Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Neunter Senat - 9 AZR 525/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 I. Arbeitsgericht München Urteil vom 7. Oktober 2014 - 11 Ca 15577/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 6. - 2 Sa 820/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Beendigung eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses einer r e- daktionellen Mitarbeiterin/Programmplanerin Bestimmung: Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rund- funk (TV aä P) Tz. 4.2.1 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 525/15 2 Sa 820/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. September 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskläger in und Revisionskläger in , pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 0. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Br ühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamt lichen Richter Vogg und Anthoni sen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. August 2015 - 2 Sa 820 /14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Vertragsverhältnis mit der Kläg e- rin als arbeitnehmerähnliche Person wirksam beendet worden ist. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die 1961 geborene Klägerin ist studierte Theaterwissenschaftlerin, Germanistin und Ps y- chologin. Sie ist Mitglied des Bayeri schen Journalisten - Verbands e. V. und war seit dem Jahr 1989 als freie Mitarbeiterin für die Beklagte tätig. Bis zum Jahr 1994 übte sie hauptsächlich Tätigkeiten als Autorin und Sprecherin aus. Von leistete sie reda k- tionelle Mitarbeit und verfasste als Autorin Beiträge. Seit 1995 war sie als M o- Mitarb eiterin/Programm Der zwischen der Beklagten einerseits und der IG Medien - Fachgruppe Rundfunk/Film, AV Medien (RFFU), dem Bayerischen Journalisten - Verband e. V. und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft andererseits geschlossene Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 2 5. Mai 1992/3 . Juni 1992 ( im Folgenden TV aä P) lautet auszugsweise: 1. Geltungsbereich 1.1. Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a TVG, die Mitgli e- der der diesen Tarifvertrag schließenden G e- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 4 - werkschaften sind und in den letzten 6 Mona - ten Honorareinkünfte vom BR in Höhe von mi n- 2.556,46 ( Tarifstand 01 .04.2012: 4.000, -- hatten oder einen Ausgleichsa n- spruch entsprechend TZ 4. 3. habe n, 1.1.1. für die zwischen ihnen und dem BR durch Dienst - /Arbeits - oder Werkvertr ä- ge begründeten Rechtsverhältnisse. 1.2. Er regelt mit seinen Durchführungstarifvertr ä- gen die für diese Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wegen ihrer Rechtsbeziehung zum BR unter den Voraussetzungen der nachstehenden Zi f- fer 2 geltenden Mindestbedingungen. 1.3. Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, auf die der Manteltarifvertrag (MTV) des BR vom 2. Wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutz - bedürftigkeit 2.1. Die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiterin/des Mita r- beiters ist gegeben, wenn sie/er entweder beim BR oder bei ihm und anderen Rundfunkansta l- ten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesr e- publik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte, bzw. wenn sie/er künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistu n- gen erbringt oder an der Erbringung, insbeso n- dere der technischen Ge staltung solcher Lei s- tungen unmittelbar mitwirkt, mindestens ein Drittel seiner/ihrer erwerbsmäßigen Gesam t- entgelte (brutto und ohne gesonderte Unko s- tenerstattung) in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungstarifve r- trägen bezogen hat. Protokollnotiz zu 2.1.: Voraussetzung ist ferner eine wiederkehrende Tätigkeit. Eine zeitlich nur geringfügige Mita r- beit begründet z. B. keinen Anspruch. - 4 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 5 - 4. Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit 4.1.1. Das arbeitnehmerähnliche Rechtsve r- hältnis mit dem Bayerischen Rundfunk beginnt für Personen, die bis 30.0 6. e i- nes Kalenderjahres ihre Tätigkeit aufg e- nommen haben, zum 01.0 4. des darau f- folgenden Jahres, falls sie bis dahin die für die Anwendung des Tarifvertrages erforderlichen allgemeinen Vorausse t- zungen erfüllt haben. Für Personen, die nach dem 01.0 7. ihre Tätigkeit aufg e- nommen haben, gilt das gleiche zum 01.1 0. des darauffolgenden Jahres. S o- weit einzelne Vorschriften des Tarifve r- trages längere Fristen für die Gelten d- machung von Ansprüchen voraussetzen, bleiben diese unberührt. 4.1.2. Unabhängig von anderen Beendigung s- gründen endet das arbeitnehmerähn - liche Rechtsverhältnis mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem festgestellt wird, dass die freie Mitarbeiterin/der freie Mi t- arbeiter keine oder nur geringe Einkünfte beim Bayerischen Rundfunk erzielt hat. Das gilt nicht, wenn er/sie Ansprüche nach dem Tarifvertra g berechtigt geltend gemacht hat. 4.2. 4.2.1. Beabsichtigt der BR die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbe i- ters, so hat er ihr/ihm dies, sofern die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter schon mi n- destens einmal innerhalb der letzten a b- gerechneten 3 Kalenderjahre einen b e- rechtigten Urlaubsanspruch gegen ihn geltend gemacht hat, durch die Abte i- lung Personalbetreuung der HA PHL mindestens 2 Monate vorher schriftlich anzukündigen. Für jeden über einmalig 6 Monate hinausgehenden einjährig en Zeitraum ihrer/seiner Tätigkeit verlängert sich die Frist um einen Monat, bei mehr als 10 - jähriger Tätigkeit für den BR auf höchstens 15 Monate. Ist eine Mitarbe i- - 5 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 6 - terin/ein Mitarbeiter regelmäßig minde s- tens 20 Jahre für den BR tätig geworden oder hat sie /er das 5 5. Lebensjahr vol l- endet und ist sie/er seit mindestens 10 Jahren regelmäßig für den BR b e- schäftigt gewesen, so kann ihre/seine Tätigkeit beim BR nur aus wichtigem Grund beendet werden. Protokollnotiz: Als regelmäßig beim BR beschäftigte(r) freie Mitarbeiterin/fre ier Mitarbeiter im Sinne der TZ 4.2.1 Satz 3 ist ein(e) freie Mitarbeiterin/freier Mitarbeiter dann a n- zusehen, wenn sie/er ständig für den BR tätig wird und aufgrund der für diese Tätigke it erhaltenen Honorare gemäß TZ 2.1 vom BR wirtschaftlich abhängig ist. 8. Inkrafttreten 8.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1992 in Kraft. Die Durchführungstarifverträge zum TV aä P enthalten insbesondere Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zu Urlaubsanspr ü- chen. Spätestens seit dem 1. April 1994 erfüllte die Klägerin die Vorausset - zungen der Arbeitnehmerähnlichkeit nach dem TV aä P . Im Jahr 1995 erhielt sie tarifl iche Leistungen für das Jahr 199 4. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für das Jahr 2012 eine Vergütung iHv. 127.899,89 Euro . Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das bestehende arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ende zum 3 0. September 201 4. Gleichzeitig bot sie ihr an, das arbeitnehmerähn - liche Rechtsverhältnis in der Programmredaktion Bayern 1/HF unter Begre n- zung der Tätigkeit auf einen Umfang, der jährlichen Honorareinkünften bis zu 30.000,00 Euro entspricht, fortzu setzen. Die Klägerin nahm das Angebot mit Schreiben vom 2 8. s- 4 5 6 - 6 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 7 - mitteilung im gleichen Schreiben sowie die Änderung der Arbeitsbedingungen 5. September 2013 teilt e die B e- klagte der Klägerin mit, sie beende das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zum 3 1. Dezember 2014. Mit ihrer am 2 0. Dezember 2013 eingereichten Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses geltend g e- mach t. Sie hat die Auffassung vertreten, das Vertragsverhältnis zur Beklagten könne nach Tz. 4.2. 