Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Neunter Senat - 9 AZR 863/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 18. Juni 2012 - 3 Ca 694/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliches Vorschlag s wesen - Überprüfung der Entscheidung einer paritätisch besetzten Kommission - Ausschluss des Prämienanspruchs, wenn der Verbesserungsvorschlag zu den Arbeitsaufgaben gehört Bestimmungen: BGB §§ 242 , 317, 319, 611, 612; Arb n E rfG § 20; ZPO §§ 286, 559 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 863/13 17 Sa 1400/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19 . M ai 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19 . M ai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow un d Klose sowie die ehrenamtliche Richter in Merte und den ehrenamtlichen Richter Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten, einem Unternehmen der Stahlindustrie b e- schäftigt , der von Prof. Dr. K ge leitet wurde. Dieser Bereich war für drei Han d- lungsfelder zuständig, für die jeweils ein Fachkoordinator eingesetzt war : 1. Stahlbestellung, 2. G ütesicherung, 3. Forschung und Entwicklung. Der Kläger Seine Hauptaufgaben Gütes i- festgehalten, die der Kläger gegenzeichnete. Als Hauptauf gaben wu r- den in folgender Reihenfolge untereinander aufgeführt: F ertigungsbegleitende Produktbetreuung Verfolg en von Wettbewerbsaktivitäten Beratung Verkauf Anomaliebearbeitung Schmelzfreigabe Überwach en von Fertigungsstandards Ausfallbearbeitung Berichterstattung Mitarbeiterführung 1 2 - 3 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 4 - Zu der Hauptaufgab rd e in der Fun k- tionsbeschreibung F olgendes ausgeführt: en bei der Ausarbeitung und Betreuung von inte r- nen und externen Forschungs - und Entwicklungsprojekten zur Verbesserung der Produktqualität, bzw. zur Bereitste l- lung neuer Produkte mit verbesserten Eigenschaften in Zusammenarbei t mit dem Vorgesetzten. Mitverantwortlich für die zielo rientierte Durchführung der Vorh aben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten. Analysieren und Bewerten der anfallenden Ergebnisse mit abschließender Berichterstattung ggü . dem Vorgesetzten. Mitwir ken bei Gemeinschaftsvorhaben mit externen Forschungsinstit u- ten oder Kunden. Verfolgen und Controllen der F&E - Bei der Beklagten sind die Grundsätze des betrieblichen Vorschlag s- wesens in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Januar 2002 gerege lt (im Folgenden G BV). Darin heißt es auszugsweise: 1. Begriffsbestimmung 1.1 Verbesserungsvorschlag (VV) VV im Sinne dieser Vereinbarung sind Vorschläge, die auf die Verbesserung eines Zustandes zielen und hierfür einen konkreten Lösungsansatz b e- schreiben. Die vorgeschlagene Maßnahme kann anderweitig bereits bekannt oder angewandt, sie muss nur für den vorgeschlagenen Anwendungsfall neu sein . Ein grundsätzlicher Prämienanspruch besteht dann, wenn der Vorschlag eingeführt wurde bzw. die Ei n- führung sichergestellt ist, durch die Umsetzung des VV ein Vorteil für das Unternehmen entsteht und der Gegenstand des VV nicht oder nur teilweise zu den zugewiesenen Aufgaben des Einreichers gehört. 2. Geltungsbereich 2.3 S achlich Die Vereinbarung gilt für alle eingereichten VV, die 3 4 - 4 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 5 - nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmererfi n- dungsgesetzes erfüllen (siehe unter 1.1). Bei bereits eingeführten, aber nicht eingereichten VV gilt die Vereinbarung nur, wenn diese Vorschläge innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Einfü h- rung eingereicht werden und die Einführung auf dem VV beruht. 4. Bewertungsausschüsse Die Vereinbarung sieht standortbezogene Bewe r- tungsausschüsse und den BVW - Ausschuss des U n- ternehmens vor. Die Bewertungsausschüsse sind paritätisch zu b e- setzen und sind beschlussfähig, wenn der Vorsi t- zende (Arbeitgebervertreter) und mindestens ein zuständiger Belegschaftsvertreter oder in Abwese n- heit des Vorsitzenden mit dessen Zustimmung mi n- destens ein Ve rtreter des Arbeitgebers und ein B e- legschaftsvertreter anwesend sind. 4.1 Standortbezogene Bewertungsausschüsse Die se Bewertungsausschüsse behandeln und en t- scheiden über Vorschläge, bei denen in der dezen t- ralen Vorschlagsbearbeitung eine Prämienhöhe von t- einsprüche. 