Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2017 Neunter Senat - 9 AZR 851/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. Mai 2016 - 56 Ca 14495/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. Oktober 2016 - 17 Sa 1049/16 - Entscheidungsstichwort : Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als freie Mitarbeiterin Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 851/16 17 Sa 1049/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juni 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. b eklagte s, b erufungsbeklagte s und r evisionsbeklagte s Land , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Merte und den ehrenamtlichen Richter Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. Oktober 2016 - 17 Sa 1049/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin , insbesondere darüber, ob die Klägerin einen Teil des Unterrichts im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses erteilt . A uf der Grun dlage eines vom 25. März 1985 r- Land als Lehrerin an einer Musikschule tätig. Unter dem 18. Juni 1986 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der eine Beschäftigung der Klägerin als Musikschullehreri n mit 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsieht. Daneben erteilte d ie Klägerin weiterhin m- fang. Unabhängig davon, ob die Klägerin Unterricht auf d er Grundlage des A r- beitsvertrag s oder auf der Grundlage des vertra ie von der Klägerin unterri chteten Musikschüler mit dem beklagten Land gleichla u- tende Unterrichtsvertr äge . S eit dem 1. Februar 2008 setzt das beklagte Land die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisse s als Fachgruppenleite rin Streicher ein . Im Honorarvertrag der Parteien vom 24. Juli 2013 , der sei ner Einle i- tung nach den vorangegangenen Dienstvertrag ersetzt, heißt es u a.: § 1 Dauer und Art der Leistung (1) Vertragspartner/in 2 wird als Musikschullehr e- rin/Musikschullehrer als freie Mitarbeiterin /freier Mita r- beiter ge m. Anlage 1 tätig. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung richtet sich nach den zwischen der Musikschule und der Musikschu l- lehrerin /dem Musikschullehrer vereinbarten Einzelauftr ä- 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 4 - gen im Rahmen von Musikschulun terricht, Veranstaltu n- gen und Prüfungen sowie für die sonstigen in diesem Z u- sammenhang anfallenden Tätigkeiten. Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Einzelauftrags besteht nicht. § 2 Einzelaufträge (1) Einzelaufträge werden schriftlich vereinbart. Sie entha l- ten neben der Unterrichtsform auch Angaben über Zeit, Ort und Inhalt der Leistungserbringung. (2) Ergänzende Leistungen, die mit dem Unterricht in Z u- sammenhang stehen (z.B. Prüfungen, Konzerte, fachüber - greifende Musikveranstaltun gen, Fachkonferenzen, Sch ü- lervorspiele) werden gesondert beauftragt und vergütet. § 3 Erteilung des Unterrichts (1) Die Musikschullehrerin /Der Musikschullehrer nimmt die vereinbarten Einzelaufträge persönlich wahr. (2) Die Musikschullehrerin /D er Musikschullehrer ist bei der Gestaltung und Durchführung ihres /seines Unterricht e s frei und an Weisungen der Musikschule nicht gebunden. Die Vertragspartner stellen über die dem Unterricht z u- grunde zu legenden Lehrpläne (Lehrpläne des Verbandes deutsche r Musikschulen oder andere Lehrpläne) Einve r- nehmen her. Unterrichtsmaterialien sind durch die Leh r- kraft oder durch die Musikschülerinnen und Musikschüler zu beschaffen . (3) Während der Schulferien gemäß der Ferienordnung für das Land Berlin in der jeweils geltenden Fassung sowie an gesetzlichen Feiertagen wird kein Unterricht erteilt. Ausgenommen davon sind einvernehmlich vereinbarte Nachholtermine oder gesondert erteilte Einzelaufträge. § 4 Zeit und Ort des Unterrichts (1) Im Einzelunterrich t kann die Musikschullehrerin /der Musikschullehrer den Unterrichtstermin und den Unte r- richtsort mit den Musikschülerinnen und Musikschülern frei vereinbaren. Bei sonstigen Unterrichtsformen oder Täti g- keiten stellen die Vertragspartner mit der Vereinbarung über den Einzelauftrag Einvernehmen über Zeit und Ort der Leistungserbringung her. (2) Die Musikschule stellt - im Rahmen ihrer Möglichke i- - 4 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 5 - ten - unentgeltlich Räume und Instrumente für die Durc h- führung des Unterrichtes zur Verfügung. Die Musikschu l- lehreri n /der Musikschullehrer verpflichtet sich, die Rau m- planung und das Hausrecht (inkl. Sicherheits - und Bran d- schutzbestimmungen) zu beachten sowie alle Einric h- tungsgegenstände und die Musikinstrumente sachgemäß und pfleglich zu behandeln und die Musikschülerin nen und Musikschüler ebenso hierzu anzuhalten. § 5 Höhe und Zahlung des Honorars (1) Die Höhe des Honorars richtet sich nach den von der für die