1 TV aä P nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bee n- det werden, weil sie bei Zugang der Beendi gungsmitteilungen mindestens 20 Jahre regelmäßig für die Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person tätig gewesen sei. Ihr stehe der besondere Beendigungsschutz nach Tz . 4.2. 1 TV aä P auch dann zu, wenn sie nicht üb er den gesamten Zeitraum von 20 Jahren als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig geworden sei. De r Anwendungsbereich der Tz . 4.2. 1 TV aä P werde - unabhängig von dem Status als arbeitnehmerähnliche Person - allein durch eine 20 - jährige regelm ä- ßige Tätigkeit für die Beklagte eröffnet. Sie hat vorgetragen, sie schätze die Anzahl ihrer Arbeitstage für d 0. Im Jahr 1993 s ei sie an ca. 187 Tagen für die Beklagte tätig gewesen. Ihre Honorare hätten sich wie folgt entwickelt: - 1989 : von der Beklagten 2.225,00 DM, aus anderer Tätigkeit 4.921,62 DM; - 1990 : von der Beklagten 3.435,00 DM, aus anderer Tätigkeit 7.047,14 DM; - 1991: von der Beklagten 13.937,15 DM, aus anderer Tätigkeit 8.656,03 DM; - 1992: von der Beklagten 33.625 ,00 DM, von der ARD 1.649,44 DM, aus anderer Tätigkeit 4.609,82 DM; - 1993: von der Beklagten 65.041,76 DM, aus anderer Tätigkeit 9.410,10 DM. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass das Mitarbeiterverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Beendigungsmitteilung v om 7 8 9 - 7 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 8 - 14. Juni 2013 noch durch die Beendigungsmitteilung vom 25. September 2013 aufgelöst wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Klägerin habe die Voraussetzungen der Tz . 4.2. 1 TV aä P für die Erlangung des besonderen Beendigungsschutzes nicht erfüllt. Die Regelung setze eine mindestens 20 - jährige Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Person voraus. Die Klägerin sei erst ab dem 1. April 1994 als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren . Nach Tz. 2. 1 TV aä P sei die Geltendmachung eines tariflichen Anspruchs Voraussetzung für die Erlangung des Status als arbei t- nehmerähnliche Person. Vor dem Jahr 1995 habe die Klägerin solche Anspr ü- che nicht geltend gemacht. Eine regelmäßige Tätigkeit iSd . Tz. 4.2. 1 TV aä P setze im Übrigen e i- n en jährlichen Einsatz an ca. 70 Arbeitstagen voraus. Auch diese Vorausset - zung habe die Klägerin nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Bede u- tung, stattgegeben. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständ i- gen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarbeitsgericht ge gebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das arbeitnehmerähnli che Rechtsverhältnis der Parteien durch die Beendigungsmitteilung vom 1 4. Juni 2013 oder vom 2 5 . September 2013 aufgelöst worden ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Z PO) . 10 11 12 13 - 8 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 9 - I. Die Klage ist zulässig. 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen (arbei t- nehmerähnlichen) Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Interesse an einer alsba l- digen Feststellung ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte bis zuletzt darauf berufen hat, das arbeitnehmerähnliche Rechts verhältnis sei durch die Beend i- gungsmitteilung vom 1 4. Juni 2013 zum 3 0. September 2013, spätestens j e- doch durch die Beendigu ngsmitteilung vom 2 5. September 2013 zum 3 1. Dezember 2014 beendet worden. 2. Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht präzisiert hat, auf welche Art von Rechts verhältnis sich der Fe ststellungsantr ag beziehen soll. Die Auslegung de s Klageantr ags (vgl. hierzu BAG 1 7. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 mwN) ergibt, dass die Klägerin den (Fort - )Bestand ihres arbeitnehmerähnlichen Rechts verhältnisses mit der Beklagten festgestellt wissen m öchte. Dies folgt bereits daraus, dass sich die angegriffenen Beendigungsmitteilungen der B e- t- TV aä P beruft, wel cher nur auf arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse Anwendung findet. II. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Klage begründet ist. Das arbeitne h- merähnliche Rechtsverhältnis der Parteien bestände fort, wenn es bei Zugang der Beendigungsmitteilungen vom 1 4. Juni 2013 und vom 2 5. September 2013 gemäß Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P nur aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Beklagte hat zum Vorliegen eines wichtigen Grundes iS d. Tari f- norm keinen Tatsachenvortrag geleistet. 1. Bei Zugang der Beendigungsmitteilungen fand der TV aä P auf das a r- beitnehmerähnliche Rechts verhältnis der Parteien Anwendung. Die Rechts - normen des TV aä P galten für das zwischen der Klägerin und der Beklagten 14 15 16 17 18 - 9 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 10 - bestehende arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifg e- bundenheit ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Bei Zugang der Beendigungsmittei - lungen unterlag das arbeitnehmerähnliche Rechtsve rhältnis dem Geltungsb e- reich des TV aä P . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Tz. 1.1 TV aä P erfüllte. 2. Gemäß Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P kann die Tätigkeit eines (arbei t ne h- merähnlichen) Mitarbe iters bei der Beklagten ua. nur aus wichtigem Grund b e- endet werden, wenn er regelmäßig mindestens 20 Jahre für diese tätig gewo r- den ist. Den besonderen Beendigungsschutz erlangt der Mit arbeiter, wenn er mindestens 20 Jahre ständig für die Beklagte tätig un d während dieser 20 Jahre von der Beklagten im Tarifsinn wirtsch aftlich abhängig war. Die regel mäßige Tätigkeit iSd. Tarifnorm setzt mithin die durchgehende Beschäftigung im Ra h- men eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses iSd. TV aä P voraus. Die Gel tendmachung tariflicher Ansprüche ist für die Erlangung des besonderen tariflichen Beendigungsschutzes nicht erforderlich. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig ausz u- gehen ist (st. R spr., zB BAG 1 7. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14; 2 4. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15) , spricht für dieses Auslegungse r- gebnis. Die Protokollnotiz zu Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P definiert die Zeit der r e- gelmäßigen Beschäftigung für die Beklagte. Eine regelmäßige Beschäftigung in diesem Sinne liegt danach vor, wenn der freie Mitarbeiter ständig für die B e- klagte tätig wird und aufgrund der für die se Tätigkeit erhaltenen Honorare g e- mäß Tz. 2. 1 TV aäP von der Beklagten wirtschaftlich abhängig ist. Die wir t- der Anspruchs aus dem TV aä P oder einem seiner Durchführungs tarif verträge a n- käme. b) Diese Rechtsauffassun g wird durch die Tarifsystematik bestätigt. D a- nach sind die wirtschaftliche Abhängigkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit Voraussetzung für die Ansprüche aus dem TV aä P und seinen Durchführungs - 19 20 21 - 10 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 11 - tarif verträgen. Der TV aä P differenziert insoweit zwischen dem Status als a r- beitnehmerähnliche Person und den hieraus abzuleitenden Rechten. Dabei wird die wirtschaftliche Abhängigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person gemäß Tz. 1. 1 und Tz. 2. 1 TV aä P durch eine absolute und eine relative Bezugsgröße definiert. Zun ächst muss der freie Mitarbeiter gemäß Tz. 1. 1 TV aä P in den let z- ten sechs Monaten Honorareinkünfte von der Beklagten iHv. mindestens 2.556,46 Euro (ab 1. April 201 2 : 4.000,00 Euro ) oder einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gemäß Tz. 4. 3 TV aä P erhalten haben (absolute Bezug s- größe). Ferner ist nach Tz. 2. 