Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Neunter Senat 9 AZR 315/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 I. Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 26. Oktober 2016 - 2 Ca 1516/15 - II. Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. Juni 2017 - 11 Sa 2068/16 - Entscheidungsstichwort : Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 9 AZR 406/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 315/17 11 Sa 2068/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Anthonisen und Jacob für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Ber lin - Brandenburg vom 20. Juni 2017 - 11 Sa 2068/16 - teilweise abgeändert. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2016 - 2 Ca 1516/15 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Ber ufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Gewährung von 20 Ar - beitstagen (Ersatz - )Urlaub für das Jahr 2014. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Ju l i 1991 beschä f- tigt . Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anwendung. In de r für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung heißt es ua.: § 26 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöc hentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen A r- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgeru n- det; Bruchteile von weniger als einem halben U r- laub stag bleiben unberücksichtigt. 5 Der Erholungsu r- laub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 1 2 - 3 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 4 - (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Gru n- des unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts So n- derurlaub erhalten Die Beklagte gewährte der Klägerin auf deren Antrag in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten S onderurlaub, der auf Wunsch der Klägerin bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Mit Schreiben vo m 12. November 2015 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihr ua. den gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2014 zu gewähren. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auch während des Sonderu r- laubs seien Urlaubsansprüche entstanden. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr für das Kalenderjahr 2014 Ersatzurlaub im Umfang von 20 Tagen zu gewähren. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, für das Jahr 2014 sei wegen des Sonderurlaubs allenfalls der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entstanden, der jedoch spätestens am 31. März 20 15 wieder verfallen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und - soweit für die Revision von Bedeutung - der Klage stattgeg e- ben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils . 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die auf die Gewährung von Urlaub gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin die Gewährung eines Urlaub s- anspruchs aus einem in der Vergangenhei t liegenden Urlaubsjahr begehrt, e r- fasst sowohl den Primäranspruch auf Bewilligung von Urlaub als auch gegeb e- nen falls ein en entsprechenden Schadensersatzanspruch (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 12) . II. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Klagen, mit denen der Arbeitgeber dazu verurteilt werden soll, eine bestimmte An zahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitraum zu gewähren, genüg en den Bestimmtheitsanforderungen für die nach § 888 ZPO vorzunehmende Zwangsvollstreckung ( vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 18, BAGE 159 , 92; 18. März 2014 - 9 AZR 877/13 - Rn. 11) . B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewä h- rung eines bezahlten Erholungsurlaubs im Umfang von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Dem tarifliche n Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2014 steht § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD entgegen. Danach vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Ka lendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, um ein Zwölftel. Die mit der Sonderurlaubsvereinbarung bewirkte Suspendierung der wechselseit i- 8 9 10 11 12 13 - 5 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 6 - gen Haupt leistungs pflichten führte zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses für das gesamte Kalenderjahr 2014 und d amit zu e iner Verminderung des tarifl i- chen Urlaubsanspruchs auf Null . II. Der Klägerin steht für das Kalenderjahr 2014 auch nicht der gese tzliche Urlau bsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG zu. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht zunächst angeno m- men, dass der der Klägerin nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehende U r- laubsanspruch am 1. Januar 2014 entstanden i st. Nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub am 1. Januar eines jeden Kalende rjahres ( vgl . BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 16, BAGE 161, 347) . Der Urlaubsanspruch setzt - dem Grunde nach - allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht u n- ter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitslei s- tung erbracht hat. Weder e nthält § 1 BUrlG, nach dem ein Arbeitnehmer in j e- dem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, eine Ausna h- meregelung für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses noch nimmt § 2 Satz 1 BUrlG Arbeitneh mer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeit s- ve r tragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 28 mwN) . 