Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Neunter Senat - 9 AZR 495/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenbur g - Urteil vom 8. Februar 2017 - 6 Ca 341/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freibur g - Urteil vom 7. Juli 2017 - 9 Sa 10/17 - Entscheidungsstichwort e : Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs Leitsätze: 1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalende r- monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt wä h- rend der Elte rnzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BU rlG mit Ablauf des Urlaub s- jahres oder des Übertragungszeitraums. 2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht a n- wendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erh o- lungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflich t ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht. 3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (em p- fangsb edürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen , nicht j e- doch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 495/17 9 Sa 10/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow - 2 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 3 - und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Jacob und Anthonisen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 7. Juli 2017 - 9 Sa 10/17 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 8. Februar 2017 - 6 Ca 341/16 - zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan dlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 bis 2015. Die Klägerin war ab dem 1. April 2005 b ei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 2.017,20 Euro brutto als Bürokauffrau beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarten die Par teien einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen. Zuletzt standen der Klägerin 30 Arbeitstage Urlaub zu . Nach Ablauf des Beschäftigungsverbots im Anschluss an die Geburt ihrer Tochter am 28. August 2010 nahm sie ab dem 24. Oktober 2010 bis zum 23. Oktober 2012 Elternzeit in Anspruch. Diese verlängerte sie bis zum 23. Oktober 2013. Für ihren am 15. Mai 201 3 geborenen Sohn verlangte sie während der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit vom 15. Mai 2013 bis zum 14. Mai 2016. Mit E - Mail vom 2 5 . März 2010 erkundigte sich die Klägerin bei der B e- klagten nach den Auswirkungen des ab dem 16. Juli 2010 beginnend en B e- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 4 - schäftigungsverbots auf ihren Urlaubsanspruch für das Jahr 2010. Der Inhalt eines daraufhin zwischen den Parteien geführten Gesprächs ist streitig. In den Entgelt abrechnungen für die Monate ab Ju l i 2010 bezifferte die Beklagte den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2010 auf 22 Urlaubstage. Für die nachfolgenden Jahre wiesen die der Klägerin erteilten Entgelta brechnun gen einen Urlaubsanspr uch von 0,0 0 Tagen aus. Auf Antrag der Klägerin stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2016 der Verringerung der wöchentliche n Arbeitszeit auf neun Stunden mit Wi rkung zum 17. Mai 2016 zu . Die Klägerin kündigte das Arb eitsverhältnis zum Ende der Elternzeit am 14. Mai 2016. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 ve r- langte sie von der Beklagten die Abgelt ung von insgesamt 70 Arbeitstagen Urlaub für die Kalenderjahre 2014 bis 2016. Die Beklagte wies die Ansprüche am 28. Juli 2016 unter Hinweis auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zurück. Mit der am 5. September 2016 eingegangenen Klag e hat die Klägerin für die Kalenderjahre 2014 und 2015 die Abgeltung von jeweils 30 Arbeitstagen Urlaub und für das Jahr 2016 die Abgeltung von 10 Arbeitstagen Teilurlaub ge l- tend gemacht. Sie hat ihre Klage am 2 3 . September 2016 um die Abgeltung von jeweil s 30 Arbeitstagen Urlaub für die Jahre 2011 bis 2013 erweitert. Die Klägerin hat beantragt, 1 . die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Jahre 2014, 2015 und 2016 6.517,70 Euro brutto als Urlaubsa b- geltung zu bezahlen nebst fünf Prozentpunkten Zi n- sen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2016; 2 . die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Jahre 2011, 2012 und 2013 8.379,90 Euro brutto als Urlaubsa b- geltung zu bezahlen nebst fünf Prozentpunkten Zi n- sen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2 016. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaub der Klägerin sei im Jahr 2010 auf 29 Arbeitstage und im Jahr 2015 auf 30 Arbeitstage erhöht worden. Bereits im Nachgang zur E - Mail der Kl ägerin vom 2 5 . März 2010 habe sie eine Kürzung s- 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 5 - erklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abgegeben. Im Übrigen könne die Kürzung auch noch nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Unabhängig davon seien die Urlaubsansprüche der Klägerin für volle Kalenderjahre der Elternzeit jedenfalls am 31. März des auf das Urlaub s- jahr folgenden Kalenderjahres verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zur Abge l- tung des Teilurlaubs für das Jahr 2016 einen Betra g iHv. 931,1 0 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2016 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zur ückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die von ihr begehrte A b- geltung des Urlaubs aus den Jahren 2011 bis 2015 weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der B e- gründung des Landesarbeitsgericht s durfte die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgru nd der bi s- lang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin von der Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 BEEG, § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2011 bis 2015 in der geltend gemachten Höhe ve r- langen kann. I. Währ end der Elternzeit, die zu einer Suspendierung der Hauptlei s- tungspflichten des Arbeitsverhältnisses führt, entstehen nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG Urlaubsansprüche (BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 11, BAGE 151, 360 ) . Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG , denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden ( vgl. BAG 19. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 24, BAGE 138, 58) . 8 9 10 - 5 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 6 - II. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im A n- schluss an die Elternzeit nicht fortgeset zt, so hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 BEEG den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Dies entspricht der Bestimmung in § 7 Abs. 4 BUrlG, der zufolge der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilwei se nicht mehr gewährt werden kann. III. Das Landesarbeitsg ericht ist zu Unrecht davon ausgegangen , die U r- laubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2015 hätten zum Zei t- punkt der Beendigung des Arbeitsverhält nisses nicht mehr besta nden, weil der Urlaub für Kalenderjahre, in denen sich ein Arbeitnehmer durchgehend in Elternzeit befunden habe, nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März des Folgejahres verfalle. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BUrlG regelt die Befri s- tung des Anspruchs auf bezahlten Jahre surlaub, dessen Übertragung auf das nächste Kalenderjahr sowie den Verfall des Urlaubs am Ende des Urlaubsja h- res bzw. eines Übertragung szeitraums. Entgegen der A uffassung des Lande s- arbeitsgerichts findet das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG während der E l- ternzeit keine Anwendung. Die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG gehen § 7 Abs. 3 BUrlG vor (vgl. zu § 17 Abs. 2 BErzGG BAG 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 - zu 1 b der Gründe, BAGE 71, 50) . Dies ergibt die Auslegung des § 17 BEEG. 1. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewä hren. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. § 17 Abs. 2 BEEG trifft bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG ab - weichende Regelung des Urlaubsjahres ( vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 19, BAGE 161, 347 ; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 21, BAGE 154, 1) . 11 12 13 - 6 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 7 - 2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsu r- laub, der dem Arb eitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kale n- dermonat der Elte rnzeit um ein Zw ölftel kürzen. Die Vorschrift entkoppelt den grundsätzlich der Kürzung unterliegenden Urlaubsanspruch vom Urlaubsjahr und nimmt ihn somit von einem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG während der E l- ternzeit aus . Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden , ob und ggf. unter wel chen Voraussetzungen der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Kürzung u n- terl iegende und nicht bereits von § 17 Abs. 2 BEEG erfasste Urlaubsanspruch nach Beendigung der Elternzeit befristet ist. a) Darauf lässt bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG schli e- ßen. Da h- mer oder der Arbeitnehmerin für das Urla ubsjahr zusteht, für jeden vollen K a- lendermo um ein Zwölftel kürzen. Für die vom Landesarbeitsgericht vo r- genommene einschränkende Auslegung , dass die Ansprüche auf Erh olungs - urlaub bereits am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums nac h § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen sind , gibt der Wortl aut des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Urlaub una b- hängig vom Ablauf des Url aubsjahres und des Übertragungszeitraums gekürzt werden kann. b) Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat für den Fall des Zusammentreffens von Elternzeit und Urlaub ein nach Zeitabschnitten differenzierendes Regelungssystem geschaffen. § 17 Abs. 2 BEEG bezieht sich auf den vor Beginn der Elternzeit noch nicht oder nicht vollständig erhaltenen Urlaub. Durch die eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres wird Arbeitnehmern die Mö g- lichkeit ein geräumt , ihren vor der Elternzeit nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub auf ein volles Kalenderjahr zu verteilen (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 22, BAGE 154, 1) . § 17 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ermöglicht dem Arbei t- geber, den (anteil ig) auf die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit entfalle n- den Urlaub an die suspendierten Hauptleistungspflichten anzupassen . Die Vo r- 14 15 16 - 7 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 8 - schrift räumt dem Arbeitgeber das Recht ein , den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zw ölftel zu kürzen. Zusammen ste l- len die Bestimmungen des § 17 BEEG eine abschließende Sonderr egelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehende n Urlaubsan sprüche dar. Für d as Fristenreg ime des § 7 Abs. 3 BUrlG besteht während der Elternzeit kein Ra um. c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 1 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG , der sich von dem des § 7 Abs. 