Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2018 Neunter Senat - 9 AZR 199/18 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 5. April 2017 - 13 Ca 4330/16 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. Februar 2018 - 2 Sa 294/17 - Entscheidungsstichwort : Höhergruppierung in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeits- verhältnisses ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 199/18 2 Sa 294/17 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. September 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Z immermann sowie d ie ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 3 - 1. Auf die Revisio n der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Februar 2018 - 2 Sa 294/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung de r Beklagten wi rd das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 5. April 2017 - 13 Ca 4330/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in der Fre i- stellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ge mäß § 3 des A r- beitsvertrag s der Parteien vom 8. April 2002 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag z ur Anpassung des Tarifrechts - M anteltarifliche Vorschriften - (BAT - T gRV - O) für Angestellte vom 10. Mai 1991 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweil s geltenden Fassung Anwendung. M it Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde das Arbeitsver hältnis der Klägerin in den den BAT - TgRV - O ersetzenden Tarifvertrag für die Ve r- bandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der D eutsche n Rentenversicherung vom 23. August 2006 (TV - TgDRV) übergeleitet. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin in die E ntgeltgruppe 6 Stufe 6+ (individuelle En d stufe ) des TV - Tg DRV eingruppiert. Mit Änderungsvertrag vom 24./25. November 2006 (Altersteilzeita r- beitsvertrag) vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. Septem - ber 2013 und einer Freistellungs phase vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. Sep - tember 2018. Im Änderungsver trag heißt es ua.: 1 2 3 - 3 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 4 - § 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den jeweils ge l- tenden tariflichen Regelungen der TgDRV. Dies bedeutet, dass nach der Vereinbarung mit den Gewerkschaften ver.di und GdS vom 15. November 2005 die Regelungen des TVöD/TVÜ - Bund unter Vorbehalt des Abschlusses entsprechender TgDRV - Tarifverträge ab 01.01.06 Anwe n- dung finden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Reg e- lungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung. § 3 Die Arbeitnehmerin ist in die Entgeltgruppe 6 TV - TgDRV übergeleitet. § 4 Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ - Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 20. Mai 1998 idF vom 12. März 2003 (TV ATZ - TgRV) regelt auszugsweise: 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für en t- sprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tarifl i- chen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT - TgRV - O) e r- gebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bez ü- gebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht - und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der ta t- sächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmit - glieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts vo m 23. August 2006 idF vom 6. Juni 2016 ( TVÜ - TgDRV) sieht ua. folgende Regelungen vor: 4 5 - 4 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 5 - 6 Stufenzuordnung der Angestellten (4) 1 Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2 Das Entgelt aus der individ u- e l len Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TV - TgDRV. 3 Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäf ti g- ten entsprechend § 17 Abs. 4 TV - TgDRV der En d- st u fe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4 Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individ u- ellen Endstufe zuzüglich zwei vom Hundert der Endstufe der höh eren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5 Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festg e- setzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endst ufe zuzüglich zwei vom Hundert des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren En t- geltgruppe. 6 Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bezi e- hungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgr uppe. § 26 Höhergruppierungen (1) 1 Ergibt sich nach dem TV EntgO - DRV eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV - TgDRV ergibt. 2 Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten des TV EntgO - DRV eingetretene Änd e- rungen der Stufenzuordnung in der bisherigen En t- geltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 bis 5 unberück sichtigt. 3 Ruht das Arbeit s- - 5 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 6 - verhältnis am 1. Januar 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2015 zurück. (2) 1 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Re gelungen für Höhergruppi e- rungen (§ 17 Abs. 4 TV - TgD R V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). 