Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. September 2017 Neunter Senat - 9 AZR 36/17 - I. Arbeitsgericht Stendal Urteil vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 453/13 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Juni 2016 - 5 Sa 191/14 - Entscheidungsstichwort : Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 36/17 5 Sa 191/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. September 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 1 9. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und die ehrenamtliche Richterin Frank für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des L andesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 2 2. Juni 2016 - 5 Sa 191/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Al tersteilzeitarbeitsvertrags. Der am 1 2. November 1957 geborene Kläger ist seit dem 7. September 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt und mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er ist als Dezernatsleiter für Technik und Bau am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertrag - licher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen - Anhalt s vom 2 4. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelung en : Präambel Ausgehend von der Tarifeinigung in den Tarifverhandlu n- gen für die Beschäftigten der Länder vom 1 0. März 2011 ist im Ra hmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 2 3. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fa s- sung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis möglich. § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Lande s- verwaltung Sachsen - Anhalts, die unter den Geltungsb e- reich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) fallen. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 4 - ... § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die a) das 5 5. Lebensjahr vollendet und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalender - tage in einer versicherungspflichtigen Beschä f- tigung nach dem Dritten Buch Sozialgeset z- buch gestanden haben, d ie Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Alter s- teilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Alterstei l- zeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflicht i- ges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritt en Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Beschäftigte, die das 6 0. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfü l- len, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Alter s- teilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Ge l- tendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgew i- chen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Alter s- teilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringe n- de dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgege n- stehen. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstr e- cken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht we r- Mit einem am 2 0. November 2012 abgesandten Schreiben vom 1. November 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzei t- arbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. November 201 2. Ab dem 1. November 2018 beabsichtigte der Kläger den Bezug einer geminderten A l- tersren te. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Überlastquote nach § 3 4 - 4 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 5 - Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 1 9. März 2013 ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Es könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S sowie im Jahr 2013 mit weiteren Beschäftigten im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeit a r beits ve r tr ä- ge geschlossen habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot aus dem Schreiben vom 1. November 2012 auf Abschluss eine r Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Novem - ber 2012 bis zum 3 0. Oktober 2018, wobei die Arbeit s- phase vom 1. No vember 2012 bis zum 3 1. Oktober 2015 und die Freistellungsphase vom 1. November 2015 bis zum 3 1. Oktober 2018 dauern soll , anzunehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbei tsg e- richt hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit se i- ner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landes a r- beitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes im Ergebnis zu Recht stat t- gegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 6 - I. Der Antrag ist darauf gerichtet , das beklagte Land zu verurteilen , das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anz u- nehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingi erte A b- gabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Moderni sierung des Schuldrechts vom 2 6. November 2001 (BG Bl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe eine r Willenserk lärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertrag s- änderung zu einem in der Vergangenheit li egenden Zeitpunkt gerichtet ist ( BAG 1 7. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15 ; 1 5. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN ) . II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. November 201 2 bis zum 3 0. Oktober 20 18 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freiste l- lungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vo m 1. November 201 2 bis zum 3 0. Oktober 201 5 und die Freistellungsphase vom 1. November 201 5 bis zum 3 1. Oktober 20 18 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 1. November 201 2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten. B. Die Klage ist unbe gründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA. 1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertragl i- cher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 11 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 7 - 2. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA. a) Nach dieser Tarifnorm kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 5 5. Lebensjahr vollen det haben und die z usätzlichen dort genannten Vorau s- setzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzei t- r- tragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneing e- schränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag au f Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet ( BAG 1 3. De - zember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 33; vgl. auch BAG 1 5. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 25 mwN) . b) Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ist, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 5 5. Lebensjahr bereits vol l- endet hat. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. aa) Dafür spricht bereits der Tarifwortlaut, dem zufolge der Ar beitgeber nur mit Beschäftigten, die das 5 5. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzei t- ar beitsvertrag schließen kann. Auch wenn die Bestimmung ihrem ausdrückl i- chen Regelungsgehalt nach das Vorliegen des Mindestalters von 55 Lebens - jahren bei Vertrags schluss voraussetzt, hat dies Auswirkungen auf den Zei t- punkt des frühestmöglichen Wechsels in ein Altersteil zeit arbeitsverhältnis . Ein Altersteil zeit arbeitsverhältnis muss grundsätzlich vor seinem Beginn vereinbart werden . D ie rückwirkende Begründung ein es Altersteilzeitarbeitsver trags ist nur ausnahmsweise als Ergebnis einer gerichtlichen Auseinanderset zung zulässig , aufgrund deren der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten A n- spruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erf olg durc h- setzt (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35 mwN , BAGE 134, 223) . bb) Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Sys tematik bestätigt. Bereits nach der Präambel des TV ATZ LSA ist 16 17 18 19 20 - 7 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 8 - eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Rahmen der Vorga ben des AltTZG möglich. Die tarifliche Anspruchsgrun d- lage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverh t- zes sieht, bezieht den gesetzlichen Begriff der Altersteilzeit in die privatrechtlichen A nspruchsvoraussetzungen mit ein. Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff überno mmen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fac h- spezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 1 9. April 2016 - 3 AZR 341/14 - Rn. 12; 2 1. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42) . Vorliegen d knüpft die Tarifnorm an die Altersteilzeit iSd. AltTZG an. Durch den Verweis auf das AltTZG haben die Tarifvertragsparteien somit zum Ausdruck gebracht, dass sie keine von den Altersgrenzen des AltTZG abgekoppelte Möglichkeit der He r- absetzung der Arbeits zeit schaffen wollten, sondern ihrem Regelungssystem die Altersteilzeit iSd. AltTZG zugrunde liegt. Bei der gesetzlichen Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht vor, sondern erst ab Vollendung des 5 5. Lebensjahres vermindern ( vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AltTZG) . cc) Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Rege lung, älteren Beschäfti g- ten ein en gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in d en Ruhestand zu ermö g- lichen, bedingt die Festlegung eines Minde stalters für den Wechsel in ein Altersteil zeit arbeits verhältnis . c) Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ LSA. Das Angebot des Klägers war auf den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 5 5. Lebensjahres gerichtet. Der am 1 2. November 1957 geborene Kläger beantragte beim beklagten Land die Änderung seine s Arbeitsverhältnis ses mit Wirkung zum 1. November 201 2. Danach hätte sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits vor Vollendung des 5 5. Lebensjahr es beginnen sollen . II. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum 21 22 23 - 8 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 9 - Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehme rn und ab dem Jahr 2012 mit weiteren Arbeitnehmern Altersteilzeit arbeits verträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat. 1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG gerege l- ten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz zu beachten (BAG 1 3. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 26; 1 5. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26 ) . Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ) , dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsve r- träge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeit - geber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichb a- re r Lage befinden, bei Anwendung einer s elbst gegebenen Regelung gleichz u- behandeln. Der Gleichbehandlungsgrunds atz wird inhaltlich durch den allg e- meinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistu n- gen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgesch lo s- sen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgr undsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 1 3. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 27; 1 5. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27) . Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbei t- nehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Grü nde ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbei t- nehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandl ungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade 24 25 - 9 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 10 - nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 1 3. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - aaO; 1 9. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 105, 266 ) . 3. Nach diesen Grundsätzen lässt s ich ein Verstoß gegen den a rbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sich mit den Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befindet, mit denen das beklagte Land trotz Überschreitens der Über lastquote Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründet hat. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das beklagte Land bei diesen Arbeitnehmern einem Wechsel in die Altersteilzeit zugestimmt hat, obwohl die allgemeinen Vorau s- setzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nicht vorgelegen haben. III. Der Kläger kann entgegen seiner in der Revisionsinstanz vertretenen Rechtsauffassung auch nicht M inus a- ver trag lichen 1. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich (BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; 2 4. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; vgl. auch BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16) . Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nur teilweise begründet ist. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründete n Teil M inus A (BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO ; 2 1. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN) . Im letzteren Fa ll bedarf es einer gesonderten pr o- zessu a len Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO ; 2 3. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36) . Ob es M inus A hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umg e- 26 27 28 - 10 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 - 11 - kehrt darf die beklagte Partei nich t zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO ; 2 5. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355) . 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Begründung eines Alte rsteilzeita r- beitsverhältnis ses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn M inus sich auf den Antrag (das Angebot) des Klägers vom 1. November 2012 auf A b- schluss eines Alte rsteilzeitarbeitsvertrags. Da mit hat der Kläger dem beklagten Land kein den Erforde rnissen des § 145 BGB entsprechendes Angebot unte r- breitet, das auf einen Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Volle n- dung des 5 5. Lebensjahres gerichtet ist . Nu r ein solches Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitne hmers zu verurteilen ist, so dass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruc h- te Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt ( vgl. BAG 1 4. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 7) . a) Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzei t- arbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderung s- vertrags. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelm ä- ßig so konkret sein, dass es mit einem e kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, is t u n- ter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der § § 133, 157 BGB zu beu r- teilen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG 1 4. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 8 mwN) . b) Der Kläger hat dem b eklagten Land kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeit arbeits vertrags unterbreitet, das eine n Wechsel in 29 30 31 - 11 - 9 AZR 36/17 ECLI:DE:BAG:2017:190917.U.9AZR36.17.0 die Altersteilzeit nach dem 1. November 2012 zum Gegenstand hat. Sein A n- trag vom 1. November 2012 benennt als den gewünschten Beg inn der Alter s- teilzeit unmissverständlich de n 1. November 2012 und gibt der en Dauer mit insgesamt sechs Jahren an. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass und für welchen konkreten Zeitraum der Kläger in Abweichung von seinem ausdrücklichen Angebot zumindest hilfsweise Altersteilzeit begehrt. C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Brühler Suckow Zimmermann Ropertz Frank 32
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