2. Entgegen der Au ffassung des Landesarbeitsgerichts ist der unbezahlte Sonderurlaub jedoch bei der Berechnung der Arbeitstage, für die die Klägerin im Wege der Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freizustellen ist, zu b e- rücksichtigen. a) Der Anspruch auf den gesetzli chen Mindesturlaub ist nicht nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu beme s- sen (so noch BAG 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 - Rn. 17) , sondern grundsätzlich bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr - dh. das Kalenderjahr seiner En tst e- hung - anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeitszeit auf die W o- 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 7 - chentage zu berechnen . Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung des g e- set z lichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübe r- gehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonder urlaub b efindet, mangels A r- beitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Ist die A r- beitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert, weil sich der Sonderu r- laub nur auf einen Teil des Kalenderjahres erstreckt, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden. Soweit der Senat demgegenüber bi s- her angenommen hat, dass der auf Zeiträume eines unbezahlten Sonderu r- laubs entfallende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei (BAG 6. Mai 2014 - 9 A ZR 678/12 - Rn. 14, BAGE 148, 115) und im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kale n- derjährig bestimmte Urlaubsanspruch nicht in Zeitabschnitte unterteilt werden könne (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 - Rn. 14) , wird daran nicht festgeha l- ten. b) Die Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruch s ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen. Danach beträgt d er gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbei tspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeit s- zeit auf weniger oder mehr als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt, ve r- mindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruc h entsprechend. Um für alle A r- beitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der U r- laubstage unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verte i- lung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln (sog. Umrechnung; vgl . zuletzt BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 29 mwN) . § 3 Abs. 1 BUrlG regelt diese Verknüpfung von Arbeitspflicht und Urlaubstagen nicht ausdrüc k- lich. Sie folgt jedoch aus einer insbesondere an Sinn und Zweck des Urlaub s- anspruchs ausgerichteten Ausle gung der Bestimmung. 18 - 7 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 8 - aa) Bereits der Wortlaut von § 1 und § 3 Abs. 1 BUrlG bietet Anhaltspunkte für eine Verknüpfung der Anz ahl der Urlaubstage mit der Anz ahl der Tage, an r- § 1 BUrlG legt ein solches Verständnis nahe. Zudem spricht das Abste l- 3 Abs. 1 BUrlG dafür, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden U r- laubstage entsprechend dem Regelfall bei Inkrafttreten des Bundesurl aubsg e- setzes von einer an sechs Tagen der Woche bestehenden Arbeitspflicht au s- ging (vgl. MHdB Arb R/Klose 4. Aufl. § 86 Rn. 33) . Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer durch e ine Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 15; 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 15) . bb) Entscheidend für die Abhängigkeit der A nzahl der Urlaubstage von der Anz ahl der Tage mit Arbeitspflicht spricht der Erholungszweck des gesetzlichen Anspruchs auf Mindesturlaub, der in den Gesetzesmaterialien und § 8 BUrlG seinen Ausdruck gefunden hat. Der Ausschuss für Arbeit des Deutschen Bun destags führte zur Begründung des von ihm vorgeschlagenen, später ve r- abschiedeten Entwurfs des Bundesurlaubsgesetzes in seinem schriftlichen B e- richt vom 29. Mit der in § 3 Abs. 1 BU rlG vorgesehenen Mindest an e- (BT - Drs. IV/785 S. 1 f. ) . Das Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu erh o- len, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, eine Tätigkeit ausz u- üben. Dem entsprechend verpflichtet § 8 BUrlG den Arbeitnehmer, während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten. cc) Das gesetzgeberische Grundverständnis von § 3 Abs. 1 BUrlG, den Urlaubsanspruch anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zu be rec h- 19 20 21 - 8 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 9 - nen, wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX ( früher in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor in § 47 Satz 1 Halbs. 2 SchwbG) bestätigt . Danach vermindert oder erhöht sich der schwerbehinderten Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX zustehende gesetzliche Urlaubsanspruch ent sprechend, wenn deren Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt ist (vgl. hierzu BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 31; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a aa der Gründe, BAGE 102, 251; 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/ 00 - zu II 2 der Gründe; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 86 Rn. 35) . c ) Der Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG muss deshalb stets die Klärung vorausgehen, an wie vielen Tagen der Woche eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeit sleistung besteht ( vgl. HWK / Schinz 8. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 9) . Dabei ist grundsätzlich von der im A r- beitsvertrag vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage au s- zugehen. Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Kalenderja h- res si nd zu berücksichtigen. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalende r- jahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen (vgl. ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 15; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 926) . Unter Umständen muss die Urlaubsdauer mehrfach berechnet we r- den (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Grü nde, BAGE 102, 321) . aa) Ist die Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr gleichmäßig auf weniger oder mehr als sechs Wochentage verteilt, erfolgt die Umrechnung , indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl 6 geteilt und mit der Anz ahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage einer Woche multipliziert werden (allgA , vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 22 23 - 9 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 10 - Rn. 8; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 86 Rn. 34; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 926; Schaub ArbR - HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 48) . bb) Ist die Arbeitszeit nicht das gesamte Kalenderjahr über gleichmäßig auf weniger oder mehr als sechs Wochen tage verteilt, ist für die Umrechnung der Ze itabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 36 f.) . Eine kalenderjahresbezogene Berechnung ist vorzunehmen , wenn sich nur so eine Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer sicherstellen lässt. Demen t- sprechend wird b ei einer über das Kalenderjahr ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit jahresbezogen die für den Arbeitnehmer maßgebliche Anzahl der Arbeitstage mit der Anzahl der Werktage ins Verhältnis geset zt (vg l. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145 /1 4 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) . Auch bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitreg e- lung ist eine jahresbezoge ne Betrachtung anzustellen, die die Anz ahl der in den einzelnen Ze itabschnitten vorgesehenen Arbeitstage berücksichtigt. (1) Dabei geht das Bundesarbeitsgericht für die Sechstagewoche von 312 und für die Fünftagewoche von 260 möglichen Arbeitstagen im Jahr aus (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der G ründe, BAGE 102, 321) . Das beruht darauf, dass sich bei sechs Werktagen in 52 Wochen eine Zahl von 312 Werktagen ergibt. Diese Formel vernachlässigt bewusst, dass das Kalenderjahr nicht nur 364 Tage - ausge hend von 52 Wochen zu je sieben Ta - gen - hat, son dern nach § 191 BGB mit 365 Tagen zu rechnen ist. Der 365. Tag bleibt außer Betracht, weil die Berechnungsvorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf 13 Wochen für ein Vierteljahr abstellt ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) . Di e Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs . 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Anz ahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Anz ahl der für den Arbei t- nehmer maßgeblichen Arbeitsta ge im Jahr multipliziert werden. 24 25 - 10 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 11 - Die d anach maßgebliche Umrechnungsformel lautet: 24 Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht 312 Werktage (2) Bei der Ausfüllung der Formel zählen gesetzliche Feiertage als Tage mit Arbeitspflicht . Das ergibt sich daraus, dass die rechtliche Behandlung der Feiertage gesondert in den §§ 9 bis 13 ArbZG und in § 2 EFZG geregelt ist. An Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit sleistung verpflichtet ist, kann die Arbeitspflicht nicht nochmals suspendiert werden. Feiertage s tehen damit für die Urlaubsgewährung nicht mehr zur Verfügung und haben deshalb nicht für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern lediglich für dessen Erfüllung Bedeutung (st. Rspr., vgl. bereits BAG 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (2) der Gründe; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 5; HWK/Schinz 8. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 25) . Gleiches gilt für sonstigen Arbeitsausfall i m Verlauf des Kalenderjahres zB durch Freistellungen für Bi l- dungsveranstaltungen, vorübergehende Verhinder ung nach § 616 BGB, kran k- heitsbedingte Arbeitsunfä higkeit nach § 1 EF ZG oder Suspendierungen nach §§ 2 , 3 PflegeZG. Dies folgt zudem unmittelbar aus § 3 Abs. 1 BUrlG. Die B e- stimmung gewährt den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Sechstagewoche unabhängig vom Arbeitsausfall im Verlauf eines Kalenderjahres. d ) Die Berechn ung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG anhand der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage innerhalb eines repräsentativen Zei t- abschnitts verstößt nicht gegen das Verbot der Diskrimini erung von Teilzeitkrä f- ten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) . Durch sie wird nicht zwischen voll - und teilzeitbeschä f- tigten Arbeitnehmern unterschieden. Eine Verminderung der Anzahl der w ö- chentlichen Arbeitstage ist nicht zwingend mit einer Verminderung der wöchen t- lichen Arbeitszeit verbunden. Ausgehend von dem § 3 Abs. 1 BUrlG zugrunde liegenden Tagesprinzip (ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 2) knüpft die B e- rechnung ausschließlich an die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an und nicht an die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit. Bei einem Wechsel von einer Vollzeit - zu einer Teilzeitbeschäftigung wird durch die se Berechnung der wä h- 26 27 28 - 11 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 12 - rend der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsanspruch nicht gekürzt (vgl. hierzu BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 15, BAGE 150, 345) . e ) Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Dem lag im Wesentlichen die Annahme müsse aber ni cht erfüllt werden (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 14, BAGE 148, 115) . Daran hält der Senat nicht fest. aa) Die Umrechnung des nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn di e Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendieren (vgl. Fieberg ZESAR 2013, 258, 264; Wicht BB 2012, 1349, 1352; Arnold/Tillmanns/Zimmermann BUrlG 3. Auf l. § 1 Rn. 35 ; im Ergebnis ebenso Hanau jM 2 016, 27, 29; Höpfner Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 61) . Die Arbeitsvertragsparteien setzen die Hauptleistungspflichten für die Zeit des Sonderurlaubs aus und heben damit die bisherige Arbeitszeitregelung vorübergehend auf. Durch die Freistellung wird der durch das Bundesurlaub s- gesetz bezweckten Unterbrechung der Arbeitspflicht die Grundlage entzogen (vgl. Fieberg Anm. AP BUrlG § 1 Nr. 24; Arnold/Tillmanns/Zimmermann aaO ) . Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs agen in Ansatz zu bringen. Ein Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs besteht deshalb regelmäßig nicht. bb) Diese Berechnung des Urlaubsanspruchs steht mit Unionsrecht grun d- sätzlich im Einklang. Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch A rt. 31 Abs. 2 GRC verlangen es im Fall eines allein auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs, den Anspruch auf bezahlten Jahre s- urlaub für die Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nach der suspendierten A r- beitspflicht zu berechnen und damit den Sonderurlaub einem Zeitraum tatsäc h- licher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 28) . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entsche i- dung vom 13. Dezember 2018 ( - C - 385/17 - [Hein]) unter B estätigung seiner 29 30 31 - 12 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 - 13 - bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 229/11 und C - 230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten A n- spruchs auf bezahlte n Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu e r- möglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obli e- genden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 13. Dezember 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 26) . Er hat weiter festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums ta t- sächlich gearbeitet hat. Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf b e- zahlten Ja hresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grun d- lage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH 13. Dezember 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Di cu] Rn. 28 ) . Ein Arbeitnehmer kann d anach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zei t- räume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 13. Dezem - ber 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 27, 29) . cc) Diese Grundsätze zur Be rechnung des Urlaubsanspruchs bei suspe n- dierter Arbeitspflicht gelten jedoch nicht ohne Einschränkungen. Eine andere Berechnung kann durch entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen, union s- rechtliche Vorgaben sowie nach § 13 BUrlG zulässige kollektivrechtli che oder vertragliche Vereinbarungen veranlasst sein. So ist § 3 Abs. 1 BUrlG zB richtl i- nienkonform dahin auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsb e- dingter Arbeitsunfäh igkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 30) . Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen, die wegen Mutterschaftsu r- laubs ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse nicht erfüllen können (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 30 mwN) . Für die Ausfallze i- ten wegen eines Beschäftigungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber dies 32 - 13 - 9 AZR 315/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR315.17.0 positivgesetzlich in § 24 Satz 1 MuSchG geregelt. Danach gelten diese Zeiten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschä f- tigungszeiten. Darüber hinaus gelten Besonderheiten für Urlaubsansprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG, § 17 Abs. 1 BEEG oder § 4 Abs. 4 PflegeZG erfasst werden ( vgl. zu § 17 Abs. 1 BEEG BAG 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 - und - 9 AZR 495/17 - ) . 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der gesetzliche A n- spruch der Klägerin auf bezahl ten Jahresur laub für das Jahr 2014 auf null A r- beitstage. Durch die Sonderurlaubsvereinbarung haben die Parteien die A r- beitspflicht der Klägerin für das gesamte Kalenderjahr 2014 vollständig ausg e- setzt. Setzt man den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Kläge rin von 24 Werk - tagen hierzu ins Verhältnis, ist sie für das Jahr 2014 nicht im Wege eines b e- zahlten Jahresurlaubs von ihrer Arbeitspflicht zu befreien. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Ab s. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs . 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 BUrlG auf Gewährung von Ersatzurlaub im Umfang von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 . Die Beklagte war - wie unter B ausgeführt - nicht verpflicht et , der Klägerin für den Zeitraum ihres Sonderurlaubs Erholungsurlaub zu gewähren, sodass Ansprüche aus Verzug ausscheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kiel Suckow Zimmermann Jacob Anthonisen 33 34 35
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