Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2018 Neunter Senat - 9 AZR 615/17 - ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Schlussurteil vom 7. Dezember 2016 - 4 Ca 1284/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein Urteil vom 7. November 2017 - 1 Sa 29/17 - Entscheidungsstichwort e : Ersatzurlaub Ausschlussfristen - Anspruchsübergang Leits atz : Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Au s- schlussfristen. ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 615/17 1 Sa 29/17 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juni 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , den - 2 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Ropertz und Gell für Recht erkannt: 1. Auf die R evision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 7. Novem - ber 2017 - 1 Sa 29/17 - unter Zurückweisung der Rev i- sion im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückwe i- sung der Berufun g im Übrigen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 7. Dezember 2016 - 4 Ca 1284/15 - teilweise abgeändert und Ziff. 1 des Tenors insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.040,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fü nf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.489,23 Euro ab dem 7. Dezember 2016 und aus 1.550,77 Euro ab dem 28. Mai 2016 zu zahlen. 3. Von den Koste n erster Instanz hat der Kläger 43/100 und die Beklagte 57/100 zu tragen. Von den das Schlussurteil des Arbeitsgerichts betreffenden Kosten des Beru fungsverfahrens hat der Kläger 13/100 und die Beklagte 87/100 zu tragen. Von den Kosten der Revision hat de r Kläger 5/100 und die Beklagte 95/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision zuletzt noch von Bede u- tung - über die Abgeltung von 18 Ersatzurlaubstagen . Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2007 beschäftigt. Er hatte die Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche zu erbrin gen und erzielte zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 4.200,00 Euro. 1 2 - 3 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 4 - Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17./18. Januar 2013 (i m F olgenden Arbeitsvertrag) heißt es ua.: § 6 Urlaub 1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Jahresurlaub von 24 Ar 3. Der Urlaub ist in dem jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder krankheitsbedingt nicht möglich, kann der Urlaub s- anspruch auf das nächstfolgende Kalenderjahr übe r- tragen werden und ist dann bis spätestens 31.03. zu nehmen. Ist der Urlaub bis dahin, gleich aus welchen Gründen, nicht genommen, verfällt der Anspruch. § 22 Erklärung, Schadensersatzansprüche gegen Dritte, Verfall von Ansprüchen 3. Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis - mit Au s- nahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzu n- gen des Ar beitgebers oder seines gesetzlichen Ve r- treters oder Erfüllungsgehilfen resultieren - verfallen, wenn sie nicht innerhalb drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der ander e n Vertragspartei schriftlich ge l- tend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des A n- spruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Frista b- lauf gerichtlich erhoben wird. Die Ausschlussfristen der vorstehen den Vertragsklausel beginnen, wenn der Anspruch entstanden ist und der/die Anspruc h- steller/in von den Anspruch begründenden Umstä n- den Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der vorst e- henden Ausschlussfristen führ t zum Verlust des A n- spruchs. 3 - 4 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 5 - Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 7. bis zum 10. April 2015 an vier Arbeitstagen Erholungsurlaub. Am 27. Juli 2015 kündigte sie das Arbeit s- verhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015 und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Er erhob im vorli e- genden zwischen den Parteien wegen anderer Streitpunkte bereits anhängigen Verfahren Kündigungsschutzklage v erbunden mit dem Antrag, das Arbeitsve r- hältnis zum 31. Oktober 2015 aufzulösen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 erweiterte der Kläger die Klage und begehrte die Abgeltung seiner restl i- chen Url aubsansprüche aus dem Jahr 2015. Am 4. Dezember 2015 verla ngte er in einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ge richteten Telefax die Gewährung des ihm für das Jahr 2015 noch zustehen den U r- laubs . In den Monaten November und Dezember 2015 war der Kläger arbeit s- fähig und bezog Arbeitslosengeld iHv . monatlich 1.144,80 Euro. Am 7. Januar 2016 zahlte die Beklagte an den Kläger unter Anrechnung des von ihm bez o- genen Arbeitslosengelds als restliche Vergütung für November und Dezember 2015 jeweils 941,42 Euro netto. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Tei l- urte il der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Auflösungsantrag des Klägers abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Erklärung des Kl ä- gers gemäß § 12 KSchG mit Ablauf des 12. April 2016. Erstmals mit Schriftsat z vom 17. November 2016 hat der Kläger die Abgeltung von Ersatzurlaub verlangt. Er hat - zuletzt - die Ansicht vertreten , die Beklagte habe sich mit der Gewährung von 18 Urlaubstagen aus dem Jahr 2015 in Verzug befunden. Sie sei deshalb verpflichtet gewese n, ihm für den infolge ihres Verzugs verfallenen Urlaub Schadensersatz in Form von 18 Ersatzurlaubstagen zu leisten. Der Ersatzurl aub sei abzugelten, weil er w e- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne. 4 5 6 - 5 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 6 - Der Kläger hat - s oweit für die Revision zuletzt noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.489,23 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 13. April 201 6 zu zahlen. Die Beklagte h at beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2015 sei verfallen, weil er dessen Gewährung nicht rechtzeitig verlangt habe. Jedenfalls seien e twaige Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe des vom Kläg er bezogenen Arbeitsl o- sengelds auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in antragsgemäßer Höhe zur Za h- lung verurteilt. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abwe i- sung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, soweit das A r- beitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.489,23 Euro brutto veru rteilt hat . Das Berufungsurteil ist jedoch hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Zinsausspruchs zu korrigieren. Prozesszinsen stehen dem K läger nicht ab dem 13. April 2016, sondern erst ab dem 7. Dezember 2016 zu. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er macht mit der Klage ein behauptetes eigenes Recht im eigenen Namen geltend (vgl. Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl . V or § 50 Rn. 16; Musielak/Voit/Weth ZPO 1 5 . Aufl. § 51 Rn. 16) . Ob die eingeklagte Forderung dem Kläger zusteht oder infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs in Höhe des dem Kläger g e- 7 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 7 - währten Arbeitslosengeld s der Bundesagentur für Arbeit , ist eine F rage der A k- tivlegitimation, die erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage zu beantworten ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 10 , BAGE 148, 290 ; Musielak/Voit/Weth aaO Rn. 18) . II. Der Kläger kann für 18 Ersatzurlaubstage aus dem Jahr 2015, die ihm wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kö n- nen, nach § 7 Abs. 4 BUrlG Urlaubsabgeltung iHv. 3.489,23 Euro brutto nebst Prozesszinsen ab 7. Dezember 2016 verlangen. Der Anspruch des Klägers ist weder nach § 22 Nr . 3 Arbeitsvertrag verfallen noch in Höhe des für November und Dezember 2015 bezogenen Arbeitslosengeld s gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. 1. Die Beklagte war gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 iVm. Abs. 1 Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 18 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2015 zu gewähren. a) Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangt en U r- laub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsa n- spruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB in einen Schadense r- satzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 12 , BAGE 159, 106 ) . b) Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von 18 Er - satzurlaubstagen. aa) Der Kläger hat im Umfang von 18 Arbeitstagen den im Jahr 2015 noch bestehenden Urlaubsanspruch rechtzeitig verlangt . (1) Das Landesarbeitsgericht hat das Telefax vom 4. Dezember 2015 als Urlaubsverlangen des Klägers gewertet . Diese Auslegung greift die Revision nicht an und lässt keinen Rechts fehler erken nen ( vgl. zur Überprüfung der 12 13 14 15 16 17 - 7 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 8 - Auslegung atypischer Willenserklärungen in der Revision : BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 29; 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27, BAGE 149, 144; vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen für atypische Willenserkl ä- rung en BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 30 , BAGE 152, 164 ) . (2) Es kann deshalb dahinges tellt bleiben, ob die Beklagte - auch ohne ausdrückliches Urlaubsverlangen des Klägers - gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ( Richtl i- nie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union (GRC) verpflichtet gewesen wäre, von sich aus einseitig und für den Kläger ver bindlich innerhalb des Bezugszeitraums die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen, um zu gewährleisten, dass der Kläger über den vom 7. bis zum 10. April 2015 an vier Arbeitstagen bereits genommenen U rlaub hin aus im Jahr 2015 weiter e 16 Urlaubstage und dam it insgesamt einen bezahlten Mi n- destjahresurlaub von vier Wochen in Anspruch nehmen würde (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - ) . bb ) Der Urlaubsanspruch war erfüllbar. Der Kläger war nach den nicht a n- gegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) im Dezember 2015 arbeitsfähig. cc) Die Beklagte war ungeachtet des zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahrens und des vom Kläger gestellten Auflösungsantrags zur Urlaubsgewährung verpflichtet. Die vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutz - und den Auflös ungsantrag bestehende Ungewis s- heit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand weder einem Urlaubsverlangen des Klägers noch einer Urlaubsgewährung durch die Beklagte entgegen. Maßgeblich war allein die objektive Rechtslage. (1 ) Das d er Kündigungsschutzklage stattgebende rechtskräftige Teilurteil des Arbeitsgerichts hat te lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wir kung. E s wurde hierdurch nicht rückwirkend für die Zeit nach dem Künd i- 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 9 - gungstermin bis zur Rechtskraft des Urtei ls ein Arbeitsverhältnis geschaffen, sondern nur dessen Fortbestehen festgestellt (vgl. BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 563/11 - Rn. 16, BAGE 142, 290) . Die Beklagte war rechtlich nicht gehindert, dem Kläger im nicht wirksam gekündigten und deshalb fortbestehend en A r- beitsverhältnis durch eine entsprechende Freistellungserklärung und die Za h- lung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder eine sie bindende Za h- lungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren ( vgl. zur Urlaubsg e- währung für den Zeitraum na ch dem Zugang einer fristlosen Kündigung BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 18 ff. , BAGE 150, 355; vgl. auch BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 68) . Es stand ihr frei, wollte sie dem u n- gewissen Ausgang des Bestand s schutzstreits Rechnung tragen , die Zahlung des Urlaubsentgelts mit der Tilgungsbestimmung zu verbinden, hilfsweise solle mit der Zahlung des Urlaubsentgelts ein ggf. bestehender Urlaubsabgeltung s- anspruch des Klägers erfüllt werden (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 26 , aa O ) . (2 ) Der Auflösungsantrag des Klägers rechtfertigt keine abweichende rech t liche Bewertung. Allein die vom Arbeitnehmer angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt weder dessen - nach nationalem Recht bestehende - Obliegenheit, die Gewährung de s Urlaubs zu verlangen (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13) , noch die Pflicht des Arbeitg e- bers, den verlangten Urlaub zu gewähren , entfallen. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer kein Gestaltungsrecht, sondern ledigli ch einen G e- staltungsantrag. Rechtsgestaltende Wirkung hat allein ein rechtskräftiges Urteil, das den Auflösungsantrag für begründet erachtet (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 34) . Wird der Auflösungsantrag, wie vorliegend durch das Teilurtei l des Arbeitsgerichts, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, b e- steht das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung mit allen Rechten und Pflichten fort (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 37) . dd ) Der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2 015 verfiel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres, weil Übertragungsvoraussetzungen 22 23 - 9 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 10 - iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht vorlagen. Zu keinem anderen Ergebnis führte die Anwendung von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag . Die Klausel ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB insgesamt unwirksam . (1 ) B ei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allg e- meine Geschäftsbedingu ng en iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbil d des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) , der keine der Parteien entgegengetre ten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 14) . Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus kein e individuellen Besonderheiten. (2 ) § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag bezieht sich nicht nur auf den Mehrurlaub, so n- dern auch auf den gesetzlich en Mindesturlaub . Für einen Regelungswillen, de r zwischen dem gesetzlich en und dem übergesetzlichen vertraglichen Urlaub unterscheidet , fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 17) . (3 ) Die Regelung ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 B U rlG u n- wirksam , soweit sie sich auf den ges etzlichen Mindesturlaub bezieht , denn sie bestimmt zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen de Vorau s- setzungen der Übertragung des Urlaubsanspruchs. (a) Während die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, di e den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übe r- steigen, frei regeln können (vgl. BAG 16. Dezember 2 014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 15 , BAGE 150, 207 ) , ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositio nen entzogen , die sich zuu ngunsten des Arbei t- nehmers auswirkt en (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) . (b) § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag weich t zu m Nachteil des Arbeitnehmers vom Bundesurlaubsgesetz ab . E ine Übertragung des Urlaubs auf das nächste K a- 24 25 26 27 28 - 10 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 11 - lenderjahr ist in Satz 2 nicht wie in § 7 Abs. 3 Satz 2 B U rlG generell vorges e- hen , wenn dies aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen g e- rechtfertigt ist, sondern nur wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden kann . Z udem soll der Urlaub nach Satz 3 ausnahmslos ver fallen , wenn er - gleich aus welchen Gründen - bis zum 31. März des nächstfolgenden K a- lenderjahres nicht genomme n wurde, während § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in un i- onsrechtskonformer Auslegung bestimmt , dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertr a- gungszeitraums krank und deshalb arbeitsun fähig ist (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 ; grdl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) . ( 4 ) Der Aufrechterhaltung von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag mit dem Inhalt, dass nur der vertragliche Mehrurlaub von dem darin festgelegten Fristenregime b e- troffen sein soll, s teht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ( vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 24; 24. August 20 16 - 5 AZR 703/15 - Rn. 29, BAGE 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn . 33, BAGE 150, 286) entgegen. Die Klausel stellt die Rechtslage irreführend dar und suggeriert dem durchschnittlichen Arbeitnehmer , er müsse auch den gesetzlichen Urlaubsanspruc h innerhalb der dort vorgesehenen Fri s- ten verlangen und nehmen . Damit besteht die Gefahr, dass bei Verstreichen dieser Fristen der Arbeitnehmer den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestu r- laub nicht mehr durchsetzt, obwohl unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen kein Verfall eingetreten ist. Um dieser Gefahr vorzubeugen, muss bei einer Reg e lung, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom gesetzl i- chen Fristenregime abweicht, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturla ub klar und deutlich ausgenommen werden . (5 ) Infolge der Unwirksamkeit von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag galt n ach § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB für den gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsa n- spruch des Klägers § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 B U rlG. Eine geltun gserhalte n- 29 30 - 11 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 12 - de Reduktion Allgemeine r Geschäftsbedingungen auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25 , BAGE 156, 150; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 16 ff . , BAGE 15 0, 207 ) . Die Voraussetzungen einer ergänzende n Vertrag s- auslegung (vgl. hierzu: BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 31, aaO ; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 31; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21, aaO ) sind nicht gegeben . Die gesetzlichen Übertragungsbestimmungen des § 7 Abs. 3 BUrlG bie ten eine den typischen Interessen der Vertragspa rteien Rechnung tragende Lösung. ee ) Die Beklagte befand sich bei Ablauf des Urlaubsjahres 2015 mit der Gewährung von 18 Urlaubstagen in Verzug. (1) Der Kläg er hat mit Telefax vom 4. Dezember 2015 die Gewährung von 18 Url aubstagen rechtzeitig verlangt. (2) Allerdings konnte d ie Beklagte dem Kläger entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts aufgrund seines Urlaubsverlangens nicht ab 4. Dezember 2015 , sondern erst beginnend mit dem 7. Dezember 2015 - der 5. und 6. Dezember 2015 fielen auf ein Wochenende - Urlaub vom 7. bis 11., vom 14. bis 18., vom 21. bis 24. und vom 28. bis 31. Dezember 2015, insgesamt für 18 Arbeitstage erteilen. Soweit kein Brucht eil von Urlaubstagen geschuldet ist, kann gemäß § 7 Abs. 2 B U rlG die Arbeitsbefreiung durch Erteilung von Urlaub nur für den ganzen Tag gewährt werden (vgl. BAG 29. Juli 1965 - 5 AZR 380/64 - BAGE 17, 263; ErfK/Gallner 18. Aufl. § 7 B U rlG Rn. 26; HWK/Schin z 8 . Aufl. § 7 B U rlG Rn. 48; MüKoBGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 929; Schaub Arb R - HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 85) . Eine Urlaubsgewährung ab 4. Dezember 2015 war deshalb nicht mehr möglich. ff ) Der im Verzugszeitraum verfallene Anspruch auf 18 Urlaub s tage wa n- delte sich in einen Schadensersatzanspruch des Klägers um, der in gleichem Umfang die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hatte (st. Rspr., zB BAG 31 32 33 34 - 12 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 13 - 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 12 , BAGE 159, 106 ; 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 14; 19. J anuar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 21 ) . gg ) Der Kläger war nicht gehalten, de n Ersatzurlaubsanspruch, der als Schadensersatz an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs trat, nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag innerhalb einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) . (1) Unterliegt die Klageforderung einer Ausschlussfrist , ist deren Einhaltung ohne Rüge des Anspruchsgegners von Amts wegen zu prüfen (vgl. zu vertragl i- chen Ausschlussfristen BAG 11. Dez ember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 21; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen : BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14, BAGE 154, 252 ; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 18; Schaub Arb R - HdB/Treber 17. Aufl . § 209 Rn. 47 mwN) . Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen. E s handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - aaO ; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - aaO ) . Die rechtzeitige Geltendmachung ist eine materiell - rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des behaupt e- ten Anspruchs , die zur schlüssigen Darlegung der Begründetheit einer Klag e- forderung gehört (vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - aaO ) . (2 ) Der Anwendungsbereich von § 22 Nr. 3 Arb eitsvertrag erstreckte sich nicht auf den verfallenen - gesetzlichen wie übergesetzlichen - Urlaubsanspruch des Klägers. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags. (a ) F ür den gesetzlichen Mindesturlaub können Ausschlussfristen, die zu einer Verkürzung der im Gesetz vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs führten, n icht wirksam vereinbart werden. § 7 Abs. 3 B U rlG unterstellt die gesetzlichen Urlaubsansprüche einem eigenständigen Fristenregime, das den Arbeitnehmer lediglic h zwingt, seine Ansprüche rech t- zeitig vor Ablauf des Urlaubsjahre s oder des Übertragungszeitraum s zu verlangen (vgl. zu vertragli chen Ausschlussfristen BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 1 d der Gründe, BAGE 108, 357; vgl. zu tarifl ichen Au s- 35 36 37 38 - 13 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 14 - sch lussfristen : BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 38; 12. November 2013 - 9 AZR 727/12 - Rn. 20; HWK/Schinz 8 . Aufl. § 13 B U rlG Rn. 24; vgl. auch MüKoBGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 925 ; Schaub Arb R - HdB/ Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 123 ) . Eine Abweichung hiervon zuungunsten des Arbei t- nehmers durch Ausschlussfristen, die den Arbeitnehmer zwängen, die Erfüllung gesetzliche r Urlaubsanspr ü ch e zur Vermeidung ihres Erlöschens zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen als nach § 7 Abs. 3 B U rlG gefo rdert , lässt § 13 B U rlG nicht zu. (b) Demgegenüber können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen , frei regeln (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 15 , BAGE 150, 207 ) . Das schließt die Mögli chkeit ein, den Mehrurlaub - ausdrücklich oder konkludent - dem Friste n- regime des Bundesurlaubsgesetzes oder aber einem vom Bundesurlaubsg e- setz abweichenden eigenständigen Fristenregime zu unterwerfen. In beiden Fällen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass das für den Mehru r- laubsanspruch geltende Fristenregime als speziellere Regelung vertraglich ve r- einbarten Ausschlussfristen vorgeht. ( c ) Danach unterfielen die gesetzlichen wie übergesetzlichen Urlaubsa n- sprüche des Klägers nicht den Ausschlussfristen des § 22 Nr. 3 Arbeitsver trag. (aa) Ausgehend von dem bei der Auslegung A llgemeiner Geschäftsbedi n- gungen anzuwendenden abstrakt - generel l en Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14 ; 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 12 ) , wird nach dem Regelungskonzept des Arbeitsvertrags § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag durch § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag als speziellere Regelung ve r- drängt . Ein verständiger Arbeitnehmer musste davon ausgehen, Urlaubsa n- sprüche seien allein innerhalb der d ort vorgesehenen Fristen geltend zu m a- chen, ohne dass die Ausschlussfristen des § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag zu beac h- ten seien. 39 40 41 - 14 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 15 - ( bb ) Auf die Unwirksamkeit von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag kann sich die B e- klagte als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemei nen Geschäftsbedingu n- gen im Verhält nis zum Kläger nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Ver tragsfreiheit durch den V erwender der Klausel , sie dient aber nicht dem Schutz des Verwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen ( vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - zu II 1 a der Gründe; BGH 2. April 1998 - IX ZR 79/97 - zu II 3 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 99, 160) . Im Ü b- rigen führte die Unwirksamkeit von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag dazu, dass - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 30 ) - an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel die gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 3 B U rlG traten. D ie gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers unterlagen damit weite r- hin einem gegenüber § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag spezielleren Fristenregime . (3 ) Der Ersatzurlaubsanspruch, der dem Kläger gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 iVm. Abs. 1 Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatz zustand, unterfiel ebenfalls ni cht den Ausschlussfristen des § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag. (a ) Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalr e- stitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution für den infolge Verzugs des Arbeitgebers verfallenen Urlaub s- anspruch erhält der Arbeitnehmer mit der Entstehung eines Ersatzurlaubsa n- spruchs, der den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zu den bisherigen Bedingungen zum Inhalt hat und - mit Ausnahme des Fristenregimes (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZ R 523/05 - Rn. 24) - hinsichtlich Inanspruc h- nahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs u n- te r liegt (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13 , BAGE 159, 106 ) . Der Ersatzurlaubsanspruch dient der Sicherstellung des Ansp ruchs auf bezahlte 42 43 44 - 15 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 16 - Freistellung und tritt als inhaltsgleicher Schadensersatz an die Stelle des erl o- schenen Urlaubsanspruchs . (b) Aus § 249 Abs. 1 BGB folgt, dass der Ersatzurlaubsanspruch des Kl ä- gers wie der Urlaubsanspruch selbst keiner Ausschlussfrist u nter lag . (aa) Naturalrestitution erhält der Arbeitnehmer , indem er auch im Hinblick auf vereinbarte Ausschlussfristen so gestellt wird , als sei der von ihm rechtzeitig verlangte und vom Arbeitgeber nicht gewährte Urlaub am Ende des Urlaubsja h- res oder des Übertragungszeitraums nicht erlosc hen. Dies schließt die Geltung von Ausschlussfristen für den Ersatzurlaubsanspruch aus , d er als Schadense r- satz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tritt. (bb ) Dem steht nicht entgegen, dass der aus der unterlassenen Urlaubsg e- währung erwachsene Schadensersatzanspruch keiner gesetzlichen Befristung unterliegt (aA HWK/Schinz 8 . Aufl. § 7 B U rlG Rn. 138 ; NK - ArbR/Düwell § 7 B U rlG Rn. 130; Schaub Arb R - HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 97 ) . Dies trägt a l- lein dem Ums tand Rechnung, dass der Arbeitnehmer die Anforderungen, die das für den Urlaubsanspruch geltende Fristenregime an ihn stellt, bereits erfüllt hat. Die Weigerung des Arbeitgebers , Urlaub zu gewähren , führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer im Hinblick auf d ie Geltendmachung des Schadense r- satzanspruchs Obliegenheiten auferlegt werden, die über das hinausgehen, was zur Wahrung des Primäranspruchs erfor derlich war bzw. von ihm verlangt werden kann. (c ) Der Senat hat in der Entscheidung vom 18. November 2003 ( - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357) offengelassen, ob der Ersatzurlaubsanspruch einer - im damaligen Streitfall zweistufigen vertraglichen - Ausschlussfrist unterliegt, wenn diese den Urlaubsanspruch nicht erfasste (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 2 c bb der Gründe, aaO) . Sofern die Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 33 ; 15. November 2005 - 9 AZR 633/04 - Rn. 41; 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 81, 173 ) dahin gehend verstanden werden könnte, der Senat 45 46 47 48 - 16 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 17 - gehe davon aus, der Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers unterfalle Au s- schlussfristen , stellt der Senat klar, dass der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub wie der Urlaubsa n- spru ch keinen Ausschlussfristen unterliegt. (d ) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ersatzurlaubsanspru ch des Klägers nicht nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag erloschen. Für den Rechtsstreit ist damit nicht ent scheidungserheblich , ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 /EG und Art. 31 Abs. 2 GRC nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entg e- genstehen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer Ersatzurlaubsansprüche, die aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, den Anspruch auf den gesetzlichen Minde sturlaub von vier Wochen zu erfüllen, als mit dem erloschenen Urlaub s- anspruch inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch entstanden sind, vor Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich oder außergeric htlich geltend zu machen hat , damit di e- se nicht ersatzlos untergeh en , und ob ggf. die s auch bei einem Arbeitsverhäl t- nis zwischen Privatpersonen gilt ( vgl. zu den Rechtsfolgen einer vom Arbeitg e- ber verhinderten Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaub s : EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King ] Rn. 51 ff. ; Bayreuther NZA 2018, 24 ) . Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es deshalb nicht. 2 . Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger für 18 Ersatz - urlaubstage nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 B U rlG einen Abgeltungsanspruch iHv. 3.489,23 Euro brutto erlangt. Der Ersatzurlaub kann ihm wegen Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden. Er ist deshalb nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelt en (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 11 f. , BAGE 159, 106 ) . Gegen die Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehe n- den Urlaubsabgeltung richtet sich die Revision nicht. 3 . Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist nicht wegen Nichteinhaltung der Auss chlussfristen nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag verfallen. 49 50 51 - 17 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 18 - a ) Der streitgegenständliche Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub kann als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist unte r- liegen (vgl. zum Urlaubsabgeltungsanspruch BAG 17. Ok tober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 11) . b ) § 22 Nr . 3 Satz 1 und Satz 2 Arbeitsvertrag sollen - als wirksam g e- dacht - dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Ve r- treters oder Erfüllungsgehilfen resultieren - e- achtung der in § 22 Nr . 3 Satz 1 Arbeitsvertrag genannten Ausnahmen und der spezielleren Regelung in § 6 Nr . 3 Arbeitsvertrag sowie den daraus für den E r- satzurlaubsanspruch resultierenden Folgen alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche ein, die Arbeitsvertragsparteien aufg rund ihrer durch den Arbeitsve r- trag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306) . Erfasst wäre demnach auch der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Ersatzurlaub. c ) Der Kläger musste d ie Ausschlussfristen nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht einhalten. Die Ausschlussfristenregelung ist intransparent und damit nach § 3 07 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam. aa ) Auch bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entsta n- denen Gel d anspruchs regelnden Klausel muss der Arbeitnehmer bei Vertrag s- schluss erkennen können, was auf ihn zukommt ( vgl. BAG 19. Febr uar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 19) . Wegen der weitreichend en Folgen von Ausschlus s- fristen muss aus der Klausel, wenn diese dem Tran sparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern (st. Rspr., vgl. zB BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 29, BAGE 15 6, 150; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286) . 52 53 54 55 - 18 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 1 9 - bb ) Diesen Anforderungen genügt § 22 Nr . 3 Arbeitsvertrag nicht. Der B e- ginn der ersten und zweit en Stufe der Ausschlussfrist ist nic ht klar und eindeutig geregelt. (1) § 22 Nr . 3 Satz 1 Arbeitsvertrag stellt für die erste Stufe der Au s- schlus s frist hinsichtlich des Fristbeginns auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Fälligkeit bezeichnet nach § 271 BGB den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist g e- mäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Lei s- tung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forde rung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist ( vgl. BAG 19. Febr uar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 22; BGH 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - Rn. 16, BGHZ 171, 33) . (2 ) Im Gegensatz zu § 22 Nr . 3 Satz 1 Arbeitsvertrag stellt Satz 3 der Au s- schlussfristenreg elung auf das Entstehen des Anspruchs ab. Bereits diese A n- knüpfung an juristisch zu unterscheidende Zeitpunkte erschwert dem Arbei t- nehmer das Verständnis der ihm mit der Klausel auferlegten Obliegenheit. Die Entstehungs - und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung können auseinanderfa l- len ( vgl. BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 c der Gründe , BAGE 107, 347; ErfK/Preis 18 . Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 52) . Ein Anspruch entsteht, sobald die dafür festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - aaO) . Seine Fälligkeit kann erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Vorliegend bleibt für den Arbei t- nehmer unk lar, ob ein Anspruch bereits dann, wenn die in § 22 Nr. 3 Satz 3 A r- beitsvertrag bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von drei M o- naten geltend zu machen ist oder ob die Ausschlussfrist in jedem Fall erst ab Fälligkeit zu laufen beginnt. Die Regelung enthält damit Unklarheiten und Spie l- räume, die den Arbeitnehmer von der Durchsetzung erw orbener Rechte abha l- ten könnten. Dies hätte unschwer vermieden werden können, wenn die Bekla g- 56 57 58 - 19 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 20 - te als Verwenderin der Klausel klargestellt hätte, dass die erste Stufe der Au s- schlussfrist frühestens zu laufen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 22 Nr . 3 Satz 3 Arbeitsvertrag erfüllt sind, jedoch in keinem Fall vor Eintritt der Fä l- ligkeit ( vgl. BAG 19. Febr uar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 25) . (3) Der wegen dieser doppelten Anknüpfung undeutliche Regelungsgehalt wird vollkommen unverständlich , weil § 22 Nr . 3 Satz 3 Arbeitsvertrag zudem ie Ausschlussfriste n der vorstehen de Bezug nimmt und damit auch auf die in Satz 2 geregelte zweite Stufe der Ausschlussfrist. Für den Arbeitnehmer ist damit zusätzlich unklar, ob der Beginn der Frist, innerhalb d e- rer Ansprüche gerichtlich erhoben werden müssen, durch § 22 Nr . 3 Satz 2 Arbeitsvertrag bestimmt wird oder unabhängig hiervon und von der ers ten Stufe der Ausschluss frist durch § 22 Nr . 3 Satz 3 Arbeitsvertrag. cc) Eine Streichung von § 22 Nr . 3 Satz 3 Arbeitsvertrag unter Aufrechte r- haltung der Ausschlussfristenregelung im Übrigen in Anwendung des sog. B lue - P encil - Tests scheidet aus, weil es sich um eine einheitliche Regelung handelt, die inhaltlich nicht teilbar ist (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37 , BAGE 141, 340; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff. mwN) . § 22 Nr . 3 Arbeitsvertrag enthält nicht jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB - Bestimmungen. Diese sind vielmehr untrennbar miteinander verknüpft. Mit § 22 Nr . 3 Satz 3 Arbeitsvertrag soll der Beginn der Ausschlussfristen in der ersten und zweiten Stufe festgelegt werd en. dd ) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 22 Nr . 3 Arbeitsvertrag selbst bei Streichung von Satz 3 intransparent bliebe und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam wäre, weil die im Arbeitsvertrag vom 17./18. Januar 2013 vereinbarte Klaus el auch den Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn ( § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) erfasst, der nach dem am 16. August 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung eines a llgemeinen Mindestlohns (Mi LoG) ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen ist (vgl. hierzu im Einzelnen jeweils mwN zum Meinungsstand: BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 1 9 ff.; 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 26 ff. , BAGE 156, 150 ; 59 60 61 - 20 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 21 - Riechert/ Ni mmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 27 ff. ; Roloff FS Willemsen 2018 S. 4 07 ) . ee ) Eine geltungser haltende Reduktion der Klausel scheidet ebenso aus wie ei ne ergänzende Vertragsauslegung durch Einfügung e ine r rechtskonfo r- me n Ausschlussfrist (vgl. zu deren Voraussetzungen im Einzelnen : BAG 24. August 201 6 - 5 AZR 703/15 - Rn. 31, BAGE 156, 150; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 31; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21 , BAGE 150, 207) . Die Intransparenz der Klausel führt zu deren ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ( § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ) . Dem mit ei ner Ausschlussfrist verfolgten Zweck, Rechtsfri e- den und Rechtssicherheit zu erreichen, wird durch die gesetzlichen Verjä h- rungsfristen hinreichend Rechnung getragen. Die Beklagte hat zudem kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Ausschlus sfrist mit e i- nem zulässigen In halt. Sie hatte es als Klauselver wenderin in der Hand, eine transparente Ausschlussfristen regelung zu formu lieren ( vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - aaO ) . 4 . Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Revision hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs - uneingeschränkt - aktivlegitimiert. Der A n- spruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub ist nicht nach § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des vom Kläger für die Monate November und Dezember 2015 bezog e- nen Arbeitslosengeld s von insgesamt 2.289,60 Euro netto auf die Bunde s age n- tur für Arbeit übergegangen. a) Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungstr ä- ger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistu n- gen über. § 115 Abs. 1 SGB X schafft einen Vermögensausgleich zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Arbeitgeber für die Fälle, in denen der Lei s- tungsträger in Vorleistung getreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise Entgeltansprüche nicht erfüllt. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistung s- 62 63 64 - 21 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 22 - träger die Leistung en zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 Abs. 1 SGB X soll Doppelleistungen an den Arbeitnehmer und Entlastungen des Arbeitgebers durch Sozialleistungen verhindern. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X erfordert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung (vgl. BAG 29. April 2015 - 5 AZR 756/13 - Rn. 8 mwN , BAGE 151, 281) . b) Die Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs nac h § 115 Abs. 1 SGB X sind für den streitigen Abgeltungsanspruch nicht erfüllt. aa) Leistungen zur Urlaubsabgeltung sind Arbeitsentgelt iS v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV . Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses voraussetzen, ste hen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Z u- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vgl . BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51, BAGE 117, 231; BSG 6. Se ptember 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 24 ff . ) . Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den g e- setzlichen Mindesturlaub bzw . eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft (vgl. BSG 6. Se ptember 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 27 ) . bb) Zwischen der von der Beklagten geschuldeten Abgeltung von Ersatzu r- laub und der als Arbeitslosengeld an den Kläger erbrachten Sozialleistung b e- steht jedoch keine sachliche Kongruenz. Diese setzt voraus, dass der Arbeitg e- ber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und desh alb ein Soziallei s- tungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Die Entstehung des Sozialleistung s- verhältnisses muss auf der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhen (vgl. BAG 29. April 2015 - 5 AZR 756/13 - Rn. 8 mwN , BAGE 151, 281) . Der Kläger hat Arbeitslo sengeld zwar als eine Sozialleistung nach dem Recht der Arbeitsförd e- rung im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten. Allerdings beruhte die G e- währung von Arbeitslosengeld nicht auf der unterbliebenen Abgeltung von E r- satzurlaub, sondern darauf, dass die Bekla gte ihre wegen Annahmeverzugs in 65 66 67 - 22 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 - 23 - den Monate n November und Dezember 2015 gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB bestehende Vergütungspflicht nicht erfüllte. cc) Auch die für einen Anspruchsübergang erforderliche zeitliche Kongr u- enz ist nicht gegeben. Sie setzt keine völlige Deckung von arbeitsrechtlichem Vergütungs - und sozialrechtlichem Leistungszeitraum voraus. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers auf der einen und die des Sozialleistungsträgers auf der and eren Seite bestimmt sind (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 77 ; 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 20 f., BA GE 141, 95 ) . Ob im Einzelfall ein mit dem Arbeitslosengeld kongruent erzieltes einmaliges Arbeitsentgelt vorliegt, erfordert eine wert ende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung (vgl. BSG 6. Se ptember 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 45) . Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger für die Monate November und Dezember 2015 Arbeitsl o- sengeld. Der Abgeltungsanspruch des Klägers entstand erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 12. April 2016 (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 15 , BAGE 159, 106 ) . Aus dem Charakter des Anspruchs A bgeltung von Ersatzur laub ergibt sich au ßerdem, dass die ser nicht dem U r- laubsjahr - hier 2015 - zugeordnet werden kann , in dem der dem Arbeitnehmer ursprüngli ch zustehende Urlaubsanspruch entstanden ist , d enn der Ersatzu r- laubsanspruch, der dem An spruch a uf Urlaubsabg eltung zugrunde liegt, en t- ste ht gerade deshalb, weil der Ur laub im Jahr seiner Entstehung bzw. im Übe r- tragungszeitraum vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde (vgl. zur Abgeltung des or i ginären Urlaubsanspruchs BSG 6. Se ptember 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 48) . 5. Prozesszinsen nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dem Kläger erst ab dem 7. Dezember 2016 zuzusprechen. § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB legt als materielle Wirkung der Rechtshängigkeit ( hier § 261 Abs. 2 ZPO) die Verpflichtung des Schuldners fest, Zinse n zu zahlen. Der Anspruch auf Pr o- zesszinsen ist eine prozessuale, aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachse n- de Nebenforderung (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 11) . Ein auf 68 69 - 23 - 9 AZR 615/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0 die Abgeltung von Ersatzurlaub bezogenes Prozessrechtsverhältnis wurde erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 17. November 2016 begründet, mit dem der Kläger die Klage - erstmals - auf Abgeltung von Ersatzurlaub gerichtet hat. Der Zinsanspruch des Klägers be steht ab dem Tag danach (vgl. BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/ 16 - Rn. 33; 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40) . II I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Pflicht zur Kostentragung bestimmt sich nach den Kostenante i- len und dem Unterliegen der Parteien in den Instanzen. Dabei sind die im Ve r- lauf des Rechtsstreits erfolgten teilweise Klagerücknahmen ebenso zu berüc k- sichtigen wie die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 19. Juli 2016 ( - 1 Sa 37/16 - ) über die Kosten des Berufungsverfa h- ren s , welches das Teilurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23. Dezember 2015 ( - 4 Ca 1284/15 - ) betraf. Brühler Zimmermann Weber Ropertz Gell 70
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