Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2016 Neunter Senat - 9 AZR 409/15 - ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 I. Arbeitsgericht Weiden Urteil vom 16. Mai 2014 - 1 Ca 848/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. April 2015 - 7 Sa 432/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG Bestimmung en : Bayerisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (BayUKG) Art. 12; TV - L § 23 Abs. 4 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 409/15 7 Sa 432/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsge richt Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Anthonisen und Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 409/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. April 2015 - 7 Sa 432/14 - wird zurückgewiesen. 2. Di e Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Fahrtkostenerstattung im Z u- sammenhang mit der Verlegung einer Dienststelle . Der Beklagte besch äftigt die Klägerin im Amt für L ändliche Entwicklung Oberpfalz. Bis zum 31. Mai 2013 befand sich die Dienststelle in Regensburg. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Amberg hat, unterhielt bis zum 31. Mai 2013 eine Zweitwohnung in Regensburg, von der aus sie zum Dienst fuhr . Die En t- fernun g von der Zweitwohnung bis zur Dienststelle in Regensburg betrug 4 km , die Entfernung von Amb erg nach Regensburg beträgt 66 k m. Mit Wirkung zum 1. Juni 2013 ver legte der Beklagte das Amt für L ändl i- che Entwicklung Oberpfalz von Regensburg nach Tirschenreut h. Die Klägerin fährt seitdem von ihrem Wohnsitz in Amberg nach Tirschenreuth. Die kürzeste Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und Tirschenreuth beträgt 71 km, die Strecke über das Autobahnkreuz Oberpfä lz er Wald 82 km. Der Beklagte zahlt e an die Klägerin, die auf eine Zusage der Umzug s- kostenvergütung verzichtete, eine Fahrtkostenerstattung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetz es über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (BayUKG). Auf der Grundlage einer Mehrstrecke von 5 km (Differenz zwischen der Strecke Amberg - Regensburg [66 km] und der kürzesten Strecke Am berg - Tirschenreuth [71 km]) erstatte te der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2013 Fahrtkosten iHv. 33,00 Euro, für den Monat Juli 2013 iHv. 45,0 0 Euro und für den Monat August 2013 iHv. 27,00 Euro. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 409/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 - 4 - Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten , der Beklagte sei ve r- pflichtet, die Fahrtkosten erstattung auf der Grundlage einer Mehrstrecke von 82 km zu berechnen. Diese ergebe sich aus der Strecke von ihrer b isherigen Zweitwohnung in Regensburg zur bisherigen Dienststelle in Regensburg im Vergleich zu der Strecke von ihrer Wohnung in Amberg zu der neuen Diens t- stelle in Tirschenreuth. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.617,00 Euro zuzüglich Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2013 zu za h- len; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag für den Au s- lagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 82 km abzurechnen und auszuzahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, bei der Berechnung der Fahrtkosten erstattung sei allein auf den aktuellen Wohnsitz der Klägerin in Amberg abzustellen. Die Mehrstrecke sei deshalb durch einen Vergleich zwischen der Strecke von Amberg nach Regensburg und der Strecke von Amberg nach Tirschenreuth zu ermitteln. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf di e Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Monate Juni bis August 2013 weitere Fahrtkosten iHv. 231,00 Euro zu erstatten. Ferner hat es festges tellt, der Beklagte sei verpflichtet, den Erstattungsbetrag ab Septe m- ber 2013 auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 16 km zu bestimmen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt in der Revisionsi nstanz von dem Beklagten di e Zahlung eines weiteren Betrag s iHv. 1.302,00 Euro und verfolgt im Übrigen den Festste l- lungsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die tägliche einfache Mehrstrecke 78 km beträgt. 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 409/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Fahrtkosten über den vom Landesarbeitsgericht zug e- sprochenen Betrag hinaus zu erstatten. Die Berechnung der Fahrtkosten ersta t- tung hat auf der Grundlage einer t äglichen einfachen Mehrstrecke , die nicht mehr als 16 km beträgt, zu erfolgen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen der Wegstrecke von der Wohnung der Klägerin in Amberg zur bisherigen Diens t- ste l le in Regensburg und der Wegstrecke von der Wohnung der Klägerin in Amberg zur neuen Dienststelle in Tirschenreuth. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 23 Abs. 4 TV - L iVm. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG kein Anspruch auf zusätzliche Fahrtkostenersta t- tung zu. 1 . Ändert sich der Dienstort inf olge der Verlegung der bisherigen Diens t- stelle, ist unter den weiteren in Art. 12 Abs. 1 BayUKG genannten Vorausse t- zungen von der Zusage einer Umzugskostenvergütung iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayUKG abzusehen. Stattdessen erhält der Berechtigte nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG für die durchgeführten Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km. Gemäß § 23 Abs. 4 TV - L finden diese Vorschriften auch auf Tarifb e- schäftigte wie die Klägerin entsprechende Anwendung. 