Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 608/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Urteil vom 19. Dezember 2013 - 1 Ca 884/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. August 2014 - 7 Sa 109/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TVöD V aF bei zwei Kalendertage überlappender Schichtarbeit - Auslegung des der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD - V aF Bestimmung en : Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrag s für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - V aF ) § 7 Abs. 1 , § 8 Abs. 5, §§ 26, 27, A n- lage D.2 Nr. 2 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 608/14 7 Sa 109/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Januar 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und - 2 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 3 - Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Kranzusch und die ehrenamtliche Richter in Pielenz für R echt erkannt : 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsische n Landesarbeitsgerich ts vom 1. August 2014 - 7 Sa 109/14 - teilweise aufgehoben . 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gericht s Zwick au vom 19. Dezember 2013 - 1 Ca 884/13 - wir d insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision z u 3/14 zu tragen, der Kläger zu 11/14. Die Beklagte hat die Ko s- ten der Berufung zu 1/5 zu tragen, der Kläger zu 4/5. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Urlaubsansprüche. Der über 40 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugna h- me bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT - O und den di esen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. I n der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst für den B ereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 7. Februar 2006 (TVöD - V aF) war im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise Folgendes geregelt: § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 1 2 - 3 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 4 - nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entspr e- chend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ausmacht, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufg e- rundet; Bruchteile von weniger als einem halben U r- § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusa m- menhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Die Anlage D zum TVöD - V aF lautet auszugsweise: D.2 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind. Zu Abschnitt II Arbeitszeit und zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 3 - 4 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 5 - Nr. 2 (1) Die §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 Anwendung. Gemäß der Dienstvereinbarung über den Dienstplan des Einsatzdien s- tes der Berufsfeuerwehr P vom 18. Dezember 2009, Anlage 1 z u § 2 Abs. 2 (Rahmendienstplan) , wurden im operativen Einsatzdienst zwei Dienstschichten zu je zwölf Stunden an sieb en Tagen in der Woche geleistet, eine Tagschicht von 06: 00 Uhr bis 18 : 00 Uhr und eine Nachtschicht von 18 : 00 Uhr bis 0 6 : 00 Uhr. I m Jahr 2011 zog die Beklagte den Kläger, den sie regelmäßig in beiden Schichten nach einem Dienstplan einsetzt e, längstens nach Ablauf e i- nes Monats erneut zur Nachtschicht heran. Im Jahr 2011 bestand an 244 Tagen Arbeitspflicht. Der Kläger erhielt 2011 einen Tag So nderurlaub aufgrund seines 25 - jährigen Betriebsjubiläums. Die Beklagte gewährte ih m im Jahr 2011 zur Erfüllung der in diesem Jahr en t- standenen Urlaubsansprüche an 36 Tagen Urlaub. An sechs dieser Tage b e- stand für den Kläger nur in den Morgenstunden vor dem Nachtschichtende eine Arbeitspflicht. In der Dienstvereinbarung zur Neuordnung der Dienstdurchführung im operativen Dienst der Berufsfeuerwehr vom 21. Dezember 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat, wurden ua. Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen wie folgt neu geregelt: § 2 Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt pro Woche 48 Stunden. Pro 7 - Tage - Zeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden z u- züglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewährleisten. (2) Die zeitliche Verteilung von Bereitschafts - und Dienstzeiten sowie der Pausen ist im Rahmendiens t- plan festgelegt (Anlage). 