- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 50/12 7 Sa 191/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juli 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Dr. Starke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 50/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2011 - 7 Sa 191/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2009. Der Kläger war seit dem 1. Juli 1984 bei der Beklagten als Prokurist und Leiter des Finanz - und Rechnungswesens beschäftigt. Die Parteien führten eine Vielzahl von Recht sstrei tigkeiten gegeneinander . Vor dem Landesa rbeit s- gericht Nürnberg schlossen sie am 24. September 2008 in dem Recht s- streit - 3 Sa 171/08 - einen gerichtli chen V ergleich. Dort heißt es, soweit ma ß- geblich: Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie sind sich des Weiteren darüber einig, dass bei der Komplementä r- gesellschaft, der Firma S GmbH, also der Beigetr e- tenen, kein Arbeitsverhältnis besteht. 2. Die Parteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordent - licher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 24.07.2008 mit Ablauf des 31.12.2009 enden wird. 4. Der Kläger bleibt bis 30.09.2008 unter Fortzahlung d er Vergütung von der Erbringung der Arbeitslei s- tung freigestellt. Ab 0 1. 10. 2008 bringt er seinen Jahresurlaub vollständig ein. Nach Beendigung des Urlaubs wird der Kläger seine Arbeit wieder in N aufnehmen. 1 2 - 3 - 9 AZR 50/12 - 4 - Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger : Hiermit stelle ich Sie ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellu ng in Natur eingebracht. Der Kläger erhob i m Juli 2009 zunächst Klage auf Beschäftigung und auf Feststellung, dass die Freistellungserklärung unwirksam sei. Diese Anträge erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 übereinstimmend für erledigt. Mit Schriftsatz vom 2. November 2009 machte der Kläger die Abgeltung von 17 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 in Höhe von 7.413,57 Euro geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Freistellung durch die B e- klagte sei unwirksam. Sie verstoße gegen Ziff. 4 des vor dem Landesarbeitsg e- richt geschlo ssenen Vergleichs. Zudem sei die Freistellung ohne sachlichen Grund erfolgt. Es habe für ihn bei der Beklagten eine Beschäftigungsmöglic h- keit bestanden. S eine restlichen Urlaubsansprüche habe er unter Beantragung der Urlaubstermine mit Urlaubsantrag vom 12. Mai 2009, mit der Übergabe einer Urlaubsaufstellung am 30. Juni 2009 sowie zusätzlich mit Schreiben vom 1. Juli 2009 geltend gemacht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.413,47 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.178,47 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 50/12 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Au f- fassung, die Revision des Klägers sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Zudem habe sie die Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2009 durch Freistellung erfüllt. Ein Abgeltungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinsta nzen haben die Klage zu Recht ab gewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 1 7 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009. I. Entgegen der Auffassung der Beklagte n ist die Revision des Klägers nicht als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt gerade noch den gesetzlichen Begründungsanforderungen. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Sa tz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründ ung die Angabe der Revision s- gründe . Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsger ichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsang riffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisions - begründung eine Auseinandersetzung mit den G ründen des angefochtenen Urteils entha l- ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigt e des Revisionsklägers das ang efochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Recht s- lage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revis i- onsgericht beitragen (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 276/11 - Rn. 9) . Die bloße 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 50/12 - 6 - Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des B erufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine or d- nungsgemäße Revisionsbegründung ( BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 875/08 - Rn. 12) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerade noch gerecht. Sie rügt insbesondere, das Landesarbeitsgericht habe es zu Unrecht dahinstehen lassen, ob die Freistellungserklärung rechtswirksam gewesen sei. II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bekla g- te dem Kläger 17 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 gewährte. Der Anspruch auf Urlaub war deshalb gemäß § 362 Abs. 1 BGB vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Ein Abgeltungsanspr u ch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG konnte nicht mehr entstehen. 