Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Juni 2018 Neunter Senat - 9 AZB 9/18 - ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28. September 2017 3 BV 274/17 - Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 3 BV 274/17 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Februar 2018 - 16 Ta 493/17 - Entscheidungsstichwort e : Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von Betrieb ratsmitgliedern - betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 9/18 16 Ta 493/17 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Arbeitgeberin , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 12. Juni 2018 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1 9. Februar 2018 - 16 Ta 493/17 - wird zurückgewi e- sen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten d er Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. 3. Der W ert des Verfahrens wird auf 1.45 9 ,0 4 Euro fes t- g e setzt. - 2 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 3 - Gründe A. Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob die im vorliegenden Verfahren erhobenen Zahlungsanträge im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren zu entscheiden sind. Die zu 2. b eteiligte Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsunterne h- men. Die Antragstellerin ist die Vorsitzende des dort gebildeten 9 - köpfigen B e- triebsrats. S eit November 2016 streiten die Beteiligten darüber, ob die Antra g- stellerin verpflichtet ist, neben ihrer Betriebsratstätigkeit auf ihren Arbeitsvertrag bezogene Anweisungen der Arbeitgeberin zu befolgen, oder sie berechtigt ist, ihre gesamte arbeitsvertrag liche Arbeitszeit auf Betriebsratstä tigkeit zu verwe n- den, bzw. eine vollständige Arbeitsbefreiung der Antragstellerin erforderlich ist, um die anfallenden Betriebsratstätigkeiten zu erledigen. Inf olge dieser Unstimmigkeiten erteilte die Arbeitgeberin der Antragste l- lerin verschiedene Abmahnungen und behielt in den Monaten Mai und Juni 2017 einen Teil deren Arbeitsentgelts ein. Die Antragstellerin hat in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren angekündigt zu beantragen, 1. d ie Arbeitgeberin zu verurteilen, die ihr am 2 0. Dezember 2016, am 1 2. Januar 2017, am 1 6. Januar 2017 und am 2 7. Februar 2017 erteilten Abmahnungen aus deren Personalakte zu entfernen; 2. die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2017 ein weiteres Gehalt iHv. 2.148,56 Eu r o ne t- to zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 9. Mai 2017 zu zahlen; 3. die Arbeitgeberin zu verurteilen, au s dem sog. IPM - Form i- cher Arbeitsverweigerung ist eine Bewertung der 4. die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2017 ein weiteres Gehalt iHv. 2.148,56 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 6. Juni 2017 zu zahlen; 1 2 3 4 - 3 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 4 - 5. die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie weitere 80,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 2 8. September 2017 in der Fassung des (teilweisen) Abhilfebeschlusses vom 1 9. Dezember 2017 vorab erkannt, dass für die Zahlungsanträge zu 2., 4. und 5. das Beschlussverfahren nicht die zutreffende Verfahrensart sei und sie in das Urteilsverfahren übergele i- tet. Die hiergegen gerich tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin, das Beschlussverfa h- ren für diese Anträge für zulässig zu erklären. B . Di e zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I . Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist d ie Antragstellerin durch den Beschluss des Landesarbeitsg e- richts beschw ert. Die Rechtsbeschwerde setzt - wie jedes Rechtsmittel und j e- der Rechtsbehelf - ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses liegt vor, wenn der Rechtsb eschwerdeführer durch die anzufechten de Entscheidung beschwert ist ( BAG 1 5. Juni 2017 - 7 AZB 56/16 - Rn. 9 mwN) . Die Beschwer der A ntra g- stellerin ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landesarbeitsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerich ts, mit dem di eses die im Beschlussverfahren erhobenen Zahlungsanträge zu 2., 4. und 5. in das Urteilsver fahren verwiesen hat , zurückgewiesen hat . II . Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsa n- träge zu 2., 4. und 5. z u Recht nach § 80 Abs. 3 , § 4 8 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in das Urteilsverfahren verwiesen. Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt an Betriebsratsmitglieder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG auch dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahr en zu 5 6 7 8 - 4 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 5 - entscheiden, wenn dabei betriebsverfassungsrechtliche Vorf ragen zu klären sind. 1. Die Verfahrensart , in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeit s- sachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelt en Arbeitssa chen findet das Urteilsverfahren statt ( § 2 Abs. 5 ArbGG) , während über die in § 2a ArbGG g enannten Arbeitssachen im Beschlussverfah ren zu befinden ist . D em arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind ua. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbei t- gebern aus dem Arbeitsverhältnis ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) a u s- schließlich zugewiesen . Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden , die eine Angelegenheit aus dem B etrVG betr effen, soweit es nicht um straf bare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem Betr VG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind ( § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG) . 2 . Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt fü r die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben au s- gefallene berufliche Tätigkeit ( § 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsa n- spruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellte n Betriebsratsmitglie ds zu m G e- genstand haben, sind bürgerliche Rechtsstre itigkeiten z wischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a s- § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie sind daher im Urteilsverfa h- ren zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 3 0. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 73, 314; 3 0. Januar 1973 - 1 ABR 22/72 - zu II 1 der Gründe) . Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegen stand . F ür das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Stre i- tig keit ist entscheidend , ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (vgl. BAG 2 5. November 1992 - 7 ABR 80/91 - zu B II 2 der Gründe ; GK - ArbGG/Ahrend t Stand Juni 2018 § 2a Rn. 17; Fitting 2 9. Aufl . Anhang 3 ArbGG Rn. 7) . D as Verfahren muss sich auf das betriebsverfa s- 9 10 - 5 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 6 - sungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner be zieh e n (vgl. BAG 9. Septem - ber 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13) . Immer wenn die betriebsverfassungsrechtl i- che Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der B e- triebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die G e- richte für Arbeits sachen im Beschlussv erfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden (BAG 1 7. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301) . Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht. Diese müsse n sich nicht unmittelbar aus dem Betr VG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 1 3. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe mwN , BAGE 97, 167) . 3 . Entgegen der Auffassung der Antragste llerin lässt sich die Stattha f- tigke it des Beschlussverfahrens nicht daraus herleiten, dass ihre nach betrieb s- verfassungsrechtlichen Normen zu bestimmende Arbeitsbefreiung notwendige Vorfrage der individualrechtlichen, im Urteilsverfahren zu entscheidenden Stre i- tigkeit über ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt ist. Die Rechtsgrundlage für A n- sprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeiten versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag ( § 611a Abs. 2 BGB) , wenn betriebsverfas sungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (vgl. BAG 2 5. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 29 ) . Die G e- richte für Arbeitssachen dürfen in der für den gestellten Sachantrag statthaften Verfahrensart auch über solche Vorfragen mitentscheiden, für die an sich eine andere Verfahrensart gegeben wäre, wenn über den Gegenstand der Vor fr age isoliert gestritten w ürde . Demgegenüber darf der Sachantrag nicht i n der unz u- treffend gewäh lt e n Verfahrensart entschieden werden , nur weil eine für den Streitgegenstand notwendige Vorfra ge ein Rechtsverhältnis betrifft , für dessen Klärung die gewählte Verfahrensart zulässig ist ( vgl. BAG 2 5. November 1992 - 7 ABR 80/91 - zu B II 2 der Gründe) . Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschale n nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, durch die die Kosten für die Beitreibung der Hauptforderungen abgedeckt werden sollen. 