Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2016 Neunter Senat - 9 AZB 41/16 - ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 I. Arbeitsgericht Freiburg 1 1. Ma i 2016 - 1 Ca 109/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg - Kammern Freibur g - Beschluss vom 3. August 2016 - 22 Ta 106/16 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Beamtete Professorin als 304rztliche Direktorin an einem Universit344ts - klinikum Bestimmungen: ArbGG 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 247 5 Abs. 17a Abs. 4 Satz 4; Gesetz 374ber die Hochschulen in Baden-W374rttemberg vom 1. Januar 2005 (LHG) 247247 46, 53 Abs. 1; Gesetz 374ber die Universit344tsklinika Freiburg, Heidelberg, T374bingen und Ulm idF vom 15. September 2005 (UKG) 2474 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 Satz 2, 247 11 Abs. 1, 247 12 BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 41/16 22 Ta 106/16 Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdef374hrerin, pp. Kl344gerin, Beschwerdef374hrerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22. November 2016 be-schlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Baden-W374rttemberg - Kammern Freiburg - vom 3. August 2016 - 22 Ta 106/16 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 19.452,97 Euro festgesetzt. ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 2 - - 2 - 9 AZB 41/16 Gr374nde I. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den Ge-richten f374r Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie 374ber Verg374tungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin und 374ber R374ckzah-lungsanspr374che der Beklagten. Die Kl344gerin ist W 3-Professorin f374r H an der Universit344t F und als sol-che Beamtin des Landes Baden-W374rttemberg. Seit dem 15. Oktober 2010 ist sie aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrags vom 16. September 2010 304rztliche Direktorin und Leiterin des Instituts f374r H bei der Beklagten. Weiterhin ist sie Leiterin des Bereichs H des Medizinischen Versor-gungszentrums des Universit344tsklinikums F (MVZ). Im Dienstvertrag vom 16. September 2010 hei337t es auszugsweise: 204 Pr344ambel 205 Mit der Professur f374r H ist die Verpflichtung verbunden, das Fach in Forschung und Lehre ordnungsgem344337 zu ver-treten. Das Universit344tsklinikum F erf374llt Aufgaben in der Kra n- kenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und dar374ber hinaus im 366ffentlichen Gesund- heitswesen. Seine Einrichtungen gew344hrleisten in enger Zusammenarbeit mit der Universit344t die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Dies vorausgeschickt wird zwischen dem Universit344tsklin i- kum F und Frau PD Dr. 205 - vorbehaltlich ihrer Ernennung durch den Herrn Ministerpr344sidenten - folgender Vertrag 374ber die Aufgaben in der Krankenversorgung geschlos-sen: 247 1 Dienstverh344ltnis (1) Frau PD Dr. 205 wird mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 als 304rztliche Direktorin in der Abteilung H t344tig. (2) Das Dienstverh344ltnis ist b374rgerlich - rechtlicher Natur. Neben den Regelungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverh344ltnis die 247247 4, 6, 17, 20 und 32 des Manteltarifvertrages f374r die Besch344ftigten der Uni- versit344tsklinika Freiburg, Heidelberg, T374bingen und 1 2 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 3 - - 3 - 9 AZB 41/16 Ulm vom 13. Juni 2006 entsprechende Anwendung 205 ... 247 2 Stellung der 304rztlichen Direktorin (1) Die 304rztliche Direktorin ist in ihrer 344rztlichen Veran t- wortung unabh344ngig, aber den Regeln der 344rztlichen Kunst und dem Gesetz verpflichtet. Im 334brigen ist sie an die Weisungen des Klinikumsvorstands ge-bunden. 205 Unber374hrt bleiben die Aufgaben als Uni-versit344tsprofessorin, die sich nach dem Dienstver-h344ltnis mit dem Land Baden-W374rttemberg richten. 205 ... 247 3 Leitungsaufgaben, Personalverantwortung (1) Der 304rztlichen Direktorin obliegt entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Universit344tsklini- kums die fachliche Leitung und organisatorische F374hrung der von ihr geleiteten Einrichtung. ... (3) Ungeachtet der Satzungsbestimmungen ist die 304rz t- liche Direktorin Vorgesetzte aller ihrer Einrichtung zugewiesenen Mitarbeiter. 