Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Neunter Senat 9 AZR 854/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 I. Arbeitsgericht L374beck Urteil vom 6. April 2016 - 5 Ca 3072/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 20. Oktober 2016 - 5 Sa 144/16 - Entscheidungsstichworte : Ausschlussfris t des 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des Beruf s- ausbildungsverh344ltnisses bei zwei aufeinander aufbauenden Berufsaus- bildungen ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 854/16 5 Sa 144/16 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 23. Januar 2018 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter L374cke und Dipper f374r Recht er-kannt: - 2 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2016 - 5 Sa 144/16 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kl344ger begehrt f374r die Monate September 2012 bis August 2014 noch weitere Ausbildungsverg374tung iHv. 3.943,67 Euro brutto und restliches Urlaubsgeld iHv. 44,77 Euro brutto. Der Kl344ger sollte nach dem 374bereinstimmenden Willen der Parteien im Betrieb der Beklagten als Zimmerer ausgebildet werden. Dazu war er bei der Beklagten zun344chst aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags vom 8. M344rz 2012, der f374r die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2014 ge-schlossen war, als Auszubildender f374r den Ausbildungsberuf eines Ausbaufach-arbeiters, Fachrichtung Zimmerarbeiten, t344tig. Darin vereinbarten die Parteien eine monatliche Ausbildungsverg374tung f374r das erste Ausbildungsjahr iHv. 518,40 Euro brutto und f374r das zweite Ausbildungsjahr iHv. 796,80 Euro brutto. Auf das Ausbildungsverh344ltnis fanden kraft beiderseitiger Tarifgebun-denheit die f374r die Berufsbildung im Baugewerbe geltenden Tarifvertr344ge An-wendung. Der Tarifvertrag 374ber die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987 enthielt in den Fassungen vom 6. August 2010 und 3. Mai 2013 ua. folgende inhaltsgleiche Regelungen: 204 247 11 Urlaubsverg374tung f374r gewerblich Auszubildende (1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsverg374tung weite r- zuzahlen; erh366ht sie sich w344hrend des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erh366hung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erh366hten Ausbildungsverg374tung auszugehen. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 4 - (2) Der Auszubildende erh344 lt ein zus344tzliches Urlaubsgeld in H366he von 25 v.H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zus344tzliche Urlaubsgeld betr344gt 1,14 v.H. der Ausbildungsverg374tung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt. 205 247 16 Ausschlussfristen (1) In Abweichung von 247 14 BRTV und 247 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verj344hrten Anspr374che aus dem Ausbildungsverh344ltnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Mona-ten nach Beendigung des Ausbildungsverh344ltnisses gegen- 374ber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach 247 14 Abs. 2 ver-f344llt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegen-374ber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird. (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erkl344rt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verf344llt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.223 Die Ausbildungsverg374tung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der L366hne und Ausbildungsverg374tungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesre-publik Deutschland mit Ausnahme der f374nf neuen L344nder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) betrug w344hrend der zweij344hrigen Ausbildungszeit: 225 vom 1. September 2012 bis zum 30. April 2013 648,00 Euro brutto, 225 vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 669,00 Euro brutto, 225 vom 1. September 2013 bis zum 31. Mai 2014 1.028,00 Euro brutto, 225 vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 1.060,00 Euro brutto. Die in diesem Zeitraum tats344chlich an den Kl344ger gezahlte laufende Ausbildungsverg374tung unterschritt die tarifliche Ausbildungsverg374tung um 4 5 - 4 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 5 - 3.943,67 Euro brutto. Ferner besteht eine Differenz zwischen dem tats344chlich an den Kl344ger gezahlten und dem tariflichen Urlaubsgeld iHv. 44,77 Euro brutto. Unter dem Datum des 29. August 2014 schlossen die Parteien f374r die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015 einen weiteren Berufs-ausbildungsvertrag 374ber die Ausbildung zum Zimmerer, in dem es ua. hei337t: 204A. Die Ausbildungszeit betr344gt nach der Ausbildungsor d- nung 3 Jahre. Diese verringert sich um 24 Monate durch: 2 - j344hrige Ausbildung (Anschlussvertrag). 