11 - 6 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 7 - III. Die Antragstellerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des B e- schwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenentsche i- dung hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § § 17 bis 17b GVG innerhalb des unzutreffend eingeleiteten B e- schlussverfahrens über die Zulässigkeit der Verfahrensart zu entscheiden war. In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG) , § 17 a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nac h der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird. 1. Das Gesetz sieht für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grun d- sätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor. Gerichtskosten wer den gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das Urteilsverfa h- ren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren § § 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug g e- nommen noch en tsprechend anzuwenden (BAG 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 11 ; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11, BAGE 124, 175) . 2. Die in § 2 Abs. 2 GKG für Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG angeor d- nete Gerichtskostenfreiheit gilt nicht für die Verwerfung oder Zurückweisung von (R echts - )Beschwerden (vgl. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) , die sich gegen eine Verweisung in das Urteilsverfahren richten . Auch die sich aus der unter bliebenen B ezugnahme in § 80 Abs. 2 ArbGG ergebende Nichtanwe n- dung der Vorschriften der § § 91 ff. ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten i n arbeitsgerichtlichen Beschlussver fahren lässt sich au f diese Fälle nicht übertragen. a) Urteils - und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus (BAG 1 0. Oktober 1969 - 1 AZR 5/69 - zu 2 der Gründe , BAGE 22, 156 ; GK - ArbGG/ Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 83; GMP/Schlewing 9. Aufl . § 2a Rn. 98) . In welcher Verfahrensart eine in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallende Streitigkeit zu entscheiden ist, ist von Amts weg en zu prüfen und zu entscheiden (GMP/Schlewing aaO Rn. 97) . W elches Prozessrecht zur Anwe n- dung gelangt , unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteili g- 12 13 14 15 - 7 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 - 8 - ten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab . Das Fehlen prozessu a- ler Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in B e- schlussverfahren typi scherwei se nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, so n- dern um die ggf. durchaus im gemeinsamen Interesse liegende Klärung b e- triebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die u n- mittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft ( mit ausf . Begründung BAG 2. Okto - ber 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175) . Die Erstattung der durch das Beschluss ver fahren entstehenden Kosten bestimmt sich ausschließl ich nach materiellem Recht . So gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratst ä- tigkeit auch diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwalt s- kosten entstehen . Diese betriebsverfassungsrechtliche Regelun g über die Ko s- tentra gung knüpft a nders als die § § 91 ff. ZPO nicht an ein Obsiegen oder U n- terliegen, sondern an die Er forderlichkeit bestimmter Kosten an. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung , in d er der Gesetzgeber im Interesse einer funkti o- nierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat ( vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 175 ) . b) Die se Besonderheiten gelt en nicht für die Verwerfung oder Zurückwe i- sung einer (Rechts - )Beschwerde gegen einen Be schluss, durch den ein unz u- lässi g eingeleitetes Beschlussverfahren zu Recht in das Urteilsverfahren ve r- w iese n worden ist . Anderenfalls könnte der das Verfahren Betreibende deren kostenrechtlichen Folgen d urch die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart determinieren, obwohl materiell di e der Kostenprivilegierung nach § 2 Abs. 2 GKG und der Ausnahme von der K ostenerstattung nach § § 91 ff. ZPO zugru n- de liegende Inte ressen lage nicht gegeben ist . Der G egenstand des Recht s- 16 17 - 8 - 9 AZB 9/18 ECLI:DE:BAG:2018:120618.B.9AZB9.18.0 streits betrifft von vornherein lediglich individualrechtliche Streitigkeiten über zwei si ch wechselseitig ausschließende Vermögenspositionen, nicht dagegen übergeordnete - betriebsverfassungsrechtliche - Interessen. Zudem ergäbe sich ein unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn sich die Kosten der erf olglosen (Rechts - )Beschwerde nach § 4 8 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 GVG bei e i- nem von vornherei n zutreffend im Urteilsverfahren eingeleiteten Rechtsstreit nach anderen Regelungen beurteilten, als wenn derselbe prozessuale A n- spruch unzulässig im Beschlussverfah ren geltend ge macht wü rd e . IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert be trägt 1/3 des Hauptsachestreitwerts. Brühler Weber Zimmermann 18
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