Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Neunter Senat - 9 AZR 406/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 16. November 2016 - 60 Ca 6930/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 16. Juni 2017 - 3 Sa 128/17 - Entscheidungsstichwort e : G esetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub Leitsätze: 1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der U rlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. 2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaub s besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des n- gen. ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 406/17 3 Sa 128/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunt e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann sowi e die ehrenamtlichen Richter Jacob und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. Juni 2017 - 3 Sa 128/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revi sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens gesetzlicher U r- laubsansprüche aus den Jahren 2014 und 2015. Auf das seit dem 1. August 1988 bestehende Arbeitsverhältnis der Pa r- teien findet der Tarifv ertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung, der in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ua. regelt: § 26 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Arbeitstage sind alle Kalendert a- ge, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu a r- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Fre i- zeitausgleich gewährt wird. 4 Bei einer anderen Ve r- teilung der wöchent lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der minde s- tens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufg erundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben 1 2 - 3 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 4 - unberücksichtigt. 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit fo l- genden Maßgaben: ... c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschlie ß- lich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwöl f- tel. § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Gru n- des unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts So n- Die Parteien schlossen eine Teilzeitvereinbarung, der zufolge die Kl ä- gerin befristet bis zum 31. Juli 2014 mit reduzierter Arbeitszeit an drei Tagen der Woche arbeiten sollte. Vom 1. April 2014 bis zum 31. Januar 2016 bewilli g- te die Beklagte d er Klägerin auf deren Antrag gemäß § 28 TV - L unbezahlten Sonderurlaub . Vor Antritt des Sonderurlaubs nahm die Klägerin an fünf Arbeit s- tagen Urlaub aus dem Jahr 2014 in Anspruch. Seit dem 1. Februar 2016 arbeitet die Klägerin auf der Grundlage einer Vereinbarung über Teilzeittätigkeit an drei Wochentagen 20 Stunden. Mit E - Mail vom 8. Februar 2016 und mit Schreiben vom 9. Februar 2016 verlangte s ie von d er Beklagten anzuerkennen, dass ihr für das Jahr 2014 noch 15 Urlaubstage und für das Jahr 2015 noch 20 Urlaubstage zustünden. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. Februar 2016 ab. D ie Klägerin hat die A nsicht vertreten, ihr stünden für die Ze it des So n- derurlaubs , den sie zur Pflege von Familienangehörigen in Anspruch geno m- men habe, die geltend gemachten U rlaubstage zu , weil gesetzliche Urlaubsa n- sprüche nicht durch Tarifvertrag gekürzt werden könnten . Bei der Berechnung 3 4 5 - 4 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 5 - des Urlaubsanspruchs sei - auch für den Zeitraum von Apri l bis Juli 2014 - auf eine Fünftagew oche abzustel len . D ie Teilzeitabrede sei mit der Vereinbarung von Sonderurlaub aufgehoben worden. Die Beklagte sei nach Ende des So n- derurlaubs verpflichtet gewesen , ihr den gesetzlichen Min desturlaub für die Ja h- re 2014 und 2015 von sich aus zu gewähren und habe sich hiermit spätestens seit dem 10. Februar 2016 in Verzug befunden. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass ihr aus dem Urlaubsjahr 2014 restliche 15 Urlaubstage und aus dem Urlaubsjahr 2015 noch 20 Urlaubstage zustehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die A nsicht vertreten, die Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 seien mit Ablauf des jeweiligen Kal enderjahres untergegang en. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . Der Klägerin stehen aus den Jahren 2014 und 2015 keine (restlichen) Urlaubsansprüche oder Ersatzurlaubsansprüche zu. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat ein besonderes Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO an der von ihr begehrten Feststellung, weil die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf (Ersatz - )Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015 bestreitet. Die Klägerin war nicht gehalten , vorra n- gig eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben (vgl. BAG 5. August 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 6 - 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 11 ff.; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 f., BAGE 137, 328) . II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat, wie das Landesarbeit s- gericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, gegen die Beklagte keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Umfang von 15 Arbeitstagen aus dem Jahr 2014 und 20 Arbeitstagen aus dem Jahr 2015. Allerdings hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die g eltend gemachten Urlaubsansprüche bestünden nicht (mehr), weil sie mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfalle n seien, einer revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr ist die Klage unbegründet, weil sich der U rlaubsanspruch der Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L für jeden vollen Kalendermonat , in dem das Arbeitsverhältnis infolge Sonderurlaubs ruht e , um ein Zwölftel vermi n- dert e und die Beklagte die verbleibenden Urlaubsansprüche der Klägerin erfül l- te. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. 2 . Der Urlaubsanspruch der Klägerin für die K alenderjahre 2014 und 2015 war nach § 26 Abs. 1 Satz 2 u nd Satz 4 s owie § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L zu b e stimme n. a ) Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TV - L beträgt der Urlaubsanspruch b ei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentl i- chen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nac h § 26 Abs. 1 Satz 4 TV - L entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen h alben Urlaubstag ergibt, wird dieser nach § 26 Abs. 1 Satz 5 TV - L auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als eine m halben Urlaubstag bleiben unb e- rücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich die Dauer des Erh o- 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 7 - lungsurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. b) Hiervon ausgehend bestehen die von der Klägerin gel tend gemachten Urlaubsansprüche nicht. aa ) Z u Beginn des Jahres 2014 entstand unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf drei Tage in der Woche nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV - L ein tariflicher Urlaubsanspruch der Klägerin von 18 Arbeitsta gen , der den gesetzlichen U r- laubsanspruch umfasst e . Mit der Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 TV - L für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Januar 2016, die zu einer Suspendierun g der Hauptleistungspflichten der Parteien und damit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte, verminderte sich der Urlaubsa n- spruch der Klägerin für das Jahr 2014 nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L u m ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Ruhens, dh. insge samt um neun Zwölftel . In Anwendung der tariflichen Bestimmungen betrug d er Urlaubsanspruch der Kl ä- gerin für das Kalenderjahr 2014 rechnerisch 4, 5 Arbeitstage . U nter Berücksic h- tigung der Rundungsbestimmung in § 26 Abs. 1 Satz 5 TV - L stand der Klägerin ein Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstage n zu, den die Beklagte durch die G e- währung einer entsprechenden Anzahl von Urlaubstagen im Jahr 2014 vol l- ständig erfüllte (§ 362 Abs. 1 BGB) . bb ) Für das Jahr 2015 stand der Klägerin nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L kein Urlaubsanspruch zu, weil das Arbeitsverhältnis infolge der Sonderurlaub s- vereinbarung während des gesamten Jahres ruhte . 3. Ein darüber hinausgehender Urlaubsa nspruch der Klägerin folgt nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG. Auch bei Anwendung der Vorschriften des Bundesu r- laubsgesetzes stand der Klägerin für das Jahr 2015 kein gesetzlicher Urlaub s- anspruch zu , nachdem ihr die Beklagte antragsgemäß vom 1. April 2014 bis zum 31. Januar 2016 gemäß § 28 TV - L unbezahlten Sonderurlaub bewillig t ha t- te ; f ür das Jahr 2014 ging ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht über fünf 15 16 17 18 - 7 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 8 - Arbeitstage hinaus. Die tarifliche n Be stimmung en stehen insoweit im Einklang mit § 13 Abs. 1 BUrlG . a) Während die Tarifvertragsparteien Url aubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8 8/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übe r- steigen, frei regeln können (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 28; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328 ) , ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub tarifvertraglichen Dispositionen entzogen, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswir k en. S ofern der Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG unberührt bleibt (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 13) , haben d ie Tarifvertragsparteien einen weiten Spielraum bei der Gestaltung von Urlaubsfragen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) . Sie können in diesem Rahmen auch Regelungen treffen, die eine Verminderung des Urlaubsanspruchs vors e- hen, wenn das Arbeitsverhältnis infolge unbezahlten Sonderurlaubs im Kale n- derjahr ganz oder teilweise ruht , sofern diese nicht zur Verringerung des g e- set z lichen Mindesturlaubsanspruchs führen. b ) § 26 Abs. 1 Sa tz 2 und Satz 4 sowie § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L we i- Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, s o- weit die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis allein wegen eines auf Wunsch des Arbeitnehmers bewilligten Sonderurlaubs suspendiert werden. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub wird dadurch nicht in unz u- lässiger Weise verringert. D ies er ist nicht nach der zum Zeitpunkt der Urlaub s- gewährung geltenden Arbeitszeit regelung zu bemessen (so noch BAG 14. M ärz 2017 - 9 AZR 7/16 - Rn. 17) , son dern grundsätzlich bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertragliche n Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu be rechnen. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbe zahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung des g e- set z lichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübe r- 19 20 - 8 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 9 - gehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass ein em Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels A r- beitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsur laub zusteht . Ist die A r- beitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert, weil sich der Sonderu r- laub nur auf einen Teil des Kalenderjahres er streckt, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechne t werden . Soweit der Senat demgegenüber bi s- her angenommen hat, dass der auf Zeiträume eines unbezahlten Sonderu r- laubs entfallende Urlaubsanspruch n ach Maßgabe der ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 14, BAGE 148, 115) und im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kale n- derjährig bestimmte Urlaubsanspruch nicht in Zeit abschnitte unte rteilt werden könne (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 - Rn. 14) , wird daran nicht festgeha l- ten. aa) Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt - dem Gru n- de nach - allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeit s- leistung erbracht hat. Weder enthält § 1 BUrlG, nach dem jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, eine Au s- nahmeregelung für den Fall des Ruhens des A rbeitsverhältnisses noch nimmt § 2 Satz 1 BUrlG Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der A r- beitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, vom Geltung s- bereich des Bundesurlaubsgesetzes aus ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 22. Janu ar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 28 mwN ) . bb) N ach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1. Januar ei nes Kalenderjahres ( vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 16 , BAGE 161, 347 ) . Seine Höhe ist n ach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen. (1 ) Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindestur laub 24 Werk - tage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an sechs Tagen der Kale n- derwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Vorausse t- 21 22 23 - 9 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 10 - zung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktage n im Kalenderjahr . Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entspre chend. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln (sog. Umrechnung; vgl. zuletzt BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 29 mwN ) . § 3 Abs. 1 BUrlG regelt diese Verknüpfung von Arbeitspflicht und Urlaubstagen nicht au s- drücklich . Sie folgt jedoch aus einer insbesondere an Sinn und Zweck des U r- laubsanspruchs ausgerichteten Auslegung der Bestimmung. ( a) Bereits der Wortlaut von § 1 und § 3 Abs. 1 BUrlG bietet Anhaltspunkte für eine Verknüpfung der Anz ahl der Urlaubstage mit der Anz ahl der Tage, an r- § 1 BUrl G legt ein solches Verständnis nahe. Zudem spricht das Abste l- § 3 Abs. 1 BUrlG dafür, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden U r- laubstage entsprechend dem Regelfall bei Inkrafttreten des Bundesurlaubsg e- setzes von einer an sechs Tagen der Woche bestehenden Arbeitspflicht au s- ging (vgl. MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 86 Rn. 33) . Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird ( vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 15 ; 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 1 5 ) . ( b) Entscheidend für die Abhängigkeit der Anz ah l der Urlaubstage von der Anz ahl der Tage mit Arbeitspflicht spricht der Erholungszweck des gesetzlichen Anspruchs auf Mindesturlaub , der in den Gesetzesmaterialien und § 8 BUrlG seinen Ausdruck gefunden hat. Der Ausschuss für Arbeit des Deutschen Bu n- desta gs führte zur Begründung des von ihm vorgeschlagenen, später vera b- schiedeten Entwurfs des Bundesurlaubsgesetzes in seinem schriftlichen Bericht vom 29. November 1962 aus, der Mindesturlaub diene e- 24 25 - 10 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 11 - Mit der in § 3 Abs . 