Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 573/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 15. November 2011 - 16 Ca 9614/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 19. April 2012 - 14 Sa 179/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Auslegung einer Rückkehrzusage Gesetz e : BGB §§ 125, 126, 133, 145, 146, 151 Satz 1, §§ 157, 158 Abs. 1 § 275 Abs. 1, § 311a Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. § 147 Abs. 2, §§ 150, 152, 153; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 4 , § 322 Abs. 1 ; BAT § 4 Abs. 2, § § 19, 20, 27 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 573 /12 14 Sa 179/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 573/12 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 19. April 2012 - 14 Sa 179/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts wird inso weit neu gefasst, als anstelle der festgestellten Verpflichtung des beklagten Lan des zum Abschluss eines Arbeits vertrags mit der Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt wird, ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit den im Urteilstenor des Landesarbeitsgerichts ge nan n- ten Arbeitsbedingungen anzu nehmen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu t r a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Lan d gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab: die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwec h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich 1 2 3 - 3 - 9 AZR 573/12 - 4 - mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Be r- lin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schlie ßung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DA G) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverh ältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeitsve r- hältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- sichtigen. 4 5 - 4 - 9 AZR 573/12 - 5 - (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung g etroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt: wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.19 98 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte /r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DA G und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der 6 7 - 5 - 9 AZR 573/12 - 6 - beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur City BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finde n. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfa h- rensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in de r BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen: r- hält nis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 8 - 6 - 9 AZR 573/12 - 7 - Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Cit y BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhäl t- nis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zu m 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten Verfahren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 un d die VBSV BKK schriftlich ihr Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrz u- sage d es beklagten Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäftig t worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass d as b eklagte Land verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 mit der Klägerin unter A n- rechnung ihrer Beschäftigungsdauer seit dem 5. April 1993 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bei der BKK Berlin und der City BKK verbrachten Betriebszugeh ö- rigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentl i- chen Arbeitszeit von 19,25 Stunden zu begründen und zwar für eine Beschäftigung als Angestell te mit der Verg ü- tungsgr uppe VI b BAT mit der entsprechenden Überleitung in den Tarifvertrag L in der für das Land Berlin nach dem Anwendungstarifvertrag vom 14. Oktober 2010 geltenden Fassung. Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fal l der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der 9 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 573/12 - 8 - BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver.di aufgehoben worden. Soweit die Kl ägerin die Berücksicht i- gung von Zeiten verlange, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis zu den B e- triebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Ju ni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse gleichen Namens bezogen, die durch die spät ere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben, wobei es davon ausging, dass der Klageantrag auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet und auch hinreichend bestimmt sei. Auf die Beruf ung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht den Klageantrag ausgelegt . Es hat das erstinstanzl i- che Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land ve r- pflichtet ist, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 mit der Klägerin einen Arbei tsve r- trag abzuschließen mit einer Tätigkeit als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des La n- des Berlin an das Tari frecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land vom 5. April 1993 bis zum 31. Dezember 199 8 und bei der BKK Berlin vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 verb r achten Beschäftigungs - /Dienst zeit nach § § 19 , 20 BAT. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes im Ü brigen - die Klage abgewiesen, dh. betreffend der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. Janu ar 2004 bis zum 30. Juni 2011. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. 14 - 8 - 9 AZR 573/12 - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. A. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Es ist nicht allein schon deswegen aufzuheben, weil es einen unbestimmten Urteilstenor enthielte. Der Tenor bedarf jedoch der Klarstellung. I. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendendes Urteil eine Urteilsformel. Diese muss hi nreichend deutlich gefasst sein. Das Erforde r- nis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungsw irkungen müssen festgestellt werden können (BAG 14. März 2012 - 7 AZ R 147/11 - Rn. 19 mwN) . Bei diesen Feststellungen sind Tatbestand und Entscheidung s- gründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rec htskraft für sich gesehen nicht erkennen lässt (für eine klageabweisende Entscheidung : vgl. BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 133, 75) . Z ur Ermittlung des Inhalts einer ausl e- gungsbedürftigen Urteilsformel kann ein Rückgriff auf Tatbestan d und En t- scheidungsgründe erforderlich sein. Geht es um den Abschluss eines Arbeit s- vertrags, muss die anzunehmende Willenserklärung den für eine Vertragsein i- gung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen ( vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - aaO mwN ) . II. Aus der Urteilsformel des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht ohne W eiteres entnehmen, ob die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt werden soll, der Klägerin ein Vertragsangebot mit den im Tenor genannten A r- beitsbeding ungen zu unterbreiten, oder ob die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt werden soll, ein Vertragsangebot der Klägerin mit den im Tenor genannten Arbeitsbedingungen anzunehmen . Allerdings folgt aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter B I der Entscheidungsgründe, dass es das Feststellungsbegehren auf die Annahme eines Vertragsangebots 15 16 17 18 - 9 - 9 AZR 573/12 - 10 - der Klägerin bezogen hat. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch einem Fes tstellungsurteil nachkommen und den sich daraus ergebenden Leistungsa n- spruch - hier die Annahme des Angebots der Klägerin - erfüllen werde. B . Das Landesarbeitsgericht hat auch § 308 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Der Ausspruch in dem angefochtenen Urteil bet rifft keinen anderen Streitgege n- stand als den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten. I. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Pa r- tei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verte i- digung einrichten musste (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu II 2 a der Gründe mwN) . Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerke n- nen, wenn ein solches Begehren im jeweilig en Sachantrag enthalten ist (vgl. BAG 24. Fe bruar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15) . Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um etwas anderes (aliud) handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie d em erkennbaren Begehren des Klägers ab. Entscheidend sind nicht allein die wör t- lichen Formulierungen in Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde n - streitgegenständlichen Inhalte ( vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 22 mwN ) . II. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin weniger, nicht aber etwas anderes als beantragt zugesprochen. Hinsichtlich des Beginns des Arbeitsve r- hältnisses, des Inhalts und des Umfangs der Arbeitsleistung entspricht der U r- teilsaus spruch dem Klageantrag. Das gilt auch hinsichtlich des Anknüpfung s- punkts für die zukünftige Vergütung, nämlich der letzten Eingruppierung in den BAT im Dezember 1998. Allein hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorb e- schäftigungszeiten bleibt der Tenor hin ter dem Antrag insoweit zurück, als eine Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zur City BKK nicht ausgeurteilt wurde. Hierbei handelt es sich um ein M inus. 19 20 21 - 10 - 9 AZR 573/12 - 11 - C. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes einen Anspruch auf Annahm e ihres Vertragsangebots zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. I. Der auf die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ange nommen, dass der Kl a- geantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. a) Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die abzug e- bende Willenserklärung den für einen solchen Ve rtrag notwendigen Mindesti n- halt (essentialia nego tii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingru p- pierung in ein kollektives Entgeltschema ers chließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt - oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . Eine Einigung über weitere Inhalte ist grun d- sät z lich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergüt et we r- den soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältni s- ses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Verg ü- tung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl . BAG 13. März 2013 - 7 AZR 344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN) . b) Daran gemessen hat die Kläger in den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags hinreichend bestimmt beschrieben. a a ) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der Klägerin verlangte Beschäftigung als A ngestellte mit einer wöchentl i- chen Arbeitszeit von 19,25 Stunden führt nicht zur Unbestimmtheit des Klag e- antrags, sondern zu einem entsprech end weiten Direktionsrecht des Arbeitg e- bers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) , das allerdings durch die Angabe der Vergütungsgruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätig keit einer niedrig e- 22 23 24 25 26 27 - 11 - 9 AZR 573/12 - 12 - ren als der vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . b b ) Soweit die Klägerin die Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tari frechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin sowie der City BKK z u- rückgelegten Betriebszugehörigkeit begehrt, ergibt sich aus der Klagebegrü n- dung hinreichend deutlich, mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Im Hinblick auf § 2 Abs. 3 VBSV BKK begehrt die Klägerin nur die Berücksichtigung der Zeiten als Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT bzw. Diens t- zeit nac h § 20 BAT. Für die Zulässigkeit der Klage unerheblich ist der Umstand, dass Dienst - und Beschäftigungszeiten im TV - L nicht mehr die Bedeutung z u- kommt, die sie bei Geltung des BAT hatten (vgl. BeckOK TV - L/Eylert Stand 1. September 2013 TV - L § 34 Rn. 60) . 2. D em Feststellungsantrag steht auch nicht der Vorrang der Leistung s- klage entgegen , obwohl die auf Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtete Leistungsklage dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage b e- kundeten Willens eines Arbeitnehmers ents pricht (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN) und die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, die mit dem Feststellungsbegehren begehrte Verpflichtung mittels einer Leistung s- klage geltend zu machen. Zwar hat aus Gründen der Prozesswirtschaftl ichkeit eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage. De n- noch kann ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bestehen, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner d er Vollstreckung nicht zugänglichen Wi r- kung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Pr o- zesse zwischen ihnen zu vermeiden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine Feststellungsklage - so wie im Streitfalle - gegen einen Arbeitgeber des öffentl i- chen Dienstes richtet. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass dieser Arbeitg e- ber einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG 22. Ok tober 2009 - 8 AZR 889/08 - Rn. 32; 6. Mai 2009 - 10 AZ R 313/08 - Rn. 27 ; vgl. auch 28 29 - 12 - 9 AZR 573/12 - 13 - 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 112, 112, j e- weils mwN ) . Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht weder Umstände festg e- stellt, dass das beklagte Land einer festgestellten Verpflichtung nicht Folge lei s- ten würde, noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass der zwischen den Parteien abzuschließende Vertrag zum 1. Juli 2011 wirken soll. a) Seit dem Inkraftt reten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Verga n- genheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der A n- spruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses ist dah er zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223) . Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Ang e- bots voraus. b) Dieses Erfordernis ist erfüllt. Dem beklagten Land ist das Vertragsa n- gebot der Klä gerin auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung bea n- tragt. 