205 In Angelegenheiten von Forschung und Lehre sind die dienstrechtlichen Vorschriften ma337geblich. ... 247 6 Dienstaufgaben (1) Der 304rztlichen Direktorin obliegen f374r ihre Einric h- tung die dem Universit344tsklinikum nach den jeweili- gen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen 374bertragenen Aufgaben. Die 304rztliche Direktorin ist insbesondere f374r die medizinische Versorgung der Patienten verantwortlich. 205 ... 247 8 Verg374tung (1) Die 304rztliche Direktorin erh344lt f374r ihre T344tigkeit neben ihrer beamtenrechtlichen W 3-Besoldung als Univer- sit344tsprofessorin vom Universit344tsklinikum eine Ja h- ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 4 - - 4 - 9 AZB 41/16 resverg374tung in H366he von 205 des Nettoliquidationse r- l366ses (205), den das Universit344tsklinikum in dem von der 304rztlichen Direktorin geleiteten Institut aus wahl- 344rztlicher ambulanter und wahl344rztlicher station344rer Behandlung im betreffenden Jahr einnimmt 205 (2) Die 304rztliche Direktorin erh344lt ferner eine Pr344mie in H366he von bis zu 205 des Nettoliquidationserl366ses (205) f374r die erfolgreiche Leitung des Instituts, 205 ... 247 9 Arbeitsunf344higkeit ... (2) Im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunf344higkeit wird die Verg374tung nach 247 8 Absatz 1 dieses Ver- trags zun344chst weiter gezahlt, l344ngstens bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Beginn der Ar-beitsunf344higkeit. Im 334brigen gilt das Entgeltfortzah-lungsgesetz in der jeweiligen Fassung. 247 10 Urlaub, Kongresse, Dienstreisen und andere Abwesenheiten Die 304rztliche Direktorin unterliegt keiner konkreten Diens t- zeitenregelung. F374r Urlaub, die Teilnahme an Kongressen und f374r Dienstreisen finden die f374r Beamte des Landes Baden-W374rttemberg ge ltenden Vorschriften Anwendung. 205 247 11 Vertragsdauer, K374ndigung (1) Der Vertrag tritt am 15.10.2010 in Kraft. (2) Der Vertrag kann, soweit Gr374nde nach dem K374nd i- gungsschutzgesetz vorliegen, mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gek374ndigt werden. (3) Das Recht zur au337erordentlichen K374ndigung des Vertrages nach 247 626 BGB aus wichtigem Grund bleibt unber374hrt. (4) Der Vertrag endet ohne K374ndigung - mit Beendigung des Beamtenverh344ltnisses zum Land Baden-W374rttemberg bei der Universit344t F; - mit Ablauf des Monats, in dem die 304rztliche Dire k- ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 5 - - 5 - 9 AZB 41/16 torin in den Ruhestand versetzt wird; - bei einem beamtenrechtlichen Verbot zur F374 h- rung der Dienstgesch344fte.223 Mit ihrer am 5. April 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Kl344gerin von der Beklagten aus dem Dienstvertrag die Zahlung von Verg374tung iHv. 14.166,66 Euro brutto nebst Zinsen, die Leistung von Ab-schlagszahlungen auf eine Pr344mie iHv. 3.000,00 Euro brutto nebst Zinsen, die Zahlung eines nicht gezahlten Pr344mienanteils iHv. 5.115,39 Euro brutto sowie die Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf R374ckzahlung im Wege der Verrechnung einbehaltener Verg374tung iHv. 13.576,87 Euro hat. Ferner be-gehrt sie Auskunft 374ber bestimmte Verg374tungsmodelle und die Feststellung, dass die Beklagte zu Schadensersatzleistungen wegen der Nichtvereinbarung eines bestimmten Verg374tungsmodells verpflichtet ist. Die Kl344gerin vertritt die Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssachen sei er366ffnet. Es handele sich um eine b374rgerliche Rechtsstrei-tigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Dies folge bereits aus 247 1 Abs. 2 des Dienstvertrags. Die Beklagte habe von ihrer nach 247 11 des Gesetzes 374ber die Universit344tsklinika Freiburg, Heidelberg, T374bingen und Ulm idF vom 15. September 2005 (UKG) bestehenden Befugnis, Beamte zu haben, im Fall der Kl344gerin keinen Gebrauch gemacht, sondern mit ihr ausdr374cklich einen Dienstvertrag b374rgerlich-rechtlicher Natur geschlossen. Die Beklagte ist der Auffassung, es liege eine 366ffentlich-rechtliche Strei-tigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, weshalb der Rechtsweg zu den Ver-waltungsgerichten er366ffnet sei. Der Dienstvertrag sei ein 366ffentlich-rechtlicher Vertrag iSd. 247 54 Satz 2 VwVfG. Er konkretisiere die Einzelheiten 374ber die Aus-f374hrung von T344tigkeiten der Kl344gerin, f374r die sie bereits als Beamtin bestellt worden sei. Dies ergebe sich aus 247 53 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Hochschu-len in Baden-W374rttemberg vom 1. Januar 2005 (LHG). 