2 War die/ der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltg ruppe zug e- ordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird a n- gerechnet. § 17 Abs. 4 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung lautet auszugsweise: 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeor d- net, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabelle n- entgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem de r- zeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 - in de n Entgeltgruppen 1 bis 8 - vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 w e- niger als 54,96 Euro, - ab 1. März 2015 weniger als 56,28 Euro, - in den Entgeltgruppen 9 bis 15 - vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 w e- niger als 87,95 Euro, - ab 1. März 2015 weniger als 90,06 Euro, so erhält die/der Beschäftigte während der betre f- fenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsb e- trages den vorgenannten jeweils zustehenden G a- 6 - 6 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 7 - Mit Schreiben vom 3. November 2 016 beantragte die Klägerin b ei der Beklagten erfolglos ihre Höhergruppierung in die E ntgeltgruppe 7 des TV - TgDRV. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe gemäß § 26 TVÜ - TgDRV rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7. Der zeitversetzt in der Freistellungsphase zu erfüllende Vergütungsanspruch sei nicht auf die Vergütungshöhe während der Arbeit s- phase begrenzt. Nach § 4 TV ATZ - TgRV iVm. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ - TgDRV sei eine Höhergruppierung auch in der Freistellungsphase der A l- tersteilzeit vorzuneh men. I nnerhalb der E ntgeltgruppe 7 bemesse sich ihre tari f- liche Vergütung nach der Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garantiebetrags g e- mäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - TgDRV in de r bis zum 31. Dezember 2014 gelte n- den Fassung. Die Klägerin hat zuletzt b eantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, s ie für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30 . September 2018 nach der E ntgeltgruppe 7 des TV - TgDRV i Vm. dem TVÜ - TgDRV und iVm. dem TV EntgO - DRV zu vergüten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Rechtsstandpunkt vertreten, dass nach den tariflichen Bestimmungen eine Höhergruppierung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht vorzun ehmen sei. Die Höhergru p- pierun g nach § 26 TVÜ - TgDRV setze gemäß § 12 Abs. 2 TV - TgDRV voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich eine Tätigkeit ausübe. Dies treffe auf die Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zu. Das A rbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Auf Nachfrage des Sen ats hat die Klägerin bestätigt, sie begehre mit ihrem Antrag die Feststel lung, dass die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018 Vergütung nach der E n t- geltgruppe 7 Stufe 6 TV - TgDRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetra gs iSv. 7 8 9 10 11 - 7 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 8 - § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas sung an sie zu zahlen habe . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage statt gebende Urteil des A r- beitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist bei der gebotenen Auslegung als Eingruppierungsfestste l- lungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. a) Dieses ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nu r einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die rechtskräftige Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parte i- en strit tigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form nur dann der Fall, wenn zB über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergü tungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen - streitig, sondern auch die Einstufu ng in der Vergütung s- tabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsa n- trags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufg a- 12 13 14 15 - 8 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 9 - be ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240) . b) D er Feststellungsa ntrag bezieht sich seinem Wortlaut nach lediglich auf eine Verpflichtung zur Vergütungszahlung nach der E ntgeltgruppe 7 des TV - TgDRV iVm. dem TVÜ - TgDRV und dem TV EntgO - DRV, obwohl die zwischen den Parteien streitige Berechnung der Altersteilzeitvergü tung der Klägerin von zwei Faktoren - Entgeltgruppe und - stufe - ab hängt . Er ist jedoch im Wege der Auslegung dahin zu interpretieren, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, di e Beklagte sei verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Sep - tem ber 2018 Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7 Stufe 6 TV - TgDRV, TVÜ - TgDRV und TV EntgO - DRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fa s- sung an sie zu zahlen . Dies hat die Klägerin sch riftsätzlich und in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Dies entspricht auch ihren ersti n- stanzlichen