- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 784 /11 6 Sa 19/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 6 . Jul i 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter , Anschlussberufungskläger und Revisionsbekl agter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 6 . Jul i 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desarbeit s- gericht Dr. Brühler , die Richter am Bundesarbeitsgerich t Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Dr. Starke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 784/11 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2011 - 6 Sa 19/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts München vom 12. November 2010 - 31 Ca 1202/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu g e- fasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.255,77 Euro brutto z uzüglich Zinsen i n H öhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen. b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.653,38 Euro brutto abzüglich b ereits b e- zahlter 1.591,13 Euro netto z uzüglich Zi n- sen i n H öhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen. c) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,60 Euro z uzüglich Zinsen i n H öhe von fünf Prozentpunkten ü ber dem Basiszin s- satz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu 25 % zu tragen , d er Beklagte zu 75 %. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 17 % zu t ragen , d er Beklagte zu 83 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 65 % zu tragen , d er Beklagte zu 35 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über restliche Ausbildungsvergütung und Sch a- densersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Klä gerin war beim Beklagten , der Ingenieurdienstleistungen im B e- reich der Metallindustrie anbietet, in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 12. November 2009 auf der Grundlage eines bis zum 1. September 2010 befri s- 1 2 - 3 - 9 AZR 784/11 - 4 - teten Be rufsausbildungsvertrags vom 7. Juli 2008 als Auszubildende für den Beruf einer Kauffrau für Bürokommunikation beschäftigt. Vor Beginn der Ausbi l- dung bei dem Beklagten hatte die Klägerin mit ihrer Berufsausbildung bereits in einem anderen Ausbildungsbetrieb begonnen. Die dort zurückgelegte Ausbi l- dungszeit von zehn Monaten wurde angerechnet. Im Ausbildungsvertrag vereinbart en die nicht tarifgebundenen Parteien eine monatliche A usbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr iHv. 500,00 Euro brutto , für das zweite Ausbildungsjahr iHv. 550,00 Euro brutto und für das dritte Ausbildungsjahr iHv. 600,00 Euro brutto . Die Industrie - und Ha n- delskammer für München und Oberbayern (IHK) hatte für den Ausbildungsberuf Kauf mann/ - frau für Bürokommunikation m it Stand 2007 eine Ausbildungsverg ü- tung von 669,00 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr, 731,00 Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr und 801,00 Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr vo r- geschlagen. Ab August 2009 zahlte der Beklagte die Ausbildungsvergüt ung nicht mehr termingerecht. Die Klägerin forderte ihn mehrfach erfolglos zur Zahlung auf und erklärte, dass sie gezwungen sei, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn d er Beklagte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachko m- me . Mit Schreibe n v om 12. November 2009 kündigte die Klägerin das Ausbi l- dungsverhältnis unter Angabe von Gründen fristlos und machte noch ausst e- hende Ausbildungsvergütung sowie Schadensersatzansprüche geltend. A m 1. Dezember 2009 begann sie ein neues Ausbildungsverhältnis, i n dem sie eine Ausbildungsvergütung von 519,00 Euro netto bezog. Auf die Vergütungsa n- sprüche der Klägerin für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich 12. November 2009 zahlte der Beklagte insgesamt 1.591,13 Euro netto. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , die vereinbarte Ausbildung s- vergütung sei nicht angemessen . Die Angemessenheit sei nach den Metall - Ta rifverträgen zu beurteilen . Jedenfalls seien aber die Empfehlungen der IHK zugrunde zu legen. Bei einer unangemessenen Vergütungsvereinbarung fin de keine geltungserhaltende Reduktion statt. Ihr Schadensersatzanspruch wegen 3 4 5 - 4 - 9 AZR 784/11 - 5 - der vom Beklagten zu vertretenen vorzeitigen Beendigung des Berufsausbi l- dungsverhältnisses beinhalte auch eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. d en Beklagten zu verurteilen, an sie 2.255,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu za h- len, 2. d en Beklagten zu verurteilen, an sie 2.653, 38 Euro brutto abzüglich 1.591,13 Euro netto erhaltener Au s- bildungsvergütung nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen, 3. d en Beklagten zu verurteilen, an sie 1.281,60 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkt en über dem B a- siszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen. Zu seinem Klageabweisung santrag hat d er Beklagte die Ansicht vertr e- ten , die Empfehlungen der IHK stellten keinen Maßstab für sein Unternehmen dar. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung sei ange messen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung bestehe nicht. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer Ausbi l- dungsvergütung für den Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis zum 3 1. Juli 2009 iHv. 437,95 Euro brutto und für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. November 2009 iHv. 2.122,72 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.591,13 Euro netto sowie zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 384,48 Euro verurteilt, jeweils zuzüglich Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 6. Febr uar 2010. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Se ine Anschlussber u- fung hat d er Beklagte zurück geno mmen. Mit der Revision verfolgt die Kl ägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem nicht bereits rechtskräftig stattgeg e- ben wurde. 6 7 8 - 5 - 9 AZR 784/11 - 6 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat über die bereits gezahlte bzw. bereits rechtskräftig ausgeurteilte Vergütung hinaus einen Anspruch auf weitere Ausbildungsverg ü- tung iHv. 757 , 35 Euro brutto aus § 17 Abs. 1 BBiG nebst Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB . 1. Die vereinbarte Höhe der Ausbildungsvergütung ist unangemessen. a) Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat reg elmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten E l- tern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines au s- reichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen de s Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen (st. Rspr., zuletzt BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 37 mwN , BAGE 139, 89 ; vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 126, 12 zur Vo r- gängervorschrift § 10 BBiG aF ) . § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist nur eine Rahme n- vorschrift . Sie legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsverg ü- tung nicht selbst fest . Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertrag s- parteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spie l- raum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Int e- ressen und unter Berücksichtigung der bes onderen Umstände des Einzelfall s festzustellen . Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (st. Rspr., zuletzt BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10 mwN ) . Insoweit kommt dem Revis i- onsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 20 mwN, aaO ) . Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die ei n- schlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der T a- 9 10 11 12 13 - 6 - 9 AZR 784/11 - 7 - rifverhandlungen die Interessen beider Se iten hinreich end berücksichtigt (st. Rspr., zuletzt BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 1 1 mwN ) . Nur wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen , kann auf branchenübliche Sätze a b- gestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechend e V ergütung zugrunde gelegt werden . I n diesem Fall kann auf die Empfehlungen der Kammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 12 mwN) . Eine Orientierung an der Berufsausbildungsbeihilfe scheidet dagegen aus . Eine solche Ausrichtung würde nur die Funktion der Ausbildungsvergütung als Beitrag zum Lebensunterhalt berücksichtigen, nicht aber die Funktionen der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses und der Ent lohnung des Auszubildenden. Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung ist in der Regel unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet (st. Rspr., vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn . 41 , BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF) . Der Auszubildende trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung u n- angemessen ist. Er genügt seiner Darlegungslast regelmäßig damit, da ss er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung oder - falls es eine solche nicht gibt - auf Empfehlungen von Kammern und Innungen stützt und darlegt, dass die ihm gezahlte Vergütung diese um mehr als 20 % unterschreitet ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 14 mwN) . Der Ausbildende darf sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Verg ü- tung sei angemessen. Er hat vielmehr zu begründen, warum dies der Fall sein soll. Zu einem substan z iierten Bestreiten des Au sbildenden gehört auch die Darlegung, warum im Einzelfall ein von den geschilderten Grundsätzen abwe i- chender Maßstab gelten soll ( vgl. zu § 10 BBiG aF: BAG 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - zu I 4 der Gründe mwN; 3 0 . September 1998 - 5 AZR 690/97 - zu II 5 de r Gründe) . 14 - 7 - 9 AZR 784/11 - 8 - b) Die von den Parteien vereinbarte Höhe der Ausbildungsvergütung ist unter Anwendung dieser Grundsätze unangemessen , weil sie die von der IHK empfohlene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschr eitet . aa) Eine einschlägige tarifliche Regelung existiert nicht . Ein Tarifvertrag ist dann einschlägig, wenn beide Vertragsparteien (bei unterstellter Tarifbindung) unter seinen räumlichen, zeitlichen und fachlichen Geltungsbereich f al len (Kit t- ner/Zwanziger/Deinert - Lakies 7. Aufl. § 115 Rn. 127 a) . Weder die Klägerin noch der Beklagte hat schlüssig dargetan , dass ein Tarifvertrag nach seinem Ge l- t ungsbereich für das Ausbildungsverhältnis der Parteien einschlägig war. Die Klägerin hat deshalb zu Recht der Berechnung ihrer Klageforderung die Em p- fehl ung der für den Beklagten zuständigen IHK zugrunde gelegt. bb) Diese Empfehlung ist maßgeblich . N ach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 ZPO) gab es eine Empfehlung der IHK für den Ausbildungsberuf Kauf mann/ - frau für Bürokommunik ation mit Stand 2007. Anhaltspunkte dafür , dass die IHK für die Jahre 2008 und 2009 eine geringere Ausbildungsvergütung e mpf ahl , bestehen nicht . Der Beklagte hat sich auf eine solche Empfehlung auch nicht berufen . Die IHK ist nach § 71 Abs. 2 BBiG die für die nicht handwerkliche Ausbildung zuständige Stelle. Das Unternehmen des Beklagten befindet sich im Bezirk der IHK. c) Anerkennenswerte Gründe, die empfohlene Vergütung um mehr als 20 % zu unterschreiten , sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts nicht ersichtlich. Im Einzelfall kann es zwar Gründe geben, einen an sich geltenden Maßstab nicht zur Prüfung der Angemessenheit heranzuziehen ( BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 39 mwN , BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF ) . Solche Gründe h at der Beklagte jedoch nicht dar getan . Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insbesondere nicht darauf an , ob der Ausbildende über finanzielle Mittel für eine höhere Ausbildungsvergütung ve r- fügt , welche Leistungsfähigkeit er hat und ob ggf. seine Finanzdecke nicht b e- sonders hoch ist . Die gesetzliche Regelung, nach der eine angemessene Au s- bildungsvergütung zu zahlen ist, dient auch dazu, Verfälschungen des Ausbi l- dungsmarkts zu vermeiden. Das schließt eine Orientierung an den finanziellen 15 16 17 18 - 8 - 9 AZR 784/11 - 9 - Möglichkeit en der Träger der praktischen Ausbildung aus (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 40 mwN , BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF ) . 2. Die Unangemessenheit der vereinbarten Berufsausbildungsvergütung bewirkt, dass der Klägerin die von der IHK für das jeweilige Ausbildungsjahr empfohlene Ausbildungsvergütung zusteht. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien ist gemäß § 25 BBiG nichtig. An d ie Stelle der vereinbarten tritt die a n- gemessene Vergütung (vgl. BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 68, 10 zu § 10 BBiG aF; Schaub/Vogelsang ArbR - Hdb . 14. Aufl. § 174 R n. 63) . a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ke in Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Begrenzung des Anspruchs auf das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitu ng widerspräche dem Zweck von § 17 Abs. 1 BBiG . Di e- se Vorschrift soll eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherstellen. Damit wäre es nicht ve reinbar, bei einer Unterschreitung der nach der Verkehrsa n- schauung angemessenen Ausbildungsvergütung den Anspruch zu g unsten des Trägers der praktischen Ausbildung auf das gerade noch Angemessene zu b e- grenzen (st. Rspr., vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575 /09 - Rn. 41 mwN , BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF; 