1 TV aä P Voraussetzung für die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit, dass der freie Mitarbeiter entw e- der bei der Beklagten oder bei ihr und anderen Rundfunkanstalten, die zur A r- beitsgemeinschaft der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesr e- publik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte, bzw. wenn er künstler i- sche, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbes ondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen u n- mittelbar mitwirkt, mindestens ein Drittel seiner erwerbsmäßigen Gesamtentge l- te (brutto und ohne gesonderte Unkostenerstattung) in den letzten sechs Mon a- ten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus dem T V aä P oder seinen Durc h- führungs tarif verträgen bezogen hat (relative Bezugsgröße). Die Geltendm a- chung eines tariflichen Anspruchs ist nicht als Tatbestandsmerkmal für die E r- langung des Status als arbeitnehmerähnliche Person festgeschrieben. Der in Tz. 2. 1 T V aä P geregelte Referenzzeitraum von sechs Monaten ist zu beac h- ten, wenn der freie Mitarbeiter einzelne tarifliche Ansprüche geltend macht. Der freie Mitarbeiter hat nur dann Anspruch auf die tarifliche Leistung, wenn er in den letzten sechs Monaten vor ih rer Geltendmachung die relative Bezugsgröße erreicht hat. c) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung in Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P . Der dort geregelte besondere Beend i- gungsschutz für arbeitnehmerähnliche Personen knüpft an eine Verfestigung der wirtschaftlichen Abhängigkeit und sozialen Schutzbedürftigkeit der arbei t- nehmerähnlichen Person durch eine langjährige regelmäßige Beschäftigung an. Die Bestandsschutzgarantie steht mithin in einem inneren Zusammenhang zu 22 - 11 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 12 - einer langjä hrigen regelmäßigen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit und der damit einhergehenden engen Bindung an die Beklagte. Damit korrespo n- diert, dass die Protokollnotiz zu Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P für den besonderen Beendigungsschutz ein Mindestmaß an Tätig für n- spruchs weist keinen inneren Zusammenhang zu diesem Schutzzweck auf. Die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit hängen von ihr nicht ab. 3. Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ( § 559 Abs. 2 ZPO) hat die Klägerin ab dem Jahr 1991 jährlich für journalistische Leistungen von der Beklagten sowohl Honorareinkünfte iHv. mindestens 2.556,46 Euro als auch mindestens ein Drittel ihres erwerbsmäßigen Gesamtentgelts bezogen. 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass zum Zeit - punkt des Zugangs der Beendigungsmitteilungen vom 1 4. Juni 201 3 und vom 2 5. September 2013 die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P vorlagen. Auf der Grundlage seiner Feststellungen und des u n- streitigen Sachvortrags der Parteien durfte es nicht davon ausgehen, dass die Klägerin bereits seit 1991 ständig für die Beklagte tätig gewesen sei. a) Die tarifliche Regelung in Tz. 4.2. 1 TV aä P ist dahin gehend auszul e- gen, dass eine regelmäßige Beschäftigung vorliegt, wenn sie auf eine ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. aa) Die zu Tz. 4.2. 1 Satz 3 TV aä P ergangene Protokollnotiz definiert den Begriff der regelmäßigen Beschäftigung. Als regelmäßig bei der Beklagten b e- schäftigt ist ein freier Mitarbeiter danach anzusehen, wenn er ständig für die Bekl agte tätig wird und aufgrund der für diese Tätigkeit erhaltenen Honorare gemäß Tz. 2. 1 TV aä P wirtschaftlich (Duden Das 23 24 25 26 - 12 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 13 - große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort . Es muss sich somit um eine regelmäßig wiederkehrende und nicht nur gelegentlich au s- geübte Beschäftigung handeln, die sich kontinuierlich üb er das gesamte Jahr erstreckt. Dies bestätigt auch der Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmu n- gen. Den tariflichen Regelungen lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, mit dem besonderen Beendigungsschutz der besonderen Bindung des Mitarbe iters an die Beklagte und der sich daraus ergebenden sozialen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Dieser Wille kommt in dem Begriff der regelmäßigen Tätigkeit und dessen Definition in der Protokollnotiz zum Au s- druck. Es sollen die Mitarbeiter begünst igt werden, die ausschließlich bzw. n