Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2016 Neunter Senat - 9 AZR 606/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 I. Arbeitsgericht Stendal - 3 Ca 456/13 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - Entscheidungsstichwort e : Gleichbehandlung - Altersteilzeitarbeitsvertrag BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 606/15 6 Sa 193/14 Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 13. Dezember 2016 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionskl344ger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Spiekermann und die eh-renamtliche Richterin Merte f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 606/15 1. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zur374ckgewiesen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber einen Anspruch des Kl344gers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der am 11. Dezember 1958 geborene Kl344ger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land besch344ftigt. Er ist als Dezernent f374r das Sachge-biet 204F223 im Dezernat 205 am Standort I der Landesanstalt f374r Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) t344tig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Gesch344ftsbe-reich des Ministeriums f374r Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kl344ger der einzige Besch344f-tigte, der dem Dezernat 205 zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses De-zernats 374ben ihre T344tigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus. Auf das Arbeitsverh344ltnis der Parteien findet aufgrund einzelvertragli-cher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enth344lt ua. folgende Regelungen: 204 247 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt f374r die Besch344ftigten der Lande s- 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 606/15 verwaltung Sachsen - Anhalts, die unter den Geltungsb e- reich des Tarifvertrages f374r den 366ffentlichen Dienst der L344nder (TV-L) fallen. ... 247 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (1) Der Arbeitgeber kann mit Besch344ftigten, die a) das 55. Lebensjahr vollendet und b) innerhalb der letzten f374nf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalender-tage in einer versicherungspflichtigen Besch344f-tigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-buch gestanden haben, die 304nderung des Arbeitsverh344ltnisses in ein Alter s- teilzeitarbeitsverh344ltnis auf der Grundlage des Alters-teilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteil-zeitarbeitsverh344ltnis muss ein versicherungspflichti- ges Besch344ftigungsverh344ltnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Besch344ftigte, die das 60. Lebensjahr voll endet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erf374l-len, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Alters- teilzeitarbeitsverh344ltnisses. Der Besch344ftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses 374ber die Gel- tendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewi-chen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Alter s- teilzeitarbeitsverh344ltnisses ablehnen, soweit dringen-de dienstliche bzw. betriebliche Gr374nde entgegen-stehen. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis soll mindestens f374r die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Alters-teilzeitarbeitsverh344ltnis muss sich auf die Zeit erstre-cken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht wer-den kann.223 Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung 4 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 606/15 fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen f374r Altersteilzeit im We-sentlichen wortgleich. Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsvertr344ge, so zB mit: - Herr n D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs; - Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Volle n- dung des 60. Lebensjahrs; - Herr n H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Volle n- dung des 60. Lebensjahrs; - Herr n Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Volle n- dung des 60. Lebensjahrs. Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisse, obwohl es hierzu wegen der 334berschreitung der 334berlastquote nach 247 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem 204Schnellbrief223 des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA hei337t es ua.: 204Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeit s- platz des Antragstellers w344hrend der Freistellungsphase nach Pr374fung von Aufgabenverzicht oder anderen Ma337-nahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder die-ser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrge-nommen werden kann. Entsprechendes gilt f374r die frei-werdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die An-nahme, d ass der betroffene Arbeitsplatz bereits w344hrend der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwer- denden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begr374nden. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitan-teile mit 334berhangpersonal erforderlich, ist die Personal-vermittlungsstelle zu beteiligen.223 In Kap. 2 204Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (247 2 TV ATZ LSA)223 unter Ziff. 2.3 204Anspruch auf Altersteilzeitarbeit223 hei337t es in Ziff. 2.3.2 204Haus-haltsrechtliche Vorgaben223 der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sach-sen-Anhalt erlassenen Durchf374hrungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.: 5 6 7 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 5 - - 5 - 9 AZR 606/15 204 Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zul344ssig, wenn das Personalausgabevolumen in H366he der Personalaus-gaben des Tarifbesch344ftigten nach Ablauf der Freistel-lungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Vorausset-zung ist nur dann erf374llt, wenn nach Ablauf der Freistel-lungsphase die Stelle des Tarifbesch344ftigten nicht wieder-besetzt wird und ersatzlos w egf344llt. Die Verwendung von Mitteln f374r Aushilfskr344fte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zul344ssig.223 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kl344ger die Verein-barung eines Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die 334ber-lastquote nach 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG 374berschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. M344rz 2013 ab. Es begr374ndete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kl344-ger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die perso-nelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gr374nden der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land k366nne sich nicht erfolgreich auf die 334berlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Ge-sch344ftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsvertr344ge geschlossen habe. Die Gel-tung eines anderen Tarifvertrags sei kein zul344ssiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr voll-endet habe. Gleiches gelte f374r die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei. Der Kl344ger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Alterstei l- zeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeits- phase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Fre i- 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 6 - - 6 - 9 AZR 606/15 stellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kl344ger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinba-rung eines Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses zu. Einem solchen stehe 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeits-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kl344ger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Besch344ftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertr344ge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 h344tten beginnen m374ssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. M344rz 2012 keine Rechtsgrundlage f374r den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsvertr344gen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine ma337gebliche zeitliche Z344sur eingetreten, die es berechtig-te, seine Praxis zu 344ndern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kl344ger nicht vergleichbar, da je-ner - anders als der Kl344ger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags be-reits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitspl344tze und der abweichen-den Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Kl344gers als einziger Besch344ftigter des De-zernats 205 in I sei nicht entbehrlich. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit sei-ner Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 11 12 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 7 - - 7 - 9 AZR 606/15 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Das Landesarbeits-gericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zul344ssige Klage ist begr374ndet. A. Die Klage ist zul344ssig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt wer-den soll, das Angebot des Kl344gers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsver-trags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annah-meerkl344rung nach 247 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerkl344rung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des 247 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Moderni-sierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserkl344rung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das r374ckwirkend auf eine Vertrags-344nderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN). II. Das Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgef374hrt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten H344lfte des Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistel-lungsphase anschlie337en. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezem-ber 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Kl344gers auf Ab-schluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteil-zeitarbeitsverh344ltnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten. 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 8 - - 8 - 9 AZR 606/15 B. Die Klage ist begr374ndet. Der Kl344ger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schlie337t. I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA. 1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertragli-cher Bezugnahme auf das Arbeitsverh344ltnis Anwendung. Der Kl344ger erf374llt auch die Anspruchsvoraussetzungen des 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA. 2. Ein tariflicher Anspruch des Kl344gers scheitert aber daran, dass in der LLG die in 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte 334berlastquote dauerhaft 374berschritten war. a) Nach 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss f374r Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit 374ber f374nf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsver-tr344ge schlie337t (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25). b) Ist diese 334berlastquote 374berschritten, hat der Arbeitnehmer keinen An-spruch nach 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen dar374ber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schlie337t. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die 304nderung des Arbeitsverh344ltnisses in ein Altersteil-zeitarbeitsverh344ltnis nur 204auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)224 vorsieht, bezieht das 366ffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernis-se gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der 366ffentlichen Hand nach 247247 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein (zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Ent-scheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die 334berlastquote in dem Be-trieb nicht 374berschritten ist. Die 334berschreitung der 334berlastquote ist ein negati- 17 18 19 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 9 - - 9 - 9 AZR 606/15 ves Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotie-rung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24). c) Der Kl344ger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von f374nf vH der Besch344ftigten der LLG 374berschritten. d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die 334berlastquote zu beru-fen, nicht dadurch verwirkt (247 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Besch344ftigten Altersteilzeitarbeitsvertr344ge schloss. In diesem Zu-sammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Al-tersteilzeitarbeitsvertr344ge die 334berlastquote 374berschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach 247 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung 374ber die Annahme weiterer Altersteilzeitangebo-te frei, auch wenn bereits die Quote von f374nf vH 374berschritten ist. Eine Verwir-kung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umst344nde vorliegen, die darauf schlie337en lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die 334berlast-quote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. II. Der Anspruch des Kl344gers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbe-handlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz versto337en, indem es bis zum Jahr 2007 mit meh-reren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitar-beitsvertr344ge geschlossen, dies aber gegen374ber dem Kl344ger verweigert hat. 1. Schlie337t der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsvertr344ge, obwohl er wegen 334berschreitens der in 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregel-ten 334berlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung 23 24 25 26 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 10 - - 10 - 9 AZR 606/15 und hat deshalb bei der Entscheidung 374ber den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbe-handlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung f374r das Revisionsgericht festgestellt (247 559 Abs. 2 ZPO), dass die 334berlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsvertr344ge mit den vom Kl344ger genannten Arbeitnehmern 374berschritten war. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Ar-beitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in ver-gleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willk374rlichen Gr374nden ausge-schlossen werden. Verst366337t der Arbeitgeber bei der Gew344hrung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von beg374nstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Krite-rien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gr374nde ergeben, die es unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde recht-fertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der an-deren Gruppe einger344umt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. M344rz 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gr374nde mwN, BAGE 105, 266). 3. Nach diesen Grunds344tzen liegt ein Versto337 gegen den arbeitsrechtli-chen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz 374ber-27 28 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 11 - - 11 - 9 AZR 606/15 schrittener 334berlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsvertr344ge, soweit eine tarif-liche Grundlage hierf374r bestand. a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grunds344tzli-cher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die 334berlastquote nach 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kl344ger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das be-klagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz 374berschrittener 334berlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegen374ber dem Kl344ger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der 334berlastquote. b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Un-terbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Z344-sur dar, die es ausschlie337t, eine Fortsetzung der Gew344hrung freiwilliger Leis-tungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die 334berlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, f374r die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Al-tersteilzeitarbeitsverh344ltnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz 374berschrittener 334berlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kl344ger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der 334berlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteil-zeitarbeitsvertr344ge ber374cksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm be-haupteten Z344sur ausgeht. c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeit-arbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. M344rz 2013 ergibt, verweigerte es gegen374ber dem 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 12 - - 12 - 9 AZR 606/15 Kl344ger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Kl344gers sei nicht entbehrlich und k366nne nicht eingespart wer-den. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchf374hrungshinweisen sowie dem Inhalt des 204Schnellbriefs223 vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Lan-desbeh366rden, mit dem eine einheitliche Praxis der Beh366rden gew344hrleistet wer-den sollte. Danach soll ein sachlicher Grund f374r die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zul344ssig sein, wenn die Stelle des Tarifbesch344ftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Alters-teilzeit ausschlie337lich als Instrument des Personalabbaus nutzte. 4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gem344337 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. 247 315 BGB. a) Nach 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Besch344ftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kl344ger - die zus344tzlichen dort genannten Voraussetzungen erf374llen, die 304nderung des Arbeitsverh344ltnis-ses in ein Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis vereinbaren. Mit der Formulierung 204kann223 bringen die Tarifvertragsparteien regelm344337ig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschr344nkter Anspruch einger344umt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber 374ber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. 247 315 Abs. 1 BGB entscheidet (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 2 b der Gr374nde; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gr374nde, BAGE 104, 55; 26. Juni 2001 - 9 AZR 244/00 - zu II 2 der Gr374nde, BAGE 98, 114; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - zu B II 1 a der Gr374nde, BAGE 96, 363). b) Die 334berpr374fung der angemessenen Ber374cksichtigung der beiderseiti-gen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die 32 33 34 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 13 - - 13 - 9 AZR 606/15 Umst344nde des Einzelfalls abzuw344gen und die hierf374r erforderlichen Feststellun-gen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel daf374r, dass die 334berpr374fung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschr344nkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, n344mlich dahin, ob der Rechtsbegriff 204billiges Ermessen223 verkannt, der 344u337ere Ermessensrahmen 374berschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erw344gungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff au337er Acht gelassen worden ist (BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00 - zu II 4 b aa der Gr374nde, BAGE 99, 274; f374r eine uneingeschr344nkte 334berpr374fung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gr374nde, BAGE 112, 80; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gr374nde, BAGE 104, 55). c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenst344ndige Ermessens-374berpr374fung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschlie337end festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgr374nde des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchf374hrungshin-weisen und seinem 204Schnellbrief223 zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden k366nnen. d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitar-beitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gem344337 247 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit 204die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers erm366glichen223. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitspl344tzen, sondern deren Besetzung mit Arbeits-suchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach 247 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensaus374bung keine eigenen, der Altersteilzeit widerspre-chenden berechtigten Belange geltend macht, 374berwiegen die Interessen des Kl344gers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit 35 36 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0 - 14 - - 14 - 9 AZR 606/15 und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine be-stimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehal-ten, hiergegen Sachgr374nde vorzubringen. Gen374gt er seiner diesbez374glichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gr374nde nicht bewei-sen, 374berwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Kl344gers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Br374hler Suckow Krassh366fer Merte Spiekermann 37 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR606.15.0
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