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 50 mwN, BAGE 126, 12 zu § 12 Abs. 1 KrPflG; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - zu I 8 der Gründe zu § 10 BBiG aF ) . b) Soweit das Landesarbeitsgericht argumentiert hat , es gehe nicht an, dass die Vertragspartner bei Begründung des Ausbildungsverhältnisses einen Spielraum haben, der die Vereinbarung einer Vergütung 20 % unterhalb einer tariflichen oder branchenüblichen Vergütung erlaube, sie aber mit einer Anpa s- sung stets auf die volle Höhe der Empfehlung rechnen müssten, wenn sie eine geringere vertragliche Vergütung vorsehen, überzeugt dies nicht . Gewährt der Ausbildende dem Auszubildenden entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG keine angemess ene Vergütung, überschreitet er den ihm eingeräumten Spielraum. Wäre die Konsequenz aus diesem gesetzeswi d- rigen Verhalten, dass nur die Ausbildungsvergütung geschuldet würde, die g e- rade noch angemessen ist, bestünde bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 19 20 21 - 9 - 9 AZR 784/11 - 10 - Satz 1 BBiG für den Ausbilder kein Risiko, die nach der Verkehrsanschauung angemessene Ausbildungsvergütung zahlen zu müssen. Dies widerspräche dem Schutzzweck de r Norm . 3. Unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien unstreitigen Diff e- renzbeträge und gelei steten Zahlungen steht der Klägerin für den Zeit raum vom 14. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2009 ein Anspruch auf Zahlung von 2.255,77 Euro brutto z uzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu. F ür die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 12. November 2009 hat sie Anspruch auf Zahlung von 2.653,38 Euro bru t- to abzüglich bereits g ezahlter 1.591,13 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 . I I . In Bezug auf den g eltend gemachten Schadensersatzanspruch ist die Revision nur teilweise begründet. Die Klägerin hat aus § 23 Abs. 1 BBiG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz iHv. 96,12 Euro . 1. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig g e- löst, so k a nn nach § 23 Abs. 1 BBiG der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Das bis zum 1. September 2010 befristete Be rufsausbildungsverhältnis der Parteien wurde nach Ablauf der Probezeit durch die fristlose Kündigung der Klägerin zu m 12. November 2009 gelöst. b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe den Grund für die Auflösung des Berufsausbildungsve rhältnisses zu vertreten, weil er ab August 2009 die Ausbildungsvergütung trotz der Mahnung der Klägerin nicht termingerecht zahlte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der B e- klagte selbst erklärte, er könne die vereinbarte Ausbildungsvergüt ung erst im Folgejahr zahlen. c) Mit ihrer dem Beklagten am 5. Februar 2010 zugestellten Klage auf Schadensersatz wahrte die Klägerin die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 2 BBiG. 22 23 24 25 26 27 - 10 - 9 AZR 784/11 - 11 - 2. Der Schadensersatzanspruch umfasst entgangene Ausbildungsverg ü- tung für die Zeit vom 13. bis zum 30. November 2009 iHv. weiteren 96,12 Euro. a) Ausgehend von der Empfehlung der IHK ergibt sich für diesen Zeit - raum eine Ausbildungsvergütung iHv. 480,60 Euro (801,00 Euro / 30 Tage x 18 Tage) . Nach Abzug des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags iHv. 384,48 Euro verbleibt als Schaden eine Differenz iHv. 96,12 Euro . b) Ein Vermögensvorteil der Klägerin , der auf diesen Schaden a n- spruchsmindernd anzurechnen wäre, besteht nicht. Zwar muss sich der Ausz u- bildende auf den Ersatzanspruch, der grundsätzlich die Vergütung ab dem ta t- sächlichen bis zum vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses erfasst, den in diesem Zeitraum insgesamt adäquat erworbenen anderweitigen Ve r- dienst anrechnen lassen (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZ R 103/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 123, 247; ErfK/Schlac hter 13. Aufl. § 23 BBiG Rn. 2) . Der Geschädigte muss dabei, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachau f- klärung mitwirken (vgl. Palandt/Grüneberg 7 2 . Aufl. § 254 BGB Rn. 72 mwN) . Die Klägeri n ist dieser Mitwirkungspflicht nach gekommen und hat ihre ab dem 1. Dezember 2009 im neuen Ausbildungsverhältnis bezogene Ausbildungsve r- gütung offen gelegt . Der Beklagte hat daraufhin nicht dar getan , dass und ggf. in welcher Höhe dieser anderweitige Verdien st zu einer Minderung des geltend gemachten Schadens führte. Er hat insbesondere nicht konkret auf gezeigt , dass dieser Verdienst insgesamt höher war als die Vergütung, die die K lägerin vom 13. November 2009 bis zum 1. September 2010 erhalten hätte. 