Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 2017 Neunter Senat - 9 AZR 325/16 - ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 Ca 185/15 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 1074/15 - Entscheidungsstichwort : Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 325/16 14 Sa 1074/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7. Januar 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 7. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die eh renamtlichen Richter Stang und N eumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des L andesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 1074/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1 7. Juni 2015 - 5 Ca 185/15 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläg er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über einen tariflichen Anspruch auf Fahrtko s- tenabgeltung für Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zu mehr als 10 km entfernten Baustellen. Die Beklagte betreibt in H ein Unternehmen des Erd - und Straße n baus und unterhält mehrere Baustellen im Nahbereich. Der Kläger ist bei ihr seit dem 8. Juni 20 0 5 als Baumaschinenführer beschäftigt. Der Bundesrahmentari f ve r- trag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 1 7. Dezember 2012 (BRTV) ist mit Wirkung z um 1. Januar 2013 für allgemein verbindlich erklärt worden. § 7 BRTV lautet auszugsweise: § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung 1. Allgemeines Der Arbeitneh mer kann auf allen Bau - oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des B e- triebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeit s- tag erreichen kann. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sin d nach Maßgabe des 1 2 - 3 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 4 - kürzesten mit Personenkraftwagen b e- fahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (U n- terkunft) des Arbeitnehmers zu besti m- men. 2.2 Betrieb Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Fil iale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des A r- beitgebers als Betrieb. 3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe A n- spruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss. 3.1 Fahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mi n- destens 10 km von seiner Wohnung en t- fernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 g und Entfe r- nungskilometer (Kilometergeld). Der a r- beitstägliche Anspruch ist auf eine Fahr t- kostenabgeltung für eine Entfernung von 50 km (= 15,00 Bei Benutzung eines öffentlichen Ve r- kehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwend igen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung in einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabge l- tung zu versteu ern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalverste u- erung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der en t- - 4 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 5 - ric h teten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist. Die Beklagte bietet ihren Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung von ihrem Betriebssitz zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fah r- zeugen an. Soweit Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge und fahren damit zur Baustelle. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Baustelle. Vor Fahrtantritt werden am Betriebssitz weder A r- beitsanweisungen erteilt noch vorbereitende Tätigkeiten ausgeübt. In den Monaten September bis Dezem ber 2014 fuhr der Kläger von seiner 30 km vom Betriebssitz der Beklagten entfernten Wohnung mit seinem privaten Kraftf ahrzeug an sieben Tagen zu eine r ihm zugewiesene n, 10,4 km von seiner Wohnung entfernte n Baustelle in G und an insg e samt 52 Tagen zu der weiteren ihm zu gewiesenen Baustelle km von seiner Wohnung entfernt war. Der Kläger hat von der Beklagten ohne Erfolg wegen dieser Fahrten Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV verlangt . Er hat die Auffassung vertreten, die ab dem Betriebssitz der Beklagten angebotene Sammelbeförd e- rung schließe einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht aus. Biete der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung mit einem or d- nungsg e mäßen Fahrzeug von einer bestimmten Sammelstelle zur Baustelle an, bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt bis zur Samme l- stelle. Dabei könne auch der Betriebssitz eine Sammelstelle in di e sem Sinne sein. Der Kläger hat zuletzt - soweit für di e Revision von Bedeutung - bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 139,74 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis - zinssatz seit dem 2 8. Januar 2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93,48 Euro nebst Zi nsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis - 3 4 5 6 - 5 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 6 - zinssatz seit dem 1 5. Februar 2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis - zinssatz seit dem 1 5. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagt e hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die begehrte Fahrtkosten abgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV bereits deshalb aus - geschlossen sei, weil die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von ihr gestellten ordnu ngsgemäßen Fahrzeug ab de m Betriebss itz angeboten habe. Die Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz habe der Kläger selbst zu tragen. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben und sie im Übr igen abgewiesen . Das Lande sarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision be gehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in s- gesamt . Entscheidungsgründe I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unb e- gründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 7 Nr. 3.1 BRTV auf Abgeltung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den ihm zugewies e- nen Baustellen für die Monate September bis Dezember 2014. 1. Gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV hat ein Arbeitnehmer, der außerhalb des B e- triebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung, wenn er auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Bau stelle arbe itet und für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn für ihn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug best eht . Dabei hat die kostenlose B e förd erung 7 8 9 10 - 6 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 7 - Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Dem Arbeitne h mer steht kein Wahlrecht zu, ob er auf eigene Kosten zur Baustelle f ährt und dann die pauschale Fahrtkostenabgeltung geltend mach t oder die Möglichkeit einer ko s- tenlosen Beförderu ng durch den Arbeitgeber nutzt ( vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ) . 2. Die Tarifnorm des § 7 Nr. 3.1 BRTV schließt den Anspruch auf Fahr t- kostenabgeltung für die Fahrt von der Wohnung zur Baustelle nicht nur bei e i- ner Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch dann aus, wenn der Arbeitgeber eine kostenlose Beförderung von dem Betriebssitz iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV zur Baustelle anbietet. Dies ergibt die Ausl e- gung der Tarifnorm (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grund sätzen vgl. etwa BAG 1 2. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16) . a) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig ausz u- gehen ist (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 51/16 - Rn. 15 mwN) , setzt für den Anspruchsausschluss das bloße Best ehen einer kostenlosen Beförd e- rungsmöglichkeit voraus. Er regelt nicht, dass der Arbeitgeber diese von der Wohnung des Arbeitnehmers aus anbieten muss. b) Der Anspruchsausschluss bei einer kostenlosen Beförderungsmöglic h- keit ab dem Betriebssitz folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der Reg e- lungen in § 7 Nr. 3.1 BRTV und dem Sinn und Zweck der Fahrtkostenabge l- tung. aa) Die Fahrtkostenabgeltung knüpft an die erhöhten Kosten des Arbei t- nehmers durch eine außerhalb des Betriebs geleistete Tätigkeit an und soll diese ausgleichen (vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15; 1 2. Februar 1992 - 4 AZR 295/91 - ) . Dies zeigt § 7 Nr. 3 BRTV, dem zufolge ein Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösung s- anspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zus teht, unter bestimmten weiteren Vorausse t- zungen Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungsz u- schuss hat. Die Tarifvertragsparteien des BRTV haben es als normal anges e- hen, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seines Einstellun g s- 11 12 13 14 - 7 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 8 - betriebs wohnt (vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15 mwN) . Aus dem Ort der Einstellung iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV ergibt sich der privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegriffene Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Er bleibt dies grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrags. Selbst organisatorische Veränderungen durch den Arbeitgeber des Baugewerbes lassen die tarifvertraglich maßgebl i- tneh unberührt ( vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 13 mwN) . bb) Der Wahl des Einstellungsorts als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses ist bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Möglichkeit einer kostenlo sen Beförderung den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung ausschließt, Rechnung zu tragen. Grundsätzlich fallen die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Nimmt ein ständig stationär im Betrieb ei ngesetzter Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus eine Dienstreis e zur Durchführung eines Dienst geschäft s auße r- halb der Betriebsstätte vor, steht ihm keine Fahrtkostenerstattung oder We g- streckenentschädigung zu, soweit er sich dadurch seiner allgemeinen Leben s- führung zuzuordnende Aufwendungen erspart (vgl. BAG 1 9. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - zu II 1 der Gründe) . Indem die Tarifvertrags parteien eine räumliche Nähe zwischen Betr iebssitz und Wohnung des Arbeit nehmers als den Normalfall angesehen und keine Fahr tkostenabgeltung für die Fahrt des Arbeitnehmers zu einer weniger als 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle vorgesehen haben, haben sie zu erkennen gegeben, dass es dem Arbeitnehmer auch unter dem Anwendungsbereich des BRTV grundsätzlich zumutbar i st, die mit der Fahrt zum Betriebssitz verbundenen Kosten selbst zu tragen. Dabei haben sie die privaten und betrieblichen Interessen der Beteili g- ten angemessen berücksichtigt. Einerseits kann der Arbeitgeber des Baug e- werbes gemäß § 7 Nr. 1 BRTV entspreche nd den Besonderheiten der Branche auch weiter entfernte Arbeitsorte festlegen. Andererseits hat der Arbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der besondere Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausg eglichen wird (vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15) . Bietet der Arbeitg e- 15 - 8 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 9 - ber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit an , ihn vom Betrieb aus kostenlos mit e i nem betriebseigenen Fahrzeug zur B austelle zu befördern , entstehen durch die Tätigkeit außerh alb des Betriebssitzes keine erhöhten Fahrtkosten. Ein A n- spruch auf Fahrtkosten abgeltung wäre nicht vom Sinn und Zweck der Tarifnorm e r fasst. cc ) Dem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht nur dann besteh en kann, wenn der Arbeitnehmer von seiner Wohnung direkt zu einer Baustelle fährt, sondern auch dann, wenn er sich zuerst zu einer Sammelstelle begibt, von der aus er kostenlos mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur jeweiligen Bau - oder Arbeitss telle b e- fördert wird, an der dann gemäß § 3 Nr. 4 BRTV die Arbeitszeit beginnt oder endet (vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ; Gundacker in Biedermann/ Möller BRTV 9. Aufl. S. 581) . (1) Nach dem Sinn und Zweck des § 7 Nr. 3.1 BRTV ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose B e- förderung anbietet oder nur von einer Sammelstelle aus, dh. nur für einen Teil der Strecke. Die Sammelstelle steht dann einer Baustelle iSd. tariflichen B e- stimmung in § 7 Nr. 3. 