Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Neunter Senat - 9 AZR 362/18 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR362.18.0 I. Arbeitsgericht Detmold Urteil vom 9. März 2017 - 1 Ca 359/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 Sa 625/17 Entscheidungsstichwort : Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 9 AZR 495/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR362.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 362/18 5 Sa 625/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgr und der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Jacob und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Januar 2018 - 5 Sa 625/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten zuletzt noch die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2015. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin b e- trug 4.100,00 Euro, ihr jährlicher U rlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Sie hatte die Arbeitsleistung an fünf Tagen der Kalenderwoche von Montag bis Freitag zu erbringen. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder befand sich die Klägerin, soweit für die Revision noch von Bedeutung, wie folgt in Elternzeit: f ür das zweite Kind vom 1. Januar bis zum 15. Dezember 2013, anschließend für das erste Kind vom 16. Dezember 2013 bis zum 15 . Dezember 2014 und zuletzt wiederum für das zweite Kind vom 16. Dezember 2014 bis zum 15. Dezember 2015. A n- schließend war die Klägerin vom 16. Dezember 2015 bis zum 26. Januar 2016 und vom 16. Februar bis zum 28. März 2016 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Vom 27. Januar bis zum 15. Februar 2016 gewährte ihr die Beklagte Urlaub. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und bat darum, bis einschließlich 30. Juni 2016 ihren Resturlaub nehm en zu können. Mit Schreiben an die a n- waltlichen Vertreter der Klägerin vom 4. April 2016 gewährte die Bek lagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub und erklärte, sie gehe davon 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 4 - aus, die Klägerin werde ihren Dienst am 3. Mai 2016 wieder antreten; alternativ sei eine unbezahlte Freistellung bis zum Austrittszeitpunkt in Erwägung zu zi e- hen. Ein von der Klägerin eingeleitetes einstwei liges Verfügungsverfah ren e n- dete durch einen Vergleich. Darin vereinbarten die Parteien, die Klägerin dürfe v om 3. Mai bis zum 30. Juni 2016 der Arbeit fernbleiben. Die Beklagte hatte vor dem Vergleichsabschluss erklär t , sie kürze den Urlaub der Klägerin für d ie Zei t- räume der Elternzeit en . Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens haben die Pa r- teien streitlos gestel lt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Urlaub g e- währt hat, auf den sie für Zeiten außerhalb ihrer Elternzeit en in den Jahren 2013 bis 2015 Anspruch hatte. Die Klägerin hat die A nsicht vertreten, ihr hätten für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils 30 Ar beitstage Urlaub zugestanden. D ie in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit verstoße gegen Unionsrecht. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewähre jedem Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der Anspruch dürfe nicht von de r Erbringung einer Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abhängig gemacht werden. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sehe keine Kürzungsmöglichkeit vor. Die Beklagte sei verpflichtet , an sie für die Zeit vom 3. Mai bis zum 30. Juni 2016 Urlaubsentgelt zu zahlen und 49,5 Urlaubstage an sie abzugelten. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2016 Urlaubsentgelt i Hv . 3.406,15 Euro brut to nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach BGB seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2016 Urlaubsentgelt i Hv. 4.163,0 6 Euro brut to nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssat z nach BGB seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung iHv. 9.366,92 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach BGB seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. 