3. § 2 3 Abs. 1 BBiG gewährt dem Auszubildenden entgegen der Recht s- auffassung der Klägerin keine Abfindung entsprechend de n §§ 9, 10 KSchG. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar ein Schadensersatza nspruch nach § 628 Abs. 2 BGB auch eine den Verlust des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses ausgleichende angemessen e Entschädigung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG umfassen (vgl. grundlegend BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 98, 275) . 28 29 30 31 32 - 11 - 9 AZR 784/11 - 12 - aa) Maßgebend da für ist, dass der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Vergütungsausfalls auf den Zeitraum der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist beschränkt ist (vgl. BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 98, 275) . Die s gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt und das Arbeitsverhältnis ohne das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers nicht aufgelöst worden wäre. Der kündigende Arbeitnehmer verzichtet in diesen Fällen auf den durch die Künd i- gungs schutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz. Seine Lage ist mit derjenigen des unberechtigt gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar, de r einen Auflösungsantrag nach § 9 oder § 13 KSchG gestellt hat, weil ihm die Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses unzum utbar ist . Der Arbeitgeber darf aber nicht da durch bessergestellt werden, dass er anstatt eine unberechtigte außerorden t- liche Kündigung auszusprechen und damit ggf. abfindungspflichtig nach § 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 9, 10 KSchG zu werden, durch vertragswidrig es Verhalten den Arbeitnehmer zur außerordentlichen Auflösung d es Arbeitsverhältnisses veranlass t (vgl. BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B III 2 c und B III 2 d bb der Gründe mwN , aaO ) . bb) Den Arbeitnehmer trifft damit neben der für die Dauer der Kü ndigung s- frist entfallenen Vergütung ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Für die Bemessung dieses Au s- glei ch s bietet es sich an, auf die Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 , 13 KSchG abzustellen. Das G e setz bestimmt in diesen Vorschriften den Wert des B e- standsschutzes, wenn das Festhalten am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Diese gesetzliche Wertung rechtfertigt es, den Verlust des B e- standsschutzes als normative Schadensposition anzuerk ennen . Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist jedoch, dass im Falle einer unberechtig ten Arbeitgeberkündigung die §§ 9, 10 und/oder § 13 KSchG Anwendung fänden (BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 28 und 31 mwN) . b) Diese Erwägungen greifen beim Ersatz des Schadens nach § 23 Abs. 1 BBiG nicht ein (so auch ErfK/Schlachter § 23 BBiG Rn. 2) . 33 34 35 - 12 - 9 AZR 784/11 - 13 - aa ) Zwar sind auf den Berufsausbildungsvertrag nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsg rundsätze a n- zuwenden, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für A r- beit zum Entwurf des BBiG sollte der Gesetzesentwurf insoweit, wie er auf eine Regelung verzichtet, um die allgemeinen für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsgrundsätze und Rechtsvorschriften ergänzt werden, um dem Auszubi l- denden mindestens in gleichem Maße wie dem Arbeitnehmer Schutz zu geben ( vgl. BT - Drucks. V/426 0 S . 5) . Damit sollte die Anwendung auch solcher Vo r- schriften sichergestellt sein, die das Berufsausbildungsverhältnis nicht au s- drücklich ein beziehen. H ierzu sollte auch das Kündigungsschutzgesetz zählen ( vgl. BT - Drucks. V/426 0 S . 6 ) . bb ) Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhäl t- nisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse sind jedoch nicht generell gleichzusetzen (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 15 mwN , BAGE 139, 213 ) . Die Regelungen im KSchG zur ordentlichen Kündigung durch de n Arbeitgeber finden auf Auszubildende keine Anwendung. Nach A b- lauf der Probezeit kann der Ausbilde nde das Ausbildungsverhältnis aufgrund der Spezialvorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht ordentlich kündigen. Auch § 628 Abs. 2 BGB ist auf Auszubildend e nicht anwendbar; § 23 Abs. 1 BBiG ist die speziellere Vorschrift ( BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 