Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 547/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 6. November 2013 - 1 Ca 741/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 3. Juli 2014 - 16 Sa 288/14 - Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Übung - Jubiläumsurlaub - nach dem BAT - KF Bestimmungen: BGB §§ 133, 151, - Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fa s- sung (BAT - KF) in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung (aF) § 39; BAT - KF in der ab dem 1. Jul i 2007 geltenden Fassung (nF) § 22 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 547/14 16 Sa 288 /14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrun d der mündlichen Ve r- handlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Anthoni sen für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juli 2014 - 16 Sa 288/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin zusätzlich zu ihrem A n- spruch auf Jubiläumsurlaub aus § 22 BAT - KF nF anlässlich ihres 25 - jährigen Dienstjubiläums aufgrund einer betrieblichen Übung vier Tage Sonderurlaub zustehen. Die Beklagte ist eine evangelische Krankenhausgemeinschaft. Sie bi l- dete die Klägerin vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1990 aus und beschäftigt diese seit dem 1. Oktober 1990 als Krankenschwester. Im Arbeit s- vertrag ist ua. vereinbart, dass die Bestimmungen des Bundes - Ange - stelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT - KF) sowie die sonst i- gen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts - Regelungsgesetz - ARRG) vom 25. Oktober 197 und seinen Änderungen und Ergänzungen geregelt sind un d werden . Der bis zum 30. Juni 2007 geltende § 39 BAT - KF aF hatte ua. folge n- den Inhalt: Jubiläumszuwendungen (1) Die Angestellten erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20) von 25 Jahren 310 Euro, 1 2 3 - 3 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 4 - von 40 Jahren 410 Euro , von 50 Jahren 520 Euro. Zur Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 rechnen auf A n- trag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 liegen. Jedenfalls s eit 1985 gewährte die Beklagte ihren Mitarbeitern anlässlich des 25 - jährigen Dienstjubiläums zus ätzlich zur Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT - KF aF iHv. 310,00 Euro vier Tage Sonderurlaub. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde der BAT - KF neu gefasst (BAT - KF nF). Dessen § 22 hat folgenden Wortlaut: Jubiläumszuwendung Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vol l- endung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen und von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von 10 Tagen. § 25 Abs. 1 Satz 4 gilt entsp rechend § 9 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT - KF und MTArb - KF lautet: Beschäftigungszeit (2) Für die Anwendung des § 22 BAT - KF/MTArb - KF we r- den die bis zum 30. Juni 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des BAT - KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anerkannte Dienstzeit, des MTArb - KF in der bis zum 30. Juni 2007 gelte n- den Fassung anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit en im Sinne des § 33 Abs. 5 BAT - KF /MTArb - 4 5 6 - 4 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 5 - Im Jahre 2008 fanden zwischen der Beklagten und der Mitarbeiterve r- tretung Verhandlungen wegen der Jubiläumsleistungen statt . Diese endeten im Schlichtungsverfahren nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangel i- schen Kirche von Westfalen am 29. August 2008 auf Vorsc hlag der Schlic h- tungsstelle mit einem Vergleich . Bei eine m Dienstjubiläum von 25 Jahren wu r- den als Jubiläumsleistungen fünf Tage Sonderurlaub und eine Zuwendung iHv. 75,00 Euro festgelegt. Die Klägerin vollendete bei Berücksichtigung der im Ausbildungsve r- hältnis zurückgelegten Zeit am 30. September 2012 eine 25 - jährige Dienstzeit . Die Beklagte zahlte ihr mit de r Vergütung für Oktober 2012 eine Zuwendung iHv. 75,00 Euro brutto . Mit Schreiben vom 1. August 2012 verlangte die Kläg e- rin erfolglos vier Ta ge Sond erurlaub anlässlich ihre s 25 - jährigen Dienstjubil ä- ums aufgrund Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihr vier Tage Sonderurlaub auf ihrem Urlaubskonto gutzuschreiben. Ihr Anspruch auf diesen Sonderurlaub au fgrund betrieblicher Übung bestehe neben ihrem Anspruch aus § 22 BAT - KF nF auf fünf Tage zusätzlichen Urlaub. Das Arbeitsgericht hat di e Beklagte mit Versäumnisurteil vom 31. Juli 2013 antragsgemäß verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin Zug um Zug g e- ge n Rückzahlung de r von der Beklagte n an die Klägerin gezahlten Zuwendung iHv. 75, 00 Euro brutto vier Tage Sonderurlaub gutzuschreiben. Die Beklagte hat g egen dieses Versäumnisurteil form - und fristgerecht Einspruch eingelegt und zu ihrem Klageabweisungsan trag die Auffassung ve r- treten, ein Anspruch der Klägerin auf vier Tage Sonderurlaub aus betrieblicher Übung anlässlich ihrer 25 - jährigen Dienstzeit sei jedenfalls d urch den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen nach § 22 BAT - KF nF ersetzt worden. D as Arbeitsgericht hat sein Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat a uf die Berufung der B e- klagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert , dessen Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 6 - lassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat o hne Rechtsfehler angenomme n, dass der Klägerin anlässlich ihres 25 - jährigen Dienstjubiläums neben dem zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen nach § 22 BAT - KF nF nicht weitere vier Tage Sonderurlaub aus betrieblicher Übung zustehen. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Ausl e- gung. Seinem W ortlaut nach verlangt die Klägerin , dass die Beklagte verurteilt wird, i hrem Urlaubskonto Zug um Zug gegen Rückzahlung von 75,00 Euro bru t- to vier Tage Sonderurlaub gut zuschreiben . E ine solche Leistungsklage kommt freilich nur dann in Betracht , wenn der Arbeitgeber ein Urlaubskonto führt und d ieses Konto den A nspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (vgl. für ein Arbeitszeitkonto BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 20 mwN) . Die Klägerin hat nicht d argetan, dass die Beklagte ein solches Konto zu führen hat. Sie ist hierzu nach dem BUrlG auch nicht verpflichtet (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 230/08 - Rn. 20) . Aus der Klagebegründung wird deutlich, dass die Klägerin die Feststellung begehrt , dass die Beklag te verpflichtet ist, ihr anlässlich ihres 25 - jährigen Dienstjubiläums am 1. Oktober 2012 neben dem zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen nach § 22 BAT - KF nF vier Tage Sonderu r- laub zu gewähren (vgl. zu einer ähnlichen Antragstellung bereits BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 552/93 - zu I 1 der Gründe) . D as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse für diese Klage liegt vor ( vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328 ) . II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht a n- genommen , dass der Klägerin kein Sonderurlaub aus betrieblicher Übung z u- steht , weil die Mitarbeiter der Beklagten aus der Gewährung von vier Tagen 13 14 15 - 6 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 7 - Sonderurlaub anlässlich des 25 - jährigen Dienstjubiläums nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen durften , diesen Sonderurlaub zusätzlich zu einem Urlaub von fünf Tagen nach dem BAT - KF nF zu gewähren . Dabei kann offen bleiben, ob die Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Übung der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung unte rliegt (dafür : BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 18; 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 13; offengelassen von BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 42) . Denn selbst bei vollumfänglicher Überprüfung erweist sich die Auffassung des Landesarb eitsgerichts, e s s eien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Leistungen nebeneinander gewährt werden sollten, als zutreffend. 1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu ver stehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu we r- tenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweige nd angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche A n- sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entst e- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erkl ä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten d es Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schli e- ßen durfte (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 806/13 - Rn. 26; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43) . Entsprechend ist auch durch Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln, welchen Inhalt der aus betriebliche r Übung erwac h- sende Anspruch hat (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 13) . 2 . Für einen derartigen Bindungs willen der Beklagten fehlen Anhaltspun k- te . Solche lägen vor, wenn di e Beklagte bisher stets - trotz ei ner Erhöhung der Jubiläumsleistung en nach dem BAT - KF - unverändert an der Gewährung des Sonderurlaubs festgehalten hätte. Die Situation ist vergleichbar m it der Frage, ob der tatsächlichen Erbringung von Leistungen aus einem bestimmten Tari f- vertrag der Wille des Arbeitgebers entnommen werden kann, sich auch an z u- 16 17 - 7 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 - 8 - künftige geänderte Tarifverträge binden zu wollen. B ei einem nicht tarifgebu n- denen Arbeitgeber i st anzunehmen , dass eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestim m- ten Tarifgebiet nur entsteht, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 14 mwN) . Die nicht vorhersehbare Dynamik spr icht grun d- sätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des A r- beitgebers zur dauerhafte n Leistungserbringung unabhängig von der Tarifen t- wicklung. 3. Der Hinweis der Klägerin auf die unterschiedlichen Anspruchsvorau s- setzungen gibt kein anderes Ergebnis vor. Ihre Rechtsauffassung, dass der z u- sätzliche U rlaub nach § 22 BAT - KF nF - im Gegensatz zu dem Sonderurlaub aus betrieblicher Übung - an die Beschäftigungszeit ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeit anknüpf t, trifft so nicht zu. N ach § 9 Abs. 2 der Arbeitsrechtsr e- gelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassun g des BAT - KF und MTArb - KF werden f ür die Anwendung des § 22 BAT - KF nF die bis zum 30. Juni 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des BAT - KF aF anerkannte D ienstzeit sind, als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dadurch wird ein Gleic h- lauf der Berechn ung der Dienstzeiten in Bezug auf Jubiläumszuwendungen zwischen dem BAT - KF aF , der die Möglichkeit der Anrechnung von Ausbi l- dungszeiten vorsah, und dem BAT - KF nF erzielt. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Sonderurlaub in der Vergange n- heit stets neben der Zuw endung nach § 39 BAT - KF aF g ewährte , ergibt sich denknotwendig ein Gleichlauf. 4 . Auf den Vergleich vor der Schlichtungsstelle kann die Klägerin ihren Anspruch auf vier Tage Sonderurlaub nicht stützen. Dieser Verg leich sieht nur die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs von fünf Tagen entsprechend § 22 BAT - KF nF vor. 18 19 - 8 - 9 AZR 547/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR547.14.0 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Der ehrenamtliche Richter Mehnert ist infolge des Endes seiner Amtszeit mit Ablauf des 30. November 2015 an der Unterschrift s- leistung verhindert. Brühler Anthonisen 20
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