5 6 - 4 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die A nsicht vertreten, der Klägerin hätten über die bereits gewährten Urlaubstage hinaus keine weiteren Urlaubsansprüche zugestanden. Sie habe mit Schreiben vom 4. April 2016 durch die beschränkte U rlaubsgewährung für den Zeitraum vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 von ihrem Recht Ge brauch gemacht, den Urlaub der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu kürzen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de r Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - die Beklagte zu verurteilen, an sie zur Abgeltung von 89,5 Urlaubstagen 16.936,13 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklag te berechtigt war, die gesetzlichen und ve r- traglichen Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 g e- mäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeiten um ein Zwölftel zu kürzen und i nfolgedes sen z um Zeitpunkt der Bee ndigung des Arbeitsverhältnisses keine offenen Urlaubsansprüche der Klägerin besta n- den , zu deren Abgeltung die Beklagte nac h § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet gew e- sen wäre. Der Kläger in steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu. A . Der von der Klägerin zuletzt in der Revisionsinstanz gestellte A ntrag auf Abgeltung von 89,5 Urlaubstagen ist zulässig. I. Es liegt k eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung vor. 1 . Zwar ist nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz eine Klageä n- derung oder Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der 7 8 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 6 - mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des ta t- sächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsg ericht. Hiervon hat das Bundesa r- beitsgericht allerdings insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Au s- nahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten ode r von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahren s- rechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 23. Juni 201 6 - 8 AZR 643 /14 - Rn. 39; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 mwN ) . 2 . Diese Anforderungen sind erfüllt . Die Entscheidung über den erweite r- ten A ntrag auf Urlaubsabgeltung erfordert keine weiteren Feststellungen. Das rechtliche Prüfprogramm bleibt unverändert. Verf ahrensrechte der Beklagten werden nicht beeinträchtigt. I I . Die in den Vorinstanzen gestellte n Anträge auf Zahlung von Urlaub s- entgelt hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO) . B . Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung von 89,5 Urlaubstagen mit einem Betrag von 16.936,13 Euro brutto . Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeiten um ein Zwölftel gekürzt. Die weiter gehenden Urlaubsansprüche der Klägerin hat sie erfüllt. I . Die Klägerin erwarb nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts zu Beginn der Jahre 2013 bis 2015 jeweils einen vertraglichen Urlaub s- anspruch von 30 Arbeitstagen, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch ei n- schloss . Die Elternzeiten, die die Klägerin vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 in Anspruch nahm, hatten als solche keinen Einf luss auf den Urlaubsanspruch der Klägerin . Während der Elternzeit, die zu einer Su s- 13 14 15 16 - 6 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 7 - pendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis führt, entst e- hen nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG gesetzliche Urlaubsansprüche (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 11, BAGE 151, 360) . Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG , denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt wer den (vgl. BAG 19. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 24, BAGE 138, 58) . Eine hiervon abweichende Vereinbarung haben die Par teien für den ve r- traglichen Mehrurlaub nicht getroffen. II . Die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 b e- standen wegen der nahtlos aneinander anschließenden drei Elternzeiten nach deren Ende zunächst fort. Sie sind nicht mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. D as Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG findet während der Elternzeit keine Anwendung. Die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG gehen § 7 Abs. 3 BUrlG vor (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff. ) . Es kann offe n- bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Kürzung unterliegende und nicht bereits von § 17 Abs. 2 BEEG erfasste Urlaubsanspruch nach Beendigung der Elternzeit befristet ist. Die s bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die gesetzlichen und vertra g- lichen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedenfalls nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Jahre 2013 und 2014 in voller Höhe, für das Jahr 2015 in Höhe von 27,5 Urlaubstagen erloschen. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsu r- laub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kale n- dermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Eine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende, für die Klägerin günstigere Vereinbarung haben die Pa r- teien weder für den gesetzlichen Urlaubsanspruch noch für den vertraglichen Mehrurlaubsanspruch getroffen. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsre cht. Die darin vorgesehene Kürzungsmöglichkeit verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der R ichtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenver - 17 18 19 - 7 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 8 - einbarung über den Elternurlaub vom 1 8. Juni 2009 im Anhang der Richt - linie 2010/18/EU (ABl. EU L 68 vom 18. März 2010 S. 13; im Folgenden Ra h- menvereinbarung) . Dies kann der S enat entscheiden, ohne den Gerichtsh of der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um eine V orabentscheidung zu ers u- chen . a) Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der R ichtl i- nie 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der bei der Berechnung de s unionsrechtlich gewährleisteten Anspr uch s auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines vom Arbeitnehmer in diesem Z eitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zei t- raum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird ( vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 38 ) . Der Zweck des unionsrechtlich gewährleisteten A n- spruchs auf bezahlten Jahresurlaub, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Be zugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Der Erholungszweck setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der En t- spannung und der Freizeit verfügt ( vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Di cu] Rn. 27 f.) . Art. 7 Abs. 1 der R ichtlinie 2003/88/EG schreibt danach nicht vor , dass Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit bei der Berec hnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Der nationale Gesetzge ber kann somit eine Regelung treffen, nach der die Anzahl der Urlaubstage von vornherein um die Dauer der Elternzeit anteilig gekürzt wird. Dementsprechend steht Art. 7 Abs. 1 d er R ichtlinie 2003/88/EG auch dann nicht entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie hinaus die Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit zunächst bei der Berechnung des U r- laubsanspruchs berücksichtigt, dem Arbeitgeber jedoch das Recht einräumt, den Urlaubsumfang für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit im Wege der 20 - 8 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 9 - Kürzung an die ausgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (vgl. Düwell jurisPR - ArbR 45/2018 Anm. 3; Oberthür ArbRB 2019, 13, 16) . b) Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird auch nicht iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung in Rechte eingegriffen, die der Arbeitnehmer zu B e- ginn des Elternurlaubs erworben ha tte oder dabei war zu erwerben. aa) Nach § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung müssen die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Von de r Formulierung e unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar - und Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gege n- über dem Arbeitgeber hat. Hierzu zählt auch der Anspruch auf bezahlten Ja h- resurlaub ( vgl. EuGH 2 2 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der La n- deskrankenhäuser Tirol s ] Rn. 53 f. mwN) . § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Arbeitnehmer im A n- schluss an ihren Elternurlaub d en Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verli e- ren, den sie vor der Geburt ihres Kindes erworben haben (vgl. EuGH 22 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol s ] Rn. 56) . bb) § 5 Nr. 2 der Rahmenverein barung verpflichtet die Mitgliedstaaten j e- doch nicht, den Arbeitnehmern während der Zeit des Elternurlaubs zu garanti e- ren, dass sie Rec hte auf künftige Leistungen des Arbeitgebers in demselben Umfang erwe rben, als ob sie weiterhin ihre bisher vertraglich g eschuldete T ä- tigkeit ausgeübt hätten (vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C - 537/07 - [ G ó mez - Limón Sanch é z - Camacho ] Rn. 40, 43; BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 52 6 /09 - Rn. 41, BAGE 13 7 , 80) . Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder d a- bei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternu rlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternu rlaub (vgl. EuGH 21 22 23 - 9 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 10 - 22 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol s ] Rn. 51 mwN; 22. Oktober 2009 - C - 116/08 - [Meerts] Rn. 38 f.) . Alle übrigen Regelungen des Status des Arbeitsverhältnisses während des Elternurlaub s über lässt § 5 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern. Sie können festlegen, inwieweit Zeiten der Inan spruchnahme von Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, bei der B erechnung des Urlau bsanspruchs berücksichtigt werden (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 35) . cc) Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehene Möglichkeit zur Kürzung des während der Elternzeit erworbenen