Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 6. September 2012 - 7 Ca 39/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. Juni 2013 - 8 Sa 88/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Jobcenter - Arbeitnehmerüberlassung Bestimmung en : AÜG § 1 Abs. 1 , § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ; SGB II §§ 44b, 44c, 44d, 44g; ZPO § 50 Abs. 1 Leitsa tz: Die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wegen der Zuweisung von Arbeitnehmern an ein Jobcenter durch einen sei ner Träger kommt schon deshalb nicht in B e- tracht, weil ein Jobcenter mangels Arbeitgeberfähigkeit gemäß § 44d Abs. 4 SGB II nicht Entleiher iSd. AÜG sein kann. ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 261/14 8 Sa 88/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juni 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte zu 2. , Berufungsbeklagte zu 2. und Revisio nsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- bei tsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Frank für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n des - arbeitsgeri c hts Hamburg vom 27. Juni 2013 - 8 Sa 88/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in d em Revisionsverfahren noch darüber , ob zw i- schen der Klägerin und der Beklagten zu 2. seit dem 1. Dezember 2011 ein A r- beitsverhältnis besteht. Die Klägerin war von August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 z u- nächst in der zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (vormalige Bekla g- te zu 1.) und der Bu ndesagentur für Arbeit nach altem Recht gebildeten A r- beitsgemeinsc haft (ARGE) und anschließend vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in dem nach § § 44b SGB II nF als gemeinsame Einrichtung neu gebildeten Jobcenter beschäftigt. Der Tätigkeit der Klä gerin, die zunächst als Fachassistentin Integrat i- onsmaßnahmen im Bereich SGB II und später im Bereich Neuorganisation SGB II beschäftigt war, lagen aufeinanderfolgend vier befristete Arbeitsverhäl t- nisse zugrunde. Vertragsarbeitgeberin war bis zum 31. D ezember 2010 z u- näch st die Bundesagentur für Arbeit, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sodann die Freie und Hansestadt Hamburg. Mit ihrem gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichteten, zw i- schenzeitlich rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag vom 13. Januar 201 2 machte die Klägerin zunächst die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 erweiterte sie die Klage gegen die Beklagte zu 2. Sie beantragte erst - und zweitinstanzlich zunächst noch die Feststellung , dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 4 - nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung gemäß Arbeitsvertrag vom 29. November 2010 geendet hat , sowie ferner die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. seit de m 1. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis b e- steht . Darüber hinaus machte sie ihre Weiterbeschäftigung geltend . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Bekla g- ten zu 2. sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande g e- k ommen. Seit dem 1. Dezember 2011 sei die Überlassung von Arbeitnehmern an das Jobcenter erlaubnispflichtig gewesen , da es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele . Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG sei der Vertrag zwischen der Freien und Han sestadt Hamburg und der Klägerin unwirksam g e- worden. Damit gelte ab dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. als Entleiherin als zustande gekommen. Dieses Arbeitsverhäl t- nis sei auch nicht zum 31. Dezember 2011 befristet gewesen. E rforderlich hie r- für wäre nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein Sachgrund für die Befristung, der nicht vorliege. Auf § 17 Satz 1 TzBfG könne sich die Beklagte zu 2. nicht ber u- fen. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - bean tragt fes tzustellen , dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte zu 2. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorschriften des AÜG würden durch die Regelungen in §§ 44b ff . SGB II verdrängt. Die Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG könne zudem auch deshalb nicht eintreten, da keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Jedenfalls habe ein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 gee n- d et. Die Klägerin habe die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 erst nach dem Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht s ha t mit Beschluss vom 19. März 2014 ( - 7 AZN 1245/13 - ) die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen , soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. richtet . Mit ihrer Revision ve r- 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 5 - folgt die Klägerin den Antrag auf Feststellung des Beste hens eines Arbeitsve r- hältnisses ab dem 1. Dezember 2011 weiter. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Beklagte zu 2. ist als gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II parteifähi g iSv. § 50 Abs. 1 ZPO. a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO) , mithin wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. b) Eine gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Wide r- spruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II) . Sie verfügt mit der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und der Geschäftsführung (§ 44d SGB II) über eigene Organe. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1 Sa tz 2 SGB II) . Damit ist die gemeinsame Einrichtung rechtlich und organisatorisch verselb st ständigt und als Trägerin eigener Rechte und Pflichten mithin parteif ä- hig (BGH 11. Januar 2012 - XII ZR 22/10 - Rn. 11 mwN) . 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines A r- beitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grund lage der Vorschriften des A r- beitnehmerüberlassungsgesetzes - namentlich § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG - ge l- tend machen (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14 mwN) . 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 6 - b) Zwar verlangt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines A r- beitsverhältnisses ab d em 1. Dezember 2011 und damit auch für einen verga n- genen Zeitraum. Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage aber grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 25) . Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das b esondere Feststellungsinteresse dann, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche A n- sprüche auf Vergütung ergeben können (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 20) . So i st es hi er. II. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellung s- antrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ist kein Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG ab dem 1. Dezember 2011 zustande gekommen. 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeit s- verhältnisses bei Fehlen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verle i- hers. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleih er und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG u n- wirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜ G sind Verträge zwischen Verleihern und En t- leihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 20 , BAGE 14 6 , 384 ) . 2. Die Fikt ion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Kläge rin und der Beklagten zu 2. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beklagte zu 2. mangels Arbeitgeberfähigkeit nicht Entleiherin iSd. Vorschrift sein ka nn. Die Vorschrift verlangt tatbestandlich die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer w e- gen Fehlens einer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis zur A r- beitnehmerüberlassung und sieht als Rechtsfolge das Zustandekomm en eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher vor. Diese 16 17 18 19 - 6 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 7 - Rechtsfolge kann gegen über der Beklagten zu 2. mangels der rechtlichen Ei g- nung , Arbeitgeberin zu sein, nicht eintreten. Die der gemeinsamen Einrichtung vom Gesetzgeber ein gerä umte Rechtsfähigkeit beinhaltet die Arbeitgeberfähi g- keit gerade nicht (§ 44d Abs. 4 SGB II ) . a) Ein Jobcenter verfügt gemäß §§ 44b ff . SGB II nicht über eine eigene Belegschaft. Die Rechtsfähigkeit der Jobcenter umfasst nicht die rechtliche B e- fugnis zur Begründung von Arbeitsverhältnisse n . Das hat der Gesetzgeber au s- geschlossen. So werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Arbeitnehmer der Träger (§ 44b Abs. 1 Sa tz 4 SGB II) . Wie sich aus § 44g SGB II ergibt, erfolgt diese Zuweisung von Arbeitnehmern durch deren Träger. Dementsprechend ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zwar grundsätzlich berechtigt, gegenüber den Arbeitnehmern die dienst - , person al - und arbeitsrechtlichen Befugnisse auch der Träger und deren Vorgesetzte n- funktion wahrzunehmen, jedoch mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Abs. 4 SGB II) . Daraus ergib t sich, dass die gemeinsame Einrichtung nicht rechtsfähig ist, soweit es den Bestand von Arbeitsverhältnissen angeht. Sie kann nicht Arbeitgeber in sein (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 24, 26) . b) Würde dennoch ein Arbeitsverhältnis mit dem Jobcenter nach § 10 Ab s. 1 Satz 1 AÜG fingiert, könnte es nicht beendend gekündigt werden. Der Geschäftsführer des Jobcenters übt über die Arbeitnehmer, denen in der g e- meinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, nach § 44d Abs. 4 SGB II die arbeitsrechtlichen Bef ugnisse des Trägers mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse aus, die beim Träger verbleiben (BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 13. 13 - Rn. 9) . 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 A EUV bedarf es nicht. a) Grundsätzlich sind die nationalen Gerichte verpflichtet - soweit nach nationalem Methodenrecht möglich - nationale Vorschriften europarechtsko n- 20 21 22 23 - 7 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 - 8 - form auszulegen. Eine Auslegung contra legem kommt dabei aber nicht in B e- tracht ( vgl. BA G 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 f . mwN , BAGE 142, 371 ) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende Ausl e- gung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 B v R 469/07 - Rn. 47 f. , BVerfGK 19, 89 ) . b) Eine andere Auslegung der nationalen Vorschriften ist methodenrech t- lich nicht möglich. § 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II stellt klar, dass die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Arbeitnehmer wahrgenommen werden, denen ents prechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Wie sich aus § 44g SGB II ergibt, erfolgt diese Zuweisung durch die Träger. Gemäß § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II bleiben die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu den Trägern durch die Zuweisung unberührt. Da der Personalbedarf der gemeinsamen Einrichtung somit ausschließlich durch die Träger gedeckt werden soll, ist der Geschäft s- führer der gemeinsamen Einrichtung folgerichtig nicht berechtigt, Arbeitsve r- hältnisse zu begründen oder zu beenden (§ 44d Abs. 4 SGB II) . Die Gesetze s- begründung bestätigt den aus Wortlaut und Systematik folgenden Befund. Dort heißt es un ie gemeinsame Einrichtung weder (BT - Drs. 17/1555 S. 26) ü ber eig e- nes Personal [nic (BT - Drs. 17/1555 S. 24) . Die Annahme einer Arbeitgeberfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung wäre danach eine Ausl e- gung contra legem. c) Zwar kann sich der einzelne Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Be - stimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend konkret sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einer öffentliche n Stelle auf diese Besti m- mungen berufen, wenn die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. EuGH 5. Oktober 20 04 - C - 397/01 bi s C - 403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 103 , Slg. 2004, I - 8835 ) . Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich auch um eine öffentliche Stelle in diesem Sinne. Allerdings gibt die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG die Begründung eines Arbeitsverhältni s- se s zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Leiharbeitnehmer als 24 25 - 8 - 9 AZR 261/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 Rechtsfolge einer ohne Erlaubnis des Verleihers durchgeführten wirtschaftl i- chen Tätigkeit nicht zwingend vor. Sie überlässt den Mitglied staaten die Wahl der Sanktionen zur Erreichung der Ri chtlinienziele. Dabei ist eine Vielzahl von Sanktionen denk bar (vgl. ausführlich BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 384) . Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin kann sich daher aus der Richtlinie nicht ergeben, selbst wenn ihr Anwendungsb e- reich eröffnet sein sol lte. B . Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Krasshöfer Leitner Frank 26
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