Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2018 Neunter Senat - 9 AZR 383/18 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 5. Dezember 2017 - 5 Ca 1985/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 Sa 49/18 - Entscheidungsstichwort e : Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel Leits atz : Verpflic htet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer a- zu, d ie K osten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu ersta t- ten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorges e- henen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines i hm nicht im Sinne eine s Verschul dens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner med i- zinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeits- leistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verst o- ßen. ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 383/18 1 Sa 49/18 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Winzenried für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2018 - 1 Sa 49/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt noch über die Rückzahlun g von Fortbi l- dungskosten. Der Beklagte wurde von der Klägerin - einer Fluggesellschaft - zum 15. August 2016 als Verkehrspilot und C ommander für das Flugzeugmuster B zu einem Bruttomonatsverdienst von 7.500,00 Euro eingestellt. Im schriftlichen Ar beitsvertrag vom 5. August 2016 vereinbarten die Parteien ua.: § 2 Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis Der Vertrag wi rd unter der Bedingung geschlossen, dass der Arbeitnehmer eine gültige EASA - FCL - Lizenz samt Type Rating und das dazugehörige Tauglichkeitszeugnis (Klasse 1) vor dem Dienstantritt vorlegt. § 7 Kündigung (4) Bei dauerhaften Wegfall einer positiven Zuverlässi g- keitsüberprüfung gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz und/oder des Führerscheins d er Klasse B bzw. III oder höher und/oder der medizinischen Tauglichkeit wird ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit gegenseitiger Suspendierung 1 2 3 - 3 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 4 - von den Leistungspflichten vereinbart. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet entweder bei Nach weis der rechtswirksamen Wiedererlangung des weggefallenen Dokumentes oder durch Auflösung des Arbeitsverhältni s- ses. Der Beklagte verfügte bei Vertragsschluss zwar über eine EASA - FCL - Lizenz für das Flugzeugmuster B, jedoch musste er eine Fortbildung ab solvi e- ren, um die Musterberechtigung (Type Rating) aufrechtzuerhalten. Am 5. August 2016 schlossen die Parteien eine e- in der es ua. heißt: 1. Fortbildungsgegenstand, Dauer der Fortbildu ng 1.1 Der Arbeitnehmer nimmt vom 15.08.2016 bis 19.08.2016 an der folgenden Fortbildungsmaßnahme in A, Niederlande teil: , im Hinblick auf die jährlich gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung für die Aufrechterhaltung der Muster b e- rechtigung auf dem Flu g zeugmuster B. 2. Fortbildungskosten 2.1 Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten der in Klausel 1 oben n ä her beschriebenen Fortbildung vollständig, diese belaufen sich auf insgesamt 21.818,00 US$. 3. Rückzahlungspflicht 3.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Rückzahlung der von der Arbeitgeberin getragenen Fortbildungskosten gemäß Klausel 2.1 oben, falls er vor dem 28.02.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin au s- scheidet, weil (i) das Arbeitsverhältnis aus einem nicht von der Arbeitgeberin veranlassten, auch nicht mitveranlassten Grund, durch d en Arbeitnehmer g e- kündigt wird; 4 - 4 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 5 - 3.2 Der zurück zu zahlende Betrag bezieht sich auf den in Klausel 2.1 genannten Betrag. Für jeden vollen K a- lendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um ein Sechstel (1/6), d.h. um 3.636,34 US$. 3.3 Der jeweilige Rückzahlungsbetrag ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem A r- beitsverhältnis in voller Höhe fällig und kann gegen pf ä ndbare finanzi elle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis aufgerechnet werden. 3.4 Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht auch dann, wenn er die Fortbildung vorzeitig ohne wichtigen Grund abbricht oder das Fortbi l- dungsziel schuldhaft nicht erreicht. Der Beklagte nahm seine Tätigkeit für die Klägerin am 15. August 2016 auf. Er absolvierte zunächst die in der Fortbildungsvereinbarung vorgesehene Fortbildungsmaßnahme. Die Klägerin entrichtete die angefallene Teilnahmeg e- bühr in Höhe vo n 21.818,00 US - Dollar an den Veranstalter. Mit Schreiben vom 29. Januar 2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zum 13. Februar 2017. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer am 31. Mai 2017 eingereichten Klage - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Rückzahlung eines Sechstels der insgesamt angefallenen Fortbildungskosten verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung zur Rückzahlung verpflichtet, weil er vor dem 28. Februar 2017 aufgrund einer von ihm erklärten Kündigung, die sie nicht veranlasst und auch nicht mi tveranlasst habe, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Die Aufrechterhaltung der Musterberecht i- gung sei für den Beklagten nicht nur innerbetrieblich von Nutzen, sondern stelle auch auf dem Arbeitsmarkt einen erheblichen Erwerbs - und Einstellungsvor teil dar. 5 6 - 5 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 6 - Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für die Revision noch von B e deutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.279,61 Euro, hilf s- weise 3.636,34 US - Dollar nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 15. Februar 2017 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , und die Auffassung vertreten, Ziff. 3 .1 (i) der Fortbildungsvereinbarung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es stelle eine unan gemessene Benachteiligung dar, dass die Fortbildungskosten auch zurückzuzahlen sei en, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündige, weil er aus von ihm nicht verschuldeten personenb e- dingten Gründen nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertragli chen Ve r- pflichtungen dauerhaft nachzukommen. Zudem könne die Rückzahlungsklausel allenfalls einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Fortbildungskosten in US - Dollar begründen. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision noch von B e- deutu ng - abgewiesen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit Einwilligung des Beklagten die Reihenfolge von Haupt - und Hilfsantrag umgestellt. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassen en Revision verfolgt die Klägerin allein den zuletzt gestellten Hauptantrag weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insowe it zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten. I. Die beschränkt eingelegte Revision ist zulässig. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ausschließlich einen Anspruch nach Ziff. 3.2 iVm . Ziff. 3.1 (i) 7 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 7 - der Fortbildungsvereinbarung vom 5. August 2016 auf Zahlung von 3.636,34 US - Dollar weiter. Dies hat die Klägerin in der Revisionsbegründung vom 19. September 2018 ausdrücklich erklärt. Soweit das Landesarbeitsgericht durch die Zurückweisung des Hilfsantrags einen Anspruch der Klägerin nach Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung vom 5. August 2016 auf Zahlung von 3.279,61 Euro und zudem auch einen Anspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung von 3.636,34 U S - Dollar, hilfsweise 3.279,61 Euro verneint hat, greift die Klägerin das Berufungsurteil nicht an. Die damit verbundene Beschränkung der Revision auf einen von mehreren Strei t- gegenständen ist zulässig (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 698/13 - Rn. 13) . II. Die R evision hat keinen Erfolg . Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Kl ägerin zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht b e- gründet. 1. Der Zulässigkeit des zuletzt allein gestellten Hauptantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Reihenfolge von Haupt - und Hilfsantrag in der Berufungsinstanz umgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Vorausse t- zungen einer mit Einwilligung der gegnerischen Partei erfolgten Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Sat z 1 ArbGG iVm. § 533 Nr. 1 ZPO bejaht und über die Anträge sachlich entschieden. Das ist in der Revision s- instanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. zur st. Rspr. BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 25 mwN) . 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Bekla g- ten aus Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung vom 5. August 2016 keinen Anspruch auf Zahlung von 3.636,34 US - Dollar. Die Regelung in Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten, wie das La ndesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. a) Bei den in der Fortbildungsvereinbarung getroffenen Abreden handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um A llgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Gleiches gilt für den A r- 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 8 - beitsvertrag der Parteien . Der Vertrag weist außer de n persönlichen Daten des Beklagten keine individuellen Besonderheiten auf. Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Be stimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 18. Septem ber 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 30 mwN) . b) Die in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung vereinbarten Rückzahlung s- klauseln unterliegen einer uneingeschränkten Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. aa ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vo r- schrift so wie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN; vgl. auch BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN) . bb ) Um eine derartige Rege lung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die von ihr verauslagten Fortbildungskoste n an sie zurückzuerstatten hat. Außerdem wird durch d en mit der Rückzahlung s- klausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährlei s- tete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt ( st. Rspr. , vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN ) . c) Ausgehend von einem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts - b edingungen anzuwendenden abstrakt - generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14; 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 12) knüpft Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsver einbarung eine Rückzahlung s- pflicht des Arbeitnehmers allein an eine vom Arbeitnehmer erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Davon ausgenommen ist nur der Fall, dass das 16 17 18 19 - 8 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 9 - Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitgeberin veranlassten oder mitvera n- lass ten Grund gekündigt wird. Die ausdrückliche Nennung dieser , eine Rüc k- zahlungspflicht ausschließende n Beendigungstatbestände zeigt im Umkeh r- schluss, dass Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung alle sonstigen Fälle e i- ner Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) . Die Klägerin kann sich schon deshalb zur Begründung einer einschränkenden Au s- legung von Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung nicht auf die Unklarheite n- regel des § 305c Abs. 2 BGB stützen, weil die Vertragsklausel eindeutig ist. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt fü r die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 30 mwN , BAGE 154, 178) . d) Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung ist nicht teilbar und deshalb einer einheitlichen Kontrolle nach § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu unterziehen. Sie erfasst in ihrem - den Fall der von der Arbeitgeberin veran - lassten oder mitveranlassten Kündigung ausnehmenden - Anwendungsbereich nicht verschiedene, nur äußer lich zusammengefasste Regelungen, sondern inhaltlich und sprachlich alle Fälle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Nähme man Streichungen vor, entfiele die Anspruchsgrundlage insgesamt (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 3 2 f. ) . e ) Die Reg elung in Ziff. 3 .1 (i) der Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten in Zusammenschau mit der Regelung in § 7 Abs. 4 des Arbeit s- vertrag s unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (1 ) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehm ers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile 20 21 22 23 - 9 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 10 - ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewe rtung rechtlich anzue r- kennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer u m- fassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemesse n- heit ist ein g enereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzul e- gen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Intere s- sen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltsko n- trolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweilige n Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 27; 7. Oktober 2 015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN ) . (2 ) Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an d en Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig . Sie benachteiligen den Arbeitneh mer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, BAGE 118, 36) . Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17) . Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmer s , die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, kö n- nen im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und bill i- genswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gege n- leistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesam t muss die Erst a t- tungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Gla u- ben zumutbar sein ( st. Rspr. , vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - 24 - 10 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 11 - Rn. 23 mwN ) . Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste , die ei n- treten, weil Investitionen in die Aus - und Weiterbil dung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausg a- ben zu tragen hat (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18) . bb ) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt Ziff. 3.1 (i) der Fortbi l- dungsvereinbarung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . In Zusammenschau mit § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ist die Rückzahlungsklausel zu weit gefasst . Die Klausel sieht eine Rückzahlungspflicht auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, weil er unverschuldet aufgrund eines dauerhaften Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen , ohne dass der Arbeitgeber hierzu einen Verursachungsbeitra g geleistet hat . Gleichzeitig soll das Arbeitsverhältnis - würde es fortbestehen - nach § 7 Abs. 4 des A r- beitsvertrag s bei einem dauerhaften Wegfall der medizinischen Tauglichkeit des Arbeitnehmers mit gegenseitiger Suspendierung der Leistungspflichten ruh en . Dies benachteiligt den zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichteten Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. (1 ) Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist nicht nur in den Fällen anzunehmen, in denen es der Arbe itnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers - zB durch ein vertragswidriges Verhalten - zu einer Kündigung veranlasst oder mitveranlasst wird (vgl . hierzu BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26) . Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachtei ligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB , wenn dem Arbeitnehmer bei einer typisierenden, die rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner berücksichtigenden Betrachtung die für den Fall der Eigenkündigung vor Ablauf der Bindungsdauer vorgesehene Ersta t- tungspflicht aus anderen Gründen nach Treu und Glaube n nicht zumutbar ist . (2) Die Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis ist nur zulä s- sig, solange die Beschränkung seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewäh r- 25 26 27 - 11 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 12 - leisteten arbeitsplatzbezogene n Berufswahlfreiheit durch den jeweiligen Ausbi l- dungsvort eil gerechtfertigt ist ( st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN ) . Verpflichtet eine Rückzahlungsklause l - wie vorliegend Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung - den Arbeitnehmer auch dann die Fortbildungskosten zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eine s Verschu l- dens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, verstößt dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitsvertrag bei einem dauerhaften We g- fall der medizinischen Tauglichkeit des Arbeitnehmers eine Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten vorsieht. Es ist nicht gerechtfer tigt, den Arb eitnehmer durch die mit einer Eigenkündigung ausgelöste Erstattungspflicht unter Einschränkung seiner arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) - ohne Gegenleistung - an das Arbeitsverhältnis zu binden. Überwiegende billigenswerte Interessen des Arbeitgebers stehen dem nicht entge gen. D em Arbeitgeber wäre es u nter den genannten Voraussetzungen auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Bindung s- dauer nicht möglich, die dem Arbeitnehmer durch die Fortbildungsma ßnahme vermittelte Qualifikation zu nutzen, um die aufgewendeten Fortbildungsk osten (anteilig) auszu g l e ichen . f ) Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall durch personenbedingt e Gründe im vorgenannten Sinne zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) , nicht erst dere n unangemessenen Gebrauch im konkreten Einze l- fall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28 - 12 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 - 13 - 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163) . g ) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 des Arbeitsve r- trags einer Wirksamkeitsk ontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand hielte. Auf die U n- wirksamkeit von § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags könnte sich die Klägerin als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ve r- hältnis zum Beklagt en nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender der Klausel, sie dient aber nicht dem Schutz des Verwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbes timmungen (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 42 mwN) . h ) Die Unwirksamkeit von Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung führt nach § 306 Abs. 1 BG B zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel u n- ter Aufrechterhaltung der Fortb ildungsverein barung im Übrigen. aa ) Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB - Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Te il aufrechterhalten wird (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 34 f., BAGE 158, 81) , ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32) . bb ) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsausleg ung (vgl. hie r- zu BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 37 ff. mwN ; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 150, 207) sind nicht gegeben. Das Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd . § 306 Abs. 3 BGB für die Klägerin dar. Bei Vertrag s- schluss im August 2016 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Kl ä- gerin darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer I n- haltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung ist seit L angem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag gestellte Klausel unwirksam ist , nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene 29 30 31 32 - 13 - 9 AZR 383/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0 Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkünd i- gung auch dann zu rück zu er statten hat , w en n den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer k ein angemessener Ausgleich gege nübersteht ( st. Rspr. , vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN ) . III . Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Suckow Weber Spiekermann Winzenried 33
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