247 1 Abs. 2 des Dienst-vertrags habe keine konstitutive Bedeutung. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssa-chen f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht 3 4 5 6 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 6 - - 6 - 9 AZB 41/16 Freiburg verwiesen. Der sofortigen Beschwerde der Kl344gerin hat es nicht abge-holfen. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten f374r Ar-beitssachen f374r zul344ssig erkl344rt und die Rechtsbeschwerde f374r die Beklagte zu-gelassen. II. Die nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unbegr374ndet. Der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssachen ist gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zul344ssig. Danach sind die Gerichte f374r Arbeitssachen ausschlie337lich zust344ndig f374r b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverh344ltnis. 1. Das Rechtsverh344ltnis zwischen den Parteien ist nicht 366ffentlich-rechtlicher, sondern b374rgerlich-rechtlicher Natur. a) Ob eine Streitigkeit 366ffentlich-rechtlich oder b374rgerlich-rechtlich ist, rich-tet sich nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der geltend gemach-te Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - zu III 1 der Gr374nde; 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - zu III 1 der Gr374nde; BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II 2 der Gr374nde; BVerwG 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 - Rn. 17; BGH 14. Juli 2011 - III ZB 75/10 - Rn. 12). Dabei kommt es re-gelm344337ig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Ver-h344ltnis der 334ber- und Unterordnung stehen und sich der Tr344ger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtss344tze des 366ffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - aaO; 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - aaO; BVerwG 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 - aaO). Eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverh344ltnis beruhen. Gleichordnungsverh344ltnisse sind 366ffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsver-h344ltnis beherrschenden Rechtsnormen nicht f374r jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Tr344ger 366ffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitstr344ger wendet (GmS-OGB 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - zu 3 der Gr374nde; BVerwG 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 - aaO; 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - Rn. 4). F374r die Abgrenzung eines 366ffentlich-rechtlichen von einem privatrechtlichen Vertrag kommt es daher auf dessen 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 7 - - 7 - 9 AZB 41/16 Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrags bestimmt sich da-nach, ob der Vertragsgegenstand dem 366ffentlichen oder dem b374rgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - aaO; BVerwG 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 - aaO; BGH 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - Rn. 7). Dabei ist f374r den 366ffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Tr344ger 366ffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst m366glichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. 