205 D. Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Verg374tung. Si e betr344gt zzt. monatlich brutto: 3. 2. 3. 4. im Ausbildungsjahr Ausbildungsjahr Ausbildungsjahr Ausbildungsjahr EURO 1.339,00 205223 Mit Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 19. Oktober 2015 lie337 der Kl344ger die Beklagte zur Zahlung restlicher tariflicher Ausbildungsverg374tung, restlichen tariflichen Urlaubsgelds, restlichen 13. Monatseinkommens und von 334berstundenverg374tung auffordern. Die offenen Gesamtanspr374che wurden auf 4.245,72 Euro beziffert. Dem Aufforderungs-schreiben waren Berechnungsb366gen beigef374gt, die ua. die streitgegenst344ndli-chen Anspr374che monatsbezogen auswiesen. Mit seiner am 22. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kl344ger ua. die noch streitigen Forderungen weiterverfolgt. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, diese rechtzeitig iSv. 247 16 Abs. 1 BBTV geltend gemacht zu haben. Die f374r den Lauf der Ausschlussfrist ma337gebliche Beendi-gung des Berufsausbildungsverh344ltnisses sei erst mit Abschluss der Ausbildung zum Zimmerer eingetreten. Die Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter und die 6 7 8 - 5 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 6 - darauf aufbauende Ausbildung zum Zimmerer seien zwei Abschnitte einer ein-heitlichen (Stufen-)Ausbildung. Der Kl344ger hat zuletzt - soweit f374r die Revision von Interesse - bean-tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.988,44 Euro brutto nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. November 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ver-treten, dass die zuletzt noch geltend gemachten Anspr374che nach 247 16 Abs. 1 BBTV verfallen seien. Zwischen den Parteien h344tten zwei eigenst344ndige Be-rufsausbildungsverh344ltnisse bestanden. Das erste Berufsausbildungsverh344ltnis 374ber den Ausbildungsberuf des Ausbaufacharbeiters habe mit Bestehen der Abschlusspr374fung geendet. Damit sei die tarifliche Ausschlussfrist f374r die An-spr374che aus diesem Berufsausbildungsverh344ltnis in Gang gesetzt worden. Durch den weiteren Berufsausbildungsvertrag 374ber die Ausbildung zum Zimme-rer sei ein neues, selbstst344ndiges Berufsausbildungsverh344ltnis begr374ndet wor-den. Dieser Beurteilung stehe auch die Anrechnung der zweij344hrigen Ausbil-dung zum Ausbaufacharbeiter auf die dreij344hrige Ausbildungszeit f374r den Aus-bildungsberuf des Zimmerers nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit f374r die Revision von Interesse, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Lan-desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. Der Kl344ger hat Anspruch auf weitere Ausbildungsverg374tung und restliches Urlaubsgeld in der vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen H366he. 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 7 - I. Die Klage ist zul344ssig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auf die Zahlung konkreter Verg374tungsdifferenzen f374r einen Zeitraum von 24 Monaten gerichtet und f374r den streitbefangenen Zeit-raum als abschlie337ende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 13; 19. M344rz 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11). II. Die Klage ist begr374ndet. Der Kl344ger hat nach 247 611 Abs. 1 BGB iVm. 247 2 Abs. 1 BBTV sowie dem TV Lohn/West einen Anspruch auf die weitere Ausbildungsverg374tung f374r die Monate September 2012 bis August 2014 iHv. 3.943,67 Euro brutto und gem344337 247 11 Abs. 2 BBTV Anspruch auf restliches Ur-laubsgeld iHv. 44,77 Euro brutto. 1. Auf das Ausbildungsverh344ltnis der Parteien finden nach nicht angegrif-fener Feststellung des Landesarbeitsgerichts kraft beiderseitiger Tarifgebun-denheit die f374r die Berufsbildung im Baugewerbe geltenden Tarifvertr344ge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (247 4 Abs. 1 Satz 1, 247 3 Abs. 1 TVG). 