3 BUrlG unterscheidet . Das Kü r- zungsrecht des Arbeitgebers trägt dem Umstand Rech n ung , dass die Arbeit s- pflicht während der Elternzeit ruht und der in der Elternzeit befindliche Arbei t- nehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann . Die gesetzliche Kü r- zungsbefugnis vermeidet ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruht (vgl. be reits zu § 8 d MuSchG aF BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 192/82 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 45, 155 ) . Mit der Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfolgt der Gesetzgeber demge genüber ein Ziel, das während der Eltern zeit aufgrund der für einen feststehenden Zeitraum ausgesetzten A r- beitspflicht seine Wirkung von vornherein verfehlt . Die Bestimmung soll in erster Linie dazu beitragen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Urlaub s- jahr erfüllt wird , damit der Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung von der geschuld e- ten Arbeitslei s tung erhält ( vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 2 5 mwN) . IV. D ie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) , s o- dass die se zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuv erweisen ist . Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus de n Jahren 2011 bis 2015 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG wirksam gekürzt hat. 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die darin vorgesehene Kürzungsmöglichkeit verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 17 18 19 - 8 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 9 - der R ichtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahme n- verei n barung über den Elternurlaub vom 1 8. Juni 2009 im Anhang der Richt l i- nie 2010/18/EU (ABl. EU L 68 vom 18. März 2010 S. 13; im Folgenden Ra h- menvereinba rung ) . Dies kann der S enat entscheiden, ohne den Gerichtsh of der Eu ropäischen Union nach Art. 267 AEUV um eine V orabentscheidung zu ers u- chen . a) Der Gerichtshof hat entschieden , dass Art. 7 Abs. 1 der Richt l i- nie 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der bei der Berech nung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines vom Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zei t- raum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird ( vgl. EuGH 4. Oktobe r 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 38 ) . Der Zweck des unionsrechtlich gewährleisteten A n- spruchs auf bezahlten Jahresurlaub, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen u nd zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Der Erholungszweck setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausge übt hat, die es zu dem in der R ichtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der En t- spannung und der Freizeit verfügt ( vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 2 7 f.) . Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG schreibt danach nicht vor , dass Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Der nationale Gesetzge ber kann somit eine Regelung treffen, nach der die Anzahl der Urlaubstage von vornherein um die Dauer der Elternzeit anteilig gekürzt wird. Dementsprechend steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie hi naus die Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit zunächst bei der Berechnung des U r- laubsanspruchs berücksichtigt, dem Arbeitgeber jedoch das Recht einräumt, 20 - 9 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 10 - den Urlaubsumfang für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit im Wege der Kürzung an die ausges etzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (vgl. Düwell jurisPR - ArbR 45/2018 Anm. 3; Oberthür ArbRB 2019, 13, 16) . b) Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird auch nicht iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung in Rechte eingegriffen, die der Arbeitn ehmer zu B e- ginn des Elternurlaubs erworben ha tte oder dabei war zu erwerben. aa) Nac h § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung müssen die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwer ben , bis zum Ende des E lternurlaubs bestehen bleiben. Von de r Formulierung abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar - und Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gege n- über dem Arbeitgeber hat. Hierzu zählt auch der Anspruch auf bezahlten Ja h- resurlaub ( vgl. EuGH 2 2 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landes - kra nkenhäuser Tirol s ] Rn. 53 f. mwN) . § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Arbeitnehmer im Anschluss an ih ren Elternurlaub den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, d en sie vor der Geburt ihres Kindes erworben haben ( vgl. EuGH 2 2 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol s ] Rn. 56) . bb) § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten j e- doch nicht, den Arbeitnehmern während der Zeit des Elternurlaubs z u garanti e- ren, dass sie Rec hte auf künftige Leistungen des Arbeitgebers in demselben Umfang erwe rben, als ob sie weiterhin ihre bisher vertraglich geschuldete T ä- tigkeit ausgeübt hätten (vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C - 537/07 - [G ó mez - Limón Sanch é z - Camacho ] Rn. 40, 43; BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 52 6 /09 - Rn. 41, BAGE 13 7 , 80) . Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder d a- bei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternu rlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese 21 22 23 - 10 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 11 - Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternu rlaub ( vgl. EuGH 2 2 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tiro l s ] Rn. 51 mwN ; 22. Oktober 2009 - C - 116/08 - [Meerts] Rn. 38 f.) . Alle übrigen Regelungen des Status des Arbeitsverhältnisses während des Elternurlaubs über lässt § 5 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern. Sie können festlegen, inwieweit Zeiten der Inan spruchnahme von Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, bei der B erechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 35) . cc) Die in § 1 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehene Möglichkeit zur Kürzung des während der Elternzeit erworbenen Erholungsurlaubs führt nicht zu einem Rechtsverlust des betroffenen Arbeitnehmers. Die Kürzung bewirkt lediglich die Anpassung der Urlaubsdauer an die während de r Elternzeit ausgesetzte A r- beitspflicht und verwirklicht damit den im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken , dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahr e s zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhält nis zu setzen ist. (1) Nach Erfüllung der Wartezeit steht dem Arbeitnehmer zwar gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG bereits am 1. Januar des Urlaubsjahres der volle Ja h- resurlaub zu , der bezogen au f eine Arbeitsleistung an sechs Tagen in der W o- che kalenderjährlich 24 Werktage beträgt. B ei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit wird di e Gleichwertigkeit der Urlaubs dauer erreicht, indem die maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubs tage in der Sechstagewoche ins Verhältnis gesetzt wird ( vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 14 5 /1 4 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25 , BAGE 137, 221 ) . Der dem Arbeitnehmer am Jahresanfang zustehende Erholungsu rlaub ist damit aber noch nicht in diesem Umfang iSv. § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinb a- rung . Vielmehr kann sich der Umfang des Urlaubsa n- spruchs bei einem Wechsel der An zahl der Arbeitstage während des Urlaub s- jahr e s ändern mit der Folge, dass der J ahresurlaubsanspruch für das betreffe n- de Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäft i- gung unterjährig neu zu be rechnen ist ( vgl. zu den Umrechnungsformeln BAG 24 25 - 11 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 12 - 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 28 ff. ) . D urch diesen allgemeinen - auch außerhalb der Elternzeit geltenden - Grundsatz soll eine Gleichwertigkeit der Urlau bsdauer sicher ge stell t werden (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23, 29 ; vgl. auch ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 15; MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 926) . Auch wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub s- jahr in einen unbezahlten Sonderurlaub wechselt, ist bei der dadurch gebotenen Neub erech nung des Jahresurlaubsanspruchs zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vo rübergehen d ausgesetzt haben (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 20 ) . Beginnt die Elternzeit im lau fenden Kalenderjahr, führt dementsprechend auch die Kürzung des Erholungsurlaubs zu einer Neuberechnung des Jahresurlaubsanspruchs im laufen den Urlaub s- jahr . Z war bedarf es hierfür zusätzlich eine r (Kürzungs - )Erklärung des Arbeitg e- bers . Solange dem Arbeitgeber aber diese s gese tzliche Kürzungs recht zusteht , hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch noch nicht iSv. § 5 Nr. 2 der Ra h- menvereinbarung erworben . (2 ) Ein Verstoß gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt sich au ch nicht daraus , dass ein erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres mit der E l- ternzeit beginnender Arbeitnehmer gegenüber einem in der zweiten Jahreshäl f- te aus dem Arbeitsverhältnis aussc heidenden Arbeitnehmer benachteiligt würde ( vgl. Daum RdA 2019, 49, 54; aA Klein jurisPR - ArbR 35/2018 Anm. 2) . (a) Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat der Arbeitnehmer einen A n- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Best e- hen s des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahr e s aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daraus hat die Rechtsprechung den Umkehrschluss hergeleitet, dass eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 BUrlG bei Beendigung des Arbeit s- verhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig ist (BAG 9. August 2016 - 9 AZR 51/16 - Rn. 16 mwN) . Somit bleibt einem Arbei t- nehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni ein es Kalenderjahres rechtlich beendet wird, der ungekürzte Urlaubsanspruch erhalten, während e i- 26 27 - 12 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 13 - nem Arbeitnehmer, dessen Elternzeit nach dem 30 . Ju n i eines Jahres beginnt, nach einer Kürzungserklärung des Arbeitgebers nur der an das Ruhen des A r- beitsverhältni sses angepasste Urlaub zusteht (vgl. Klein jurisPR - ArbR 35/2018 Anm. 2) . (b) Hierin liegt keine Benachteiligung von Arbeitnehmern in der Elternzeit. Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, und solche, die in der zwe i- ten Jahreshälfte ausscheiden, befinden sich hinsichtlich der Berechnung des Urlaub sanspruchs nicht in einer vergleichbaren Situation. Der Anwendungsb e- reich des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG und des daraus hergeleiteten Umkeh r- schlusses ist auf die besondere Si tuation der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zugeschnitten. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass der Arbeitne h- mer durch die Anwendung des Pro - rata - temporis - Grundsatzes bei einer Bee n- en U r- laubsanspruch verliert, auch wenn er erst gegen Ende des Kalenderjahres aus (vgl. den schriftlichen Bericht des Au s- schusses für Arbeit vom 30. November 1962, BT - Drs. IV/785 S. 3) . Damit k o r- respondierend verhindert § 6 Abs. 1 BUr lG bei aufeinanderfolgenden Arbeit s- verhältnissen, dass ei n Arbeitnehmer, dem der volle Jahresurlaub bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt worden ist , für denselben Zeit raum zwe i- mal Urlaub verlangen kann (vgl. BT - Drs. IV/785 S. 3 ; BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 37, BAGE 150, 207; 21. Februar 2012 - 9 AZ R 487/10 - Rn. 16, BAGE 141, 27 ) . Die besondere Situation der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses und der etwaigen Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ist mit der El ternzeit nicht vergleichbar. Während der Elternzeit besteht das A r- beitsverhältnis fort. Ein Ausgleich des Urlaubs zwischen dem alten und einem neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht erforderlich. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermögli cht es unabhängig davon , d en Urlaubsumfang für das gesamte Urlaub s- jahr ins Verhältnis zu der im selben Zeitraum bestehenden Arbeitspflicht zu se t- zen, dh. um volle Kalendermonate des Ruhens des A rbeitsverhältnisses zu kü r- zen . 28 - 13 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 14 - c) § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verletzt auch nicht den Grundsatz, dass ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub (hier die Elternzeit) nicht das Recht beeinträchtigen darf, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub (hier den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) zu ne hmen, der einen anderen Zweck als der erstgenannte verfolgt (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C - 350/06 und C - 520/06 - [Schultz - Hoff ua.] Rn. 26 mwN; vgl. auch Boecken FS Düwel l 2011 S. 53; Kamanabrou RdA 2014, 321, 326) . Der Gerichtshof hat festgestellt, dass s ich daraus nicht herleiten lässt, dass der Elternurlaub bei de r Berechnung de s An spruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen ist ( vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 37) . 2. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der ihm eingeräumten Kü rzungsbefugnis durch die Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtgeschäftli chen Erklärung Gebrauch macht. a) Möchte d er Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlau b kürzen , muss er sein Kürzungs recht ausüben. Daz u ist eine hierauf gerichtete recht s- geschäf tliche Erklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 12, BAGE 151, 360) . Die Kürzungse r- klärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Dazu ist es ausreichend, dass dem Arbeitnehmer - abweichend von s einem Urlaubsverla n- gen - nur der gekürzte Urlaub ge währt wird oder für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungs recht ausüben will ( vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG BAG 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 - zu 1 c der Gründe, BAGE 71 , 50) . b) Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der A n- spruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (mit ausf . Begründung BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 10, 13 ff., BAGE 151, 360) . Das Gesetz unterstellt allein 29 30 31 32 - 14 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 15 - den Abgeltungsanspruch. aa) Zwar wandelt sich nach der neueren Senatsrechtsprechung mit Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses d er aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG in einen A n- spruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG um, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs z u- nächst erlischt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23 ) . bb) Gleic hwohl unterliegt der Abgeltungsanspruch nicht der Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Trotz des gemeinsamen Ursprungs besteht zwischen dem Urlaubs - und dem Urlaubsabgeltungsanspruch keine Zweckidentität, die ein Kürzungsrecht auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedi n- gen könnte. Der Beendigungszeitpunkt bildet eine Zäsur, die nicht nur die g e- genseitigen Hau p tleis tungspflichten, sondern auch den Anspruch auf den b e- zahlten Jahresurlaub betrifft. Ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses kann der Arbeitnehmer nicht mehr zu Erholungszwecken unter Fortza h- lung seines Arbeitsentgel ts von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Zudem können weder neue Urlaubsansprüche entstehen noch bestehende nach § 7 Abs. 3 BUrlG erlöschen. Der innere Zusammenhang zwischen der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten bzw. zu le istenden Arbeit und dem Urlaub wird durch die Ablösung des Freistellungsanspruchs von der Vergütungskomponente und de r en Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch aufgelöst (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23) . Als reiner Gel d- anspruch hängt die E rfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs nicht von der A r- beitsfähigkeit oder einer bestimmten Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ab; z u- dem unterliegt e r nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetz es ( vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, BAGE 142, 64) . Ist danach das für den originären Erholungsurlaub gelten de Regelungsre gime auf den Abge l- tungsanspruch nicht mehr anwendbar , ist auch das Kürzungsrecht na ch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG betroffen. 