a- hezu ausschließlich für die Beklagte tätig waren und deshalb keine Möglichkeit hatten, bei anderen Rundfunkanstalten (oder anderweitig) Einnahmen zu erzi e- len. Für Mitarbeiter, die aufg rund der zeitlichen Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Beklagten die Möglichkeit hatten, für andere Anbieter tätig zu werden, haben die Tarifvertragsparteien keine Notwendigkeit der sozialen Absicherung durch einen besonderen Beendigungsschutz erkannt. bb) Entgegen der Auffassung der R evision hängt Arbeitnehmerähnlichkeit iSd. TV aä P jedoch nicht von einer bestimmten Anzahl jährlicher Arbeitstage ab. Der Tarifvertrag enthält für die Begründung der Arbeitnehmerähnlichkeit keine Regelung über eine Mindestanzahl jährlicher Arbeitstage. Na ch der Pr o- tokollnotiz zu Tz. 2. 1 TV aä P r- geringfüg g- ü- § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV an. Danach liegt eine Zeit mit geringfügiger Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres au f längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die B e- schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 4 50,00 Euro im Monat 27 28 - 13 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 14 - übersteigt. Gemäß § 115 SGB IV gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 3 1. Dezember 2018 (und damit für den Streitfall ohne Bedeutung) mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kale n- derjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Vorliegend b e- sozialrechtlichen Verständnis verwendet haben. Denn eine Zeitgeringfügigkeit ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine Beschäftigung regelmäßig, dh. nicht nur gelegentlich ausgeübt wird ( vgl. BSG 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R - Rn. 19) . danach eine Beschäftigung, die nach vorausschaue n- der Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für das Vorliegen von R e- gelmäßigkeit kommt es - unabhängig von der zeitlichen Begren zung der Täti g- keit auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage - nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisse s von vorn - herein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit ka nn vielmehr auch dann erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflic h- tet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R - Rn. 21 mwN) . Dass die Tarifvertragsparteien allerdings eine feste Anzahl von Arbeitstagen als notwendige Voraussetzung für eine r e- gelmäßige Tätigkeit auch für die Fälle festlegen wollten, in denen die Beschäft i- gung von vornherein auf ständige Wiederholung angelegt war, lässt sich aus dem TV aä P nicht ableiten. Hierfür hätte es deutlicher Hinweise im Tarifwortlaut bedurft. cc) Gemäß Tz. 4.1. 1 TV aä P beginnt das arbeitnehmerähnliche Rechts - verhältnis für Personen, die bis zum 3 0. Juni eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit aufgenommen haben, zum 1. April des darauffolgenden Jahres, falls sie bis dahin die für die Anwendung des Tarifvertrags erforderlichen allgemeinen V o- raussetzungen erfüllt haben. Für die streitgegenständlichen Beendi gungsmittei - 29 30 - 14 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 15 - lungen bedeutet dies, dass sich die Klägerin nur dann auf den besonderen B e- endigungsschutz berufen kann, wenn sie zumindest seit dem 1. April 1993 in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stand. Dies setzt nach Tz. 4.1. 1 TV aä P voraus, d ass sie ihre Tätigkeit bei der Beklagten bis zum 3 0. Juni 1992 aufgenommen und bis zum 1. April 1993 die für die Anwendung des TV aä P erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt hat. Da die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte unstreitig bereits im Jahr 1989 aufgenommen hat, hä t- te sie bis zum 1. April 1993 die oben genannten Voraussetzungen für das Vo r- liegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit erfüllen müssen. Dazu hätte sie späte s- tens ab dem 1. Oktober 1992, dh. sechs Monate vor dem 1. April 199 3 (vgl . Tz. 2. 