247 54 Satz 2 VwVfG). b) Nach diesen Grunds344tzen hat das Landesarbeitsgericht den Rechts-streit zu Recht als b374rgerlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. aa) Vorliegend haben die Parteien eine eindeutige Rechtsformwahl getrof-fen und darin ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, privatrechtlich t344tig zu wer-den (vgl. BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 598/99 - zu A II 1 der Gr374nde). Als rechtliche Grundlage f374r ihre Zusammenarbeit haben sie ausdr374cklich einen zivilrechtlichen Vertrag vereinbart. Sie haben in 247 1 Abs. 2 des Dienstvertrags ihr Dienstverh344ltnis als 204b374rgerlich-rechtlicher Natur223 bezeichnet. bb) Der Annahme eines privatrechtlichen Rechtsverh344ltnisses steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin als beamtete Professorin des Landes Baden-W374rttemberg gem344337 247 53 Abs. 1 LHG verpflichtet ist, im Universit344tsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des 366ffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen f374r nicht344rztliche medizini-sche Berufe zu erf374llen. Zwar ergibt sich die Verpflichtung der Kl344gerin, im Uni-versit344tsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erf374llen, nach 247 53 Abs. 1 LHG als unmittelbare Dienstpflicht aus ihrer Stellung als Universit344tspro-fessorin. Die T344tigkeit der Kl344gerin als 304rztliche Direktorin (Abteilungsleiterin) ist nicht von der Verpflichtung aus 247 53 Abs. 1 LHG umfasst. Durch die Bestellung zur Abteilungsleiterin wurde ein von der Ernennung zur Professorin separates Dienstverh344ltnis begr374ndet, das b374rgerlich-rechtlich ausgestaltet werden durfte. (1) Gem344337 247 4 Abs. 1 UKG erf374llt das Universit344tsklinikum die bisher der Universit344t in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 8 - - 8 - 9 AZB 41/16 Personals und dar374ber hinaus im 366ffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben. Es gew344hrleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universit344t die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Die Erf374llung dieser Aufgaben obliegt dem Universit344tsklinikum dabei als eigene hoheitliche Aufgabe. Es wahrt die der Universit344t einger344umte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universit344t die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verb374rgten Grundrechte und die Freiheiten nach 247 3 Abs. 2 bis Abs. 4 LHG wahrnehmen k366nnen. (2) Die Hauptaufgaben der Hochschulen, insbesondere der Universit344ten als wissenschaftliche Hochschulen, liegen auf dem Gebiet der Forschung und Lehre (vgl. 247 2 Abs. 1 HRG, 247 2 Abs. 1 LHG). Diese Aufgaben nehmen sie als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Daneben k366nnen der Hochschule weitere Aufgaben 374bertragen werden (Auftragsangele-genheiten), die 374ber den Bereich der Forschung und Lehre hinausgehen, die jedoch mit den Hauptaufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studi-um zusammenh344ngen m374ssen (247 2 Abs. 9 Satz 2 HRG). Die Krankenversor-gung stellt eine derartige Aufgabe dar, die der Universit344t vom Staat zus344tzlich 374bertragen werden kann. Ihre 334bertragung auf die Universit344t ist durch die me-dizinische Forschung und Lehre begr374ndet und bedingt; sie stellt jedoch eine Zusatzaufgabe dar, die in betr344chtlichem Ma337e 374ber den rein wissenschaftli-chen Bereich hinausgeht (BVerfG 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - zu C II 1 a der Gr374nde, BVerfGE 57, 70). Im Fachbereich Humanmedizin 374berschneiden sich Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung. In der t344glichen Praxis l344sst sich kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen T344tig-keit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenversorgung an seiner Klinik andererseits zie-hen. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden eine wich-tige Grundlage f374r die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre in der Medizin l344sst sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchf374hren. In der t344glichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers werden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversor-14 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 9 - - 9 - 9 AZB 41/16 gung oft vermischen. Hieraus folgt, dass das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner T344tigkeit in der Krankenversorgung nicht g344nzlich ausgeklammert werden darf. Vielmehr muss ihm Rechnung getragen werden, soweit Forschung und Lehre in die Aufgabe der Krankenversorgung 