Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Neunter Senat - 9 AZR 81/16 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 I. Berlin Urteil vom 3. Februar 2015 - 34 Ca 11945/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. Oktober 2015 - 11 Sa 558/15 - Nein Entscheidungsstichwort : Berücksichtigung einer Tantieme - bzw. Bonuszahlung bei der Berech- nung des Vorruhestandsgelds Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 258 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 81/16 11 Sa 558/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Klägerin , Berufungs beklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kras s h ö fer - 2 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 3 - und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Dipper für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des L a n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. Oktober 2015 - 11 Sa 558/15 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückwe i- sung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 - 34 Ca 11945/14 - teilweise abgeändert und die Klage insg e- samt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Tantieme - bzw. Bonuszahlungen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds der Klägerin. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Die am 1. September 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 2009 bei der B e- klagten unter einzelvertraglicher Anerkennung von Vorbe schäftigungszeiten seit dem 1. Januar 1996 als S in der Bereichsdirektion O in B b e schä f tigt. In Ziff. 5 des undatierten A rbeit svertrags der Parteien heißt es au s zugswe i se: 5 Arbeitsentgelt , Sonderzahlungen , Mehrar beits - vergütung 1. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine leistungsa b- hängige Jahrestantieme, die bei Erreichen aller Ziele (Unternehmensergebnisse, individuelle Ziele und persönliche Leistung) derzeit 9.839,89 Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gesamtb e- triebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V Lebensversicherung AG und V Sac h ve r s i ch e- rung AG in ihrer j e weils gült i gen F a s sung und aus 1 2 - 3 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 4 - den für jedes G e schäft s jahr g e sondert zu tre f fenden Zielfestlegu n gen. Nach Ziff. IV ( ONUS ) der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung vom 4. Februar 2013 erhalten Arbeitnehmer der B e- klagten für jedes Kalenderjahr einen Bonus, der von der Erreichung von Unter - nehmens - und individuellen Zielen abhängt. Dabei beträgt der Zielbonus 2,3 Bruttomonatsgehälter . Hierauf erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten eine Vorauszahlung in Höhe des garantiert en Bonus ( 1,3 Bruttomonatsg ehälter ). Die Beklagte vereinbarte im Hinblick auf eine bundesweite Umstrukt u- rierung ihres Maklervertriebs mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat e i- nen Interessenausgleich und Sozialplan vom 1 4 . Januar 2014 (Sozialplan S TREAM), der unter Ziff. V Abs. 1 den Sozialplan G 201 2 vom 19. Juli 2012 (S o zialplan 2012) nebst Protokollnotiz vom 19. Juli 2012 für anwendbar erklärt . Dessen Teil B Ziff. VII Abs. 1 räumt Arbeitnehmern im Innendienst einen A n- spruch auf Vorruhestan d unter den Voraussetzungen und z u den Bedingu n gen gemäß der Anlage A (Vorruhestand) ein. Ziff. 3.1 Buchst. a Abs. 1 der A n lage A enthält Regelungen zur Höhe des zu zahlenden Vorruhestandsgelds und nimmt im Übrigen ua. Bezug auf § m men für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 (VorRA) , der bereits E n- de des Jahr es 1997 außer Kraft getreten war . § 4 VorRA lautet au s zugsweise: § 4 Höhe des Vorruhestandsgeldes (1) Das Vorruhestandsgeld beträgt 75 %, für Arbeitnehmer mit mindestens 20 - jähriger Unternehmenszugehörigkeit 80 % des Brutto - Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes. Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn - und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen bleiben unberücksic h- tigt. Variable Entgeltbestandteile werden mit dem monatl i- chen Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes berücksichtigt. (2) Überschreitet das nach A bs. 1 maßgebende Arbeit s- entgelt das 1,2 - fache der bei Beginn des Vorruhestandes geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wird der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur 3 4 - 4 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 5 - zur Hälfte b erücksichtigt. (3) Das Vorruhestandsgeld wird jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin setzte sich zuletzt wie folgt z u- sammen: Gehalt Tarif 4.572,00 Euro UET - nicht tariffähig 540,62 Euro Garantiebonus ÜT - MA 553,87 Euro VL AG - Anteil 40,00 Euro Summe 5.706,49 E uro r- Euro brutto. Die Parteien schlossen im Februar 2014 einen Vorruhestandsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses zum 30. Juni 2014 und ein en Vorruhe stand vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2018 vorsieht. § 2 dieses Vertrags regelt ua.: § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Die Arbeitnehmerin erfüllt bei Beginn des Vorruh e- stands die Voraussetzung der mindestens 15 - jährigen Betriebszugehörigkeit. Sie erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75 % des i.S.v. § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des let zten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben ble i- ben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berec h- net sich wie folgt: Monatliches Bruttogehalt 5.112,62 EUR Vermögenswirksame Leistungen 40,00 EUR insgesamt brutto 5.152,62 EUR Daraus 75 % brutto 3.864,47 EUR 5 6 7 - 5 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 6 - Mit Wirkung ab Oktober 2014 erhöhte sich das Tarifentgelt in der priv a- ten Versicherungswirtschaft um 2,2 %. Die Beklagte zahlte in deren Folge ab Oktober 2014 an die Klägerin ein monatliches Vorruhestandsgeld iHv. 3.949,49 Euro brutto. In de r Protokollnotiz zum Sozialplan 2012 vom 21. Mai 2015 erklärten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat: n Anlass sehen sich die Parteien vera n- lasst, folgende Klarstellung zu Teil B Ziffer VII Abs. 1 des Sozialplans G 2012 vom 19.07.2012 in Verbindung mit § 4 des tariflichen Vorruhestandsabkommens für die Ve r sich e- rungswirtschaft vom 25. September 1991 ( nac h st e hend u me n tieren, was mit der Klausel immer schon zum Au s druck gebracht werden sollte und auch weiterhin gelten soll: Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass w e- der der Bonus gemäß der Gesamtbet riebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der G vom 04.02.2013, noch der Jahresbonus gemäß Betriebsve r einbarung über die übertarifliche Vergütung des Inne n dienstes der Zentr a- le der V AG vom 26.03.2013, noch die Tant ie me g e mäß d er Gesamtb e triebsvereinbarung über die übert a rifl i che Vergütung der V AG vom 24.05.20 11 e i nen v a r i a b len En t- geltbestandteil im Sinne des § 4 (1) Vo [ r ] RA da r stellt und demzufolge bei der B e rechnung des Vorr u h e stand s geldes unberücksichtigt bleibt. Die Klägerin hat - soweit noch für die Revision von Belang - für die M o- nate Juli bis September 2014 ein um 613,05 Euro brutto und für die Monate Oktober 2014 bis Juli 2015 ein um 626,54 Euro brutto erhöhtes Vorruhestand s- geld geltend gemacht. Für die Z eit ab dem 1. August 2015 hat sie die Zahlung eines monatlichen Vorruhestandsgelds iHv. 4.477,52 Euro brutto verlangt. Die Klägerin meint, sie habe bereits nach de r in Bezug genommenen Regelung des § 4 Abs. 1 VorRA Anspruch auf die Berücksichtigung der Tant i- eme bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds. Jedenfalls habe die Beklagte 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 7 - ihr die Berücksichtigung der Tantiemen bei der Berechnung des Vorruh e- standsgelds zugesagt. Hierzu behauptet sie, dass sie mit dem Abteilungsleiter Personal der Beklagten am St andort H , Herrn V , in den dem schrif t l i chen A r- beitsvertrag vorausgehenden Verhandlungen Anfang D e zember 2008 verei n- bart habe, dass die in ihrem vorhergehenden Arbeitsve r hältnis mit der A GmbH bestehenden Ansprüche besitzstandswahr end auf das mit der Beklagten zu begründende Arbeitsverhältnis übertragen wü r den. Auf der Grun d lage der Ve r- handlungen sei die Zahlung der leistungsa b hängigen Tant i eme in Ziff. 5 des schriftlichen Arbeitsvertrag s aufgenommen worden. Die Nac h frage der Kläger in im Rahmen dieser Verhandlungen, ob ihre Ansprüche auf variable Vergütung bei der Berechnung eines etwaigen künftigen Vorruh e standsgelds berücksic h- tigt würden, habe Herr V bejaht, weil es sich dabei um einen variablen En t gel t- bestandteil iSv. § 4 V orRA handele. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein monatliches Vorruhestandsgeld iHv. 4.477,25 Euro brutto ab dem 1. August 2015 jeweils zum Monatsende bis zum 3 1. August 2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 613,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2014 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 613,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pro zentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 613,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pro zentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Ok tober 2014 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 12 - 7 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 8 - zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2 015 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2015 zu za h len; 10. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2015 zu za h- le n; 11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2015 zu za h- len; 12. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu za h- len; 13. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 zu za h- len und 14. die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu die Rechts auffassung vert reten, sowohl die Vorschuss zahlungen auf den T anti e- me - bzw . Bonusanspruch 4 Abs. 1 VorRA nicht bei der Berechnung des Vorr u- hestandsgelds zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Sozialplans 2012 sowie aus der Protokollnotiz zum Sozialplan 2012 vom 21. Mai 2015. 13 - 8 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 9 - Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung eines monatlichen Vorr u- hestandsgelds iHv. 4.675,17 Euro brutto und auf dieser Grundlage die Zahlung eines Differenzbetrags für die Monate Juli bis November 2014 verlangt. Das Arbeitsgericht hat eine Zahlungspflicht der Beklagten von monatlich 4.477,52 Euro brutto angenommen und der Klage teilweise stattgegeben. D a- gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufung s- instanz im Wege der Anschlussberufung und nach Teil - Klagerücknahme die Zahlung von 4.477,52 Euro brutto ab dem 1. August 2015, für die Monate Juli bis September 2014 die Zahlung eines monatlichen Bruttobetrags von 61 3 ,05 Euro s owie für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 von 626,5 4 Euro brutto monatlich geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise zurückgewiesen, der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte verurt eilt, an die Klägerin ab dem 1. August 2015 ein monatliches Vorruhestandsgeld iHv. 4.576,03 Euro zu za h- len. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte insgesamt Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Tantieme bzw. der Bonus bei der Berechnung ihres Vorruhestandsgelds b e- rücksichtigt wird. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er is t auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiede r- kehrenden Leistungen, die - wie Ansprüche auf Vorruhestandsgeld - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbetr äge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12) . 14 15 16 - 9 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 10 - II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf ein um monatlich 613,05 Euro brutto für die Monate Juli bis Se p- tember 2014 bzw. um monatlich 626,54 Euro brutto ab Oktober 2014 höheres Vorruhestandsgeld gemäß § 2 Abs . 1 de s Vorruhestandsver trags und Ziff. V Abs. 1 des Sozi alplan s STREAM iVm. dem Sozia lplan 2012 und § 4 VorRA zu. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Tantieme - bzw. Bonuszahlung ist bei der Berechnung des Vorruhestandsg elds nicht zugrunde zu legen. Die Tantieme bzw. der Bonus zählt nicht zu den variablen Entgelt bestandteilen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans STREAM, zu dessen integralen Bestandteilen die normsetzenden Parteien die Regelungen des Sozialplans 2012 und des § 4 VorRA bestimmt haben. 1. Nach der ständigen Rechts prechung des Bundesarbeitsgericht s sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Für mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Sozialpläne gilt nichts anderes. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Rege lung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gerechten, zweckori entierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) . 