Ausführungen. D ie Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Fe - bruar 2017 darauf hingewiesen, sie erhalte bei einer Vergütung nach der E n t- g eltgruppe 7 zwar ein geringeres Entgelt als unter Berücksichtigung der bish e- rigen Eingruppierung in der E ntgeltgruppe 6 Stufe 6+ (in dividuelle Endstufe), ihr stü nden jedoch ab dem 1. Januar 2015 monatlich die Hälfte des Garantieb e- trags von 54,96 Euro und a b dem 1. März 2015 die Hälfte des Garantiebetrags von 56,28 Euro zu. 2. Bei dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO) . a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstands un d des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidu ngsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit 16 17 18 - 9 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 10 - Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abwe i- senden Entscheidung mus s zuverlässig feststellbar sein, worü ber das Gericht entscheidet. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geri n- geren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnis ses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig e r- kennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 18 mwN) . b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellu ngsantrag. Er benennt die Eing ruppierungsordnung, anhand deren der Anspruch auf die begehrte Eingruppierung festgestellt werden soll, sowie die Entgeltgruppe und die im Wege der Auslegung zu ermittelnde Entgeltstufe. Anhand dieser Angaben kann die Beklagte bei Obsiegen der Klägerin das dieser zustehende Entgelt ohne W eiteres berechnen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018 nach der E ntgeltgruppe 7 Stufe 6 TV - TgDRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vergütet. Höhergruppierungen nach § 26 Abs. 1 TVÜ - TgDRV sind zwar au ch in der Freistellungsphase eines Alter s- teilzeitarbeitsverhältnisses vorzunehmen. Dies ergibt die Auslegung des § 4 Abs. 1 TV ATZ - TgRV. Im Falle einer Eingruppierung in die E ntgeltgruppe 7 könn te die Klägerin jedoch nicht eine Zuordnung in die Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garanti ebetrags beanspruchen. Dies führt zur Abweisung der Klage insgesamt. 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzel - v ertraglicher Bezugnahme in § 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrags der TV ATZ - TgRV anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 T V ATZ - TgRV erhält der Arbeit - 19 20 21 - 10 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 11 - nehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. 2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ - TgRV iVm. § 26 Abs. 1 TVÜ - TgDRV und § 12 TV - TgDRV ist ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht von einer H öhergruppierung ausgeschlossen, weil er aktuell keine Tätigkeit mehr ausübt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnormen (vgl. zu den Ausl e- gungsgrundsätzen bei Tarifverträgen BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 5 64/17 - Rn. 17) . a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Im Blockmodell der Altersteilze it tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vo l- len Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vo r- leistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Anspr ü- che auf die spätere Zahlung der Bezü ge und zum anderen einen entspreche n- den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein Zeitguth a- ben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freiste l- Teilzei t- vergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Alter s- teilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat ( st. Rspr., zB BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 30 mwN ; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26 mwN ) . b) Diese Rechtsprechung bietet keine eigenständige, unabhängig von t a- ri f lichen Regelungen geltende Grundlage für die Berechnung von Ansprüchen in der Altersteilzeit. Maßgeblich bleibt die konkrete tarifliche Ausgestaltung der jeweiligen Ansprüche (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 23) . c) § 4 Abs. 1 TV ATZ - TgRV regelt die Bemessung der Altersteilzeitverg ü- tung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit 22 23 24 25 - 11 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 12 - des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entspr e- chende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vors chriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit en t- spri cht. § 4 Abs. 1 TV ATZ - TgRV enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im entsprechende Teilzeitkräfte r- Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzei t- kraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte (vgl. zum gleichlaute n- den § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur R egelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 [ TV ATZ ] BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27 mwN) . H ieraus hat der ä ft e eit s- leistung in Teilzeit fingiert ( vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 