Berliner Musikschulen zuständigen Senatsverwa l- tung a herausgegebenen Honorarsätzen. (2) Das Honorar ist 10 Tage nach Eingang der Leistung s- abrechnung für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig, frühestens aber zum 15. des Folgemonats. Die Leistungsabrechnung muss der Musikschule mit dem di e- sem Vertra g als Anlage beigefügten Formblatt bis zum 5. Werktag des dem Abrechnungszeitraum folgenden M o- nats vorgelegt werden. (3) Mit dem vereinbarten Honorar sind die Durchführung des Einzelauftrags sowie die hierfür notwendigen Vor - und Nacharbeiten (z.B. Vor - und Nachbereitung des Unte r- richts, Vorbereitung und Aufräumen des Unterrichtsra u- mes, Beschaffung von Unterrichtsmaterialien) abgegolten. (4) Vergütet werden ausschließlic h erbrachte Leistungen. Die §§ 6 und 7 bleiben hiervon unberührt. § 6 Unterrichtsausfall und Nachholen von Unterricht (1) Ausgefallener Unterricht soll binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden. (2) Ist der Unterrichtsausfall entstanden, weil die Musi k- schülerin oder der Musikschüler gehinde rt war, am verei n- barten Unterrichtstermin teilzunehmen, und ist das Nac h- holen des Unterrichts nicht möglich, so erhält die Musi k- schullehrerin/der Musikschullehrer ein Ausfallhonorar in Höhe des vereinbarten Honorars. (5) Ist der Unterrichtsausfall du rch höhere Gewalt oder dadurch entstanden, dass die Musikschullehrerin/der M u- sikschullehrer verhindert ist, besteht kein Anspruch auf Ausfallhonorar. - 5 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 6 - § 7 Arbeitnehmerähnlichkeit Bei anerkannter Arbeitnehmerähnlichkeit findet das Bu n- desurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie § 125 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) sowie § 7 Abs. 3 und A n- D ie Klägerin ist der Auffassung gewesen, ei n Nebeneinander von A r- beits - und Dienstvertrag sei, wie in § 2 Abs. 2 TV - L normiert, rechtlich ausg e- schlossen. Die im Arbeitsverhältnis bestehende persönliche Abhängigkeit b e- stehe auch im Hinblick auf die Tä tigkeiten, die sie im Rahmen des vermeintl i- chen H onorarvertrags schulde. Unabhängig von der vertraglichen Grundlage erteile sie Unterricht , wirke bei Vorspielen der Musikschul e mit und nehme an Veranstaltungen wie Elterngesprächen, Musikschulfreizei ten und Dienstber a- tungen in gleicher Weise teil . Sie müs se sich an die vo m V er band deutscher Musikschulen e. V. h erausgegebenen Lehrpläne halten. D er Inhalt und die Formalien einer studienvorbereitenden Ausbildung seien ihr im Einzelnen vo r- gegeben. Insgesamt sei sie für das beklagte Land in einem einheitlichen A r- beitsverhältnis wöchentlich durchschnittlich 28,2 Wochenstunden tätig, was e i- ner Teilzeitquote von 21,63/30 entspreche. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass sie in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis als Musikschullehrerin mit 21 ,63/30 einer Vollzeitstelle steht ; 2. für den Fall des - wenigstens teilweisen - Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurte i- len, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ve r- fahrens als Musikschullehrerin über das unstreitig im Arbeitsve rhältnis bestehende Volumen von 19,5 W o- chenstunden hinaus in einem Umfang von weiteren 8,07 Wochenstunden vor läufig weiterzu beschäft i- gen. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, ein Musikschullehrer könne seine Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnis ses au s- üben. Wenn es den Parteien aber frei gestanden habe, den Vertragstypus fes t- 5 6 7 - 6 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 7 - zulegen, sei es rechtlich unbedenklich, eine Vertragskonstruktion zu wählen, die die Tätigkeit unterschiedliche n Vertragstypen zuordne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entsc heidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Zwischen den Parteien besteht kein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das beklagte Land beschäftigt di e Klägerin nur im Umfang von 50 vH der für Vollzeitkräfte maßgeblichen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Tätigkeit als Musi k- schullehrerin liegt ein freies Mitarbeite rverhältnis vor. I. Streitgegenstand des Urteils des Landesarbeitsgerichts und Gege n- stand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht der Umfang der Beschäftigung über die z wischen den Parteien unstreitige Teilzeitquote (halbe Stelle = 15/30 einer Vollzeitstelle) hinaus weitere 6,63/30 einer Vollzeitstelle beträgt. 1. Die Klägerin begehrt die gegenwartsbezogene Klärung des Beschäft i- gungsumfangs. Nicht Gegenstand des Rechtsst reit s ist, ob seit Beginn des A r- beitsverhältnisses im Jahr 1986 die von der Klägerin b ehauptete Teilzeitquote vereinbart war. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags zu 1 . a) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssac hverhalts und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Prozesserklärungen sind 8 9 10 11 12 - 7 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 8 - danach im Zweifel so auszulegen, dass d as jenige gewollt ist, was aus Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwü r- digen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das v erbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Zur Auslegung der entsprechenden Prozes s- erklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 1 7) . b) Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag der Klägerin allein die gege n- wartsbezogene Feststellung ihres Beschäftigungsumfangs zum Gegenstand. Der Wortlaut des Antrags , festzustellen Arbeit s- enthält keinen Bezug auf die Vergangenheit, insbesondere ist ihm kein Datum zu entnehmen, das den Beginn eines bestimmten Zeitraums kennzeichnete. Das vom Antragswortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis wird durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung v or dem Arbeitsgericht abgegebene Erklärung der Klägerin bestätigt. Ausweislich des Sitzungsprot o- kolls hat sich die Klägerin dahin gehend geäußert, sie gehe von einem einheitl i- chen Arbeitsverhältnis seit dem 18. Juni 1986 aus . Damit bezieht sie sich allein auf ihre Ankündigung in der Klageschrift vom 16. Oktober 2015 und im Schriftsatz vom 14. Apr il 2016, in dem sie unter Bezugnahme auf die Entsche i- dung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2006 ( - 5 AZR 706/05 - BAGE 120, 104 ) mitgeteilt hat, zu einem t- raum zu Protokoll erklärte, ihn aber nicht in den anschließend zur Entscheidung gestellten Klageantrag zu 1 . aufnahm, belegt, dass sie an dem Ge genwartsb e- zug des Streitgegenstands hat festhalten und lediglich ihrer Obliegenheit hat nachkommen wol len, das b eklagte Land darüber zu informieren, für welchen Zeitraum sie sich eine Neuberechnung der ausgetauschten Leistungen vorb e- hält. 13 - 8 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 9 - 2. Der Klageant rag zu 1 . ist ungeachtet seines weiten Wortlauts dahin g e- hend auszulegen, dass die Klägerin lediglich die Feststellung einer 15/30 einer Vollzeitstelle übersteigenden Teilzeitquote, also die Feststellung einer Teilzei t- quote v on 6,63/30 einer Vollzeitstelle begehrt. Das ergibt sich aus der Klageb e- t- nisses, sondern lediglich dessen Umfang. Das beklagte Land bestreitet nicht, dass die Klägerin bei ihr in Teilzeit beschäftigt ist. Unein igkeit herrscht zwischen den Parteien lediglich in Bezug auf den Umfang der Teilzeit. Ginge man davon aus, die Klägerin erstrebe eine gerichtliche Feststellung auch hinsichtlich des unstreitigen Teils des Arbeitsverhältnisses, wäre die Klage insoweit mange ls Feststellungsinteresses teilweise unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Eine solche Feststellung ist aber ersichtlich von der Klägerin nicht gewollt . II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin stellt, soweit sie über den im Arbeitsver trag vom 18. Juni 1986 vereinbarten Umfang hinausgeht, eine solche in freier Mitarbeit dar. Mit Abschluss des Honorarve r- trag s vom 24. Juli 2013 vereinbarten die Parteien neben dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ein freies Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB . Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräf tigen Abschluss des Verfahren s geric h- tete unechte Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsä t- zen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeit s- verhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. a) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis e i- nes freien Dienstnehmers durch den Grad der pers önlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer au f- grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs . 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB) . Dabei hat auch die Eigenart der 14 15 16 17 - 9 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 10 - jeweiligen Tätigkeit Einfluss auf den Grad der persönlichen Abhän gigkeit. Letz t- lich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwür digung aller maßgeb l ichen U m stä n- de des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirkl i chen G e schäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsve r häl t- nisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem A r- beitsve r hältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsi n halt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchfü h- rung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und ta t- sächliche Durchführung, ist let ztere maßge blich , weil sich aus der prakt i schen Handh a bung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf zi e- hen la s sen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertrag sparteien ausg e- gangen sind, was sie also wirklich gewollt haben ( BAG 11. August 20 15 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 ) . Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spi e gelt diese Rechtsgrundsätze wider. b) Für den schulischen Bereich hat die Rechtsprechung die Kriterien, a n- hand deren der Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag abzugrenzen ist, in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Maßgeblich ist danach , wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist , in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtse rteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstig en Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann ( vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn . 19 mwN ) . Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in aller Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit ha n- delt ( vgl. BAG 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 37 , 305 ; 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - ) . Demgegenüber können Volkshochschu l- dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mi t- arbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem U n- terricht um aufeinander abge stimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt ( vgl. BAG 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - zu II 2 a der Gründe) . Gle i- 18 - 10 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 11 - ches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu II der Gründe) . Anders als im Falle der allge meinbildenden Schulen besteht für Musikschulen kein Schulzwang, es gibt im Regelfal l keine förmlichen Abschlüsse , d er Unterricht ist zu meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle durch den Unterrichtsträger und der Umfang der erforderlichen N e- ben arbeiten geringer. Als Arbeitnehmer sind Musikschullehrer deshalb nur dann anzusehen , wenn die Vertragsp arteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines A r- beitsverhältnisses erforderl iche n Grad persönli cher Abhängigkeit schließen la s- sen. Als s olche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgege n- stand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine i n- tensivere Kontrolle nicht nu r des jeweiligen Leistungsstand s der Schüler, so n- dern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger We i- sungsrechte in Betracht ( vgl. BAG 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - zu II 2 b bb der Gründe ) . 2 . In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht in rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden d er Weise angenommen, die Kläger in sei nicht als Arbeitnehmer in , sondern als freie Dienstnehmerin anzusehen, soweit sie über den im Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1986 vereinbarten Umfang hinaus für das beklagte Land tätig werde. a) Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu übe r- prüfen, ob sie den Rechtsbeg riff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkg e- setze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben ( BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 21 mwN) . b ) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Prüfung stand. 19 20 21 - 11 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 12 - aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht seiner Beurteilung den Hon o- rarvertrag, der den vorangegangenen Dienstvertrag er setzte, zug runde gelegt. bb) Der Honorarv ertrag, den die Parteien unter dem 24. Juli 2013 schlo s- sen, zielt auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses als freie Dienstnehm e- rin. Hinsichtlich der sp äteren Durchführung des Vertrag s hat das Landesa r- beitsgericht keine Tatsachen festgestellt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen . Die Gesamtwürdigung, an deren Ende das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Parteien hätten mit dem Honorarvertrag einen Vertrag ü ber eine freie Dienstleistung geschlossen, ist daher nicht zu beansta n- den. (1) Die von den Parteien gew ählte Kennzeichnung des Vertrag o- s- partner/in 1 Abs. 1 Satz 1 des Honorarvertrags wir d die Klägerin für die Musikschule als freie Mitarbeit e- rin tätig. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Parteien für eine bestimmte A rt von Vertrag irrelevant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selb st ständig erbracht werden, ist die En t- scheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragsty pus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19) . (2) Der Honorarvertrag räumt der Musikschule keinerlei Weisungsrechte ein. Vielmehr b estimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 des Honorarvertrags , dass die Kläg e- rin bei der Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei und an Weisu n- gen der Musikschule nicht gebun den ist. Darüber hinaus ist die Musikschule nicht befugt, der Klägerin Weisungen hins ich tlich der dem Unterricht zug runde zu legenden Lehrpläne zu erteilen. In dieser Hinsicht haben die Vertragsparte i- en Einvernehmen zu erzielen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Honorarvertrags) . Im Ei n- zelunterricht ist es das Recht der Klägerin, die Unterrichtstermine f rei mit den Schülern zu vereinbaren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Honorarvertrags) . Bei sonstigen 22 23 24 25 - 12 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 13 - Unterrichtsformen oder Tätigkeiten stellen die Vertragsparteien hierüber Ei n- vernehmen her (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Honorarvertrags) . Soweit § 3 Abs. 3 Satz 1 des Honorarvertrags vorsieht, dass während der Schulferien dem Grundsatz nach kein Unterricht stattfindet, ist dies Gegenstand der Leistung s- vereinbarung und nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, das der Musikschule zustünde. Die Vereinbarung unter § 4 Abs. 2 Sa tz 1 des Honorarvertrags , der zufolge die Musikschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Klägerin Räumlic h- keiten zur Verfügung stellt, erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Klägerin, ohne der Musikschule ein Weisungsrecht hinsichtlich des Orts, an dem di e Kl ä- gerin ihre Tätigkeiten zu erbringen hat, einzuräumen. (3) Auch die vertraglichen Regelungen zum Ausfall von Unterricht legen die Annahme eines freien Dienstvertrag s nahe. Der Vertrag enthält keinerlei Be - stimmungen, die die Klägerin verpflichteten, der Musikschule eine Verhind e- rung, etwa infolge von Krankheit, anzuzeigen. Anders als ein Arbeitnehmer ( vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 22, BAGE 154, 100) ist die Klägerin darüber hinaus dem Grundsatz nach verpflichtet, ausgefallenen Unterricht nachzuholen (§ 6 Abs. 1 des Honorarvertrags) . (4) Gegen die Ansicht der Klägerin, der Honorarvertrag sei der Sache nach ein Arbeitsvertrag, spricht schließlich § 7 des Honorarvertrags. Danach steh en der Klägerin für den Fall, dass sie eine arbeitnehmerähnliche Person sein sollte, bestimmte Honorar - und Urlaubsansprüche zu. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Parteien b ei Abschluss des Honorarvertrag s ein A r- beitsverhältnis hätten begründen wollen. (5) Ein weiteres Indiz für einen Vertragswillen, der auf die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeiterin gerichtet ist, findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Honorarvertrags . Danach ist die Klägerin verpflichtet, die f ür den Unterricht erforderlichen Materialien zu beschaffen oder durch die zu unte r- richtenden Musikschüler beschaffen zu lassen (vgl. BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 29) . 26 27 28 - 13 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 14 - (6) Für den Status als freie Mitarbeiterin unerheblich ist § 5 des Honora r- ve rtrags. Hiernach ist von der Klägerin eine Leistungsabrechnung zu erstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Honorarvertrags ) . Zu vergüten sind - abgesehen von den Regelungen der §§ 6 und 7 - nach § 5 Abs. 4 des Honorarvertrags ausschlie ß- lich erbrachte Leistungen. Die Art der Vergütung spielt für die Abgrenzung eines Dienstvertrags von einem Arbeitsvertrag keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit f remdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind demnach allein die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 29) . (7) Nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, dass die Klägerin g e- mäß § 3 Abs. 1 des Honorarvertrags verpflichtet ist, die vereinbarten Einzelau f- träge persönlich wahrzunehmen. Zwar ist es typisch für ein Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen hat (vgl. § 613 BGB) . Allerdings ist dem Dienstvertragsrecht eine Verpflichtung zur pe r- sönlichen Leistungserbringung nicht fremd. Dies gilt vor allem in Fällen der E r- teilung von Unterricht, in denen es - wie hier - auf ein persönliches Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer ank ommt. cc) Das Landesarbeitsgericht hat keinerlei Tatsachen festgestellt, die d a- rauf schließen lassen, dass die tatsächliche Durchführung des Honorarvertra g s von den Bestimmungen des Honorarvertrags ab weicht . Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, die Mus ikschule habe in Überschreitung der ihr aufgrund des Honorarvertrag s zustehenden Befugnisse Weisungsrechte für sich in Anspruch genommen und ihr Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Zeit oder des Orts ihrer Tätigkeit gemacht. Soweit die Klägerin geltend macht, das beklagte Land habe erwartet, dass sie sich an der studienvorbereitenden Ausbildung und an Vorspielen ihrer Schüler in gleicher Weise wie im Rahmen ihres Arbeitsverhäl t- nisses beteiligt, übersieht sie, dass die Äußerung von Erwartungen mit der E r- t eilung von Weisungen nicht identisch ist. Soweit die Klägerin ausführt, die Le i- terin der Musikschule habe sie darauf hingewiesen, mit dem Honorar gemäß 29 30 31 - 14 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 15 - §§ 5 und 6 des Honorarvertrags seien auch die Vor - und Nachbereitung des Unter richts, die Teilnahme an V orspielen , Schulkonferenzen sowie Elterng e- sprächen abgegolten , ist dies eine Mitteilung über die Vergütungsstruktur, ohne entsprechende Handlungspflichten der Klägerin zu begründen. Hinsichtlich des Vortrags, der Inhalt und die Formalien einer studienvorbe reitenden Ausbildung seien vorgegeben, fehlt es ebenso an der Darlegung, das beklagte Land habe ihr in Bezug auf die nach dem Honorarvertrag geschuldete Tätigkeit entspr e- chende Weisungen erteilt, wie hinsichtlich des Vortrags, sie habe an Musi k- schulfreizei ten, Musikwettbewerben, Dienstberatungen und anderen Veransta l- tungen der Musikschule teilgenommen. Gleiches gilt für die Darlegung, Schüler seien wechselnd auf der Grundlage des Arbeitsvertra gs und des Honorarve r- trag s unterrichtet worden. Schließlich hat d ie Klägerin nicht dargelegt, dass e t- waige Abweichungen der Vertragspraxis vom Vertragsinhalt von dem Willen der am Abschluss des Honorarvertrags beteiligten Parteien umfasst war en . Die Ve r tragspraxis lässt nämlich nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen G e- schäftswi llen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsabschluss berec h- tigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen ( vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45) . So hat die Klägerin di e auf Seiten des beklagten Landes zur Vertrag s- änderung befugten Personen nicht benannt. 3. Die Einwände, die die Klägerin erhebt, verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. a) Soweit die Klägerin geltend macht, für die Musikschüler habe es keinen Unterschi ed gemacht, ob sie den Unterricht auf der Grundlage des Arbeitsve r- trag s oder auf d er Grundlage des Honorarvertrag s erbracht habe, verkennt sie, dass es für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen nicht auf die Auße n- wirkung gegenüber Dritten, sondern all ein auf die rechtliche n Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis ankommt. Die Befugnisse, die der Hon o- rarvertrag der Musikschule einräumt, sind nicht die eines Arbeitgebers, sondern solche eines Dienst berechtigten . 32 33 - 15 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 - 16 - b) Der Umstand, dass die Kläge rin neben dem Dienstverhältnis in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso wie ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse (vgl. BSG 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - Rn. 49 ) - auch zu ein und demselben Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 2 TV - L ) - eingehen kann, ist es rechtlich nicht von vornherein ausg e- schlossen, dass er zur selben Person in einem Arbeitsverhältnis und darüber hinaus in einem Dienstverhältnis steht. Voraussetzung hier für ist allerdings, dass das dem Arbeitge ber aufgrund des Arbeitsvertrag s zustehende Weisung s- recht - wie hier - nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuldet. Wollte man anders entscheiden, beschnitte die s in unzulässiger Weise die verfassungsrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit der Parteien (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Denn es stände nicht länger in ihrer Rechtsmacht, neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ein Dienstverhältnis zu begründ en. Für eine derartige Einschränkung der Vertrag s- freiheit, die sich in der Praxis ni cht nur zul asten des beklagten Landes, son dern auch zul asten der Klägerin auswirkte, fehlt es an der erforderlichen Recht s- grundlage. c) Die tarifvertragliche Regelung des § 2 Abs. 2 TV - L , die kraft beiderseit i- ger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, gibt kein anderes Ergebnis vor. Gemäß § 2 Abs. 2 TV - L dürfen mehrere Arbeitsve r- hältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeite n nicht in einem unmittelbaren Sachz usammenhang steh en; ander nfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Mehrere Arbeitsverhäl t- nisse zu demselben Arbeitgeber liegen im Streitfall nicht vor. Die Parteien ve r- bindet ein Arbeit sverhältnis und ein freies Dienstverhältnis. 34 35 - 16 - 9 AZR 851/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0 III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Merte Martin Lücke 36
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