Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. September 2014 Neunter Senat - 9 AZR 1025/12 - I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 21. März 2012 - 10 Ca 201/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2012 - 6 Sa 257/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch Bestimmungen: AEUV Art. 267, 288 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2, §§ 256, 559 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 17 Satz 2; BGB §§ 117 , 134, 138, 242 ; KSchG § 7; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 1025/12 6 Sa 257/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. September 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kr asshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Merte und Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 1025/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. September 2012 - 6 Sa 257/12 - teilweise aufgehoben. 2. Die Berufu ng de r Klägerin gegen das Urteil des Arbeits - gerichts Chemnitz vom 21. März 2012 - 10 Ca 201/12 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 27. September 2012 - 6 Sa 257/12 - wird zurückgewiesen, soweit die Kläg e- rin die Feststellung beantragt, dass die Beklagte sie ab dem 1. Januar 2012 als Fachassistentin im Leistung s- bereich SGB II nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Revision der Kl ä- gerin al s unzulässig verworfen. 4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber , ob zwischen ihnen ein unbefristetes A r- beitsverhältnis besteht sowie über die Eingruppierung der Klägerin . Die Klägerin war vom 2. Mai 2006 bis zum 30. April 2008 bei der Bu n- desagentur für Arbeit befristet beschäftigt und im Rahmen der Arbeitsgemei n- schaft (ARGE) SGB II C in Vollzeit tätig. Aufgrund einer Ausschreibung durch die Beklagte, die nebe n der Bundesagentur für Arbeit Trägerin der ARGE war, schloss sich ein befristeter Arbeitsvertrag mit der TGR für die Zeit ab 1. Mai 2008 an, der bis zum 30. Apr il 2010 insgesamt dreimal verlängert wurde . Diese war eine 100 %ige Tochtergesellschaft der C mbH, die wiederum eine 100 %ige Tochtergesel l schaft der Beklagten war . Nach einem weiteren Vergabeverfahren der Beklagten schloss die Kl ä- gerin auf Anforderung der Sachbearbeiterin Bereich Personal der ARGE am 26. April 2010 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Mai 1 2 3 - 3 - 9 AZR 1025/12 - 4 - 2010 bis zum 31. Dezember 201 0 mit der GfP - einem Leih arbeitsunterne h- men - ab, der am 22. De zember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde. Während der gesamten Dauer ihrer Beschäftigung vom 2. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2011 war die Klägerin nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts als Fachassistentin Leistung im Bereich SGB II der ARGE C tätig. Die Klägerin hat die Auffassung vertret en, zwischen den Parteien sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Zwischenschaltung der TGR und der GfP im Rahmen der Arbeit nehmerüberlassung stelle einen Rechtsmissbrauch formaler Gestaltung smöglichkeiten dar. Hierdurch wü rde n das A nschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und die Höchstbefristung s- dauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG treuwidrig umgangen. Entsprechend ihrer Tätigkeit und Betriebszugehörigkeit sei sie in dem zur Beklagten entstandenen Ar beitsverhältnis nach der Entgelt gruppe 8 , Stufe 3 TVöD zu vergüten. Die Kläge rin hat beantragt festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis als Fachassistentin im Leistungsbereich SGB II mit Bezahlung nach der Entgeltgruppe 8 , Stufe 3 TVöD über den 3 1. Dezember 2011 hinaus als unbefrist e- tes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. S ie hat die Auffa s- sung vertreten, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Sie sei niemals Arbeitg e- berin gewesen. Die Ausschreibungen hätten den Hintergrund gehabt, dass die Träger der ARGE aus verschiedenen Gründen einen er höhten Arbeitskräfteb e- darf festgestellt hätten und sie daraufhin im ersten Quartal 2008 beschlossen habe, einen Teil dieses Arbeitskräftemehrbedarfs zu übernehmen und durch Leiharbeitnehmer zu decken. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Rahmen des AÜG sei nicht rechtsmissbräuchlich . Die TGR und die GfP seien bei den Ausschreibungen zum Zuge gekommen, Absprachen zugunsten der Beklagten habe es dabei nicht gegeben. Da s Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil teilweise aufgehoben und der Klage stattgegeben, soweit die Kl ä- 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 1025/12 - 5 - gerin die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt. Hinsichtlich der Eingru ppierung in Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit ihrer Revision verfolgt die Kläge rin ihre E ingruppierungs feststellungsklage weiter. Hilfsweise begehrt sie nunmehr die Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten nach der En t- geltgruppe 5, Stufe 3 TVöD. Die Beklagte verfolg t mit ihrer Revision die Wi e- derherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts . Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeit s- verhältnis besteht. I . Die Klage ist zulässig. 1. Nach der gebo tenen Auslegung des Klageantrag s begehrt die Klägerin im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage , das s das B estehen eines A r- beitsverhältnisses zur Beklagten festgestellt wird . Darüber hinaus begehrt sie sich um einen separaten Befristungskontrollantrag (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 10 ff. , BAGE 145, 128 ) . 2. Beide Anträge sind zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Befristungskontrolla n- trag ergibt sich dies bereits aus § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG. Aber auch für die begehrte allgemeine Feststellung des Bestehen s eines Arbeitsverhäl t- nisses zur Beklagten besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 11 , BAGE 145, 128 ) . 3. Der Befristungskontrollantrag ist nach der gebotenen Auslegung b e- stimmt genug im S inne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kann ihm zwar nicht 8 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 1025/12 - 6 - unmittelbar entnommen werden , welche Befristung angegriffen wird. Die Kläg e- rin hat in der Begründung ihres Begehrens jedoch mehrfach deutlich zum Au s- druck ge bracht, dass sie im Wege einer gegen die Beklagte gerichteten Befri s- tungskontrollklage die zuletzt mit der GfP vereinbarte Befristung vom 22. De - zember 2010 zum 31. Dezember 2011 angreifen will. Damit ist diese Befristung Gegenstand des (auch) als Befristu ngskontrollklage zu verstehenden Antrags, nicht aber die vorangegangenen Befristungen (zu einer entsprechenden Ausl e- gung : vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12 , BAGE 145, 128 ) . II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - eine rechtsmissbräuchliche Ve r- tragsgestaltung vorliegt. Denn entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts führt ein solcher Gestaltungsmissbrauch i m Hinblick auf § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG nicht nach § 242 BGB zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen als dem Vertragsarbeitgeber. 1. Ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien is t nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 242 BGB zu s tande gekommen. a) Ein sich aus dem bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrerer Personen bei den Vertragsgestaltungen ergebender Rechtsmissbrauch kann zur Folge haben, dass sich Rechte - die etwa durch die Zwischenschaltung e i- - geg en einen Dritten richten kö n- i- dend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die U m- gehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen B e- gründun g eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt. Bei der hier von der Klägerin geltend gemachten rechtsmissbräuchlichen Umgehung des A n- schlu ssverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Gla u- sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann si ch auf eine 13 14 15 - 6 - 9 AZR 1025/12 - 7 - solche Befristung nicht berufen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 , BAGE 145, 128 ) . b) Hiervon ausgehend führt die vermeintlich unredliche Vertragsgestaltung unter Ausnutzung der im TzBfG vorges ehenen Zulässigkeit einer sachgrundl o- sen Befristung jedenfalls nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältni s- ä- gerin. aa) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Zweck der verme intlich u m- gangenen Norm nicht auseinandergesetzt. Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorg e- s- braucht wird. Selbs t wenn ein solcher, von der Beklagten gesteuerter Mis s- brauch vorliegen sollte, würde die Beklagte hierdurch nicht Vertragsarbeitgeb e- rin. Dem Schutzweck der Norm würde in diesem Fall allein dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die letzte Befristung m it der GfP treuwidrig und somit unwirksam wäre. Die Fiktion eines Vertragsverhältnisses zur Beklagten verlangt der Schutzzweck hingegen nicht ( vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 27 , BAGE 145, 128 ) . bb ) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten we rden , dass der Arbei t- nehmer mit dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Verle i- s- schwert des Au i- gung schwebe ( so Greiner NZA 2014, 284, 286 f. ) . Wie der vorliegende Fall zeigt, kann schon nicht unterstellt werden, dass ein unbefristetes Arbeitsve r- hältnis mit dem Verleiher im Bestand regelmä ßig risikobehaftet sei. Denn der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Leiharbeitsunternehmen GfP sah keine s- falls nur einen Einsatz in dieser einen ARGE mit dieser bestimmten Tätigkeit vor, sondern beinhaltete vielmehr eine allgemeine Versetzungsklausel in f achl i- cher und örtlicher Hinsicht . r- 16 17 18 - 7 - 9 AZR 1025/12 - 8 - traglich vereinbarten Veren ( so Greiner NZA 2014, 284 , 286 ) kann jedenfalls hier keine Rede sein. cc) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art . 