Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. September 2018 Neunter Senat - 9 AS 3/18 - ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 I. Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - Beschluss vom 31. Juli 2018 - 18 Ca 735/18 - Entscheidungsstichwort e : Bestimmung des zuständigen Gerichts - Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AS 3/18 18 Ca 735/18 Arbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Klägerin, pp. Beklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5 . September 2018 b e- schlossen: Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist z u- ständig. - 2 - 9 AS 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 - 3 - Gründe I. Die jeweils in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Parteien streiten über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz. Die Beklagte stellte der Klägerin unter dem 21. , 22. und 24. Januar 20 0 8 insgesamt drei Rechnungen , die der en da malige r Arbeitnehmer H freigab und die die Klägerin sodann beglich . Die Kläge rin hat ge l tend gemacht, die B e- klagte habe keine Leistungen für die in den Rechnungen au s gewiesenen Fo r- derungen erbracht . Deshalb kön ne sie sowohl von der B e kla g te n als auch von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer H die Ersta t tung der geleisteten Zahlungen verlangen . Die Klägerin hat wegen dieser Forderungen g egen ihren ehemaligen Arbeitnehmer H unter dem 19. Januar 2018 beim Arbeitsgericht Mü n chen - Kammer Ingolstadt - ein Mahnverfahren eingeleitet. Der Mahnb e scheid ist di e- sem am 21. Februar 2018 zugestellt worden. Auf seinen Wide r spruch vom 22. Februar 2018 ist der Rechtsstreit im streitigen Ver fahren fortg e führt worden, in dem am 17. Juli 2018 ein klage abweisendes Endurteil erga n gen ist. Auf einen am 22. Januar 2018 eingegangenen A ntrag hat das Amtsg e- richt Coburg als Zentrales Mahngericht am 9. Februar 2018 einen Mahnb e- scheid gegen die Beklagte über Hauptforderungen i n Höhe von insgesamt 17.612,00 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der auf die drei Rechnungen geleisteten Zahlungen erlassen. Der Mahnbescheid ist der B e- kla g ten am 15. Februar 2018 zugestellt worden. Auf deren beim Zentralen Mahngericht eingegang enen Widerspruch hin hat dieses das Verfahren am 6. März 2018 an das im Mahnbescheidsantrag als Prozessgericht bezeichnete Landgericht Ingolstadt abgegeben. Auf Antrag der Klägerin vom 5. April 2018 und mit Einverständnis der Beklagten hat das Landgericht In golstadt mit Beschluss vom 1 7 . Mai 2018 ( - 42 O 483/18 - ) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig 1 2 3 4 5 - 3 - 9 AS 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 - 4 - gegen Herrn H - Kammer I n golstadt - verwi e- sen. Es hat angenommen, die Gerichte für Arbeitssachen seien nach § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Lan d gerichts ist rechtskrä f- tig. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Recht s streits mit Beschluss vom 31. Juli 2018 durch Alleinentscheidung des Vorsi t zenden abg e lehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Besti m mung des z u ständigen G e- richts mit der Begründung vorgelegt, der Verwe i sungsbeschluss des Landg e- richts sei offensichtlich unhaltbar und entfalte de s halb keine Bi n dungswirkung. II. Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist das in entspr e- chender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmende zuständige Gericht. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des recht s- kräftigen Verweis ungsbeschlusses des Landgerichts Ingolstadt nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen. a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräft i- ge Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies z ur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtss i- cherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsb e- schlusses kommt und keines der infrage komm enden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig f ür die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bu n- des, der zuerst angegangen wird ( BAG 14. Mai 2018 - 9 AS 2 /1 8 - Rn. 8 ) . 6 7 8 - 4 - 9 AS 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 - 5 - b) Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzuläss ig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 31. Juli 2018 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesa r- beitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Die d ie Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeit s- gerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 7 f.) . 