1 BU rlG vorgesehenen Mindest an e- Arbeitnehmer (BT - Dr s. IV/785 S. 1 f.) . Das Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu erh o- len, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, eine Tätigkeit ausz u- üben . Dementsprechend verpflichtet § 8 BUrlG den Arbeitnehmer, w ährend d es Urlaubs keine dem Url aubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten . ( c) Das gesetzgeberische Grundv erständnis von § 3 Abs. 1 BU rlG , de n Urlaubsanspruch anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zu be rec h- nen, wird auch durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX (früher in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor in § 47 Satz 1 Halbs. 2 SchwbG) b e- s tätigt. Danach vermindert oder erhöht sich der schwerbehinderte n Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX zustehende g esetzliche Urlaubsa n- spruch entsprechend , wenn deren Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt ist (vgl. hierzu BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 31; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a aa der Gründe, BAGE 102, 251; 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 2 der Gründe; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 86 Rn. 35) . (2 ) Der Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG muss deshalb stets die Klärung vorausgehen, an wie vielen Tagen der Woche eine Verpflichtun g des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung besteht ( vgl. HWK/Schinz 8. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 9) . Dabei ist grundsätzlich von der im A r- beitsvertrag vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage au s- zugehen. Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Kalenderja h- res sind zu berücksichtigen. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalende r- jahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der a uf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen (vgl. ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 15; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 26 27 - 11 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 12 - Rn. 926) . Unter Umständen muss daher die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Grü n- de, BAGE 102, 321) . ( a) Ist die Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr gleichmäßig auf wen iger oder mehr als sechs Wochent age v erteilt, erfolgt die Umrechnung , indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch d ie Zahl 6 geteilt und mit der Anz ahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage einer Woche multipliziert werden (allgA , vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 8; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 86 Rn. 34; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 926; Schaub ArbR - H dB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 48 ) . ( b) Ist die Arbeitszeit nicht das gesamte Kalenderjahr über gleichmäßig auf weniger oder mehr als sechs Wochen tage verteilt, ist für die Umrechnung der Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 36 f.) . Eine kalenderjahresbezogene Berechnung ist vorzune hmen, wenn sich nur so eine Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer sicherstellen lässt. Demen t- sprechend wird b ei einer über das Kalenderjahr ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit jahresbezogen die für den Arbeitnehmer maßgebliche Anzahl der Arbeitstage mit der Anzahl der Werktage ins Verhältnis gesetzt (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 14 5 /1 4 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) . Auch bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitreg e- lung ist eine jahresbezoge ne Betrachtung anzust ellen, die die Anz ahl der in den einzelnen Zeitabschnitten vorgesehenen Arbeitstage berücksichtigt. (aa ) Dabei geht das Bundesarbeitsgericht für die Sechst age w oche von 312 und für die Fünftagewoche von 260 möglichen Arbeitstagen im Jahr aus (BAG 5. Septem ber 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321) . Das beruht darauf, da ss sich bei sechs Werktagen in 52 Wochen eine Zahl von 312 Werktagen ergibt. Diese Formel vernachlässigt bewusst, da ss das Kalenderjahr nicht nur 364 Tage - ausgehend von 52 Wochen zu je sieben T a- 28 29 30 - 12 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 13 - gen - hat, sondern nach § 191 BGB mit 365 Tagen zu rechnen ist. Der 365. Tag bleibt außer Betracht, weil die Berechnungsvorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf 13 Wochen für ein Vierteljahr abstellt ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) . Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Anz ahl der Arbe itstage im Jahr bei einer Sechst age w oche geteilt und mit der Anz ahl der für den Arbei t- nehmer maßgeblichen Arbeits tage im Jahr multipliziert werden . Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet: 24 Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht 312 Werktage (bb) B ei der Ausfüllung der Formel zählen gesetzliche Feiertage als Tage mit Arbeitspflicht. Das ergibt sich daraus, dass die rechtliche Behandlung der Feiertage gesondert in den §§ 9 bis 13 ArbZG und in § 2 EFZG geregelt ist. An Feiertag e n , an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann die Arb eitspflicht nicht nochmals suspendiert wer den. Feiertage stehen damit für die Urlaubsgewährung nicht mehr zur Verfüg ung und ha ben deshalb nicht für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlau bs , sondern lediglich für d essen Erfüllung Bedeutung ( st. Rspr. , vgl. bereits BAG 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (2) der Gründe ; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 5 ; HWK/Schinz 8. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 25 ) . Gleiches gilt für sonstigen Arbeitsausfall im Verlauf des Kalenderjahres zB durch Freistellungen für Bi l- dungsveranstaltungen, vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB , kran k- heits bedi ngte Arbeitsunfähigkeit nach § 1 EFZG oder Suspendierungen nach §§ 2, 3 PflegeZG . Dies folgt zudem unmittelbar aus § 3 Abs. 1 BUrlG. Die B e- stimmung gewährt den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Sechs t age w oche unabhängig vom Arbeitsausfall im Verlauf eines Kalenderjahres. (3 ) Die Berechn ung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG anhand der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage innerhalb eines repräsentativen Zei t- abschnitts verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkrä f- 31 32 33 - 13 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 14 - ten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) . Durch sie wird nicht zwischen voll - und teilzeitbeschä f- tigten Arbeitnehmern unterschieden. Eine Verminderung der Anzahl der w ö- chentli chen Arbeitstage ist nicht zwingend mit einer Verminderung der wöchen t- lichen Arbeitszeit verbun den. Ausgehend von dem § 3 Abs. 1 BUrlG zugrunde liegenden Tagesprinzip ( ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 2) knüpft d ie B e- rechnung ausschließlich an die Anza hl der wöchentlichen Arbeitstage an und nicht an die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit. Bei einem Wechsel von einer Vollzeit - zu einer Teilzeitbeschäftigung wird durch diese Berechnung der wä h- rend d er Vollzeittätigkeit er worbene Urlaubsanspruch nicht ge kürzt (vgl. hierzu BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 15, BAGE 150, 345) . (4 ) Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Dem lag im Wesentlichen die Annahme zugrunde, während des Sonderurla müsse aber nicht erfüllt werden (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 14, BAGE 148, 115) . Daran hält der Senat nicht fest. (a) Die Umrechnung des nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendieren (vgl. Fiebe rg ZESAR 2013, 258, 264; Wicht BB 2012, 1349, 1352; Arnold/Tillmanns/Zimmermann BUrlG 3. Aufl. § 1 Rn. 35 ; im Erg ebnis ebenso Hanau jM 2016, 27, 29; Höpfner Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 61) . Die Arbeitsvertragsparteien setzen die Hauptleistungspflichten für die Z eit des Sonderurlaubs aus und heben damit die bisherige Arbeitszeitregelung vorübergehend auf . Durch die Freistellung wird der durch das Bundesurlaub s- gesetz bezweckten Unterbrechung der Arbeitspflicht die Grundlage entzogen (vgl. Fieberg Anm. AP BUrlG § 1 Nr. 24; Arnold/Tillmanns/Zimmermann aaO ) . Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs des Sonderurlaubs besteht deshalb regelmäßig nicht. 34 35 - 14 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 15 - (b) Die se Berechnung des Urlaubsanspruchs steht mit Unionsrecht grun d- sätzlich im Einklang . Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es im Fall eines allein auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs, den Anspruch auf bezahlten Jahre s- urlaub für die Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nach der suspendierten A r- beitspflicht zu berechnen und damit den Sonderurlaub einem Zeitraum tatsäc h- licher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/1 7 - [Dicu] Rn. 28) . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entsche i- dung vom 13. Dezember 2018 ( - C - 385/17 - [Hein]) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 229/11 und C - 230/11 - [Heimann und Toltschi n] Rn. 32 ff.) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten A n- spruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu e r- möglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvert rag obli e- genden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 13. Dezember 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 26) . Er hat weiter festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums ta t- sächlich gearbeitet hat. Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf b e- zahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grun d- lage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arb eit zu berechnen (EuGH 13. Dezember 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 28 ) . Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zei t- räume erwe rben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 13. Dezem - ber 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 27, 29) . ( c ) Diese Grundsätze zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei suspe n- dierter Arbeitspflicht gelten jedoch nicht ohne Einschränkungen. E ine andere Berechnung kann durch entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen, union s- rechtliche Vorgaben sowie nach § 13 BUrlG zulässige kollektivrechtliche oder vertragliche Vereinbarungen veranlasst sein. So ist § 3 Abs. 1 BUrlG zB richtl i- 36 37 - 15 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 16 - n ienkonform dahin auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsb e- dingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses Zeit raums tatsächlich arbeiten ( BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 30 ) . Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen, die wegen Mutterschaftsu r- laubs ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse nicht erfüllen können (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 30 mwN) . Für die Ausfallze i- ten wegen eines Beschäftigungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber dies positivgesetzlich in § 24 Satz 1 MuSchG geregelt. Danach gelten diese Zeiten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahl ten Erholungsurlaub als Beschä f- tigungszeiten. Darüber hinaus gelten Besonderheiten für Urlaubsan sprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG, § 17 Abs. 1 BEEG oder § 4 Abs. 4 PflegeZG erf asst werden ( vgl. zu § 17 Abs. 1 BEEG B AG 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 - und - 9 AZR 495/17 - ) . cc ) Mit den Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV - L sowie in § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L haben die Tarifvertragsparteien des TV - L den ihnen durch § 13 Abs. 1 BUrlG eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht übe rschri t- ten. Sie führen nicht zu einer unzulässigen Verringerung des gesetzlichen U r- laubsanspruchs . (1 ) D ie Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV - L in Abhängigkeit von der Anz ahl der Tage, auf die die wöchentliche Arbeitszei t in der Kalenderwoche verteilt ist , stimmt mit den nach § 3 Abs. 1 BUrlG geltenden Berechnungsgrundsätzen über ein. § 26 Abs. 1 Satz 4 TV - L ist in seinem Wortlaut an § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX (früher in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor in § 47 Satz 1 Halbs. 2 SchwbG) a n- gelehnt, der die nach § 3 Abs. 1 BUrlG geltenden Umrechnungsgrundsätze b e- stätigt. F ür einen vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien fehlt es an deutlichen Anhaltspunkten ( vgl. hierzu BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149 /17 - Rn. 28 f. ) . Schon a ufgrund des Gleichlaufs 38 39 - 16 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 - 17 - mit § 3 Abs. 1 BUrlG füh rt die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV - L vorz u- nehmende Umrechnung nicht zu einer unzulässigen Verringerung des gese tzl i- chen Urlaubsan spruchs. (2) A uch die aus § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L folgende Verminderung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat , in dem das Arbeitsverhältnis ruht, weil dem Arbeitnehmer allein auf seinen Wunsch unb e- zahlter Sonderur laub nach § 28 TV - L bewilligt wurde , führt nicht zu einer Ve r- minderung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Beginnt der Sonderurlaub im Verlauf eines Kalendermonats, ist die Regelung für den Arbeitnehmer stets günstiger. D er Urlaubsanspruch bleibt für diesen Monat in vollem Umfang b e- stehen, obwohl die Arbeitspflicht zeitweise aufgrund der Sonderurlaubsverei n- barung suspendiert war. Erstreckt sich der Sonderurlaub nur auf volle Kale n- dermonate, führt die Zwölftelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L nicht zu einer Verminderung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. D er tarifliche Ur laubsa n- spruch, der nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TV - L b ei einer Verteilung der wöchentl i- chen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage in jedem Kalenderjahr beträgt , übersteigt auch bezogen auf Kalendermona te mit einer hohen Anz ahl von Kalender - und Arbeitstagen den nach § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer Sechst age w oche gewährleisteten Urlaubsanspruch von 24 Werktagen . c) § 4 Abs. 4 PflegeZG führt vorliegend zu keinem andere n Ergebnis. Die Klägerin hat auch nach ihrem eigenen Vortrag keine Pflegezeit iSv. § 3 PflegeZG in Anspruch genommen. 4 . Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 BUrlG auf Gewährung von Ersatzurlaub im Umfang von 15 Arbeitstagen für das Jahr 2014 und 20 Arbeitstagen für das Jahr 2015. Die Beklagte war - wie unter II ausg e- führt - nicht ver pflic htet , der Klägerin für den Zeitraum ihres Sonderurlaubs E r- holungsurlaub zu gewähren, so dass Ansprüche aus Verzug ausscheiden. 40 41 42 - 17 - 9 AZR 406/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR406.17.0 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kiel Zimmermann Weber Jacob Anthonisen 43
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