Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 9 AZR 434/12 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 Ca 76/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 7. März 2012 - 2 Sa 1024/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e: Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung nach § 23 Abs. 7 TV - Forst - Wechsel der Arbeitsstelle als Anspruchsvorau s- setzung Gesetz e : Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Lä n- der vom 18. Dezember 2007 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 18. Juni 2009 (TV - Forst) § 23 Abs. 7 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 434/12 2 Sa 1024/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. Januar 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21 . Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie d en ehrenamtlichen Richter Ropertz un d die ehrenamtliche Richt e- rin Frank für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 434 /1 2 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. März 2012 - 2 Sa 1024/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, an ihn eine tarifliche Entfe r- nungsentschädigung zu zahlen. Der Kläger ist bei der Beklagten im Kassenbereich des Wisentgeheges in S beschäftigt. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Tarifvertrag zur R e- gelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Ve r- waltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 idF des Änderungstarifvertrag s Nr. 1 vom 18. Juni 2009 (TV - Forst) , der kraft arbeitsvertr agliche r Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält ua. folgende Regelung: § 23 Besondere Zahlungen (7) Benutzt der/die Beschäftigte sein/ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung, erhält er/sie eine Entfernungsen t- schädigung. Die Entfernungsentschädigung wird ab dem 31. Kilometer gewährt; Hinfahrt und Rückfahrt Der Kläger verlangte von der Beklagte n ohne Erfolg für die Monate Juli bis Dezember 2009 eine Entfernungs entschädigung iHv. 230, 40 Euro netto und für die Monate Januar bis April 2010 iHv. 115,20 Euro netto . 1 2 3 - 3 - 9 AZR 434 /1 2 - 4 - Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, § 23 Abs. 7 Satz 1 TV - Forst gewähre eine Entfernungsentschädigung unabhängig von einem Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Arbeitsstellen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 230,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab Kla gezustellung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 115,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, n ach § 23 Abs. 7 Satz 1 TV - Forst hänge der Entschädigungsanspruch davon ab, dass das Ziel der Hinfahrt ein anderes sei, als der Ausgangspunkt der Rückfahrt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeits gericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht b egründet. Das Landesarbeitsgericht hat das kl a- gestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die B e- klagte keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entfernungsentschädigung. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 Satz 1 TV - Forst liegen nicht vor. 1 . Gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1 TV - Forst erhält ein Beschäftigte r eine En t- fernungsentschädigung , wenn er sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 9 AZR 434 /1 2 - 5 - seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle z u- rück zur Woh nung benutzt . Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon au s- gegangen, dass die Tarifbestimmung einen Anspruch auf Entfernungsentsch ä- digung nur gewährt, wenn die erste Arbeitsstelle, die er von seinem Wohnort aus anfährt, eine andere ist als die Arbeitsstelle, von der aus er die Heimfahrt antritt. Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Arbeitnehmer Aufwe n- dungen, die durch die Fahrt von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstä t- t e und zurück zu seiner Wohnung entstehen, selbst zu tragen . Von diesem Grundsatz sind die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 7 Satz 1 TV - Forst nicht für den Fall abgewichen, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst täglich an ein und derselben Arbeitsstelle ant ritt und ihn dort auch beendet. Dies ergibt eine Au s- legung der einschlägigen Tarifbestimmungen anhand ihres Wortlauts, ihres Sinn und Zwecks sowie ihrer Systematik . Das hat der Senat in seiner Entsche i- dung vom 20. März 2012 ( - 9 AZR 518/10 - Rn. 13 ff.) au sführlich begründet. Die Revision nennt keine Gesichtspunkte, die der Senat zum damaligen Zei t- punkt nicht bereits berücksichtigt hätte. Entgegen der vom Kläger in der Revis i- onsverhandlung geäußerten Ansicht, gibt auch die Tarifhistorie keinen verlässl i- chen Hinweis darauf, welcher sachliche Gehalt der Bestimmung beizumessen ist (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 518/10 - Rn. 23) . Auch dem Schreiben der I n- dustriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt vom 3. Mai 2010 lässt sich kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsp arteien, der in den tariflichen No r- men seinen Niederschlag gefunden hätte , entnehmen, dass die Entschädigung auch an Beschäftigte gezahlt werden sollte, die ihre Arbeitsleistung immer an derselben Arbeitsstelle erbringen. Nach der - in einem anderen Verfah ren ertei l- ten und nur in Kopie zur Akte gereichten - Tarifauskunft waren diese Fälle g e- rade nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen (grundsätzlich kritisch zur He r- anziehung von Tarifauskünften im Rahmen der Tarifauslegung : Creutzfeld t FS Düwell 2011 S. 286 , 293 ff.) . 2 . Der Kläger übt seine Tätigkeit nicht an verschiedenen Arbeitsstellen aus . Er beginnt und beendet seine Tätigkeit stets im Kassenbereich des W i- sentgehege s in S. 11 - 5 - 9 AZR 434 /1 2 II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Ropertz Frank 12
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