4.2 BVW - Ausschuss des Unternehmens Der BVW - Ausschuss behandelt und entscheidet über Vorschläge, die in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss nicht einvernehmlich beha n- delt werden konnten sowie alle zweiten Einsprüche. 5. Bewertungsgrundlage 5.1 VV mit errechenbaren Vorteilen Die Prämie für einen VV mit errechenbaren Vorte i- len beträgt 25 % von der Nettojahresersparnis. Die Nettojahresersparnis ermittelt sich aus der Brutt o- jahresersparnis abzüglich zu berücksichtigender - 5 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 6 - Einführungskosten . ... 5.3 Prämienanspruch Die entsprechende Prämie für den Einreicher ist a b- hängig von der Zugehörigkeit des VV zum jeweiligen Aufgabengebiet. Der Anspruch auf die volle Prämie besteht dann, wenn der VV eindeutig außerhalb des Aufgabengebiets des Einreichers liegt. Gehört der VV eindeutig zu den Aufgaben des Einreichers, e r- hält dieser keine Prämie. Liegt der VV teilweise im Aufgabengebiet des Einreic hers, so ist gemäß Zi f- fer 5.4 ein Korrekturfaktor in Ansatz zu bringen. ... 6. Sonstiges 6.6 Einspruchsrecht Der Einreicher hat das Recht, innerhalb von drei M onaten nach Zustellung des schriftlichen B e- scheids gegen den Bescheid beim BVW schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch, der auch zur Niederschrift erfolgen kann, ist zu begründen. Ersteinsprüche werden in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss behandelt. Ist der Einreicher mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er erneut Widerspruch einlegen. Der zweite Einspruch wird im BVW - Ausschuss des Unternehmens beha n- delt. Ist der Einreicher auch mit diesem Ergebnis zu seinem zweiten Einspruch nicht einverstanden, kann er beim Vorstand der T AG W i derspruch einlegen. Über dritte Einsprüche en t scheidet nach Beratung der Vorstand der T AG und der GBR - Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Unte r nehmensspreche r- ausschu s ses. Die erforderlichen Unterlagen hierzu werden dem Vorstand und dem GBR - Vorsitz enden bzw. dem Vorsitzenden des U n ternehmen s- sprecherau s schusses vom BVW - Ausschuss des Unternehmens zur Verfügung g e stellt. Die Entsche i- dung ist endgü l Im Mai 2003 fand zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Prof. Dr. K ein Gespräch über neue Forschungsprojekte in der Zukunft statt. 5 - 6 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 7 - Der Kläger regte die Entwicklung eines nickelfreien Analysekonzepts für die XABO 890/960 - Stähle für Blechdicken oberhalb von 12 mm an und erläuterte den theoretischen Ansatz. Nach Diskussion wurde unter dem Da tum 2. Mai 2003 ein Aktenvermerk erstellt, der das Kürzel des Klägers trägt und als Fo r- schungs - und Entwicklungsprojekt ua. die Verbesserung der Zähigkeitseige n- schaften bei XABO - Stählen nennt. Oktober 200 3 wurde ein vom Kläger vorgelegtes Legierungskonzept betreffend d ie Stähle XABO 890/960 vorgestellt und in einem Forschungs - und Entwicklungsg e- spräch am 6. November 2003 als zielführend eingestuft. Nach betrieblicher E r- probung wurde dieses Konzept im April 2007 angesichts der extrem gestieg e- nen Nickellegierungskosten umgesetzt und der Stahl entsprechend produziert. Mit E - Mail vom 30. April 2007 und mit einem Schreiben vom 16. Mai 2007 reichte der Kläger das Legierungskonzept für XABO 890/960 - Stähle als Ver besserungsvorschlag bei der Beklagten ein. Der Eingang am 22. Mai 2007 wurde bestätigt. Die Anerkennung als vergütungspflichtiger V erbesserungsv o r- schlag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 unter Bezu g- nahme auf die Stellungnahme des Gutac hters T vom 30. August 2007 ab . Unter de m 22. Oktober 2007 legte der Kläger Einspruch ein. Der Gu t- achter bestätigte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2008 seine frühere Ei n- schätzung. Nach mehreren Gesprächen und weiterem Schriftverkehr zwische n dem Kläger und dem Gutachter bat der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2010 das z entrale Ideenmanagement der Beklagten erneut um eine Entscheidung. Mit der am 28. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 3 . Januar 2011 zugest ellten Klage machte der Kläger die Zahlung von 2 Mio. Euro geltend und verlangte Auskunft über Ersparnisse und Einführungskosten. Mit Schreiben vom 29. März 2011 wies der BVW - Ausschuss des Unte r- nehmens den Einspruch mit der Begründung zurück, dass der Verbesserung s- vorschlag nicht neu und zusätzlich die Frist zum Einreichen eines Verbess e- rungsvorschlags bei Weitem überschritten sei. Die Frage, inwieweit der Inhalt 6 7 8 9 10 - 7 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 8 - des Verbesserungsvorschlags zusätzlich zum Aufgabengebiet des Klägers g e- zählt habe, bedürfe keiner Beantwortung. Unter de m 28. Juni 2011 legte der Kläger gegen diese Entscheidung erneut Einspruch ein. Der zweite Einspruch wurde durch den BVW - Aussc huss des Unternehmens am 19. Jul i 2011 abschließend behandelt. Mit Schreiben vom 25. August 2011 wu rde dem Kläger mitgeteilt, dass einvernehmlich b e- schlossen worden sei, den zweiten Einspruch abzulehnen. Die Beklagte ve r- wies zusätzlich darauf, der Inhalt des Verbesserungsvorschlags gehöre vol l- ständig zum Aufgabengebiet des Einreichers. Mit Schreiben vo m 12. März 2012 wies die Beklagte durch den Arbeit s- direktor und den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden den sogenannten dritten Ei n- spruch des Klägers vom 25. November 2011 mit der Begründung zurück , dass der bisherigen Bewertung des V erbesserungsv orschlags des Klägers und der damit verbundenen Ablehnung zugestimmt werde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe de n Verbesserung s- vorschlag außerhalb s eines beruflichen Aufgabengebiets entwickelt. Das Ko n- zipieren und Durchführen von Forschungs - und Entwickl ungsprojekten sei nicht seine, sondern eine zentrale Aufgabe des Teamleiters. Seine Idee sei neu g e- wesen. Zuvor habe es nur die Idee gegeben, die Entwicklung nickelfreier Stähle auch auf Blechdicken bis zu 50 mm zu erweitern. Dies habe jedoch zunächst nich t funktioniert . Deshalb habe man festgehalten, dass die nickelfreie Legi e- rung nur für Dicken bis 12 mm in Betracht k omme . Demgegenüber seien nicke l- freie Stähle mit einer weicheren Güte bereits in den Jahren 1992 bis 1994 für Blechdicken bis zu 90 mm entwic kelt worden. U nabhängig von den Vorschriften der GBV stehe ihm ein Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 612 BGB zu. Der Kläger hat , soweit für die Revision von Bedeutung , beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 712.500,00 Euro nebst Zinse n iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen . 11 12 13 14 - 8 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 9 - Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrag s hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die geltend gemachte Prämie seien nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter . Einen in der Revisionsinstanz (erneut) gestellten Auskunftsantrag hat d er Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen, soweit er in de r Berufungsinstanz noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 712.500,00 Euro nebst Zinsen begehr t hat . I. Der Kläger hat k einen Anspruch auf Zahlung einer Prämie nach der GBV . 1. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Feststellungen der paritätischen Ausschüsse nach der GBV nur einer eingeschränkten Überpr ü- fung durch die Arbeitsgerichte unterliegen. Über sogenannte dritte Einsprüche entscheiden nach Beratung der Vorstand der Beklagten und der G esamtb e- triebsratsv orsitzende. Nach Ziff. 6.6 GBV ist diese Entscheidung endgültig. Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit - die sich aus dem Inhalt der En t- scheidung und dem zugrunde liegenden Verfahren ergeben kann - sow ie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 23/03 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe ; vgl. auch BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 109, 193) . Ve r- fahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn e i- 15 16 17 18 19 - 9 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 10 - ner dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzeln e Tatbestandsmer k- male, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 27) . Das Landesarbeitsg e- richt hat L etzteres für die GBV angenommen. Dies erscheint nicht zwingend . Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 ( - 9 AZR 393/03 - zu B I 1 der Gründe, aaO) angenommen, dass es sich um einen zulässigen Gegenstand einer Schiedsgutachter vereinbarung handelt, wenn die P aritätische Kommission betriebsnah klärt, ob ein zu enger Bezug z ur Dienstpflicht besteht und daher kein Prämienanspruch besteht. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil das Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler angenommen hat, dass die Entscheidung der Kommission auch einer vollständigen Überprüfun g stan d- hält. 2. Das Landesarbeitsgericht hat die GBV zutreffend dahin gehend ausg e- legt, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Prämie besteht, wenn der Verbe s- serungsvorschlag zu dem Aufgabengebiet des Einreichers des Verbesserung s- vorschlags gehört. Soweit in Ziff . 5.3 GBV formuliert ist, dass keine Prämie g e- Einreichers gehört, so darf am Inhalt des Aufgabengebiets kein Zweifel best e- hen. Soweit die Revision rügt, diese Auslegung lass e praktisch kaum einen Anwendungsbereich für die Teilprämie nach Ziff . 5.3 Satz 4 GBV, ist dies nicht zutreffend. Der der GBV zugrunde liegende Begriff des Verbesserungsvo r- schlags ist sehr weit. Ziff . 1.1 GBV definiert ihn als Vorschl ag , d er auf die Ve r- bes se rung eines Zustand s ziel t und hierfür einen konkreten Lösungsansatz b e- schreib t . Es bleiben danach auch nach der Auslegung der GBV durch das La n- desarbeitsgericht zahlreiche Fälle denkbar, in denen der verbesserungswürdige Zustand nur durch das Zusammenwir ken verschiedener Bereiche im Unte r- nehmen der Beklagten optimiert werden kann. Der Kläger verkennt, dass das Verständnis von Ziff . 5.3 Satz 3 GBV als Zweifelsfall - Regel für den Einreicher grundsätzlich günstig ist. Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, d ass der Ve r- besserungsvorschlag zu den dem Einreicher zugewiesenen Aufgaben gehört, 20 - 10 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 11 - so ist zumindest ein Anwendungsfall der Teilprämie nach Ziff . 5.3 Satz 4 GBV gegeben. seiner systematische n Stellung auslegen würde, ergäbe dies kein für den Kl ä- ger günstigeres Ergebnis. In Ziff . 5.3 Satz 4 GBV heißt es, liegt der V erbess e- rungsvorschlag teilweise im Aufgabengebiet des Einreichers, so ist gemäß Zi f- fer 5.4 ein Korrekturfaktor in Ansatz zu bring Dies könnte es nahelegen, , zu verstehen. Damit entfiele freilich nur die für den Arbeitnehmer an sich gün s- tige Zweifelsfall - Regelung. 3. Das Landesarbeitsgericht hat oh ne revisiblen Rechtsfehler festgestellt, dass der streitgegenständliche Verbesserungsvorschlag eindeutig zu den dem Kläger von der Beklagten zugewiesenen Aufgaben gehörte. a) Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellung des Berufungsg e- richts gebu nden (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Es überprüft daher die Beweiswürdigung nicht als solche, sondern nur auf Verfahrensfehler hin (Musielak /Voit/ Foerste ZPO 12. Aufl. § 286 Rn. 68) . Revisionsrechtlich ist in Bezug auf § 286 ZPO zu überprüfen, ob der Tatrichter sich m it dem Prozessstoff und den Beweiserge b- nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( BAG 21. August 2014 - 8 AZR 655/13 - Rn. 40 ; BGH 14. Jan uar 1993 - IX ZR 238/91 - zu B I I 3 a der Gründe) . b) Die