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fließt die jährliche Tantieme bzw. der Jahresbonus der Klägerin nicht in die Berechnung des Vorruhestandsgelds ein. a) Dafür spricht bereits der Wortlaut des Sozialplans, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehe n ist (st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15) . aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VorRA dient als Grundlage für die Berechnung - Arbeitsentgelt des letzten Monats vor B e- 17 18 19 20 21 - 10 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 11 - ginn des Vorruhestand e enthält keine Definiti on dieses Begriffs. § 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA regelt lediglich, dass Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit sowie tarif - liche und betri ebliche Sonderzahlungen ebenso unberücksichtigt bleiben wie Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben (Ziff. 3.1 Buchst. a Abs. 1 der Anlage A zu Teil B Ziff. VII Abs. 1 Sozialplan 2012) . Demgegenüber sollen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA variable Entgeltb estandteile mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruh e- stands berücksichtigt werden. Ausdrückliche Festlegungen, welche weiteren - w bestehen nicht. bb) ergibt sich, dass mit Bruttomonatsentgelt nicht alle Einnahmen des Arbeitne h- mers aus dem Arb eitsverhältnis gemeint sind. Der Begriff Bruttomonatsentgelt bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23) . Für die Berechnung des Vorr u- hestandsgelds ist das im letzten Monat vor Beginn des Vorruhestands bezog e- ne Brutto - Arbeitsentgelt , dh. im Regelfall das im letzten Beschäftigungsmonat bezogene Entgelt maßgeblich. Daraus ergibt sich, dass auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile für die Berechnung des Vorruhestandsgelds unbeach t- lic h sein sollen (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23) . De m- entsprechend nimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA tarifliche und betriebliche So n- derzahlungen, die im letzten Monat vor Beginn des Vorruhestands gezahlt we r- den, bei der Berechnung des Vorruhes tandsgelds ausdrücklich aus. cc) Die Einbeziehung der jährlichen Tantieme bzw. des Jahresbonus in die Berechnung folgt auch nicht daraus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA var i- able Entgeltbestandteile mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs ab gerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands berücksichtigt werden. Auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile stellen keine variablen Entgel t- bestandteile in diesem Sinne dar. Dies zeigt die Festlegung des sechsmonat i- 22 23 - 11 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 12 - gen Referenzzeitraums. Wäre ein ja hresbezogener Vergütungsbestandteil eine Leistung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA, würde er nach dem Wortlaut der B e- stimmung mit einem Sechstel überproportional in die Berechnung des Vorruh e- standsgeld s einfließen, wenn er im sechsmonatigen Referenzzeitraum zu r Au s- zahlung gelangte, und im Übrigen keinerlei Berücksichtigung finden. Anhalt s- punkte für einen hierauf gerichteten Regelungswillen der normsetzenden Pa r- teien sind nicht erkennbar. Hätten auf das Jahr bezogene (variable) Entgeltb e- standteile erfasst werden sollen, so hätte es zur Vermeidung von Zufallserge b- nissen einer Durchschnittsberechnung über den Jahreszeitraum bedurft (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23) . dd) Dass jahresbezogene Tantieme - und Bonuszahlungen nach dem Reg e- lungswillen de r normsetzenden Parteien bei der Berechnung des Vorruh e- standsgelds außer Betracht zu bleiben haben, folgt schließlich auch aus der Protokollnotiz vom 21. Mai 2015. Diese weist keinen eigenständigen Reg e- lungsgehalt auf, gibt aber Aufschluss über das Normver ständnis der den Soz i- alplan schließenden Parteien. (1) Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche B e- deutung. Protokollnotizen von Tarifvertragsparteien können eigenständige tari f- liche Regelungen darstellen, können aber auch lediglich d en Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen z u- kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für Protokollnotizen der Betriebspa r- teien gil t nichts anderes (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 15) . (2) Die Parteien de s Sozialplans STREAM haben die darin in Bezug g e- nommen Regelungen des Sozialplan s 2012 iVm. § 4 VorRA als solche durch die Protokollnotiz nicht verändert, sondern nur übereinstimmend erklärt, we l- chen Inhalt sie ihrer Meinung nach haben. Dies zeigt die Formulierung des Ei n- m Ausdruck gebracht we r- den sollte und auch w . Daraus wird deutlich, dass da mit gerade keine selb st ständige Bestimmung und bindende Vorgabe zur Berec h- 24 25 26 - 12 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 13 - nung des Vorruhestandsgelds geschaffen werden sollte . Die Frage eines unz u- lässigen Eingriffs in rechtlich g eschützte Positionen der Klägerin durch eine rück wirkende (Neu - )Regelung stellt sich danach nicht (vgl. zur