2. Nach 247 2 Abs. 1 BBTV haben Auszubildende Anspruch auf eine monat-liche Ausbildungsverg374tung, deren H366he in den Lohn- und Gehaltstarifvertr344gen f374r das Baugewerbe festgelegt wird. Die monatliche Ausbildungsverg374tung im ersten Ausbildungsjahr betrug nach dem TV Lohn/West vom 1. September 2012 bis zum 30. April 2013 648,00 Euro brutto und vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 669,00 Euro brutto. Im zweiten Ausbildungsjahr belief sie sich in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Mai 2014 auf 1.028,00 Euro brutto und vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 auf 1.060,00 Euro brutto. F374r die Monate September 2012 bis August 2014 ergibt sich daraus f374r den Kl344ger eine restliche Ausbildungsverg374tung in unstreitiger H366he von 3.943,67 Euro brutto. 3. 247 11 Abs. 2 BBTV r344umt Auszubildenden einen Anspruch auf ein zu-s344tzliches Urlaubsgeld iHv. 25 vH des Urlaubsentgelts ein. Das auf einen Ur-laubstag entfallende zus344tzliche Urlaubsgeld betr344gt 1,14 vH der Ausbildungs-verg374tung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt. F374r die Mo- 13 14 15 16 17 - 7 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 8 - nate September 2012 bis August 2014 steht dem Kl344ger danach noch ein restli-ches tarifliches Urlaubsgeld in unstreitiger H366he von 44,77 Euro brutto zu. 4. Die Anspr374che sind nicht nach 247 16 BBTV verfallen. a) Nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV verfallen alle beiderseitigen noch nicht verj344hrten Anspr374che aus dem Ausbildungsverh344ltnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendi-gung des Ausbildungsverh344ltnisses gegen374ber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erkl344rt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des An-spruchs, so verf344llt dieser nach 247 16 Abs. 2 BBTV, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend ge-macht wird. b) Ma337gebend f374r den Fristbeginn nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverh344ltnisses. aa) Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, der ausdr374cklich auf die 204Beendigung des Ausbildungsverh344ltnisses223 abstellt. Die Beendigung des Berufsausbildungsverh344ltnisses ist tariflich nicht geregelt. Sie ergibt sich aus 247 21 BBiG. Dort wird bestimmt, aus welchen Gr374nden und zu welchem Zeit-punkt das Berufsausbildungsverh344ltnis rechtlich endet. Es endet gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG regelm344337ig mit Ablauf der Ausbildungszeit. Beginn und Dauer werden nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG im Berufsausbildungsvertrag niedergelegt. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stu-fe (247 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG). F374r die Ingangsetzung der tariflichen Ausschluss-frist haben die Tarifvertr344ge an den im BBiG verwendeten Begriff der 204Beendi-gung des Ausbildungsverh344ltnisses223 angekn374pft. Wird in einem Tarifvertrag oh-ne eigene Definition ein Begriff 374bernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, ist grunds344tzlich die fachspezi-fische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 341/14 - Rn. 12; 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42). In Unterabschn. 5 des BBiG 204Beginn und Beendigung des Ausbildungsverh344ltnisses223 ist in 247 23 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 9 - ein Anspruch auf Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbil-dungsverh344ltnisses geregelt. Der Anspruch erlischt nach 247 23 Abs. 2 BBiG, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbil-dungsverh344ltnisses geltend gemacht wird. Auch diese Ausschlussfrist beginnt erst mit dem vertragsgem344337en rechtlichen Ende des Berufsausbildungsverh344lt-nisses zu laufen (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 21, BAGE 123, 247). bb) Das Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik best344tigt. 247 14 Abs. 1 BBTV regelt abweichend von 247 7 BUrlG das Schicksal der im Ur-laubsjahr entstandenen Urlaubsanspr374che, wenn sie 204wegen der Beendigung des Ausbildungsverh344ltnisses223 nicht mehr gew344hrt werden k366nnen. Die Tarif-norm modifiziert den gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der nach 247 7 Abs. 4 BUrlG erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeits- bzw. Berufsaus-bildungsverh344ltnisses entsteht (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 15; 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - Rn. 19). cc) Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung spricht daf374r, dass auf die rechtliche Beendigung des Ausbildungsverh344ltnisses abzustellen ist. 