17 mwN zur Vorgängervor schrift § 16 BBiG aF ; KR/Weigand 10. Aufl. § § 21 - 23 BBiG Rn. 131 ; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 23 Rn. 2 ) . cc ) Auch § 13 Abs. 1 Satz 3 und §§ 9, 10 KSchG sind auf das Berufsau s- bildungsverhältnis nicht anzuwenden, weil dies mit dem Wesen und dem Zweck des Berufsausbildungsvertrags nicht zu vereinbaren ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BAG 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - zu II der Gründe ; vgl. auch KR/Spilger § 9 KSchG Rn. 14b mwN ; v. Hoyningen - Huene in vHH/L 15. Aufl. § 13 Rn. 18; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 172 mwN; Herkert/Töltl BBiG Stand Juni 2013 § 22 Rn. 155 f. ; Kittner/Zwanziger/Deinert - Appel § 84 7. Aufl. Rn. 3) . An den Vorschriften des BBiG ist erkennbar, dass 36 37 38 - 13 - 9 AZR 784/11 - 14 - der Gesetzgeber es zur Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich geha l- ten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhäl t- nisses hinzuwirken und Kündigungen zu erschweren. Die Erfüllung der Beruf s- ausbildungsaufgabe verlangt eine besonders starke Bindung der Vertragspa r- teien ( vgl. BT - Drucks. V/42 6 0 S. 11 ) . Die Eröffnung einer erleichterten Aufl ö- sungsmöglichkeit ist hiermit unvereinbar (vgl. BAG 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - zu II der Gründe ) . Dieser Wertung würde es widersprechen, wenn im Falle der vom Ausbildenden verursachten fristlosen Kündigung des Auszubi l- denden - anders als bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsve r- hältnisses nach unberechtigt er Kündigung des Ausbilde nden - ein Abfindung s- anspruch angenommen würde. dd ) Auch dem Bestandsschutz kommt im Ausbildungsverhältnis kein dem Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis entsprechender wirtschaftlicher Wert zu . Das Arbeitsverhältnis stellt regelmä ßig die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers dar. Daraus leitet sich der wirtschaftliche Wert des Bestand s- schutzes ab. Das Berufsausbildungsverhältnis ist dagegen darauf angelegt, dem Auszubildenden - in einem zeitlich befristeten Zeitraum - e ine breit ang e- legte berufliche Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln ( BAG 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - zu II 2 b der Gründe ) . Entsprechend d er Zwecksetzung des Berufsausbildungsverhältnisses stellt die Ausbildungsvergütung deshalb nur eine finanzielle Unterstützung bei der L e- benshaltung und nur eine Entlohnung in gewissem Umfang dar. Das Erre i- chen des Ausbildungsziels vermittelt den wesentli chen wirtschaftlichen Wert des Ausbildungsverhältnisses für den Auszubildenden und damit den Wert des Bestandsschutzes. ee) Der Auszubildende erhält bereits durch den Ersatz des materiellen Schadens nach § 23 Abs. 1 BBiG die Möglichkeit, dieses Ausbildungsziel trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Ausbilde nden zu erreichen. Bei § 23 Abs. 1 BBiG findet eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf den Lohnausfall während eine r fiktive n Kündigungsfrist nicht statt. Daher ist 39 40 - 14 - 9 AZR 784/11 es - anders als b ei § 628 Abs. 2 BGB - nicht erforderlich, als Ausgleich für eine solche Begrenzung den Wert des Bestandsschutzes als zusätzliche Schaden s- position anzuerkennen. Der Auszubildende kann nach § 23 Abs. 1 BBiG vie l- mehr Ersatz des gesamten Schadens verlangen, de r durch das vorzeitige L ö- sen vom Berufsausbildungsverhältnis verursacht worden ist. Bei der Sch a- densermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhäl t- nis nach Maßgabe de r §§ 249 ff. BGB mit einem ordnungsgemäßen zu vergle i- chen . Der Au sbildende hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ungeac h- tet der besonderen Funktionen der Ausbildungsvergütung hat der zum Sch a- densersatz verpflichtete Ausbildende dem Auszubilde nden die Ausbildungsve r- gütung bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung oder ggf. eines Arbeitsve r- hältnisses weiterzuzahlen (vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 23) . Der Schadensersatzanspruch umfasst ferner auch Aufwendungen, die notwendig sind, um di e Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen ( vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 16 , BAGE 123, 247) . B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsg e- richt Dr. Brühler ist w e- gen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift be i- zufügen. Krasshöfer Krasshöfer Klose Faltyn Starke 41
Full & Egal Universal Law Academy