insoweit erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. aa) Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers ausre i- chend berücksichtigt, dass der Kläger der Fachkoordinator des Han dlungsfelds war (vgl. unter B I 4 d aa der Entscheidungsgründe) . Unstreitig handelte es sich - wie in der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2004 dokum entiert - um eine der Hauptaufgaben des Klägers. Dabei w a- ren seine Aufgaben nicht auf solche F&E - Tätigkeiten beschränkt, die sich auf 21 22 23 24 25 - 11 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 12 - Gütesicherung bezogen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er die damals neu eingestellten Kollegen im Handlungsfeld n- terstützen sollte. Das Landesarbeitsgericht hat sich auch mit dem Vortrag des % seiner Aufgaben umfasst. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts fand di ese Behauptung in der vom Kläger gegengezeichneten Stellenbeschreibung keine Stütze. Tatsächlich lässt sich dem Umstand, dass es sich um eine von zehn aufgezählten Hauptaufgaben handelt, nicht entnehmen, dass der Kläger nur maximal 10 % seiner Arbeitszeit für diese Aufgabe aufwenden d u rf te . Im Übr i- gen hat der Kläger auch mit seiner Revision nicht aufgezeigt, warum ihm der Verbesserungsvorschlag nicht möglich gewesen sein sollte, wenn er tatsächlich nur 10 % seiner Arbeitszeit auf Forschung und Entwicklung h ätte verwenden solle n . bb) Das Landesarbeitsgericht hat sich auch mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt, die Entwicklung des Verbesserungsvorschlags habe nur zum Aufgabengebiet des Teamleiters gehört (vgl. unter B I 4 d cc der Entsche i- dungsgründ e) . Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht es nicht den Gesetzen der Logik, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein Mi t- wirken im Team implizie re auch die Entwicklung und Weitergabe von eigenen Ideen . Soweit der Kläger in der Revisionsbe gründung vom 27. Dezember 2013 geltend macht, das selb st ständige Konzipieren und Durchführen von Fo r- schungs - und Entwicklungsprojekten stelle eine deutlich höhere Stellenanford e- rung dar, die zu einem höheren Stellen - bzw. Funktionswert und damit zu einer h öheren Gehaltsfestsetzung geführt hätte, legt der Kläger schon nicht dar, dass und wo er diesen Vortrag schon in den Vorinstanzen gehalten hat. Verfahren s- rügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen nicht berücksic h- tigtem Vortrag bedarf es der Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle nach Schriftsatz und ggf. nach Seitenzahl, an der der Vor trag gehalten wurde (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe mwN, BAGE 109, 145) . Im Übrigen greift der Kläger mit seiner Argumentation letztlich 26 - 12 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 13 - nur die Höhe seines Monatsgehalts an. D ie angeführten Argumente sind nicht geeignet, einen Prämienanspruch nach der GBV zu begründen. cc) Auch soweit der Kläger meint, die Verwertung des Aktenvermerks vom 2. Mai 2003 durch das Landesarbeitsgericht sei mit § 286 ZPO nicht zu verei n- baren, greift diese Rüge nicht durch. Zunächst ist darauf h inzuweisen, dass das Landesarbeitsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. April 2013 die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dem Inhalt dieses Vermerks Bede u- tung beizumessen sei , und Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu ne h- men. Soweit de r Kläger nunmehr mit der Revisionsbegründung behauptet, er habe in dem Gespräch am 2. Mai 2003 sein neues Legierungskonzept für Blechdicke n oberhalb von 12 mm für die XABO 890/960 - Stähle eingebracht, fehlt es auch hier an der Angabe der Fundstelle, wann er dies bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen haben will. Nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts regte der Kläger an diesem Tag lediglich die Entwicklung eines nickelfreien Analysekonzepts an und erläuterte den theoretischen Ansatz. Erst i n der Teamsitzung