4 5 6 - 5 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 6 - (3) Der operative Einsatzdienst wird von 3 Wachab - teilungen geleistet. Von Montag bis Don nerstag gilt ein 12 - Stunden - Dienstsystem (Tagschicht oder Nachtschicht - jeweils 12 Stunden - T/N) und von Freitag bis Sonntag sowie f eiertags ein Kombinat i- onsdienst aus Tag - und Nachtschicht (2 mal 12 Stunden - T + N). Die Tagschicht des operati ven Einsatzdienstes b e- ginnt um 06:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Die Nachtschicht des operativen Einsatzdienstes beginnt um 18:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. (4) Die Schicht der Besetzung Rettungswagen beginnt um 05:45 Uhr und endet um 18:00 Uhr. (5) D ie Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) erfolgt von Montag bis Donnerstag im 12 - Stunden - Schichtsystem. Die Tagschicht beginnt um 05:45 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Die Nachtschicht beginnt um 17:45 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Freitag - Sonntag und f e iertags erfolgt die Besetzung im Kombinationsdienst (T + N). Sollte von Montag - Donnerstag eine Besetzung im 12 - Stunden - Schicht system nicht möglich sein, kann die Bese t- zung ausnahmsweise im 24 - Stunden - Dienst erfo l- gen; Dienstbeginn ist hier 05:45 Uhr. (6) Bei der Einteilung der Schichten sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Verteilung von Tag - und Nachtschichten soll für alle Mitarbeiter über das Jahr im gle i- chen Verhältnis erfolgen. 2. Wochenend - bzw. Feiertagsschichten sind im Jahresdurc hschnitt gleichmäßig auf die Mita r- beiter zu verteilen. 3. Kann eine Schicht wegen urlaubsbedingter, krankheitsbedingter und/oder sonstiger Abw e- senheit nicht aus einer Wachabteilung besetzt werden, ist zur Besetzung der Schicht auf Mi t- arbeiter aus den anderen Wachabteilungen z u- rückzugreifen. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch in den anderen beiden Wachabteilungen Dienst zu tun. Im Jahr 2012 wurde der Kläger entsprechend der Dienstleistungsübe r- sowie dem Dienstplan der Wa chabteilungen eingesetzt. An 248 Tagen 7 - 6 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 7 - bestand Arbeitspflicht. Dabei fiel beim Kläger in jedem Kalendermonat minde s- tens eine Nachtschicht an. D ie Beklagte gewährte ihm 2012 an 32 Tagen U r- laub . An zwölf von diesen Tage n bestand für den Kläger nur in den Mo rge n- stunden vor dem Nachtschichtende eine Arbeitspflicht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 machte der Kläger weitere sechs Tage Urlaub für 2011 geltend und wiederholte seine Forderung mit Schreiben vom 25. Januar 2012. Unter dem 17. Dezember 2012 verlangte der Kläger zwei weitere Tage Erholungsurlaub sowie sechs Tage Zusatzurlaub. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Schichtsystems habe er im Jahr 2011 Anspruch auf aufgerundet 28 Tage Erholungsurlaub g e- habt, von denen 24 Tage gewä hrt worden seien. Da er im gesamten Jahr 2011 ständig Wechselschichtarbeit geleistet und die Beklagte lediglich vier Tage Z u- satzurlaub gewährt habe, verbleibe ein Restanspruch von zwei Tagen Zusatzu r- laub. Auch nach Änderung des Dienstplansystems im Jahr 20 12 sei weiterhin Wechselschichtarbeit geleistet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2011 noch sechs Tage Urlaub zu gewähren; 2. hilfsweise zum Antrag zu 1. die Beklagte zu verurte i- len, ihm für das Kalenderjahr 2011 noch sechs Dienstschichten Urlaub zu gewähren; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2012 noch sechs Tage Urlaub zu gewähren; 4. hilfsweise zum Antrag zu 3. die Beklagte zu verurte i- len, ihm für das Kalenderjahr 2012 noch sechs Dienstschichten Urlaub zu gewähren. Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung ve r- treten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das K a- lenderjahr 2012 noch drei Urlaubstage zu gewähren , und hat die Klage im Übr i- gen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 8 9 10 11 12 - 7 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 8 - dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 fünf Tage Urlaub und für das Kalende r- jahr 2012 sechs weitere Tage Urlaub zu gewähren. Im Übrigen hat es die Ber u- fung des Klägers ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Beklagten. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der v ollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kl ä- ger hat gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachgewährung von Tarifurlaub im Umfang von drei Tagen aus dem Jahr 2012. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVöD - V aF für das Jahr 2011 ein Urlaubsanspruch iHv. 28 Arbeits - tagen und fü r das Jahr 2012 iHv. 29 Arbeitstagen zustand. Ebenso zutreffen d ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass de r Kläger in den Ja h- ren 2011 und 2012 ein en Anspruch auf jeweils sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a iVm. Anlage D. 2 Nr. 2 TVöD - V aF hatte . Recht s- fehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht jedoch bei der Prüfung des Erfüllung s- einwands der Beklagten Tage nicht berücksich tigt, an denen der Kläger ohne Urlaub von 0 0:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr hätte arbeiten müssen. I. Grundsätzli ch standen dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVöD - V aF für die Jahre 2011 und 2012 jeweils 30 Arbeitstage tariflicher Erholungsurlaub zu. Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Tage mit Arbeits pflicht umzurechnen ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 221) . Die hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft keine besondere Umrec h- nungsbestimmung für Schichtarbeit. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD - V aF bestimmt nur allgemein, dass b ei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitsz eit als auf fünf Tage in der Woche sich der Urlaubsanspruch entsprechend erhöht oder vermindert. Insofern ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist 13 14 - 8 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 9 - die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nac h Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den Zeita b- schnitt abgestellt werden, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird . Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet: Urlaubstage im Jahr x Arbeitstage im Jahr bei ab weichender Verteilung Arbeitstage i m Jahr bei einer Fünftagew oche (261 Arbeitstage) In diese Formel sind a ls Dividend d ie im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen . Diese sind mit der vom Kläger im Schich t- sy s tem im Kalenderjahr zu leistenden Anzahl von 2 4 4 Arbeitstagen (2011) bzw. 248 Arbeitstagen (2012) zu multiplizieren. Als Arbeitstage sind dabei in Erma n- gelung einer entsprechenden Regelung im TVöD - V aF nicht nur die Kalende r- tage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle K a- lendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 21 und 28 , BAGE 137, 221 ; vgl. zu einem ähnlichen Tari f- vertrag BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 11 ) . Dies wird von der Bekla g- ten mit der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Als Divisor sind im Hinblick auf § 21 TVöD - V aF die in der Fünf t age w o- che möglichen 261 Arbeitstage einzusetzen ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25 und 29 , BAGE 137, 221) . Daraus e rrechnet sich für den Kläger aufgrund der 244 Arbei tstage im Jahr 2011 und der 248 Arbeitstage im Jahr 2012 ein Anspruch auf gerundet 28 Arbeitstage für 2011 und gerundet 29 Arbeitstage für 2012 (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD - V aF ) . II. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger für die Jahre 2011 und 2012 jeweils sechs Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a iVm. Anlage D. 2 Nr. 2 TVöD - V aF für geleistete Wechselschichtarbeit zuerkannt. Nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V aF finden d ie §§ 6 bis 9 und 19 TVöD - V aF für Beschäftigte wie den Kläger, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, keine Anwendung. Es gelten gemäß der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD - V aF die Besti m- mungen für die ents prechenden Beamten. Allerdings findet nach der Anl a- ge D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD - V aF § 27 TVöD - V unbeschadet der Sä t- 15 16 17 - 9 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 10 - ze 1 und 2 Anwendung. Nach § 27 Abs. 1 TVöD - V aF erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschicht arbeit nach § 7 Abs. 1 od er ständ ig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht , bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhänge n- de Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 1. Für den Anspruch des Klägers ist es entgegen d er Ansicht der Revision unerheblich, dass ihm wegen der Regelung in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD - V aF kein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD - V aF zusteht. a) Entscheidend ist, dass dem Kläger ohne die Sonderregelung eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD - V aF zugestanden hätte ( vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 Teil B 4.1 TVöD - V Anlage D Rn. 14 ; vgl. auch Clemens/Scheuri ng/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2016 BT - V § 46 (VKA) Rn. 16 zu Nr. 2 ) . Die Anlage D . 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 erklärt § 27 TVöD - V aF ausdrücklich für anwendbar. Dabei kann es letzt lich offen e- schade in einem zutreffenden Wortsinn benutzt haben (zum mögl i- chen Wortverständnis BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 2 b (2) der Gründe, BAGE 110, 208; Wolff JZ 2012, 31 unter Hinweis auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit 3. Aufl. Rn. 87 ) . Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Anwendbarkeit des § 27 TVöD - V aF anordnen wollten, ohne dass die Geltung dieser Vorschrift durch die Regelu n- gen der Sätze 1 und 2 beeinträchtigt wird . Es ist anerkannt, dass bei der Au s- legung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines B e- griffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vo r- liegen eines Redaktionsversehens ergibt ( vgl. BAG 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 177; Thüsing/Braun/ Wißmann Tarifrecht Kap. 4 Rn. 157 ; vgl. zu Gesetzen ebenso Wolff JZ 2012, 31, 33 ) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Reg elung in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD - V a F weitgehend leer l i e- fe , wenn man die tatsächliche Zahlung einer Wechselschichtzulage bei haup t- 18 19 - 10 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 11 - amtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten als Tatb e- standsmerkmal ans ähe . b) Soweit