Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2018 Neunter Senat - 9 AZR 298/18 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 21. Dezember 2016 - 3 Ca 6107/16 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14. März 2018 - 5 Sa 240/17 - Entscheidungsstichwort e : Elternteilzeit - Präklusionswirkung der Ablehnung Leits a tz: Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der El ternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe einwen- den, auf die er sich bereits in einem form - und fristgerechten Ablehnung s- schreiben berufen hat. ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 298/18 5 Sa 240/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 URTEIL Brüne , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Winzenried für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de s Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. März 2018 - 5 Sa 240/17 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei - dung - auch über d ie Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verring e- rung und Verteilung der Arbeitszeit während ihrer Elternzeit (Elternteilzeit). Die Klägerin ist seit dem 1. März 2012 bei der Beklagten, die regelm ä- ßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Re ferentin EMEA Accounting mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden tätig. Sie nahm vom 7. April 2015 bis zum 6. April 2017 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 beantragte die Klägerin eine Teilzeitb e- schäftigung während der El ternz eit ab dem 1. November 2016 mit einer wöchentliche n Arbeitszeit von 20 Stunden . Diese sollte sich auf die Wochent a- ge Montag bis Donnerstag jewe ils von 0 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr verteilen . Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11. Juli 2016 z unächst ohne nähere Begründung und mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2016 unter Hi n- weis darauf ab, dass der Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit durch den Mitarbeiter H besetzt worden sei und darüber hinaus kein Beschäftigungsbedarf bestehe. Nachdem eine Kollegin aus der Abteilung der Klägerin ihr Arbeitsve r- hältnis ge kündigt hatt e, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2016 erneut eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. No - vember 2016 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und de ren Verteilung auf die Woch e ntage Montag bis Donnerstag jeweils von 0 9:00 Uhr 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 4 - bis 14:00 Uhr. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. In dem Ablehnung s- s chrei ben vom 19. August 2016 unterbreitete sie der Klägerin aber ein Angebot über eine geringer vergütete Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin im B e- reich Fixed Assets, das diese ablehnte. Mit ihrer am 25. August 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmu ng zu ihrem Ang e- bot vom 8. Juli 2016, hilfsweise de m vom 1. August 2016 begehrt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Angebot vom 8. Juli 2016 zuzustimmen, vom 1. November 2016 bis zum 6. April 2017 nur noch mit ein er reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche mit einer Ve r- teilung von Montag bis Donnerstag, 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr , zu arbeiten ; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihrem Angebot vom 1. August 2016 zuzustimmen, vom 1. November 2016 bis zu m 6. April 2017 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche mit einer Verteilung von Montag bis Donnerstag, 0 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr , zu arbeiten. Die Beklagte hat zur Begründung ihres auf Abweisung der Klage g e- ric h teten Antrags das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eingewandt, die dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenstünden. Sie habe entschieden, die Stelle der Klägerin während ihrer Elte rnzeit nicht neu zu besetzen sowie deren Aufgaben teilweise auf andere, damit n icht überobligatorisch belastete Mitarbeiter der Abtei lung Accounting zu übertragen und teilweise an externe Dienstleister zu vergeben. Durch näher bezeichnete Veränderungsprozesse seien einige Aufgaben der Klägerin gänzlich entfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageb egehren weiter. 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende arbeitsg erichtliche Urteil unzulässig wä r e . Dies ist nicht der Fall. 1. Die Zulässigkeit der Berufung i st Prozessvoraussetz ung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung und deshalb vom R e- visionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch, wenn das Berufung s- gericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 37; 26 . April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN) . 2. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs . 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entsch e i- dung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschni t- ten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des ang e- fochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erfo r- derliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen En t- scheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rüg en und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38 ; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN) . 3. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten. a) Das Arbeitsgericht hat sein der Klage stattgebendes Urteil insbesond e- re darauf gestützt, die Beklagte habe ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die 9 10 11 12 13 14 - 5 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 6 - der Elternteilzeit ent gegenstehenden dringenden betriebli chen Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Sat z 1 Nr. 4 BEEG nicht genügt . Die Beklagte habe den Wegfall des B e- schäftigungsbedarfs aufgrund einer Streichung des Arbeitsplatzes der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. b) Mit diesen entscheidungserheblichen Erwägungen hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründ ung hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat ausg e- fü hrt, das Arbeitsgericht habe überhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers für die Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gestellt . Insbesondere werde ihr Vortrag, d ass die Abteilung Accounting auch ohne die Mitarbeit der Klägerin einwandfrei funktio niert habe , den gegenüber einer betriebsbedingten Kündigung modifizierten An forderungen an die Darlegungslast gerecht . Zudem hat die Beklagte ergänzenden Vortrag zu m Fehlen eine r Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin auf ihrem bisher i- gen Arbeitsplatz gehalten. Das bisherige diesbezügliche Vorbringen hatte das Arbeitsgericht als nicht hinreichend substan z iiert erachtet. II. Die Klage ist entgegen der Auffassung de s Landesarbeitsgerichts nicht infolge von Zeitablauf unzulässig geworden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für einen Leistungsantrag, mit dem ein Teilzeitanspruch während der Elternzeit verfolgt wird, fehle es an dem notwendigen Rechtsschutzbed ürfnis, wenn der gesamte Zeitraum, für den der Arbeitnehmer die Vertragsänderung erstrebe, in der Vergangenheit liege. Mit Zeitablauf werde die Klage objektiv sinnlos, weil die rückwirkende Vertrag s- änderung mangels eines tatsächlich durchführbaren Arbeitsv erhältnisses der Entstehung eines Annahmeverzugsanspruchs nach § 615 Satz 1 BGB entg e- genstehe. Für einen etwaigen , auf Zahlung der entgangenen Teilzeitvergütung gerichteten Schadensersatzanspruch sei die rückwirkende Vertragsänderung nicht erforderlich. 2 . Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fehlt einer auf Zustimmung zur Elternteilzeit gerichteten Klage nicht bereits 15 16 17 18 - 6 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 7 - deshalb das Rechtsschutzbedü rfnis, weil die Elternzeit inzwischen beendet ist ( vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 10, BAGE 144, 253; 15. De - zember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25 mwN) . Hieran hält der Senat fest. a) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachen tsche i- dungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Ina n- spruchnahme der Gerichte (BAG 24. April 2018 - 1 ABR 25/16 - Rn. 19) . Es fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Bege h- ren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil e rlangen kann. Jedoch kann Recht s u- chenden nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachl i- chen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Grundsätzli ch haben sie A n- spruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 37; vgl. auch BAG 23. September 2014 - 9 AZR 1100/12 - Rn. 8 mwN) . Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigk eiten in das St a- dium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Bei Leistungsklage n ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichter füllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durc h- setzung zu unterstellen ist (BGH 21. Septembe r 2017 - I ZR 58/16 - aaO mwN; vgl. auch BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14 mwN) . Die Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zu lässigkeit einer vergangenheitsb e- zogenen Feststellungsklage (vgl. BAG 6. November 2002 - 5 AZR 364/01 - zu 1 c der Gründe) ist auf eine Leistungsklage nicht übertragbar ( BAG 16. De - zember 2014 - 9 AZR 915/13 - aaO ) . b) Danach kann der Klage ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Die Klägerin nimmt die Gerichte mit ihrer Klage nicht unnütz in Anspruch. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Anna h- meverzugsvergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB für d ie von ihr be gehrte, inzw i- schen in der Vergangenheit liegen de Elternteilzeit verneint , weil es insoweit an 19 20 21 - 7 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 8 - dem dafür erforderlichen erfüllbaren, dh. tatsächlich durchführbaren Arbeitsve r- hältnis fehlt e (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 22 , BAGE 152, 213 ) . D er Klägerin könnte aber ein Verg ütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 , § 326 Abs. 2 Satz 1 Al t. 1 iVm. § 275 Abs. 1 BGB zustehen , wenn die Beklagte die durch eine unberechtigte Ablehnung des El ternteilzeitantrags der Klägerin eingetretene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu verantworten hätte (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 23; 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 25 f., aaO ) . Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gölte die erstrebte Zustimmung der Beklagten zur Elternteilzeit als abgegeben (§ 894 Satz 1 ZPO) . Damit hätte in dem Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. April 2017 ein Teilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Die unberechtigte Ablehnung des E lternteilzeitantrags durch die Beklagte hätte zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung und damit nach § 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss des Leistungsanspruchs geführt. Durch die fingierte Willense rklärung der Beklagten und die dadurch eintretende rückwirkende V ertragsände rung wird eine Vorau s- setzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 611a Abs. 2, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 iV m. § 275 Abs. 1 BGB erfüllt . Die Klägerin kann nicht darauf ve r- wiesen werden, eine auf Schadensersatz gerichtete Klage zu erheben, anst att das Elternteilzeitverlangen weiterzuverfolgen. Gerade weil das Bestehen eines Anspruchs auf Zustimmung zur Elternteilzeit eine materiell - rechtliche Vorfrage für einen Schadensersatzanspruch darstellt, besteht das Interesse der Klägerin an einer Begründ etheitsprüfung auch nach Ablauf der Elternzeit noch fort. III. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die Sache ist nicht zur Endentsc heidung reif. Der Senat kann nicht beurteilen, ob dem Anspruch der Klägerin auf Verringerung der A r- beitszeit und deren Ausgestaltung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr . 4 BEEG dri n- gende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für das erneute Berufungsverfa h- ren sind folgende Hinweise veranlasst: 1. Der Rechtsstreit ist am Maßstab des § 15 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (§ 15 BEEG aF) zu beurteilen, da das 22 23 - 8 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 9 - Kind, für das die Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen hat, vor dem 1. Juli 2015 geb oren ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG) . 2. Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernis ierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Ve r- tragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsä n- derung zu einem in der Vergang enheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflic h- ten begründet (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 16; v gl. auch BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 223) . 3. Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich entnehmen, dass die in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 BEEG aF genannten Vorau s- setzungen erfüllt sind. Das Landesarbeits gericht hat jedoch - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung zuließen, ob dem Anspruch der Klägerin dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG aF) . Dies wird das Landesarbeitsgeric ht nac h- zuholen haben. Dabei hat es Folgendes zu beachten: a) Der Verringerungsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG aF erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 32, BAGE 144, 253) . b) Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG aF setzt der Anspruch auf Verri n- gerung der Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe voraus. An das objektive Gewicht der Able h- nungsgründe sind erhebliche Anforderungen zu stel n- n- dig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betriebl i- chen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich 24 25 26 27 - 9 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 10 - g leichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternteilzeit darstellen (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen : BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 45 ff.; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 30) . c) Die Klägerin hat unabhäng ig voneinander zwei selbstständige Anträge nach § 15 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 BEEG aF gestellt, deren Ablehnung jeweil s nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF der schriftlichen Begründung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Elternteilzeitantrags bedurfte. Das Landesa r- beitsgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, ob die Ablehnung s- schreiben der Beklagten diesen Anforderungen genügten. aa) Die Ablehnung des Elternteilzeitantrags des Arbeitnehmers muss unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BG B (Unterzeichnung durch eige n- händige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) erfolgen (so bereits zur schriftlichen Mitteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 33 ff. und zum Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 15 ff.) . bb) I n seinem Ablehnungsschreiben hat d er Arbeitgeber den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe zu benennen. Er muss die Tatsachen mitteilen , die für die Ablehnung maßgeb lich sind. Es bedarf dazu aber weder z (vgl. BAG 5. Juni 20 07 - 9 AZR 82/07 - Rn. 66 , BAGE 123, 30) . cc) Der Arbeitgeber darf sich im Prozess nur auf solche Gründe stü tzen, die er in einem form - und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat ( Bruns BB 2008, 330, 335; Buchner/Becker MuSchG/BEEG 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 57; HWK/Gaul 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 21; BeckOK ArbR/Schrader Stand 1. Deze mber 2018 BEEG § 15 Rn. 57 ; a A Barth BB 2007, 2567, 2568; ErfK/Gallner 19. Aufl. BEEG § 15 Rn. 17 ; Leßm ann DB 2001, 94, 96; Menke ArbR 2011, 112 ) . Dies ergibt die Auslegung des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF. 28 29 30 31 - 10 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 11 - (1) Die Bestimmung regelt zwar nicht ausdrücklich, dass der Arbeitgeber mit Ablehnungsgründen, die er im Ablehnungsschreiben nicht bezeichnet hat , in einem späteren Rechtsstreit präkludiert ist. Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF t- lichen Begründung verse hen. D urch d hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Begründungspflicht hervorg e- hoben. Dies spricht da für, dass deren Verlet zung nicht ohne prozessuale Fo l- gen bleiben soll . (2) Die Geset zessystematik, insbesondere de r Vergleich von § 15 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4 BEEG aF , steht einer Präklusion nicht entgegen (vgl. ErfK/Gallner 19. Aufl. BEEG § 15 Rn. 17) . Die Bestimmung des § 15 Abs. 4 BEEG aF enthält ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Beantragt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Zustimmung n ur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Erklärt er sich nicht frist - oder for m- gerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist (vgl. zu § 15 Abs. 4 BErzGG BAG 26. Juni 1997 - 8 A ZR 506/95 - zu I 1 a und b der Gründe, BAGE 86, 155) . Demgegenüber regelt § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF die Voraussetzungen für eine wirksame Ablehnung des Teilzeitb e- gehrens durch den Arbeitgeber. Möchte er die beanspruchte Verringerung a b- lehnen, muss dies i nnerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung g e- schehen. Stimmt der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig z u , entfällt - anders als bei § 15 Abs. 4 BEEG aF - das Zusti m- mungserfordernis nicht. In diesem Fall kann der Arbeitnehme r gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG aF Kla ge vor den Gerichten für Arbeitssachen auf Abgabe der verweigerten Zustimmung erheben . (3 ) Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der schriftlichen Able h- nungserklärung nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF um eine bloße Ordnung s- vorschrift handelt, deren Verletzung folgenlos bliebe. Vielmehr ents pricht es dem Sinn und Zweck der Norm , dass der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit 32 33 34 - 11 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 - 12 - dem Elternteilzeitbegehren nur solche Gründe entgegensetzen kann, auf die er sic h bereits in dem form - und fristgebundenen Ablehnungsschreiben berufen hat. Das Begründungserfordernis verlangt vom Arbeitgeber die frühzeitige Prüfung, ob und ggf. welche Gründe der begehrten Elternteilzeit entgegen - stehen und ob diese zwingende Hindern isse im Sinne eines dringenden betrie b- lichen Grundes nac h § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG aF darstellen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung vorschnell oder m it einer nur vorgeschobenen Begründung abwehrt. Die schriftliche Begründung soll z u- gleich den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Chancen einer streitigen Durchsetzung des Verringerungsanspruchs zu beurteilen (BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 66 , BAGE 123, 30) . Bliebe eine unvollständige oder unric h- tige schriftliche Begründung folgenlos oder verwiese man den Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das Begründungserfordernis allein auf Schadensersat z- ansprüche (so zu § 15 Abs. 7 Satz 4 B ErzGG LAG Baden - Württemberg 23. November 2006 - 7 Sa 95/06 - zu C 2 a der Gründe) , würde dieser Zweck vereitelt. Der Arbeitnehmer könnte dadurch von der Durchsetzung seines Pr i- märanspruchs abgehalten werden. Der gesetzgeberische Zweck, dem Arbei t- nehmer durch die schriftliche Begründung der Ablehnung eine tatsachenbasie r- te Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit über prüfen zu können, lässt sich nur wirkungsvoll erreichen, wenn der Arbeitgeb er im spätere n Prozess die von ihm begehrte Klagea bweisung nur auf solche Gründe stützen kann, die er dem A r- beitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 B EEG aF mitgeteilt hat. (4 ) Einer Präklusion mit den nicht in der schriftlichen Begründu ng nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF aufgeführten Gründen steht auch nicht entgegen, dass der Elternteilzeitantrag - anders als das Teilzeitverlangen nach § 8 Abs. 2 TzBfG - langfristig im Voraus gestellt werden kann und sich die betriebliche Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht sicher prognostizieren lässt (aA ErfK/Gallner 19. Aufl. BEEG § 15 Rn. 17) . Nach der gesetzgeberischen Ko n- zeption hat der Arbeitgeber dieses Prognoserisiko zu tragen. Aufgrund seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer die Ablehnung des Elternteilzeitantr ags inne r- 35 - 12 - 9 AZR 298/18 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0 halb der Vierwochenfrist des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF mit schriftlicher Begründung mitzuteilen, hat der Arbeitgeber binnen dieses Zeitraums abschli e- ßend zu beurteilen, ob der begehrten Elternteilzeit dringende betriebliche Grü n- de i Sv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG aF entgegenstehen. Nur wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt solche Gründe feststellen kann, darf er die Elternteilzeit ablehnen. Anderenfalls muss er ihr zustimmen . Dürfte der Arbei t- geber Gründe, die er im Ablehnungsschreiben nich t benannt hat, noch in einen späteren Prozess einführen, führte dies zu einer faktischen Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Vierwochenfrist. Der Arbeitgeber, der das Elterntei l- zeitbegehren ablehnt , ohne zu diesem Zeitpunkt entgegenstehende dringende be triebliche Gründe vorweisen zu können, würde sachwidrig gegenüber einem Arbeitgeber privilegiert, der in derselben Situation - wie vom Gesetz vorges e- hen - dem Verlangen nach einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachkommt. Das Prognoserisiko d es Arbeitgebers wird in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden kann (vgl. zum BErzGG BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 32 f. , BAGE 123, 30) . Kiel Weber Zimmermann Spiekermann Winzenried
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