 1. rich-tet. Im 334brigen ist sie unzul344ssig. I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefoch-tenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristge-recht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgem344337 iSd. 247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begr374ndet worden. 1. Nach 247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geh366rt zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegr374ndung die Angabe der Revisions-gr374nde. Bei Sachr374gen sind diejenigen Umst344nde bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegr374ndung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Rich-tung des Revisionsangriffs erkennen l344sst. Sie hat sich deshalb mit den tragen-den Gr374nden des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die blo337e Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gr374nden des Berufungsurteils gen374gt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Revisionsbegr374ndung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. M344rz 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht 374ber mehrere selbstst344ndige Streitgegenst344nde entschieden, muss die Revision f374r jeden Streitgegenstand begr374ndet werden, wenn die Entscheidung des Be-rufungsgerichts 374ber einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Ent-scheidung 374ber einen anderen korrekt angefochtenen abh344ngig ist (BAG 24. M344rz 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN). 2. Gemessen daran ist die Revision der Kl344ger hinsichtlich der Verurtei-lung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto ge-gen374ber der GT334 nicht ordnungsgem344337 begr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus 247 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 hergeleitet und ihn begr374ndet. Hiermit setzt sich die Revi-sion der Kl344ger nicht auseinander. 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 9 - - 9 - 9 AZR 434/15 II. Der Beklagte r374gt zu Unrecht, der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner T344tigkeit f374r die Kl344gerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Be-klagte - ausschlaggebend f374r die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses gewe-sen sei, verteidigt habe. Dies f374hrt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Versto337 gegen 247 43a Abs. 4 BRAO und 247 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen w344re. Ein solcher Versto337 ber374hrte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Par-tei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG D374sseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gr374nde; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gr374nde). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle T344tigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirk-sam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu sch374tzen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN). B. Die Revision ist im 334brigen unbegr374ndet. I. Die Klage ist zul344ssig. Insbesondere ist die Kl344gerin zu 1. als (Au337en-) Gesellschaft b374rgerlichen Rechts rechts- und damit parteif344hig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gr374nde, BAGE 113, 50). II. Die Klage ist unbegr374ndet. Die Kl344ger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf R374ckzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer An-spruchsgrundlage. Zudem sind die Kl344ger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte R374ckzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 getroffenen R374ckzahlungsver-einbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 17 18 19 20 21 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 10 - - 10 - 9 AZR 434/15 a) Es kann dahinstehen, ob der 204Ausbildungs-Anstellungsvertrag223 Allge-meine Gesch344ftsbedingungen iSv. 247 305 Abs. 1 BGB enth344lt oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. 247 307 BGB findet jedenfalls nach 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung. aa) Nach 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist 247 307 BGB bei Verbrauchervertr344gen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf-grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Ar-beitsvertr344ge sind Verbrauchervertr344ge iSv. 247 310 Abs. 3 BGB (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der R374ckzahlungsvereinbarung um eine von der Kl344gerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Lan-desarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulie-rung der R374ckzahlungsvereinbarung durch die Kl344gerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen k366nnen (247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). (1) Die M366glichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einr344umt. Das Merkmal des 204Einflussnehmens223 in 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ent-spricht dem 204Aushandeln223 in 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die M366glichkeit der Einflussnahme ist nicht be-reits dann auszuschlie337en, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In al-ler Regel schl344gt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in 304nderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Er366rterung bei dem vor-formulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung daf374r ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gew374nschten 304nderungen der zu treffenden Vereinba- 22 23 24 25 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 11 - - 11 - 9 AZR 434/15 rung bereit erkl344rt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die M366glichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die kon-krete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die M366glichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grunds344tzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussm366glichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret dar-legt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umst344nden darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27). (2) Ausgehend von diesen Grunds344tzen fehlte es an einer M366glichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Kl344gerin zu 1. vorformulierten R374ckzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftli-chen Fixierung die M366glichkeit der Einflussnahme. (a) Die Behauptung der Kl344ger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixie-rung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kl344ger zu 3. zu sprechen, l344sst nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der f374r die Kl344gerin zu 1. handelnde Kl344ger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gew374nschten 304nderungen der zu treffenden Vereinba-rung bereit erkl344rt hat und aufgrund welcher Umst344nde dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war. (b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der R374ckzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesar-beitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kl344ger, 204s344mtliche Modalit344ten223 der Ausbildung, die Kostentragung durch die Kl344gerin zu 1. und eine eventuelle R374ckzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsub-stanziiert ist. Dieser