2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Be schäf tigter nach § 23 Abs. 4 TV - L iVm. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG einen Anspruch auf Fahrtkostenersta t- tung hat, l iegen im Streitfall vor. Der Beklagte hat die Dienststelle, in der er die Klägerin einsetzt, mit Wirkung zum 1. Juni 2013 von Regensburg nach Tirschenreuth verlegt. Die Klägerin verzichtete zugunsten einer Fahrtkostene r- stattung auf die Zusage einer Umzugsk ostenvergütung. 3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass f ür die Berechnung der nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG maßgeblichen Meh r- 9 10 11 12 13 - 5 - 9 AZR 409/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 - 6 - strecke nicht auf die Wohnung der Klägerin in Regensburg, die sie mit Wirkung zum 31. Mai 20 13 auf gegeben hat, sondern auf die Wohnung in Amberg abz u- stellen ist . a) Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach richtet sich die Höhe der Fahrtkostenerstattung nach den aktuellen Wohnverhältnissen des Berechtigten. Art. 12 Abs. 2 Satz hrten von ihrer Wohnung zur ne u- aktuelle, nicht aber auf die ehemalige Wohnung des Berechtigten. b) Auch der systematische Zusammenhang, in den Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG eingebettet ist, stützt das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesa r- h- rung eines Auslagenersatz es (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Au fl.) , also insbesondere Auslagen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. ) . Aufwendu n- gen entstehen lediglich, wenn tatsächlich ein Geldbetrag aufgewandt wird, nicht aber , wenn er hypothetisch aufgewandt worden wäre. c) Schließlich erfordern es Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG, die Fahrtkostenerstattung von der Wohnung aus zu berechnen, von der aus der Berechtigte seine Fahrt, deren Kosten er erstattet verlangt, tatsäc h- lich antritt. aa ) Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Beschäftigte Aufwe n- dungen, die durch die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zu seiner Wohnung entstehen, selbst zu tragen ( vgl. BA G 20. März 2012 - 9 AZR 518/10 - Rn. 12) . Er kann sie als Werbungskosten steuer mindernd ge l- tend machen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) . Die Entscheidung, wo er se i- nen Wohnsitz nimmt, ob er mehrere Wohnsitze unterhält und mit welchem Ve r- kehrsmittel er die Wegstrecken zurücklegt, ist Sache des Beschäftigten. 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 409/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 - 7 - bb ) Einen Ausnahmefall regelt Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG. Die Vorschrift bezweckt einen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten, die dem Berechtigten dadurch entstehen, dass er von seiner Wohnung aus nicht mehr zur alten, so n- dern zur neuen Dienststelle zu fahren hat. Dieser Regelungszweck kennzeic h- net zugleich die Grenze des Erstattungsanspruchs. Das Anliegen des Geset z- gebers bei Schaffung des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG bestand nicht darin, den Beschäftigten besserzustellen, als er stände, wenn die Dienststelle nicht verlegt worden wäre ( vgl. zu § 3 Abs. 1 B RK G BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - Rn. 27) . 4 . Im Streitfall ist die einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auslöse n- de Mehrstrecke demnach durch einen Vergleich zwischen der Strecke, die die Klägerin von ihrem Wohnsitz in Amberg zur neuen Dienstste lle in Tirschenreuth zurücklegt, und der Strecke, die die Klägerin von ihrem Wohnsitz in Amberg zur bisherigen Dienststelle in Regensburg zurückzulegen hätte, zu ermitteln. Die Zweitwohnung in Regensburg, die die Klägerin mit Wirkung zum 31. Mai 2013 aufge geben hat, bleibt für die Ber echnung des Erstattungsanspruch s außer B e- tracht. Denn d ie Klägerin legt die Strecke zur neuen Dienststelle nicht von R e- gensburg, sondern von Amberg aus zurü ck. Wäre das Amt für L ändliche En t- wicklung Oberpfalz nicht von Regensbu rg nach Tirschenreuth verlegt worden, hätte die Klägerin die Dienststelle in Regenburg ab dem 1. Juni 2013 von ihrem Wohnsitz in Amberg aufsuchen müssen. Diese Strecke ist nach den tatbestan d- lichen Feststell ungen des Landesarbeitsgerichts 16 km kürzer als die Strecke von der Wohnung der Klägerin in Amberg zur neuen Dienststelle in Tirsche n- reuth. II. Der Klageantrag zu 2 . , der dahin gehend auszulegen ist, dass die Kl ä- gerin für die Berechnung des Erstattungsanspruchs zuletzt die Feststellung e i- ner 16 km über steigenden Mehrstrecke begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Die auf der Verlegung der Dienststelle beruhende Mehrstrecke beträgt nach dem oben Gesagten höchstens 16 km, nicht aber 78 km. 18 19 20 - 7 - 9 AZR 409/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR409.15.0 III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Re vision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow H. Anthonisen Neumann - Redlin 21
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