die Revision geltend macht, es verbleibe als Anwendungs b e- reich noch die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen durch Betriebs - oder Dienstvereinbarung iSd. § 27 Abs. 3 TVöD - V aF , so muss davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien nicht den gesamten § 27 TVöD - V aF für anwendbar erklärt hätten, we nn Sie im Ergebnis allein die Geltung des Absa t- z es 3 der Tarifnorm hätten anordnen wollen. Vielmehr bestand zwischen den Tarifvertragsparteien stets Einvernehmen, dass für Wechselschicht - und Schichtarbeit Zusatzurlaub wie zu Zeiten des BAT/BAT - O gewährt w erden sol l- te. Durch Satz 3 der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD - V aF , der durch Änderung s- vereinbarung vom 31. März 2008 rückwirkend zum 1. Oktober 2005 eingefügt wurde, ist dies nur klargestellt worden (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO ; vgl. auch R d S chr. der VKA vom 18. Dezember 2006 - R 414/06 - beric h- tigt durch R d Schr. v om 5. Januar 2007 ( zu 2.4 ) , abgedruckt bei Sponer/ Steinherr TVöD Stand Januar 2016 TVöD - V Anlage D.2 Nr. 2 Vorbem. ) . 2. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Rückgriff auf die Definit i- on in § 7 Abs. 1 TVöD - V aF angenommen, dass der Kläger in den beiden streitgegenständlichen Jahren ständig Wechselschichtarbeit geleistet hat. Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Abs. 1 TVöD - V aF die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen r egelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nac htschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zu U n- recht meint die Revision, es sei im Rahmen des § 27 TVöD - V aF nicht auf das Vorliegen von Wechselschichten iSd. § 7 Abs. 1 TVöD - V aF , sondern auf das Vorliegen von Wec hseldiensten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsAZVO abzuste l- len. Zwar findet § 7 Abs. 1 TVöD - V aF an sich auf den hauptamtlich im komm u- nalen f euerwehr technischen D ienst beschäftigten Kläger nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 S atz 1 und Satz 2 TVöD - V aF keine Anwen dung . Vielmehr gelten 20 21 - 11 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 - 12 - die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. Das gilt aber nach der Anlag e D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD - V aF gerade nicht für die Frage des Z u- satzurlaubs nach § 27 TVöD - V aF . Diese Vorschrift des TVöD - V aF soll auf die im kommuna len f euerwehr technischen D ienst Beschäftig te n Anwendung finden. § 27 TVöD - V aF stellt aber nicht auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen zu Wechseldiensten, sondern auf das Vorliegen von Wechse l- schichten ab. Hierzu enthält der TVöD - V aF eine eigene Definition, die im Ra h- men des § 27 TVöD - V aF heranzuziehen ist. III. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision zu Recht, dass weder der TVöD - V aF noch das BUrlG eine rechtliche Grundlage dafür enth alten , dass die Tage, an denen der Kläger ohne Urlaub v on 0 0:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr hätte a r- beiten müssen , zwar bei der Berechnung der Urlaubs tage , nicht aber bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen sind . 1. Es besteht ein Gleichlauf zwischen dem Bezugspunkt bei der Berec h- nung des Urlaubsumfa ngs und dem Bezugspunkt bei der Erfüllung des U r- laubsanspruchs. Setzt man in die Formel für die Berechnung a ls Arbeitstage nicht nur die Kalendertage ein , an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand , s o wird auch mit je dem Tag der bezahlten Freistellung der Urlaubsan spruch erfüllt . 2. Die Beklagte erteilte dem Kläger zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2011 an 36 Tagen mit Arbeitspflicht Urlaub. Der Urlaubsanspruch von insgesamt 34 Tagen i st damit auch unter Berücksichtigung des Sonderu r- laubs aufgrund des 25 - jährigen Betriebsjubiläums durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte gewährte dem Kläger zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2012 (insgesamt 35 Tage) an 32 Tagen mit Arbeits pflicht Urlaub. Damit verblieb noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von drei Arbeitstagen aus dem Jahr 2012. Als Anspruchsgrundlage für die verlangte Nachgewährung von Tarifurlaub aus dem Jahr 2012 kommen § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3 , § 2 83 Satz 1 , § 286 Abs. 1 Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 16, BAGE 137, 221) . 22 23 24 25 - 12 - 9 AZR 608/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f a nd der TVöD - V aF als der den BAT - O ersetzender Tarifvertrag Anwendung. Ein möglicher Erfüllungsanspruch ist mit dem 31. Dezember 2012 grundsätzlich erloschen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Gewährung des weiteren Urlaubs von der Beklagten bereits e r- folglos verlangt, so dass diese sich in Verzug befand. IV . Die Kostenent scheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Brühler Suckow Klose Pielenz Kranzusch 26
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