31) . d) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - TgDRV sind die Beschäftigten - sofern sich nach dem TV EntgO - DRV eine höhere Entgeltgruppe ergibt - auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV - TgDRV ergibt. § 12 Abs. 1 Satz 1 TV - TgDRV bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Beschä f- tigten nach dem TV EntgO - DRV richtet, wobei der Beschäftigte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TV - TgDRV in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeits - merkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Täti g- keit entspricht. Dass die Klägerin die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TV - TgDRV gefo r- d erte Tätigkeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit tatsächlich nicht e r- bringt, steht der von ihr begehrten Höh ergruppierung nicht entgegen, weil nach § 4 Abs. 1 TV ATZ - t- st. 26 - 12 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 13 - e) Diesem Befund steht auch nicht die durch die Beklagte in Bezug g e- nommene Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2010 ( - 9 AZR 184/09 - ) entg e- gen. Dort hat der Senat für eine mit § 4 Abs. 1 TV ATZ - TgRV gleichlautende tarifvertragliche Vorschrift zur Altersteilzeit entschieden, dass eine Bewertung der Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Bewährungsaufstieg durch die Tari f- norm nicht geregelt werde (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202) . Vorliegend steht jedoch nicht die Bewertung einer (fiktiven) Arbeitsleistung in Rede, sondern eine durch § 4 Abs. 1 TV ATZ - TgRV im Hi n- blick auf die Bezüge geregelte Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit als so l- che. f) Es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarif vertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase von der Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 TVÜ - TgDRV auszunehmen. F ür den Fall eines ruhenden Arbeitsve r- hältnisses haben die Tarifvertragspartei en in § 26 Abs. 1 Satz 3 TV Ü - TgDRV ausdrücklich eine eigenständige R egelung getroffen , der zufolge die Jahresfrist zur Geltendmachung der Höhergruppierung mit der Wiederaufnahme der Täti g- keit verknüpft wird. Eine entsprechende Sondervorschrift für Altersteilzeitarbei t- nehmer im Blockmodell existiert nicht . Aus § 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - TgDRV lässt sich auch nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ableiten, dass für eine Höhergruppierung generell eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit erforde r- lich is t. Die Tarifnorm ist spezifisch auf den Fall des Ruhens des Arbeitsverhäl t- nis ses zu geschnitten, bei dem die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertrag s- parteien, dh. auch die Pflicht zur Entgeltzahlung , sus pendiert sind. Dies trifft auf ein Altersteilzeitar beitsverhältnis im Blockmodell während der Freistellungs ph a- se, in der weiterhin die Altersteilzeitvergütung zu leisten ist, nicht zu. 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Klägerin bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Voraussetzungen des TV EntgO - DRV für eine Eingruppierung in die E ntgeltgruppe 7 erfüllt, weil ihre (fingierte) Tätigkeit als Beschäf tigte der E ntgeltgruppe 6 mindestens zu einem Fünftel selb st ständige Leistung erfordert. Selbst wenn die Klägerin höherzugruppieren wäre, hätte si e 27 28 29 - 13 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 14 - keinen Anspruch auf Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7 Stufe 6 zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. a) In den Fällen der Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ - TgDRV ric h- tet sich nach Abs. 2 der Tarifnorm die Stufenzuordnung in der höheren Entgel t- gruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen. Hierzu verweist die Vo r- schrift auf § 17 Abs. 4 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Danach wiederum werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie minde s- tens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Tabellenentgelt in de r E ntgeltgruppe 7 w e- niger als 54,96 Euro ( in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015) , so erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit an s telle des Unterschiedsbe trags einen Garantiebetrag von 54,96 Euro. Bei Höhergruppi e- run ge n iSd. § 26 Abs. 1 TVÜ - TgDRV erfolgt die Stufenzuordnung somit nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. G e- währleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantieb e- trags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - Tg DRV idF bis zum 31. Dezember 2014 (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 10 6 7/12 - Rn. 15, BAGE 148, 312) . Die Tarifnorm des § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung findet jedoch nicht unei n- gesch ränkt Anwendung auf Sachverhal te, in denen der Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wird. Diese Fallgruppe regelt die spezie l- lere Tarifnorm des § 6 Abs. 4 TVÜ - TgDRV. Danach werden die Beschäftigten bei einer Hö hergruppierung aus einer indi viduellen Endstufe zwar grundsätzlich entsprechend § 17 Abs. 4 TV - TgDRV der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Unterschreitet allerdings das sich daraus ergebende neue Tabe l- lenentgelt die Summe aus dem Entgelt der bisherigen indiv idu ellen Endstufe und zwei Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird der Beschäfti g- te in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt dieser neuen individuellen Endstufe errechnet sich aus der Addition 30 - 14 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 15 - des E ntgel ts der bisherigen individuellen Endstufe und zwei Prozent des Tabe l- lenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe (§ 6 Abs . 