Rückwirkung von Rechtsnormen BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 147, 373 ) . (3) In der Protokollnotiz haben die normsetzenden Parteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Normverständnis Tantieme - und Bonu s- zahlungen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds von vornherein unb e- rücksichtigt bleiben sollten. b) Die Nichtberücksichtigung auf das Jahr bezogener Vergütung sbestan d- teile steht auch dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsgelds nicht entgegen. Der Bezug von Vorruhestandsgeld dient typischerweise dazu, Versorgungsl ü- cken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Der Arbei t- nehmer soll regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert sein, bis er das Alter erreicht, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt we r- den (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 32 ) . Durch die Auskla m- merung jahresbezogener Leistungen haben die den Sozialplan schließenden Parteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bestimmt, dass es sich hierbei um die Einkommenssituation der Arbeitnehmer nicht prägende Leistu n- gen handelt, welc he in die Berechnung des Vorruhestandsgelds nicht einfließen (vgl. zum Spielraum von Sozialplanparteien, nur bestimmte Entgeltbestandteile in die Berechnung einer Abfindung einzubeziehen, selbst wenn dabei im Einze l- fall Entgeltvariable außer Betracht bl ei b en, die auf dem zeitlichen Umfang der Arbeitsle istung der Arbeitnehmer beruhen BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 17) . 3 . Danach bleibt die jahresbezogene Tantieme bzw. der Jahresbonus bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Ansatz. a) Tant iemen und Boni sind keine monatlich zu zahlenden Entgelt bestan d- teile. Sie werden vielmehr auf das Jahr bezogen ermittelt und bleiben deshalb 27 28 29 30 - 13 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 - 14 - bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Betracht. Dabei kann d a- hinste hen, ob in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags die bei der früheren Arbeitgeberin vereinbarte leistungsabhängige Jahrestantieme festgeschrieben oder die Kläg e- rin in das Vergütungssystem der Beklagten überführt worden ist. Auch die lei s- tungsabhängige Jahrestantieme bei der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin bleibt unberücksichtigt. Denn auch dieser Entgelt bestandteil war nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen. b) Auch die auf die Tantieme bzw. den Bonus als garantierte Leistung g e- währten monatlichen Zahlungen sind nicht Teil des Bruttomonatsentgelts. Es handelt sich hierbei um Teilleistungen auf den Zielbetrag, der jahresbezogen gewährt wird. Damit sind auch die monatlichen Raten Teil einer jahresbezog e- nen Leistung (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 27) . 4 . Die Bek lagte ist auch nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage verpflichtet, die Tantieme bzw. den Bonus bei der Berechnung des Vorruh e- standsgelds zu berücksichtigen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine solche vertragliche Vereinbarung nicht hinr eichend dargelegt. Sie hat behau p- tet, der Abteilungsleiter Personal der Beklagten, Herr V , habe A n fang D e ze m- ber 2008 im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Nachfrage der Kl ä g e rin, ob ihr Anspruch auf variable Vergütung bei der Berechnung e ines e t wa i gen künftigen Vorruhestandsgelds Berücksichtigung fände, mit der Begründung b e- jaht, dass es sich bei der Tantieme um einen variablen Entgel t bestandteil iSv. § 4 VorRA handele. Der behaupteten Erklärung des Herrn V kann nicht en t- nommen wer den, dass er für die Beklagte eine über den Regelungsgehalt des § 4 VorRA hinausgehende rechtliche Verpflichtung begründen wollte. Die auf Nachfrage der Klägerin geäußerte Einschätzung stellt eine rein deklarator i sche Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswi llen und nicht eine Willenserkl ä rung dar (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35 , BAGE 152, 164 ; 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 59) . Die B e gründung einer rechtlichen Verpflichtung durch die bloße Erteilung einer Au s kunft bedarf deutlicher A n- haltspunkte, die die Klägerin nicht vorgetragen hat. 31 32 - 14 - 9 AZR 81/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0 III. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Brühler Krasshöfer Zimmermann Faltyn Matth. Dipper 33
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