- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 442/12 7 Sa 1500/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. August 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Ri chter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und die ehrenamtliche Richterin Frank für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 442/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 9. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, Weiterbildungskosten zu e r- statten. Die Klägerin , die Krankenhä us er betreibt , beschäftigte den Beklagten vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 als Gesundheits - und Kra n- kenpfleger. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrag s vom 31 . August 200 4 fanden a uf das Arbeitsverhältnis die BAT - Anwendungsordnung und die sich daraus erg e- benden Bestimmungen des Bundes - Angestelltentarifvertrag s in der für Ang e- stellte im Bereich der Ev . Kirche von Westfalen jeweils gelt enden Fassung (BAT - KF) Anwendung. Der Beklagte bewarb sich erfolgreich um eine von der Klägerin angeb o- tene Weiterbildung zum Fach - und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie. Unter dem 12. Dezember 2005 unterzeichneten A die die Klägerin in dieser Form auch bei anderen von ihr ang e- botenen Weiter bildungs maßnahmen verwendete. Die Nebenabrede enthält ua. folgende Regelungen: Im Rahmen der nachfolgend genannten Weiterbi l- Fachpflege Psychiatrie wird die E gGmbH den Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs fre i- stellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen. (2) Der Angestellte verpflichtet sich, die der E entsta n- denen Aufwendungen für die Weiterbildung, ei n- schließlich der Lohnfortzahl ungskosten - wie nac h- folgend beschrieben - zu ersetzen, wenn das A r- beitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder 1 2 3 - 3 - 9 AZR 442/12 - 4 - aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Aufl ö- sungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind - im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen , - im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen , - im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Der Beklagte nahm an der Weiterbildung smaßnahme im Zeitraum vom 8. Mai 2006 bis zum 7. Mai 2008 mit Erfolg teil. Mit Schreiben vom 1. September 2010 erklärte der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses zum 31. Dezember 2010. Unter dem 1. April 2011 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, bis spätestens 21. April 2011 ein Drittel der von ihr für seine Weiterbildung aufgewandten Kosten, die sie anteilig mit 9.346,28 Euro bezifferte , zu ersetzen. Die Kläger in, die ihr Rückzahlungsbegehren auf Nr. 2 der Nebenabr e- de zum Arbeitsvertrag stützt, hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.212,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 22. April 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag sei eine Allgem eine Geschäftsbedingung, die ihn unangemessen benachteilige. Die Regelung sei nicht ausreichend transparent. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- de rt und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Klägerin die teilweise Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 442/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht a b- geändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin 6.212,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Bas iszinssatz seit dem 22. April 2011 zu zahlen. I. Der von der Klägerin erhobene Zahlungsanspruch folgt nicht aus Nr. 7 der Sonderregelungen für Angestellte in Kranken - , Heil - , Pflege - und Entbi n- dungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in den en die betre u- ten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2a BAT - KF aF) , die gemäß § 6 des Arbeitsver trag s vom 31 . August 200 4 auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien Anwendung finde n . Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausg e- gangen, dass die dort genannten Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Die Revision hat hiergegen keine Einwände erhoben. II. Die Klägerin hat gegen den Bekla gten keinen Anspruch auf Ersatz der Weiterbildungs kosten aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2005. Die Rückzahlungsklausel in Nr. 2 der Nebenabrede ist i n- transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt den Beklagten deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. 1. Die Nebenabrede unterfällt der T ransparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rückzahlungsvereinbarung ist eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung . Solche liegen vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und sie dem Arbeitnehmer bei Ab schluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Die Revision ist der Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei Nr. 2 der Nebenabrede handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nicht entgegengetreten. 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 442/12 - 6 - 2. Der Beklagte wird durch die Regelu ng in Nr. 2 der Nebenabrede una n- gemessen benachteiligt. Die Klausel ist nicht hinreichend klar u nd verständlich. Die Regelung lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zuk omme n. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ei n. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben , dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 23) . Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der ersta t- tungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindes t Art und Berechnung s- grundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbei t- nehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus d e- nen sich d ie Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (vgl. B AG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 18 f.) . b) D ie Angaben in Nr. 2 der Nebenabrede genügen dem Transparenzg e- bot schon des halb nicht , weil d ie Klausel der Klägerin vermeidbare Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet . aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Formulierung die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfor t- zahlungskosten fehlt an der Angabe, welche konkreten Kosten damit gemeint sind und in we l- cher Höhe diese anfallen können. Der Klausel ist nicht zu entnehmen, mit we l- chen Lehrgangsgeb ühren zu rechnen ist , ob der Beklagte neben den Leh r- gangsgebühren Fahrt - , Unterbringungs - und Verpflegungskosten zu erstatten 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 442/12 - 7 - hat, wie diese g gf. zu berechnen sind (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs - und Verpflegungskosten ) , für welchen konkr e- ten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen, ob die Rückzahlungsverpflic h- tung auf die Netto - oder die Bruttosumme gerichtet ist und ob auch die Beiträge zur Zusatzversorgung zu erstatten sind . Die Intransparenz der Klausel wird im Übr igen durch den Umstand belegt, dass die Klägerin die Klageforderung auf der Grundlage der von ihr selbst gestellten Klausel mehrfach unterschiedlich berechnete. Zunächst hat sie unter Einschluss der Sozialversicherungsabgaben und der Beiträge zur Zusatzver sorgung 9.346,28 Euro beansprucht . Sodann hat sie den Erstattungsb mit 8.649,29 Euro beziffert. Schließlich hat sie die Forderungshöhe zumindest unter Ausschluss der Zusatzversorgungsbeiträge auf eine dritte Weise b e- stimmt und danach 6.212,94 Euro geltend gemacht. bb) Die genaue re Bezeichnung dieser Kosten war der Klägerin möglich. Dies ergibt sich aus der Berechnung , die die Klägerin ihrem Rückforderungsve r- langen zugrunde legt. Mit der Klageschrift v om 20. Mai 2011 reichte sie eine Aufstellung zur Akte, die verschiedene Rechenpositionen ausweist. Die Kläg e- rin hat Umstände, die den Schluss rechtfertigten, sie habe von diesen Positi o- nen bei Abschluss der Nebenabrede keine Kenntnis gehabt, nicht vorgetra gen , solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr bietet die Klägerin nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts vergleichbare Weiter bildungen jährlich ein bis zwei Mitarbeitern an. Die Klägerin hatte demnach Kenntnis von den dabei anfallen d en Kosten. c) Die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis . aa) Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals vorträgt, die We i- terbildung Ausbildungsmaßnahme überschläg ig e- um neuen Sachvortrag, der vom Senat nicht berücksichtigt werden kann (§ 5 59 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Zum anderen genügt es nicht, wenn die Klägerin die Ko s- i- 16 17 18 - 7 - 9 AZR 442/12 - 8 - dend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Parteien schlossen die N e- benabrede im Streitfall am 12. Dezember 2005. Die Weiterbildungsmaßnahme begann erst am 8. Mai des Folgejahres. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, sie habe den Beklagten vor oder spätestens bei Vertragsschluss auf sein Ko s- tenrisiko hingewiesen. bb) Soweit die Revision auf die Reg elung in Nr. 7 der SR 2a BAT - K F aF verweist, übersieht sie, dass die Parteien nicht die gesamte Vorschrift, sondern lediglich die für die Klägerin günstige Rückzahlungsklausel - und diese mit i n- haltlichen Änderungen - in der Nebenabrede übernommen haben. D ie Klausel ist deshalb nicht lediglich einer Rechtskontrolle zu unterwerfen, wie dies bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen , die auf dem sog. Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations - und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisung sunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommiss i- on beschlossen wurden , angenommen wird (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 71) . d) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Anderenfalls würden d ie gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen. aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Reg e- lungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragskla u- sel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumi n- dest, dass die er satzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tr a- gende Lösung bietet ( BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36) . bb) Diese Vorau ssetzungen liegen nicht vor. Die Kläger in hat kein schut z- würdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es bei Stellen der Nebenabrede in der Hand, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu formulieren . 19 20 21 22 - 8 - 9 AZR 442/12 III. Die Kläger in kann ihr Zahlungsverlangen auch nicht mit Erfolg auf b e- reicherungsrechtliche Vorschriften stützen. Insbesondere hat sie keinen A n- spruch auf Erstattung der Weiterbildung skosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 , § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der re chtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rüc k- zahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsverein barung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 f f .) . IV. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Frank Ropertz 23 24
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