33 34 - 15 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 16 - c) Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber se in Kürzung s- recht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 14 m wN , BAGE 151, 360 ) , nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen (ErfK/ Gallner 19. Aufl. BEEG § 17 Rn. 4; Arnold/Tillmanns/ Tillmanns BUrlG 3. Aufl. § 17 BEEG Rn. 10 ; aA NK - GA/Osnabrügge § 17 BEEG Rn. 8 ) . Letzteres ist Aus fluss der dem Arb eitgeber eingeräumten Dispositionsbefugnis , von dem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch zu machen od er hie r- von abzusehen. Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht erst dann sinnvoll aus ü- ben, wenn er weiß, dass und für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch g e- nommen werden soll. Die Kürzungsbefug nis setzt somit ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG voraus , durch das der Umfang und die zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden . Dies es Verständnis ist im Wort laut des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG angelegt, der auf jeden vollen Kalen der Eltern zeit ab stellt. D ie Verwendung des bestimmten Arti kels legt nahe , dass der nicht abzeichnende, sondern nur für eine kon kret in Rede stehende Eltern zeit kürzen kann. 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Beklagte den U r- laub der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2015 nicht mehr durch eine Erkl ä- rung nach der zum 14. Mai 2016 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses der Parteien kürzen . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. wann die Be klagte den Urlaub der Klägerin noch im bestehenden Arbeitsverhältnis wirksam nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt hat, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen. Im erneute n Berufung s- verfahren wird da s Landesarbeitsgericht die s nachzuholen und dabei F olge n- des zu beachten haben : a) Soweit die Beklagte behauptet, die Kürzung von Urlaub in einem G e- spräch im Nachgang zur E - Mail der Klägerin vom 25. März 2010 erklärt zu h a- ben, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, wann und mit welchem Inhalt das behaupte te Gespräch stattgefunden hat und ob die Klägerin ihre Elternzeit b e- reits zu diesem Zeitpunkt verlangt hatte. 35 36 37 - 16 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 - 17 - b) In dem Ausweis en einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen in En t- geltabrechnungen liegt ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig ke i- ne Kürzungserklärung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung die nt der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 29; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN , BAGE 120, 373) . Angaben in einer Entgelt abrechnung stelle n grundsätzlich keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern lediglich Wi s- senserklärungen dar (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 881/16 - Rn . 16; 18. April 2012 - 5 AZR 307/11 - Rn. 16) . c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass d ie Beklagte keine Kürzungserklärung ab ge geben hat oder sich eine erklärte Kü r- zung nicht auf sämtliche im Streit stehenden Urlaubsansprüche bezogen hat, wird es bei der Ermittlung der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu übe r- prüfen haben, ob der Klägerin - wie von ihr unterstellt - für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 jeweils 30 Arbeitstage oder nur 29 Arbeitstage Urlaub zustanden. Soweit die Klägerin für diesen Zeitraum einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen behauptet, fehlt es bisher an der Darlegung einer Anspruch s- grundlage. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist der im schriftlichen Arbeit s- vertrag vom 31. März 2005 vereinbarte Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen ab dem Jahr 2010 auf 29 Arbeitstage und erst ab dem Jahr 2015 auf 30 Arbeits - tage erhöht worden. Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. d) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage und/oder de s darauf entfallenden Entgelts entg e- gen der Auffassung der Bekla gte n nicht auf der Grundlage der mit Wirkung zum 17. Mai 2016 vereinbarten Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vorzunehmen ist. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts e n- dete das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits mit Ablau f des 14. Mai 2016. Die 38 39 40 - 17 - 9 AZR 495/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0 veränderte Arbeitszeit kam somit nicht mehr zum Tragen. Im Übrigen darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Arbeitszeitverringerung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub reduziert wird oder der Arbeitnehmer mit einem red u- zierten Urlaubsentgelt vergütet wird (vgl. EuGH 2 2 . April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landesk rankenhäuser Tirol s ] Rn. 35; vgl. auch BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 15 ff. , BAGE 162, 137; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 24, BAGE 150, 345) . Kiel Suckow Zimmermann Jacob Anthonisen
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