a m 27. Oktober 2003 wurde das Legierungskonzept vorgestellt und sodann in einem Forschungs - und Entwicklungsgespräch am 6. November 2003 als zielführend eingestuft. Diese Feststellungen hat der Kl ä- ger nicht mit einem Antrag nach § 320 ZPO angegriffen. Auf ihrer Basis ist es in sich widerspruchsfrei, dass das Landesarbeitsgericht den Aktenvermerk im Rahmen des § 286 ZPO herangezogen hat. Der vom Kläger letztlich eing e- reic h te Verbesserungsvorschlag lag im Mai 2003 noch nicht vor. Es bedurfte vielmehr weiterer Entwicklungsarbeit. Jedenfalls ab der Sitzung vom 2. Mai 2003 handelte es sich bei dieser Entwicklungsarbeit um ein Forschungs - und e- wiesenen Hauptaufgaben war der Kl äger zur Mitarbeit an solchen Entwic k- lungsprojekten verpflichtet. II . Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie aus §§ 611, 612, 242 BGB. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch übe r- haupt in Betracht kommt, wenn zur Frage der Vergü tung von Verbesserung s- vorschlägen eine Betriebsvereinbarung existiert. § 612 BGB setzt grundsätzlich 27 28 - 13 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 - 14 - das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung voraus ( vgl. in diesem Sinne bereits BAG 30. April 1965 - 3 AZR 291/63 - zu 4 aE der Gründe, BAGE 17, 151) . B e- steht eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen, kommt ferner eine Vergütungserwartung iSd. § 612 Abs. 1 BGB für einen Verbess e- rungsvorschlag regelmäßig nur in den in der Betriebsvereinbarung vorgeseh e- nen Fällen in Betracht. Entgegen der Ansi cht des Klägers ist das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe des Arbeitsgerichts zutreffend davon au s- gegangen, dass jedenfalls dann, wenn die Leistung sich im Rahmen des ve r- traglich G eschuldeten bewegt, keine Vergütungspflicht besteh t. Nach der bish e- rigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine besondere Leistung des Arbeitnehmers, insbesondere eine Leistung schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, auch ohne besondere Vereinbarung nach Treu und Glauben zusätzlich zu ve r- güten (BAG 30. April 1965 - 3 AZR 291/63 - zu 4 der Gründe, BAGE 17, 151) . Bei der Frage, ob ein Verbesserungsvorschlag über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und als echte Sonderleistung zu qualifizieren ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt nur einer ei n- geschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Der Kläger hat auch insoweit keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezei gt. Die pa u- schale Behauptung, es gehöre nicht zu den üblichen Leistungen, Einsparungen von mindestens 8 Mi o . Euro gegen die Skepsis des Vorgesetzten durchzuse t- zen, ist nicht geeignet, die Beurteilung d urch die Vorinstanzen in f rage zu ste l- len, die auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt haben und so zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Erarbeitung des streitgegenständlichen Verbesserungsvorschlags zu der üblichen vom Kläger geschuldeten Arbeitslei s- tung gehörte. III . Der Kläger hat keinen An spruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 20 Arbn ErfG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, ei nen Anspruch 29 30 - 14 - 9 AZR 863 /13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0 auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Ein Vergütungsa n- spruch besteht danach nur für sog enannte qualifizierte technische Verbess e- rungsvorschläge. Der Arbeitgeber muss dazu durch den technischen Verbess e- rungsvorschlag einen fak tischen Wettbewerbsvorteil genießen. Voraussetzung ist eine tatsächliche wirtschaftliche Monopolstellung, die der Arbeitgeber durch die geistige Leistung des Arbeitnehmers erwirbt (Boemke/Kursawe/Nebel ArbnErfG § 20 Rn. 8 mwN , 15 ) . Ein solcher Wettbewerbs vorteil ist weder fes t- gestellt noch vom Kläger behauptet worden . IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Klose Merte Martin Lücke 31
Full & Egal Universal Law Academy