Vortrag l344sst nicht erkennen, welche 204Modalit344ten223, die Ein-gang in die R374ckzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen er366rtert worden sind und ob sich der Kl344ger zu 3. gegen374ber dem Beklagten zu eventuellen 304n-26 27 28 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 12 - - 12 - 9 AZR 434/15 derungen bereit erkl344rt hat. Vielmehr haben die Kl344ger vorgetragen, dass der Kl344ger zu 3. dem Beklagten erkl344rt habe, dass die Kl344gerin zu 1. angesichts der erheblichen H366he der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur t344ti-gen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre f374r die Kl344gerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kl344ger zu 3. dem Beklagten erkl344rt, dass eine Vereinbarung gew374nscht sei, wonach sich der Beklagte zur R374ckzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchf374hrung seiner Ausbil-dung den Betrieb der Kl344gerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kl344ger zu 3. von Anfang an die 334bernahme der Ausbildungskosten von ei-ner dreij344hrigen Bindung an die Kl344gerin zu 1. abh344ngig gemacht hat, l344sst da-rauf schlie337en, dass der Inhalt der R374ckzahlungsvereinbarung zu keinem Zeit-punkt zur Disposition stand. b) 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschr344nkten Inhaltskontrolle nach den 247247 307ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs344tze 1 und 2 des 247 307 BGB sowie die 247247 308 und 309 BGB nur f374r Bestimmungen in Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Regelungen vereinbart werden. Dazu geh366ren auch Regelungen, die die Umst344nde des vom Verwender gemachten Hauptleis-tungsversprechens ausgestalten (BAG 18. M344rz 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Kl344gerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 festgelegt, unter wel-chen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kos-ten f374r die Ausbildung zum Pr374fingenieur verpflichtet sein sollte. c) Die R374ckzahlungsvereinbarung ist gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. aa) Nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. 247 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeintr344chtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begr374ndete und 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 13 - - 13 - 9 AZR 434/15 billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleich-wertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Ber374cksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden W374rdigung der beiderseitigen Positionen unter Ber374cksich-tigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unan-gemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgel366ster Ma337-stab anzulegen. Abzuw344gen sind die Interessen des Verwenders gegen374ber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Gesch344fts zu ber374cksichtigen. Zu pr374fen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgesch344fts generell und unter Ber374ck-sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unan-gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskon-trolle einen Verbrauchervertrag, sind nach 247 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beur-teilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umst344nde zu ber374cksichtigen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Ber374cksichtigung dieser Umst344nde kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel f374hren (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30). bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der R374ckzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der un-ter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Kl344gerin zu 1. die R374ckzahlungspflicht bei Ver-tragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Besch344ftigungsjahren verringerte Verg374tung kombinier-te, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Ber374cksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt. 32 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 14 - - 14 - 9 AZR 434/15 cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Ab-schn. II Ziff. 2.4.1 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 vereinbarte, in den ersten drei Besch344ftigungsjahren reduzierte Verg374tung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kl344ger in ihrer Revisionsbegr374ndung vorge-tragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Pr374fingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter t344tig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffe-lung ausschlie337lich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreij344hrigen Betriebszugeh366rigkeit als Pr374fingenieur s344mtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kl344ger zu den Vertragsverhandlungen l344sst nicht erkennen, dass die vereinbar-te Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Aus-druck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kl344ger selbst dar, dass Einigkeit 374ber die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsverg374tung erst erzielt wurde, nachdem der Kl344ger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei 334bernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Kl344gerin zu 1. auch 204einige Zeit f374r die Kl344gerin [zu 1.] als Pr374fingenieur arbei-te223. Die Kl344ger haben auch nicht dargetan, dass bisher in F344llen, in denen Pr374fingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbil-dung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Kl344gerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Kl344gerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck ge-brachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachtr344gliche 204Umwidmung223 des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht m366glich. dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die f374r den dreij344hrigen Bin-dungszeitraum zu einer - gegen374ber der Verg374tung ab dem vierten Besch344fti-gungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundverg374tung des Beklagten f374hren w374rde, h344tte sich der Beklagte im Falle der weiteren Be-sch344ftigung in dieser H366he an den Ausbildungskosten beteiligt. F374r sich ge-nommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche 33 34 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 15 - - 15 - 9 AZR 434/15 R374ckzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch k374nftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Verg374tung, grunds344tzlich nicht zu bean-standen. Jedoch darf der Arbeitgeber h366chstens den Betrag zur374ckverlangen, den er tats344chlich aufgewandt hat (BAG 16. M344rz 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gr374nde, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Verg374tungsreduzierung eine (ratierliche) R374ckzahlungsvereinbarung f374r den Fall einer Beendung des Arbeitsverh344ltnisses innerhalb eines bestimmten Zeit-raums vereinbart, darf die R374ckzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungs-kosten in voller H366he ankn374pfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Verg374tung abgegolten ist. Ansonsten w374rde der Arbeit-nehmer mit Kosten belastet, die 374ber die dem Arbeitgeber tats344chlich entstan-denen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin l344ge eine einseitige Durchset-zung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verh344lt es sich im Streitfall. Da der Beklagte f374nf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Verg374tung in dieser H366he an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl h344tte er nach der R374ckzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zus344tzlich in voller H366he zur374ckzuzahlen. Dies w374rde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kl344ger f374hren. ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klau-sel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. f374nf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverh344ltnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zu-r374ckgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an 204darauf angelegt, sich auf Kosten der Kl344gerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Fr374chte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Kl344gerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen223. Das Landesar-beitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten w374rden. 35 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 16 - - 16 - 9 AZR 434/15 d) Die R374ckzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 ge-troffene R374ckzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungs-kosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Verg374tung abgegolten wird. Die Klausel erfasst s344mtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teil-barkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. 247 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschr344nktem Inhalt w344re auch nicht mit dem Zweck der 247247 305 ff. BGB ver-einbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO). e) Eine erg344nzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche w374rde die Regelung des 247 307 BGB unterlaufen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich f374r die Kl344gerin zu 1. nicht als unzumutbare H344rte iSd. 247 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine erg344nzende Vertragsauslegung in Betracht k344me (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO). aa) Dazu m374sste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzw374rdigen Interessen des Klauselver-wenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende L366sung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN). bb) Das Interesse der Kl344gerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zul344ssigen Inhalt ist nicht schutzw374rdig. Bei diesen Ausbildungskos-ten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko tr344gt, ist das grunds344tzlich nicht als unbillig anzuse-hen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Kl344gerin zu 1. - in der Hand, die Modalit344ten der R374ckzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grunds344tzen ab, indem er zus344tzlich zur R374ckzah- 36 37 38 39 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 17 - - 17 - 9 AZR 434/15 lungsklausel eine Verg374tungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der R374ckzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzw374rdig. 2. Die Klageforderung l344sst sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften st374tzen. a) Die Kl344gerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungs-kosten nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Satz 2 Alt. 1, 247 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Kl344ge-rin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachtr344glich weggefallen. Der rechtli-che Grund f374r die von der Kl344gerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223 getroffenen Vereinba-rung hinsichtlich der Kosten374bernahme durch die Kl344gerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der R374ckzahlungsvereinbarung wirksam. Nach 247 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der R374ckzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhal-ten an der Kosten374bernahmevereinbarung stellt f374r die Kl344gerin zu 1. auch kei-ne unzumutbare H344rte iSd. 247 306 Abs. 3 BGB dar (vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30). b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 247 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtli-che R374ckabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Verm366gensver-schiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. 3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage f374r eine R374ckzah-lung der Ausbildungskosten durch den Beklagten w344ren die Kl344ger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts w344re Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsf344hig, soweit 40 41 42 43 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 18 - - 18 - 9 AZR 434/15 sie als Au337engesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374ndet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Kl344gerin in einem Rechtsstreit gel-tend machen. III. Der zul344ssige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begr374ndet. Die Kl344ger schulden ihm f374r den Monat April 2014 eine restliche Verg374tung in der zwischen den Parteien unstreitigen H366he von 675,47 Euro netto. Mangels Be-stehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach 247 389 BGB erloschen. 1. Der Anspruch gegen die Kl344gerin zu 1. folgt aus 247 611 BGB iVm. dem 204Ausbildungs-Anstellungsvertrag223 der Parteien. 2. Die Haftung der Kl344ger zu 2. und 3. f374r diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von 247 128 HGB. F374r die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsverm366gen die Gesellschafter nach 247 128 HGB analog grunds344tzlich akzessorisch, pers366nlich, prim344r, unbeschr344nkt und in voller H366he (BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233). 3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, 247 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, 247 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des 204Ausbildungs-Anstellungsvertrags223. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1, 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kl344ger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Ent-scheidung auch ohne ausdr374ckliche Revisionsr374ge von Amts wegen aufzuhe-ben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach 247 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haf-ten mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt wer-den. Dies war bez374glich der Kl344ger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. 44 45 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 19 - - 19 - 9 AZR 434/15 Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Kl344gern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Kl344gerin zu 1. und die Kl344ger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die 374brigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344ger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Kl344gerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; M374KoZPO/Schulz 4. Aufl. 247 100 Rn. 16). Br374hler Klose Krassh366fer Wullhorst Kranzusch ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0
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