1 BRTV gleich (vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ) . (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Betrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV nicht Sammelstelle in diesem Sinne sein. Da Sammelste l- le und Baustelle iSd. tariflichen Bestimmung in § 7 Nr. 3.1 BRTV gleichgestellt werden, sind Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung so zu stellen, als befände sich die Baustelle am Be triebssitz. In diesem Fall bestä nde kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Es würde n keine erhöhten Kosten veru r- sach t . (3) Diese Rechtsauffassung widerspricht nicht der Entscheidung des Bu n- desarbeitsgerichts vom 1 8. Januar 1984 ( - 4 AZR 261/82 - ) . D er Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dort einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung selbst für den Fall abgeleh nt, dass auch der Betrieb dem Arbeitnehmer als Sammelstelle dienen und demgemäß eine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt 16 17 18 19 - 9 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 10 - zwischen Wohnung und Betrieb als Sammelstelle in Betracht kommen könne. Eine Sammelstelle in diesem Sinne könne der Betrieb nämlich nur sein, wenn von dort aus lediglich im Interesse der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförd e- rung zu den einzelnen Baustellen angeboten werde. Würden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, sei der Betrieb nicht nur Sammel - , sondern auch Arbeitsstelle . Dann könne der Arbeitnehmer ebenso wie die ständig stat i- onär im Betrieb eines Bauunternehmens beschäftigten Arbeitnehmer keine Fahrtkostenabgeltung verlangen. Diese Ausführungen binden den Senat nicht. S oweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts ta tsächlich die Auffas sung vertreten haben sollte , dass Sammelstelle und Betriebssitz ortsidentisch sein kön nen, wä ren die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend, weil er ang e- nommen hat, dass der Betriebssitz nicht Sammelstelle , sondern eine diese aus sch ließende Arbeitsstelle gewesen sei. c) Schließlich führt das Auslegungsergebnis zu einer vernünftigen, sach - gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die eine pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließende Beförderungsmöglichkeit ist auf den Sammeltransport mehrerer einer Baustelle zugewiesener Arbeitnehmer in einem Fahrzeug ausgerichtet. Müsste die Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des einzelnen Arbeitnehmers angeboten werden, um den A n- spruchsausschluss zu bewirken, liefe dieser leer. Es ist für den Arbeitgeber in aller Regel praktisch nicht handhabbar, jeden einzelnen Arbeitnehmer von z u- hause abzuholen. Dies zeigt der Fall des Klägers, dessen Wohnung sich in e i- ner Entfernung von 30 km zum Betriebssitz befindet. Ein von der getro ffenen Auslegung abweichendes Verständnis der Tarifnorm würde zu dem sachwidr i- gen Ergebnis führen, dass der Kläger bei einer Arbeitsaufnahme im Betrieb der Beklagte n - als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses - keine Fahrtkostenabge l- tung beanspruchen könnt e, ihm aber ein hi erauf gerichteter Anspruch zustü nde, wenn er mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu einer mi n- destens 10 km, aber weniger als 30 km entfernten Baustelle führe und dabei gegenüber der Fahrt zum Betrieb noch Fahrtkosten eins parte. 20 - 10 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 - 11 - d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrten mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu den ihm zugewiesenen Baustellen ausgeschlossen. De nn die Beklagte hat nach den nicht ang egriffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts die kostenlose Beförderung vom Betriebssitz zu diesen Baustellen mit einem ordnungsgemäßen betriebs eigenen Fahrzeug angeboten. 3. Der Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung folgt auch nicht da - raus, dass dem Kläger die 30 km lange Fahrt zum Betriebssitz zwecks Weiter - beförderung zur Baustelle nicht zuzumuten war. Denn wenn der Einstellungsb e- trieb als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist und die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung die pauschale Fahrtkostenabgeltung verdrängt, ist das Beförderungs angebot des Arbeitgebers nicht nur gleichrangig, sondern s o- gar vorran gig vor der Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug zur Baustelle. Damit geben die Tarifvertragsparteien zu erke nnen, dass sie der kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber mindestens den gleichen Wert ei n rä u men wie der Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug. Von einer gleichwertigen kostenlosen Beförderung kann nur dann nicht mehr die Rede sein, wenn diese de m Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Fahrt mit dem Firme n fahrzeug für den Arbeitnehmer mit irgendwelchen besonderen Risiken oder mit erheblichen Erschwernissen gegenüber der Fahrt mit dem eigenen F ahrzeug verbunden ist. Unzumutbare Erschwernisse kommen insbesondere dann in B e tracht, wenn die Fahrt zur Sammelstelle und von dort zur Baustelle gegenüber der Fahrt des Arbeitnehmers unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle einen erhe blichen Umweg darstellt (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ) . Ein für den Arbeitnehmer unzumutbarer Umweg liegt nicht vor, wenn die Beförd e rung vom Einstellungsbetrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV als Mittelpunkt des Arbeit s verhältnisses aus angeboten wird. Selbst wenn die Fahrt des Arbei t- n ehmers dorthin einen nennenswerten Umweg darstellt, ist dies auf die Wahl seines Wohnorts in weiter Entfernung zum Betriebssitz zurückzuführen. Wendet der Arbeitnehmer ein, die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz sei für ih n unzumutbar, setzt er sich in Widerspruch zu seiner persönlichen Entsche i- 21 22 - 11 - 9 AZR 325/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR325.16.0 dung, in räumlich weiter Entfernung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wohnen und damit längere Fahrt zeiten sowie die damit verbundenen Kosten in Kauf zu nehmen. II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kos ten des Rechtsstreits zu tragen . Brühler Suckow Zimmermann Stang Neumann - Redlin 23
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