374bergreifen (BVerfG 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - zu C II 3 der Gr374nde, aaO). (3) In Baden-W374rttemberg sind Medizinische Fakult344t (Forschung und Lehre) und Universit344tsklinikum (Krankenversorgung) rechtlich getrennt (sog. 204Kooperationsmodell223). Der (notwendigen) Verkn374pfung von Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung als wichtige Grundlage f374r die For-schung und Lehre im medizinischen Bereich andererseits tr344gt 247 53 Abs. 1 LHG Rechnung, dem zufolge das wissenschaftliche Personal der Universit344t gem344337 seinem Dienstverh344ltnis verpflichtet ist, im Universit344tsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des 366ffentlichen Gesundheitswesens zu erf374llen. Diese Verpflichtung umfasst jedoch nicht die T344tigkeit als Abteilungsleiter. Die Bestellung von Abteilungsleitern erfolgt unab-h344ngig von der Ernennung zum Universit344tsprofessor. Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 UKG erfolgen Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern durch das Uni-versit344tsklinikum im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakult344t. Medizini-sche Hochschullehrer mit der Funktion eines Abteilungsleiters in einem Univer-sit344tsklinikum stehen danach in einem doppelten Dienstverh344ltnis. Als Universi-t344tsprofessoren sind sie in der Regel Beamte des Landes Baden-W374rttemberg, deren Dienstaufgaben sich nach 247 46 und 247 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleich-zeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem separat begr374ndeten Dienstverh344ltnis zum Universit344tsklinikum. 247 7 Abs. 1 Satz 2 UKG regelt dabei nicht die Rechtsform des durch die Bestellung zum Abteilungsleiter begr374ndeten Dienstverh344ltnisses. Dem UKG l344sst sich kein Verbot entnehmen, das der Bestellung zum Abteilungsleiter zugrunde liegende Dienstverh344ltnis in der Organisations- und Handlungsform des Privatrechts auszugestalten. Durch 247 11 Abs. 1 UKG wird dem Universit344tsklinikum das Recht einger344umt, Beamte zu haben. 247 12 UKG bezieht sich auf die Besch344ftigung von Arbeitnehmern. Die 15 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 10 - - 10 - 9 AZB 41/16 M366glichkeit, Mitarbeiter im Rahmen eines 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344lt-nisses zu besch344ftigen, erw344hnt das UKG demgegen374ber nicht. 2. Das privatrechtlich ausgestaltete Dienstverh344ltnis der Parteien ist als Arbeitsverh344ltnis und nicht als freies Dienstverh344ltnis zu qualifizieren. Die Kl344-gerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. a) Arbeitnehmer sind nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Ange-stellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch344ftigten. 247 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers366nlicher Abh344n-gigkeit verpflichtet ist (BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13). Dem-entsprechend ist ein Arbeitsverh344ltnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverh344ltnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchf374hrung, Zeit, Dauer und Ort der T344tigkeit betreffen (BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - aaO; 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255). Ob ein Arbeitsverh344ltnis oder ein anderes Rechtsverh344ltnis vorliegt, ist grunds344tzlich anhand einer Gesamtw374rdigung aller ma337gebenden Umst344nde des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Gesch344ftsinhalt den ausdr374ck-lich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchf374hrung des Ver-trags zu entnehmen ist. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverh344ltnis nicht abbedungen und der Geltungs- bereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschr344nkt werden (BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - aaO; 18. M344rz 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 17). Allerdings gelten die dargestellten Grunds344tze zur Ermittlung des Rechtsverh344ltnisses grunds344tzlich nur f374r solche F344lle, in denen die Parteien ihr Rechtsverh344ltnis gerade nicht als Arbeitsverh344ltnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverh344ltnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverh344ltnis vereinbart, so ist es auch regelm344337ig als solches einzu-ordnen (BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - aaO mwN). 