3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht München - Kammer I n golstadt - . Die Verweisung des Rechtsstreits ist für dieses bindend. a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dem Grundsatz nach ist a uch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswi r- kung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches G e- hör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder g e- setzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkü r liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz b e- herrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ( BAG 10. Oktober 2017 - 9 AS 5/1 7 - Rn. 9 ) . b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landg e- richts Ingolstadt nicht offensichtlich unhaltbar. Ihm haften zwar schwerwiegen de Rechtsfehler an . Diese lassen ihn jedoch noch nicht als willkürlich erscheinen. aa) Nach allgem einen zivilprozessualen Grundsätzen richtet sich die En t- scheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zunächst nach den tatsächl i- chen Umständen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Nachträgl i- 9 10 11 12 13 14 - 5 - 9 AS 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 - 6 - che Veränderungen führen grundsätzlich nicht zum Ve rlust des einmal gegeb e- nen Rechtswegs. Dieser in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG enthaltene Grundsatz der perpetuatio f o ri gilt uneingeschränkt rechtswegerhaltend. Demgegenüber sind alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretende n Umstände, welche die zunächs t bestehende Unzulässigkeit des Rechtsweg s beseitigen, zu berüc k- sichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht ( vgl. BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 22 mwN ) . Der für die Beu r- te i lung der Rechtswegzuständigkeit maß gebliche Zeitpunkt war vorliegend der des Akteneingangs beim Landgericht Ingolstadt nach Abgabe der Streitsache durch das Zentrale Mahngericht (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO) . bb) Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemä ß § 13 GVG offensichtlich eröffnet. Die Natur des Rechts - ver hältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 11) , betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fällt. cc) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird nicht durch die Mö g- lichkeit einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG berührt. Danach können vor die Gerichte fü r Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der A n- spruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhä n- gig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absä tzen 1 und 2 b e- zeichneten Art i n rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Z usammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines a nderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, son dern eine fakultative Zuständigkeit, weil sie erst durch eine entsprechende Klageerhebung entsteht (ErfK/Koch 18. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 27) . E s bleibt der Klagepartei der Zusammenhangsklage überlassen, ob sie ihren prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Geric h- ten für Arbeitssachen verfolgt (GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2 Rn. 117) . 15 16 - 6 - 9 AS 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 - 7 - dd) Die Klägerin hat von dem ihr zustehenden Wahlrecht dadurch G e- brauch gemacht, dass sie in dem Mahnantrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Landgericht Ingolstad t als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht bestimmt hat. Eine einmal getroffene Wahl kann - wie beim Wahlrecht nach § 35 ZPO - nicht widerrufen werden (GK - ArbGG/Schütz Stand Juni 2018 § 2 Rn. 205a) . ee) D as Landgericht hat zwar die eigene Z uständigkeit erkannt und diese bewusst übergangen . Es hat in den Gründen seines Beschlusses festge stellt, das Arbeitsgericht sei dig . Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Landgericht sich auch der eigenen Zuständigkeit durchaus bewusst war. Gleichwohl liegt darin kein krasser Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständi g- keitsbestimmungen , der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt. Das Landgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, es dürfe trotz der Zulässigkeit de s durch die Klägerin beschrittenen Rechtswegs auf d e- ren Antrag den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ver weisen. Dabei hat es freilich verkannt, dass d ie Ve r- weisung des Rechtsstreits bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte an das von der Klagepartei auszuwählende Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG - wie der systematische Zusammen hang zu § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG deutlich zeigt - voraus setzt , dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig, mithin das angeruf e- ne Gericht unzuständig ist. Der rechtsfehlerhaft zustande gekommene Verwe i- sungsbeschluss erscheint jedoch nicht als willkürlich , weil das Landgericht die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitss a- chen kraft Sachzusammenhang nach § 2 Ab s. 3 ArbGG ausführlich geprüft und durch die Verweisung des Rechtsstreits lediglich einem übereinstimmenden V erlangen beider Parteien entspro ch en hat. D ie Klägerin hat nicht auf Vera n- lassung des Landgerichts, sondern aus eigenem Antrieb die Verweisung des Rechtsstreits an das nach ihrer Auffassung gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständige Arbeitsgericht beantragt . D ie Beklagte hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen eine solche Verweisung zu haben. Damit waren die Parteien keiner willkürlichen Behandlung dur ch das Landgericht ausgesetzt. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor will - 17 18 - 7 - 9 AS 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:050918.B.9AS3.18.0 kürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidu n- gen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht un d damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird (BGH 29. April 2014 - X ARZ 172/14 - Rn. 12 ) . Brühler Weber Zimmermann
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