267 AEUV bedarf es nicht. ( 1 ) Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage, ob die R ichtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge es gebietet, im Falle des Missbrauchs von Befristungsmöglichkeiten ein Arbeit s- verhältnis zu einem den Missbrauch steuernden Dritten zu fingieren, wenn die dem Vertragsar beitgeber sich nicht als eine wirkungsvolle Sanktion erweist, wurde im Nachgang zur Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeit s- gerichts vom 15. Mai 2013 ( - 7 AZR 525/11 - ) teilweise angenommen (Greiner NZA 2014, 284 , 287; vgl. auch Hjort ArbR 2013 , 5 24) . ( 2 ) Eine solche Vorlagepflicht besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet die Richtlinie 1999/70/EG weder auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und e i- nem Leiharbeitsunternehmen noch auf das befristete Arbeitsverhältnis zw i- schen einem Leiharbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen Anwe n- dung (EuGH 11. April 2013 - C - 290/12 - [Della Rocca] Tenor und Rn. 35 bis 44) . Hierauf hatte bereits der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hi n- gewiesen (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 19 , BAGE 145, 128 ) . Das TzBfG, das auch für Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitne h- R ichtlinie 1999/70/ EG dar. ( a) Soweit der nationale Gesetzgeber eine Richtlinie jedoch über ihren A n- nach der zutreffenden herrschenden Ansicht keine Vorlagepflicht (Brandner Die überschießende Umsetzung von Richtlinien S. 134 f.; Bärenz DStR 2001 , 692, 694 f.; BeckOK BGB/Faust Stand 1. August 2014 § 433 Rn. 10 mwN; 19 20 21 22 - 8 - 9 AZR 1025/12 - 9 - Weber - Grellet Anm. DStR 2003, 67, 69 ; bereits gegen ein Vorlagerecht : Mü nch Ko mm AktG/Habersack 3. Aufl . Einl . Rn. 113; ders./Mayer JZ 1999, 91 3 , 919 ff. ; für eine Vorlagepflicht : Jäger Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht S. 228 ff.; Meilicke BB 1999 , 890 ; Gebauer in Gebauer/Wiedmann Zivilrecht un ter e uropäischem Einfluss Kap . 3 Fn. 90; Schnorbus RabelsZ 2001 , 654 , 699; für eine Vorlagepflicht in Ausnahmefällen : Leible in Gebauer/ Wiedmann Zivil recht un ter europäischem Einfluss Kap . 9 Rn. 32) . Europarecht ist hinsichtlich des überschießendes Teils nicht tangiert (vgl. Hamann/Rudnik Anm. EzA TzBfG § 14 Nr. 93 S . des Befristungsschutzes . Dem steht insbesonder e auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäische n Union eine dennoch vorgelegte F rage beantworten würde. Denn dies folgt al lein aus dem vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten eingeschrän k- ten Prüfungsmaß stab Unionsrechts bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage ( vgl. bereits EuGH 8. November 1990 - C - 231/89 - Rn. 19 ff. , Slg. 1990, I - 4003 ) . Es besteht deshalb auch kein Vorla gerecht des nationalen Gerichts im Falle einer überschießenden Umse t- zung. Im Übrigen würde auch ein Vorlagerecht nicht automatisch mit einer Vo r- lagepflicht korrespondieren (Brandner aaO S. 135; anderer Auffassung : Jäger aaO S. 228) . Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Auslegung des Union s- rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Anwendung nat i- onalen Rechts in diese m Fall nicht bindend sein kann (Palandt/ Sprau 73 . Aufl . Einl . Rn . 44) . Jenseits des vom Unions gesetzgeber geregelten Bereichs besteht kei ne e uroparechtliche Anwendungspflicht ( vgl. bereits Hess RabelsZ 2002, 470, 487 ) . Das aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 AEUV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Ar t. 4 Abs. 3 EU folgende Gebot richtlinienkonformer Auslegung greift hier nicht ein (BGH 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 - Rn. 18, BGHZ 195, 135) . ( b) Zwar ließe sich gegebenenfalls erwägen, aus nationalem Recht, das heißt aus einem entsprechenden Wille n des nationalen Gesetzgebers, eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Falle der überschießenden Umsetzung zu folgern (BGH 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 - Rn. 20, 23 - 9 - 9 AZR 1025/12 - 10 - BGHZ 195, 135) . Diese Pflicht kann aber nur dann bestehen, wenn aus der ü berschießenden Umsetzung selbst oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte auf den Willen des deutschen Gesetzgebers geschlossen werden kann, eine g e- spaltene Auslegung in jedem Fall zu vermeiden (zur Annahme einer gespalt e- nen Auslegung bei der Nachlieferungspfl icht im Kaufrecht: vgl. BGH 17. Ok - tober 2012 - VIII ZR 226/11 - Rn. 22 , aaO ) . (c) Dies ist vorliegend nic ht der Fall. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt erkennbar das Regelungsprinzip der Unzulässigkeit von Befristungsketten mit dem formalen Vertr agsarbeitgeber zugrunde (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; zur Entstehungsgeschichte : BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 und 26, B AGE 120, 34) . Der Wille des Gesetzgebers, dieses grundsätzliche Prinzip im Falle des Mis s- brauchs von Befristungsketten ohne einen e uroparechtlichen Zwang hierzu au f- zugeben, kann nicht angenommen werden. Da somit eine Pflicht zur richtlinie n- konformen Ausleg ung bezüglich des überschießenden Teils mit Sicherheit nicht in Betracht kommt, kann eine Vorlagepflicht erst r echt nicht bestehen. Denn eine prozessuale Vorlagepflicht ohne eine nachfolgende materielle Anwe n- dungspflicht wäre schlicht sinnwidrig. ( 3 ) Des Weiteren widerspräche es auch nicht dem Ziel der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung - namentlich der Verhinderung der missbräuchl i- chen Inanspruchnahme aufeinanderfolgend er befristeter Arbeitsverträge - , unter 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbei t- geber zu verstehen (ausf . vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 20 f.) . Der unionsrechtlich im Anwendungsbereich der Rahmenvereinb a- rung vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits n ach na tionalem Recht gebo tenen - Rechtsmissbrauchs - , Vertragsgestaltungs - oder Umg e- hungskontrolle (§ 242 BGB) hinreichend Rechnung getragen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21) . Auch aus dem Gebot des effet utile folgt nicht s anderes (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - R n. 24) . 24 25 - 10 - 9 AZR 1025/12 - 11 - 2. Aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG (analog) ergibt sich ebenfalls kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. a) Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersich t- lich, dass die GfP oder die TGR nicht über eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG zur Überlassung von Arbeitnehmern verfügten, falls die Überla s- sung erlaubnispflichtig gewesen wäre ( zur Erlaubnispflicht: vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 853/12 - Rn. 27 ff.) . b) Im Übrige n führte auch ein - zu g uns ten der Klägerin unterstellter - Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des AÜG nicht zum Zustandeko m- men eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten. Selbst bei nicht nur vorüberg e- hender Arbeitnehmerüberlassung kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Arbeitsver hältnis analog § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG zum Entleiher nicht zustande kommen (BAG 10. Dezem ber 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22 ff.; 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Rn. 10) . Deshalb kann auch dahinstehe n, ob die Beklagte selbst überhaupt Entleiherin war. 3. Aus §§ 134, 138 BGB, aus § 117 BGB oder aus § 1 Abs. 2 AÜG folgt ebenfalls nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnis ses z wischen den Parte i- en ( vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 29 und 35 f. , BAGE 145, 128 ) . Damit kann weder die hierauf gerichtet e allgemeine Feststellungsklage noch die punktuelle Befristungskontrollklage Erfolg haben. Denn Voraussetzung einer erfolgreichen Befristungskontrollklage ist das Bestehen eines Arbeitsve r- hältnisse s zwischen den Parteien zum streitigen Beendigungszeitpunkt (einhe l- lige Meinung, etwa ErfK/Müller - Glöge 14. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 15; APS/Backhaus 4. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 18 mwN ) . B . Die Revi sion der Klägerin ist im Hauptantrag un begründet und im Hilf s- antr ag unzulässig . I . Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die Beklagte sie ab dem 1. Januar 2012 als Fachassistentin im Leistungsbereich SGB II nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD zu vergüten hat, setzt dieser Anspruch das B e- 26 27 28 29 30 31 32 - 11 - 9 AZR 1025/12 - 12 - stehen eines A rbeitsverhältnisses zwischen den Parteien voraus. Daran fehlt es. II . Hinsichtlich des in der Revisionsinstanz erstmals gestellten Hilfsantra g s der Klägerin auf Feststellung einer Vergütung spflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe 5 , Stu fe 3 TVöD ist die Revision bereits unzulässig. 1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende d er Berufungsverhandlung abgeschlossen wird. Eine Klageerwe i- terung, mit der an s telle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solc hen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden. Klageänderungen und Kl a- geerweiterungen werden in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen G ründen nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt und den u n- streitigen Parteivortrag stützt (st. Rspr. , etwa BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) . 2. An diesen Gru ndsätzen gemessen ist die mit der hilfsweise geltend gemachten Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 , Stufe 3 TVöD verbundene Kl a- geerweiterung nicht zulässig. Die Klageerweiterung stützt sich weder auf einen vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt noch auf unstreitigen Pa r- teivortrag. 33 34 35 - 12 - 9 AZR 1025/12 C. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Merte Pielenz 36
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