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV stellt f374r den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf die F344lligkeit der einzelnen Anspr374che aus dem Berufsausbildungsverh344ltnis, son-dern auf die 204Beendigung des Ausbildungsverh344ltnisses223 ab. Damit wird verhin-dert, dass das Berufsausbildungsverh344ltnis dadurch belastet und ggf. der Aus-bildungserfolg dadurch gef344hrdet wird, dass eine Partei zur Vermeidung des Verfalls von Anspr374chen diese im Verlauf des Berufsausbildungsverh344ltnisses gegen374ber der anderen Seite geltend machen muss. Streitigkeiten 374ber das Bestehen und die H366he von Anspr374chen sollen auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der Berufsausbildung verlagert werden. dd) Ein etwaiges der rechtlichen Beendigung vorgelagertes tats344chliches Ende des Berufsausbildungsverh344ltnisses ist aus Gr374nden der Rechtssicherheit als Ankn374pfungspunkt f374r den Beginn der Ausschlussfrist ungeeignet. Eine Ab-grenzung zwischen tats344chlichem Ende und lediglich tats344chlicher Unterbre-22 23 24 - 9 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 10 - chung der Pflichten aus dem Berufsausbildungsverh344ltnis ist erst am Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit oder mit rechtskr344ftig feststehender vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverh344ltnisses m366glich. Bleibt der Auszubildende zB unentschuldigt der Ausbildung fern, wei337 der Ausbildende zun344chst nicht, ob der Auszubildende endg374ltig der Ausbildung fernbleibt oder zu einem sp344teren Zeitpunkt wieder zur Ausbildung erscheint. Erst eine Ver-gangenheitsbetrachtung bringt die notwendige Klarheit (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 25, BAGE 123, 247). Zu diesem Zeitpunkt k366nnte die tarif-liche Ausschlussfrist aber bereits abgelaufen sein. c) Wird die Berufsausbildung aufgrund getrennt geschlossener Berufs-ausbildungsvertr344ge bei demselben Ausbildenden in mehreren Stufen durchge-f374hrt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit und damit als ein Berufsausbildungsverh344ltnis iSv. 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachli-cher Zusammenhang besteht. Somit f374hrt nicht jede kurzfristige Unterbrechung bis zur Fortsetzung der Ausbildung auf der n344chsten Stufe zu einer rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverh344ltnisses iSd. Ausschlussfristenrege-lung. Die Tarifnorm gebietet es nicht, dass die Ausschlussfrist bei jeder rechtli-chen Unterbrechung einer bei einer wertenden Betrachtung als Einheit zu beur-teilenden Berufsausbildung zu laufen beginnt. Selbst die Wartezeit des 247 1 Abs. 1 KSchG, dessen Wortlaut ausdr374cklich das Bestehen des Arbeitsverh344lt-nisses ohne Unterbrechung verlangt, l344uft bei Fehlen einer nahtlosen Fortset-zung des Arbeitsverh344ltnisses nicht aufs Neue an, wenn die Dauer der tats344ch-lichen Unterbrechung verh344ltnism344337ig kurz ist und zwischen den aufeinander-folgenden Arbeitsverh344ltnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 20, BAGE 145, 184). W374rde die kurz-fristige rechtliche Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dazu f374hren, dass die Ausschlussfrist f374r den ersten Ausbildungsabschnitt in Gang gesetzt w374rde, widerspr344che dies dem Sinn und Zweck der Ausschlussfristen-regelung, weil dann Streitigkeiten 374ber das Bestehen und die H366he von An-spr374chen w344hrend der laufenden Berufsausbildung ausgetragen werden m374ss-25 - 10 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 11 - ten. Dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis vermeiden wollten, wird daraus deutlich, dass sie ausdr374cklich 204in Abweichung von 247 14 BRTV und 247 13 RTV Angestellte223 f374r den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf die F344lligkeit des Anspruchs, sondern auf die Beendigung des Berufsausbildungsverh344ltnis-ses abgestellt haben. d) Nach diesen Grunds344tzen ist von einem einheitlichen Berufsausbil-dungsverh344ltnis auszugehen, dessen rechtliche Beendigung mit Ablauf des 31. August 2015 eingetreten