1 TV aä P ) eine regelmäßige Tätigkeit für die Beklagte erbringen müssen. b) Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, weil der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des zwischen den Parteien unstreitigen S achverhalts nicht beurteilen kann, ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellu n- gen getroffen. Auch das tatsächliche Vorbringen der Klägerin verhält sich hierzu nicht ausreichend. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung, dass sie bis zum Jahr 1994 hauptsächlich als Autorin und Sprecherin tätig gewesen zu haben. Diese nicht durch weiteren Tatsachenvortrag unterma uerte Schä t- zung stellt keinen einlassungsfähigen Sachvortrag dar. Die Klägerin hat keine Angaben dazu gemacht, wann die Arbeitstage angefallen sind. Entsprechen - des gilt für ihren Sachvortrag zu den be 187 m Jahr 199 3. Aus dieser Angabe folgt nicht die A n- zahl der Beschäftigungstage bis zum 3 1. März 199 3. Die von der Klägerin ei n- gereichten (teilweise unleserlichen) Entgeltabrechnungen können den notwe n- digen Sachvortrag nicht ersetzen. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gen ü- gen ihrer Darlegungslast durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG 1 6. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 mwN , BAGE 141, 330) . Die Klägerin hat auch keine sonstigen Tatsachen vorgetr a- 31 - 15 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 - 16 - gen, die verlässlich darauf schließen lassen, dass ihre Beschäftigung auf stä n- dige bzw. regelmäßige Wiederholung gerichtet war oder sich auf isolierte Ei n- zelaufträge beschränkte. 5. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . D ie Klage ist nicht bereits de s- halb teilweise begründet, weil die Klägerin das in d er Beendigungsmitteilung vom 1 4. Juni 2013 unterbreitete Änderungsangebot unter dem Vorbehalt ang e- nommen hat, dass die Beendigungsmitteilung unwirksam ist. Die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt durch die Klägerin als arbeitnehmerähnl i- che Person ließ - anders als bei einer gegenüber einem Arbeitnehmer ausg e- sprochenen Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG (vgl. BAG 2 2. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 29 f. , BAGE 153, 94 ) - die Beendigungswirkung der Bee n- digungsmitteilung nicht entfallen. Sie gilt g emäß § 150 Abs. 2 BGB als Able h- nung. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, dass die Beklagte ihr von sich aus das Recht einräumen wollte, das Änderungsangebot unter einer B e- dingung anzunehmen. 6. Nachdem das Landesarbeitsgericht der Klage auf der G rundlage des Vorbringens der Klägerin stattgegeben hat, ist dieser im erneuten Berufungs - verfahren Gelegenheit zu geben, ihrer Darlegungslast zum Vorliegen einer r e- gelmäßigen Tätigkeit für die Beklagte bis zum 1. April 1993 schriftsätzlich nach - zukommen. D ort wird es Folgendes zu beachten haben: a) Eine Beschäftigung ist regelmäßig, wenn sie auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Dies kann sich aus der vertraglichen Vereinbarung und den tatsächlichen Ums tänden der Beschäftigung ergeben. Auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinb a- rung kann die zeitliche Nähe einander folgender Tätigkeiten für eine Regelm ä- ßigkeit sprechen. Entsprechendes gilt, wenn die ausgeübte Tätigkeit der Abd e- ckung kontinuierliche r, im ganzen Jahr oder in erheblichen Teilen des Jahres anfallender Aufgaben dient . Gegen eine regelmäßige Tätigkeit kann demg e- genüber sprechen, wenn einzelne Aufgaben zwar immer wieder ausgeübt we r- den, die einzelnen Arbeitseinsätze aber nicht vorhersehbar zu unterschiedl i- 32 33 34 - 16 - 9 AZR 525/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR525.15.0 chen Anlässen oder ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist. b) Das Landesarbeitsgericht wird auch darüber zu entscheiden haben, wer die Kosten der Revision zu tragen hat. Brühler Suckow Zimmermann Vogg Anthonisen 35
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