1. Mit der unwiderruflichen Freistellung des Klägers seit dem 1. Juli 2009 erfüllte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung des streitg e- genständlichen Resturlaubs. a) Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeit s- pflicht befreit wird (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27) . Diese Voraussetzungen erfüllte die Freistellungserklärung der Beklagten mit Schre i- ben vom 30. Juni 2009. Danach stellte sie den Kläger ab dem 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Pfl icht zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche sollten in dieser Zeit in Natur eingebracht werden. b) Der Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Freistellungserkl ä- rung nicht erkennen lässt, an welchen Tagen die Beklagte den Kläger zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen sie ihn zu anderen Zwecken freistellte. 12 13 14 15 16 - 6 - 9 AZR 50/12 - 7 - aa) Einer nicht näher bestimmte n Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig ent nehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die ze itliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen ( BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe ) . Eine zeitliche Festlegung des - im Voraus erteilten - Urlaubszeitraums ist deshalb regelmäßig nicht notwendig. Die ses Recht des Klägers zur Festlegung des Urlaubszei t- raums lässt sich der Freistellungserklärung der Beklagten entnehmen. Danach sollten noch bestehende Resturlaubsansprüche vom Kläger im Freistellung s- zeitraum in Natur eingebracht werden. Der Kläger rügt zu Unrecht, er habe mit dem Urlaubsantrag vom 12. Mai 2009, mit der Urlaubsaufstellung vom 30. Juni 2009 sowie mit Schreiben vom 1. Juli 2009 seine restlichen Urlaubsansprüche unter Beantragung der Urlaubstermine geltend gemacht. Er trägt hierzu nicht vor, dass er damit abweichende Urlaubswünsche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 geäußert habe. Dies wäre auch logisch nicht denkbar, weil ohnehin nur der Freistellungszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses für die Urlaubsgewährung i n Betracht kam. bb) Vorliegend war auch nicht ausnahmsweise eine zeitliche Festlegung des Urlaubszeitraums notwendig. (1) Der Arbeitnehmer kann, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen , ein berechtigtes Interesse an einer solchen zeitlichen Festlegung haben. So hat er ein wirtschaftliches Interesse daran, sein Verhalten während des Freiste l- lungszeitraums daran zu orientieren, ob ein etwaiger Zwischenverdienst der Anrechnung unterliegt oder nicht. Deshalb obliegt es dem Arbeitgeber in so l- chen Fällen, en tweder den anrechnungsfreien Urlaubszeitraum konkret zu benennen, die Reihenfolge der Zeiträume zweifelsfrei festzulegen oder dem Arbeitnehmer auf andere Weise mitzuteilen, ob und innerhalb welcher Zeiträ u- me die Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB n icht zur Anwendung kommt . (2) Solche berechtigten Interessen des Klägers sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere verzichtete die Beklagte durch die Freistellungserklärung darauf, einen etwaige n anderweitigen Verdienst des Klägers im gesamten Freiste l- 17 18 19 20 - 7 - 9 AZR 50/12 lun gszeitraum mit Ausnahme des Urlaubszeitraums anzurechnen. Ein Vorb e- halt, anderweitiger Verdienst werde angerechnet, ergibt sich aus der Erklärung vom 30. Juni 2009 nicht. Aus ih r folgt vielmehr, dass die Beklagte den Kläger von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Verg ü- tung entbinden wollte (vgl. BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 d der Gründe) . (3) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen durfte. Eine rechtswidrige Freistellung hätte lediglich zur Folge gehabt, dass der Kläger weiterhin einen Beschäftigungsanspruch hätte geltend machen können. A n- na hmeverzugsansprüche des Klägers wären nicht entstanden. Denn die B e- klagte brachte mit der Freistellung zum Ausdruck, dass sie auch ohne Arbeit s- leistung die Vergütungsansprüche des Klägers erfüllen werde. 2. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsg ericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es keine Anspruchsgrundlage für den geltend g e- mac h ten Urlaubsanspruch gebe. Es fehlt schon an der Darlegung, was er bei einem entsprechenden Hinweis Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. B. Der Kläger h at die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühler Richter am Bundesa r- beitsgericht Klose ist wegen Urlaubs verhi n- dert, seine Unterschrift beizufügen. Brühler Krasshöfer Faltyn Starke 21 22 23
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