ist. Bei dem Abschluss des zweiten Berufsausbil-dungsvertrags vom 29. August 2014 374ber die Ausbildung zum Zimmerer han-delte es sich um die rechtliche Fortsetzung der durch den Berufsausbildungs-vertrag vom 8. M344rz 2012 begonnenen Berufsausbildung, die nach dem 374ber-einstimmenden Vorbringen der Parteien in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem Bestehen der Abschlusspr374fung zum Ausbaufacharbeiter am 25. August 2014 endete. Die sechst344gige Unterbrechung zwischen den bei-den Abschnitten der Berufsausbildung ist unsch344dlich. Die zeitnahe Aneinan-derreihung der Berufsausbildungsvertr344ge 374ber die einzelnen aufeinander auf-bauenden Berufsausbildungen begr374ndet einen engen zeitlichen und sachli-chen Zusammenhang der vertraglichen Beziehungen der Parteien, der es ver-bietet, diese Beziehungen iSv. 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV rechtlich getrennt zu behandeln. Dies ergibt die Auslegung des Vertragswerks der Parteien unter Einbeziehung der Bestimmungen der einschl344gigen Verordnung 374ber die Be-rufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399), im Folgenden BBVO. aa) Gegenstand der Berufsausbildungsvertr344ge vom 8. M344rz 2012 und 29. August 2014 sind die durch 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. a BBVO staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Ausbaufacharbeiters und des Zimmerers. Gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBVO baut der Ausbil-dungsberuf des Zimmerers auf dem des Ausbaufacharbeiters auf. Diese 204Stu-fenausbildung in der Bauwirtschaft223 dauert gem344337 247 2 Abs. 1 BBVO insgesamt 36 Monate, von denen auf die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungs-beruf des Ausbaufacharbeiters 24 Monate und auf den Ausbildungsberuf in der 26 27 - 11 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 12 - darauf aufbauenden zweiten Stufe weitere zw366lf Monate entfallen. Ob es sich bei dieser Form der Berufsausbildung um eine Stufenausbildung iSv. 247 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG, 247 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HwO handelt (so Leinemann/ Taubert BBiG 2. Aufl. 247 5 Rn. 35) oder diese dem Anrechnungsmodell des 247 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG, 247 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HwO entspricht (so Herkert/ T366ltl BBiG Stand November 2017 247 5 Rn. 34a; BeckOK HwO/Leisner Stand 1. Januar 2018 247 26 Rn. 13.1) und ob der Abschluss von Kurzvertr344gen, die sich - wie hier - jeweils nur auf die einzelnen Ausbildungsstufen beziehen, unter Beachtung des 247 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG rechtlich zul344ssig ist (vgl. hierzu Herkert/T366ltl aaO 247 5 Rn. 32, 42; Leinemann/Taubert aaO 247 5 Rn. 38 ff.; Malottke in Lakies/Malottke BBiG 5. Aufl. 247 5 Rn. 33), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Bereich der Bauwirtschaft handelt es sich bei der Berufsaus-bildung in der zweiten Stufe jedenfalls bez374glich der Ausschlussfrist des 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV sachlich um die Fortsetzung der in der ersten Stufe begon-nenen Berufsausbildung, wenn die weitere Ausbildung - wie hier - bei demsel-ben Ausbildenden durchgef374hrt wird. (1) Dies folgt bereits aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Stufen, der durch die BBVO begr374ndet wird. 247 11 BBVO definiert die in der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter zu vermittelnden Fertigkei-ten und Kenntnisse. Diese werden nach 247 12 BBVO ua. f374r den Schwerpunkt 204Zimmerarbeiten223 durch den Ausbildungsrahmenplan in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in der Anlage 2 zur BBVO konkretisiert. Die f374r die darauf aufbauende Berufsausbildung zum Zimmerer in 247 38 BBVO genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen gem344337 247 39 BBVO nach dem Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 7 zur BBVO vermittelt werden. Dieser gr374ndet auf dem Ausbildungs-rahmenplan in der Anlage 2 zur BBVO. Er beschreibt die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr. Die zweite Stufe der Berufsausbildung baut somit auf den in der vorhergehenden Stufe erworbe-nen Fertigkeiten und Kenntnissen auf, sodass bei Fortsetzung der Berufsaus-bildung bei demselben Ausbildenden beide Stufen integraler