4 S a t z 3 bis Satz 5 TVÜ - TgDRV) . b) Danach wäre die Klägerin ab dem 1. Januar 2015 innerhalb der E n t- geltgruppe 7 nicht nach der Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garantiebetrags, sondern nach der individuelle n Endstufe iSv. § 6 Abs. 4 TVÜ - TgDRV zu verg ü- ten. Die Altersteilzeitvergütung der Klägerin nach der E ntgeltgruppe 6 mit der individuelle n En d stufe betrug am 1. Januar 2015 unter Außerachtlassung des Aufstockungsbetrags 1.456,07 Euro brutto. Die Alterstei lzeitvergütung (ohne Aufstockungsbetrag) der Klägerin in der E ntgeltgruppe 7 Stufe 6 beliefe sich auf 1.444,25 Euro brutto (2.888,50 Euro ./. 2) . Das Tabellenentgelt der Kläg erin nach der E ntgeltgruppe 7 Stufe 6 unterschritte mithin ihr Entgelt nach der bish e- rigen individuellen Endstufe, sodass die Klägerin in der höheren Entgeltgruppe der individuellen Endstufe zuzuordnen wäre. 4. Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Der Senat ist nicht b e- fugt, der Klage - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - (teilweise) stat t- zugeben und festzustellen, dass eine Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7 m it der individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 4 TVÜ - TgDRV zu zahlen ist. Eine so l- che Eingruppierung war nicht S treitgegenstand. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich (BAG 14. Sep - tember 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; 24. Februar 2 010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15) . Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne g e- sonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist , als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgru p- pe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - etwas anderes, dh. ein liu (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO ; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36) . Im letzteren Fall bedarf 31 32 33 - 15 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 - 16 - es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klage - anträge (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO ; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36) A Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegen stand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen we r- den, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung ei n- richten musste (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO ) . b) Die Klägerin hat keine Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7 mit der individuelle n Endstu fe nach § 6 Abs. 4 TVÜ - TgDRV verlangt. Diese ist auch nicht als inus in ihrem Klageantrag enthalten. Eingruppierung en in die E n t- geltgruppe 7 Stufe 6 TV - TgDRV zuzüglich des Garan tiebetrags und in die E n t- geltgruppe 7 mit der individuellen Endstufe des § 6 Abs. 4 TVÜ - TgDRV unte r- liegen unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und schließen sich g e- genseitig aus . Die Verneinung einer Eingruppierung in die E ntgeltgruppe 7 Stufe 6 zuzüglich des Garantiebe trags führt auch nicht zwangsläufig zu einer Eingruppierung in die E ntgeltgruppe 7 mit der individuelle n Endstufe nach § 6 Abs. 4 TVÜ - TgDRV . 5. Einer teilweisen Klagestattgabe durch Feststellung einer Verpfli chtung der Beklag t en, eine Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7 zu zahlen, unter A b- weisung der Klage im Übrigen steht entgegen, dass ein Urteilsspruch mit di e- sem Inhalt die Beklagte nicht in die Lage versetzte, die Vergütung der Klägerin abschließend zu bere chnen, da der Senat keine positive Entscheidung über die Entgeltstufe träfe und wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht treffen darf (s h. Rn. 33 ) . 6. Ein erstmals in der Revisionsinstanz gestellter Antrag der Klägerin als Revisionsbeklagte auf Feststellung eine r Verpflichtung der Beklagten zur Za h- lung einer Vergütung nach der E ntgeltgruppe 7 mit der individuelle n Endstufe des TV - TgDRV wäre unzulässig gewese n. Ein neuer Klageantrag in der Revis i- 34 35 36 - 16 - 9 AZR 199/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR199.18.0 onsinstanz erfordert, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbeschadet der sonstigen Vorausset - zungen - nicht in Betracht (BAG 2 8 . Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12) . III. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Zimmermann Starke Martin Lücke 37
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