30 31 32 33 - 13 - 9 AZR 573/12 - 14 - Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte, hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinre i- chend konkreten Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hi n- weis auf die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurde deu t- lich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land eingehen wol l- te. Die Geltendmachung des Rückkehrrecht s gemäß der Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu den vom beklagten Land für den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wollte. Diese, zB die wöchentliche Arbeitszeit und die Ei n- gruppierung der Klägerin, waren dem beklagten Land bekannt und mussten von der Klägerin daher nicht näher angegeben werden. Das hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es hat die Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrzusag e vom 20. April 1998 ausweislich des Able h- nungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden und die beantragte Wiedereinstellung iSv. § 146 BGB abgelehnt. 2. Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Annahme des Vertragsangebots der Kl ä- gerin verpflichtet. a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es begründet unter den genannten Voraussetzungen die Verpfl ichtung des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwill i- gen Arbeitnehmern. Darüber besteht kein Streit. b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerkl ä- rung der Klägerin zustande gekommene Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. § § 125 , 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede zum A r- beitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das vormals bestehende A r- beitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragspar teien regelte 34 35 36 37 - 14 - 9 AZR 573/12 - 15 - (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 52, 33 ) . Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neua b- schluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begrü n- det. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufg rund einer vertraglichen N e- benpflicht den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Au s- spruch einer Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) , folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rück k eh r- recht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist. Deshalb kann d a- hinstehen, ob es dem beklagten Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit d er Zusage wegen Nich t- einhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen. c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des 30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus. aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wu r- de. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben, mit denen das beklagte Land de n anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht einräumte. bb) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und t y- pischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der In teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine individuellen Besonderheiten enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18 ) . cc) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist ein Rüc k- kehrrecht entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im 38 39 40 41 - 15 - 9 AZR 573/12 - 16 - Rechtsverkehr auftrat und aus dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit a n- deren Betriebskrankenkassen hervorgegangen war. (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im Zeitpunkt der Zusage bestehenden und bskrankenkasse entstehen und die Schließung einer - ggf. unter anderem Namen auftretenden - Rechtsnachfolg e- rin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Rückkehrrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin konnt e auch t- gegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen ei n- deutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst als Ergebni s einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 41; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 53) . Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der Schließung/Auflösung der wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der Namensänderung der Betrieb s- krankenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht wäre praktisch wer t- los, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der Körpe r- schaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land in der Revisionsverhandlung so gesehen. (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiederei n- s tellungszusage verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkeh r- recht durch den Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch unterging. (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen B e- triebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der 42 43 44 - 16 - 9 AZR 573/12 - 17 - BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausg e- löst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konz ernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37) . Die Erklärung vom 20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall einer solchen Verein i- gung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den Vorschrift en des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen ist, dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK den Fall der Schlie Landes nicht auf die in § 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von B e- triebskrankenkassen ab, sondern auf die Regelungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von Betriebskrank enkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, den das Rückkehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer G e- samtrech tsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327) . (b) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen Betrieb skrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Reg e- lung in § 2 Abs. 2 VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zwar ausdr ücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V, jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer selbst von (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verstän d- nis, das auch di e Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die A r- beitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die betroffenen A r- beitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der BKK Berlin, die unstre i- tig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April 1998 wir t- 45 46 - 17 - 9 AZR 573/12 - 18 - schaftliche Probleme geber verloren. Für den d a- mit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbei tnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbe itgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41) . (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein anderes Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung n e- ben den Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuverstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . Auch m uss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 112) . Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des Rückkeh r- rechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen Interesse. Das beklagte Land hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es hatte jedoch g egenüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab. Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher mit der Führung der Geschäfte der B e- triebskrankenkasse beauftragten Personen übernahm. Der Übergang der A r- beitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der betroffenen Arbeitne h- mer ab. Die Rückkehrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu erreichen. Das beklagte Land nahm in seinem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsen t- wurf Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags ein. 47 - 18 - 9 AZR 573/12 - 19 - (e) Vor diesem Hintergrund kann k- r- den, dass auch die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern unterscheidet sich die Zusag e des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bu n- desarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) zu entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befristete Beib ehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden A r- beitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) . Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigungen ents tandenen Recht s- nachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) . Typischerweise sinkt die Zahl der Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit a ufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhäl t- nis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die sich das Rückkehrrecht unstreitig bezo g, waren aufgrund der Regelungen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Ei n- fluss einer herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Konzern. (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unt er der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) , dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung bee n- det ist. Bereits ihrem Wortlaut nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und nicht an die Beend i- gung des einzelnen Arbeitsverhältnisses an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enth ielt § 155 SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtss i- cherheit, fü r die Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an 48 49 - 19 - 9 AZR 573/12 - 20 - die unter Umständen erst durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der Betriebsk rankenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer im Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Dezem - ber 2003 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Auch dies folgt bereits aus der Zusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. a) Das beklagte Land wollte mit der Rückkehrzu sage bewirken, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in der die Arbeitsverhältnisse auf den neuen I n- habe r nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen, wenn die Arbeitnehmer passiv ble i- ben und dem Betriebsübergang nicht widersprechen. Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der betroffen en Arbeitnehmer. Hierzu lag diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Land e r- kennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen Besitzstand nur dann aufgeben würden, wenn sie im Falle einer Schl ießung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Zustimmung rüc k- gängig machen konnten. Wenn das beklagte Land in dieser Situation ohne we i- tere Vorbehalte ein Rückkehrrecht einräumte, durften die betroffenen Arbei t- nehmer die Rückkehrzusage so verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 138/10 - Rn. 29) , folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne die Ableh nungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V 50 51 - 20 - 9 AZR 573/12 - 21 - gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin hätte diese Form der gespaltenen A r- beitgeberstellung fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkeh r- rechts stellt also nur die Situation her, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimmung der Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückkehr zum beklagten Land entgegen dessen A n- sic ht nicht verbunden. b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum b e- kla g ten Land nicht so stellen sollte, als wären sie bei diesem durchgehend b e- schäftigt gewesen, f ührte dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Inkraf t- treten des Angleichungs - TV Land Berlin wird anders als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach Lebensaltersstufen bemessen, sodass das Alter für die Höhe der Ve rgütung ohne Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs - TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der Wiedereinste l- lungszus age kann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nur so geschlossen werden, dass die Stufenzuordnung mithilfe des (fiktiven) Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt im Wege der ergän zenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinb art hätten, wenn ihne n die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anz u- knüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise werden (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . Die Arbeit nehmer sollten durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr laufen, ihren bei dem 52 - 21 - 9 AZR 573/12 beklagten Land erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie beschäftigenden Betriebskrankenkasse zu verlieren. Diesem Regelungszweck der Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV - L nicht gerecht. Im Jahre 1998 erfolgt e die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT bemaß sich die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen (vgl . BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1) . Die vom Übergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen Arbeitnehmer durften berechtigt darauf ve r- trauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebensaltersstufen auch nach der Rückkehr zum bek lagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei einer Überleitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelts gewährleistet. c) Danach hat die Klägerin an sich einen Anspruch , in dem neu begründ e- ten Arbeitsverhältnis so gestellt zu werden, als habe über den 31. Dezember 1998 hinaus ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land b e- standen. Das Landesarbeitsgericht hat ihrer Klage bezüglich der beanspruchten Anerkennung von Beschäftigungszeiten jedoch nicht i n volle m Umfang stattg e- geben. Es hat e ntschieden, dass nur die bis zum 31. Dezember 1998 beim b e- klagten Land und die bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin zurückg e- legte Beschäftigungs - bzw. Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Dabei besteht zw i- schen den Parteien Einigkeit, dass auf das zu begründende Arbeitsverhältnis nicht der BAT, sondern der Angleichungs - TV Land Berlin zur Anwendung ko m- men wird. Die Anerkennung von Dienstzeiten wird daher ohne Bedeutung sein (vgl. BeckOK TV - L/Eylert TV - L § 34 Rn. 60) . D . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch 53 54
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