Bestandteil einer einheitlichen Berufsausbildung sind. Bereits in der ersten Stufe werden nicht 28 - 12 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 13 - nur praktische Kenntnisse vermittelt, sondern auch bereits konkrete Fertigkei-ten, die in der zweiten Stufe spezialisiert aufgegriffen werden. Dies zeigt, dass die zweite Stufe nicht von der ersten Stufe getrennt werden kann, sondern es sich sachlich um die Fortf374hrung einer zusammenh344ngenden Berufsausbildung handelt (vgl. BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 b der Gr374nde). (2) Die Verzahnung der Ausbildungsberufsbilder zeigt auch die Regelung in 247 16 Abs. 8 BBVO. Danach gilt die Abschlusspr374fung im Ausbildungsberuf des Ausbaufacharbeiters bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbau-enden Beruf des Zimmerers als Zwischenpr374fung iSd. BBiG. Die dadurch be-wirkte Umwidmung der Abschlusspr374fung in eine Zwischenpr374fung best344tigt, dass die BBVO die beiden Stufen der Berufsausbildung als einheitliches Be-rufsausbildungsverh344ltnis betrachtet. bb) Diese W374rdigung entspricht auch dem Willen der Parteien. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsge-richts (247 559 Abs. 2 ZPO) war den Parteien von vornherein bewusst, dass der Kl344ger im Betrieb der Beklagten als Zimmerer ausgebildet werden sollte. Tat-s344chliches Ausbildungsziel war somit bereits von Anfang an die Erlangung des Abschlusses als Zimmerer. Das Fortbestehen dieser 374bereinstimmenden Ab-sicht 374ber die gesamte Dauer der gestuften Berufsausbildung zeigt sich an der Bezeichnung des Berufsausbildungsvertrags vom 29. August 2014 als 204An-schlussvertrag223, der nur kurzen zeitlichen Unterbrechung zwischen den beiden Stufen der Berufsausbildung und daran, dass der Zeitraum der Berufsausbil-dung zum Zimmerer bei der Festlegung der Verg374tung als 2043. Ausbildungsjahr223 definiert worden ist. cc) Ob auch bei einem gr366337eren zeitlichen Abstand zwischen den einzel-nen Ausbildungsstufen ein einheitliches Berufsausbildungsverh344ltnis anzuneh-men ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 30, BAGE 150, 380). 29 30 31 - 13 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 - 14 - e) Der Kl344ger hat die noch streitgegenst344ndlichen Anspr374che mit Schrei-ben vom 19. Oktober 2015 rechtzeitig im Sinne der Ausschlussfristenregelung des 247 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV schriftlich geltend gemacht. aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geh366rt im Regelfall, die andere Seite zur Erf374llung des Anspruchs aufzufordern. Der An-spruchsinhaber muss unmissverst344ndlich zum Ausdruck bringen, dass er Inha-ber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erf374llung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die H366he des Anspruchs sowie der Zeitraum, f374r den er verfolgt wird, mit der f374r den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen. Die Art des An-spruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gest374tzt wird, m374ssen zu erkennen sein, w344hrend eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24, BAGE 144, 210). bb) Diesen Anforderungen gen374gt das Schreiben vom 19. Oktober 2015. Darin wurde die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 4.245,72 Euro aufge-fordert. Dem Schreiben war ein Anlagenkonvolut beigef374gt, in dem ua. die mit seiner Klage weiterverfolgten Anspr374che des Kl344gers auf Differenzverg374tung und restliches Urlaubsgeld monatsweise ausgewiesen waren. cc) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erfolgte auch innerhalb von drei Monaten nach der im August 2015 eingetretenen Beendigung des Berufsausbildungsverh344ltnisses. f) Mit seiner am 22. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kl344ger auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist ge-wahrt. Er hat seine Anspr374che innerhalb der Zweimonatsfrist des 247 16 Abs. 2 BBTV gerichtlich geltend gemacht. 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus 247 288 Abs. 1, 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 32 33 34 35 36 37 - 14 - 9 AZR 854/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR854.16.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Br374hler Krassh366fer Zimmermann Matth. Dipper M. L374cke 38
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