16 17 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 11 - - 11 - 9 AZB 41/16 b) Vorliegend haben die Parteien durch den Dienstvertrag vom 16. September 2010 ein Arbeitsverh344ltnis vereinbart. aa) Ein 304rztlicher Direktor ist zwar bei seiner rein 344rztlichen T344tigkeit selbstst344ndig. Denn insoweit, also bei der Behandlung seiner Patienten, darf ihm aus Gr374nden der 344rztlichen Standesethik der Krankenhaustr344ger keine Weisungen erteilen und kann es regelm344337ig auch tats344chlich aus Mangel an Sachkenntnis nicht. Die notwendige Freiheit des 304rztlichen Direktors bei der Aus374bung seiner 344rztlichen T344tigkeit steht aber der Annahme eines abh344ngigen Anstellungsverh344ltnisses nicht entgegen. Die Frage, ob ein 304rztlicher Direktor in einem abh344ngigen Arbeitsverh344ltnis oder in einem selbstst344ndigen Dienstver-h344ltnis zum Krankenhaustr344ger steht, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob der 304rztliche Direktor, wenn er auch in der Aus374bung seines 344rztlichen Berufs eigenverantwortlich ist, im 334brigen bei seiner T344tigkeit im Wesentlichen vom Krankenhaustr344ger pers366nlich abh344ngig und an dessen Weisungen gebunden ist (vgl. BAG 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60 - zu II der Gr374nde mwN, BAGE 11, 225). bb) Diese Voraussetzungen erf374llen die Regelungen des Dienstvertrags der Parteien. Die Kl344gerin ist nach dessen 247 2 Abs. 1 Satz 1 zwar in ihrer 344rztlichen Verantwortung unabh344ngig, nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrags im 334bri-gen aber an die Weisungen des Klinikvorstands gebunden. Ihr Vorgesetzter ist gem344337 247 2 Abs. 2 des Dienstvertrags der Leitende 304rztliche Direktor. Die Be-klagte hat sich in 247 5 Abs. 1 des Dienstvertrags vorbehalten, im Rahmen ihres Direktionsrechts zur Bestimmung des Arbeitsauftrags und der dazu zur Verf374-gung stehenden Ressourcen im Benehmen mit der Kl344gerin sachlich gebotene strukturelle und organisatorische 304nderungen vorzunehmen. Au337erdem ist die Kl344gerin in die Betriebsorganisation der Beklagten eingegliedert. Ihr obliegt ent-sprechend den Bestimmungen der Satzung des Universit344tsklinikums die fach-liche Leitung und organisatorische F374hrung der von ihr geleiteten Einrichtung (247 3 Abs. 1 des Dienstvertrags), und sie ist Vorgesetzte aller ihrer Einrichtung zugewiesenen Mitarbeiter (247 3 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags). Ferner ist sie 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0 - 12 - - 12 - 9 AZB 41/16 gem344337 247 9 Abs. 2 des Dienstvertrags gehalten, die f374r Arbeitnehmer geltenden Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall gem344337 247 5 EFZG einzuhal-ten. F374r ein Arbeitsverh344ltnis spricht schlie337lich auch, dass die Parteien in 247 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags die f374r Arbeitnehmer geltenden 247247 4, 6, 17, 20 und 32 des Manteltarifvertrags f374r die Besch344ftigten der Universit344tsklinika Freiburg, Heidelberg, T374bingen und Ulm vom 13. Juni 2006 (MTV) f374r anwend-bar erkl344rt haben. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 MTV ist die Kl344gerin verpflichtet, An-ordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. Dass die Kl344gerin gem344337 247 10 Satz 1 des Dienstvertrags keiner konkreten Dienstzeitenregelung unterliegt, steht bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Merkmale der Annahme eines Arbeitsverh344ltnisses ebenso wenig entgegen wie die punktuelle Bezug-nahme auf beamtenrechtliche Bestimmungen. Insgesamt betrachtet ist sie in den Betrieb der Beklagten eingebunden und unterliegt deren arbeitsrechtlichem Weisungsrecht. III. Die Beklagte hat entsprechend 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 247 63 Abs. 2 GKG. Br374hler Krassh366fer Zimmermann 21 ECLI:DE:BAG:2016:221116.B.9AZB41.16.0
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