Erholungsurlaubs führt nicht zu einem Rechtsverlust des betroffenen Arbeitnehmers. Die Kürzung bewirkt lediglich die Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte A r- beitspflicht und verwirklicht damit den im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken , dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zu r bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. (1) Nach Erfüllung der Wartezeit steht dem Arbeitnehmer zwar gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG bereits am 1. Januar des Urlaubsjahres der volle Ja h- resurlaub zu , der bezogen auf eine Arbeitsleistung an sechs Tagen in der W o- che kalenderjährlich 24 Werktage beträgt. B ei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit wird di e Gleichwertigkeit der Urlaubs dauer erreicht, indem die maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubs tage bei einer Sechstagewoche ins Verhältnis gesetzt wird ( vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 14 5 /1 4 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25 , BAGE 137, 221 ) . Der dem Arbeitne hmer am Jahresanfang zustehende Erholungsu rlaub ist damit aber noch nicht in diesem Umfang iSv. § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinb a- rung n- spruchs bei einem Wechsel der Anzahl der Arbeitstage während d es Urlaub s- jahres ändern mit der Folge, dass der J ahresurlaubsanspruch für das betreffe n- de Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäft i- gung unterjährig neu zu be rechnen ist (vgl. zu den Umrechnungsformeln BAG 19. März 2019 - 9 A ZR 406/17 - Rn. 28 ff. ) . Durch diesen allgemeinen - auch 24 25 - 10 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 11 - außerhalb der Elternzeit geltenden - Grundsatz soll eine Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer sicher ge stell t werden (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23, 29 ; vgl. auch ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 15; MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 926) . Auch wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub s- jahr in einen unbezahlten Sonderurlaub w echselt, ist bei der dadurch gebotenen Neub erech nung des Jahresurlaubsanspruchs zu berück sichtigen, in welch em Zeitraum die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vo rübergehend ausgesetzt haben (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 20 ) . Beginnt die Elternzeit im lau fenden Kalenderjahr, führt dementsprechend auch die Kürzung des Erholungsurlaubs zu einer Neuberechnung des Jahresurlaubsanspruchs im laufen den Urlaub s- jahr. Zwar bedarf es hierfür zusätzlich eine r (Kürzungs - )Erklärung des Arbeitg e- bers. Solange dem Arbeitgeber aber diese s gesetzliche Kürzungs recht zusteht , hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch noch nicht iSv. § 5 Nr. 2 der Ra h- menvereinbarung erworben . (2 ) Ein Verstoß gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt sich au ch nicht daraus , dass ein erst in der zweiten Hälfte des Kal enderjahres mit der E l- ternzeit beginnender Arbeitnehmer gegenüber einem in der zweiten Jahreshäl f- te aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer benachteiligt würde ( vgl. Daum RdA 2019, 49, 54; aA Klein jurisPR - ArbR 35/2018 Anm. 2) . (a) Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat der Arbeitnehmer einen A n- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Best e- hens des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahr e s aus dem Arbeitsverhält nis ausscheidet. Daraus hat die Rechtsprechung den Umkehrschluss hergeleitet, dass eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 BUrlG bei Beendigung des Arbeit s- verhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig i st (BAG 9. August 2016 - 9 AZR 51/16 - Rn. 16 mwN) . Somit bleibt einem Arbei t- nehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres rechtlich beendet wird, der ungekürzte Urlaubsanspruch erhalten, während e i- nem Arbeitnehm er, dessen Elternzeit nach dem 30 . Ju n i eines Jahres beginnt, 26 27 - 11 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 12 - nach einer Kürzungserklärung des Arbeitgebers nur der an das Ruhen des A r- beitsverhältnisses angepasste Urlaub zusteht (vgl. Klein jurisPR - ArbR 35/2018 Anm. 2) . (b) Hierin liegt keine Benachteiligung von Arbeitnehmern in der Elternzeit. Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, und solche, die in der zwe i- ten Jahreshälfte ausscheiden, befinden sich hinsichtlich der Berechnung des Urlaub sanspruchs nicht in einer vergleichbaren Situation. Der Anwendung sb e- reich des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG und des daraus hergeleiteten Umkeh r- schlusses ist auf die besondere Situation der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zugeschnitten. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass der Arbeitne h- mer durch die Anwendung des Pro - rata - temporis - Grundsatzes bei einer Bee n- r- laubsanspruch verliert, auch wenn er erst gegen Ende des Kalenderjahres aus (vgl. den schriftlichen Bericht des Au s- schusses für Arbeit vom 30. November 1962, BT - Drs. IV/785 S. 3) . Damit ko r- respondierend verhindert § 6 Abs. 1 BUr lG bei aufeinanderfolgenden A rbeit s- verhältnissen, dass ein Arbeitnehmer, dem der volle Jahresurlaub bereits von seinem früheren Arbeitg eber gewährt worden ist , für denselben Zeitraum zwe i- mal Urlaub verlangen kann (vgl. BT - Drs. IV/785 S. 3 ; BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 37, BAGE 150, 207; 21. Fe bruar 2012 - 9 AZ R 487/10 - Rn. 16, BAGE 141, 27 ) . Die besondere Situation der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses und der etwaigen Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ist mit der Elternzeit nicht vergleichbar. Während der Elternzeit besteht das A r- beitsverhältnis fort. Eine Steuerung des Urlaubs im Spannungsfeld zwischen dem alten und einem neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht erforderlich. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG soll stattdessen ermöglichen, den Urlaubsumfang für das gesamte Urlaubsjahr ins Verhältnis zu der im selben Zeitraum bestehenden Arbeitspflicht zu setzen, dh. u m volle Kalendermonate des Ruhens des Arbeit s- verhältnisses zu kürzen . Dementsprechend ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG eine Kürzung ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit leistet. 28 - 12 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 13 - c) § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verletzt auch nicht den Grundsatz, dass ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub (hier die Elternzeit) nicht das Recht b e einträchtigen darf, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub (hier den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) zu neh men, der einen anderen Zweck als der erstgenannte verfolgt (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C - 350/06 u nd C - 520/06 - [Schultz - Hoff ua.] Rn. 26 mwN; vgl. auch Boecken FS Düwell 2011 S. 53; Kamanabrou RdA 2014, 321, 326) . Der Gericht s hof hat festgestellt, dass si ch aus seiner Rechtsprechung zur Überschneidung oder zum Zusa m- menfallen von zwei unionsrechtlich gewährleisteten Urlaubsarten nicht herleiten lässt, dass der Elternurlaub bei der Berechnung de s Anspruchs eines Arbei t- nehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Z eitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen ist ( vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 37) . 3 . Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen K a- lendermonat der Elternzeiten um ein Zwölftel gekürzt. a) Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt. Möcht e der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub kürzen , muss er sein Kürzungsrecht aus ü- ben. Dazu ist eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 12, BA GE 151, 360) . Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stil l- schweigend abgegeben werden. Dazu ist es ausreichend, dass dem Arbei t- nehmer - abweichend von seinem Urlaubsverlangen - nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aufgrund sonstiger Umst ände erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will ( vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG BAG 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 - zu 1 c der Gründe, BAGE 71, 50 ) . b) Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der A n- spruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer 29 30 31 32 - 13 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 14 - Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (mit ausf . Begründung BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 10 , 13 ff., BAGE 151, 360) . Das Gesetz unterstellt allein den Abgeltungsanspruch. aa) Zwar wandelt sich nach der neueren Senatsrechtsprechung mit Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses der aus Freistellung von der Ar beitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG in einen A n- spruch auf Abgeltung d es noch nicht erfüllten Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG um , ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs z u- nächst erlischt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23 ) . bb) Gleic hwohl unterliegt der Abgeltungsanspruch nicht der Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Trotz des gemeinsamen Ursprungs besteht zwischen dem Urlaubs - und dem Urlaubsabgeltungsan spruch keine Zweckidentität, die ein Kürzungsrecht auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedi n- gen könnte. Der Beendigungszeitpunkt bildet eine Zäsur, die nicht nur die g e- genseitigen Hau p tleistungspflichten, sondern auch d en Anspruch auf den b e- zahlten Jahresurlaub betrifft. Ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses kann der Arbeitnehmer nicht mehr zu Erholungszwecken unter Fortza h- lung seines Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Zudem können weder neue Urlaubsa nsprüche entstehen noch bestehende nach § 7 Abs. 3 BUrlG erlöschen. Der innere Zusammenhang zwischen der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten bzw. zu leistenden Arbeit und dem Urlaub wird durch die Ablösung des Freistellungsanspruc hs von der Vergü tungskomponente und der en Umwandlung in ein en Abgeltungsanspruch aufgelöst (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23) . Als reiner Gel d- anspruch hängt die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs nicht von der A r- beitsfähigkeit oder einer bestimmten Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ab; z u- dem unterliegt er nicht dem Fristenregime des B undesurlaubsgesetz es ( vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, BAGE 142, 64) . Ist danach das für den originären Erholungsurlaub gelten de Regelungsregime auf den Abge l- 33 34 - 14 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 - 15 - tungsanspruch nicht mehr anwendbar, ist auch das Kürzungsrecht na ch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG betroffen. cc) Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzung s- recht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben (vgl. B AG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 360 ) , nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen (ErfK/ Gallner 19. Aufl. BEEG § 17 Rn. 4; Arnold/Tillmanns/ Tillmanns BUrlG 3. Aufl. § 17 BEEG Rn. 10 ; aA NK - GA/ Osnabrügge § 17 BEEG Rn. 8 ) . Letzteres ist Ausfluss der dem Arbeitgeber eingeräumten Dispositionsbefugnis, von dem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch zu machen oder hie r- von abzusehen. Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht erst dann sinnvoll aus ü- ben, wenn er weiß, dass und für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch g e- nommen werden soll. Die Kürzungsbefugnis setzt somit ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG voraus, durch das der Umfang und die zeitliche Lage der Elternzeit festg elegt werden. Dieses Verständnis ist im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz Elternzeit abstellt. Die Verwendung des bestimmten Artikels legt nahe, dass der ch noch nicht abzeichnende, sondern nur für eine konkret in Rede stehende Elternzeit kürzen kann. c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihr Kürzungsrecht mit Schreiben vom 4. April 2016 rechtzeitig ausgeübt. aa) Das Schreiben enthält nichttypische Erklärungen. Die Auslegung nich t- typischer Erklärungen ist grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denk gesetz e und Erf ahrungssätze ve r- stoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 46 ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 4. April 2016 bezogen auf die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 von ihrem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 35 36 37 38 - 15 - 9 AZR 362/18 ECLI:DE:BAG:2019:190319. U.9AZR362.18.0 Satz 1 BEEG stillschweigend Gebrauch gemacht, ind em sie der Klägerin nur bis zum 2. Mai 2016 und nicht - wie beantragt - bis zum 30. Juni 2016 Urlaub gewährte. Diese Würdigung hält dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab stand. Das Landesarbeitsgericht hat weder die gebotene Auslegung d es Schreibens unterlassen noch gegen Auslegungsgrundsätze und - regeln verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin wendet sich mit der Revision auch nicht gegen das vom Berufungsg e- richt gefunde ne Auslegungsergebnis, sondern g reift das Berufungsurteil allein mit der Begründung an, ihr Urlaub habe nicht gekürzt werden können, weil § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gegen Unionsrecht verstoße. III . Unter Berücksichtigung der erfolgten Kürzung verblieb der Klägerin für das Jahr 2015 ein Ur laubsanspruch im Umfang von 2,5 Arbeitstagen . Die ta tb e- standlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 BUrlG , der eine Rundung von U r- laubsansprüchen vorsieht, lie gen für das Urlaubsjahr 2015 nicht vor. Der U r- laub, der der Klägerin noch zustand, war kein Teilurl aub iSd. § 5 Abs. 1 BUrlG, sondern resultierte daraus, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu einem verbleibenden bruchteiligen Urlaubsanspruch von 2,5 Arbeitstagen führte (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 31 f., BAGE 161, 347) . Die sen hat die Beklagte unstreitig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO . Kiel Suckow Weber Jacob Anthonisen 39 40
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