Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 9. Februar 2016 - 16 Ca 5351/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 8 Sa 463/16 - Entscheidungsstichwort : Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im b e- stehenden Arbeitsverhältnis Leits a tz: Der Anspruch auf Abgeltung des sog. Ersatzurlaubs richt et sich nicht nach § 251 Abs. 1 BGB , sondern nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG . Er entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses. ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 572/16 8 Sa 463/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 durc h den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Kranzusch und die ehrenamt - liche Richterin Lipphaus für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 572/16 ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klä gerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 8 Sa 463/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt nach Eintritt in die Freis tellungsphase der Alter s- teilzeit Schadensersatz wegen in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht g e- währter Urlaubstage . Die am 7. März 1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einer öffentlich - rechtlich en Rundfunkanstalt, seit dem 1. Mai 1989 als Redakteurin gegen eine Bruttomonatsvergütung iHv. zuletzt 3.551,00 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. der Manteltarifvertrag zwischen dem Hess i- schen Rundfunk und der Tarifgemeinschaft im Hessischen Rundfunk (MTV HR) Anwendung. Zum Urlau bsanspruch war im MTV HR ua. F olgendes geregelt: 36 Erholungsurlaub 1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung der Dienstbezüge (§ 19), der Familienzuschläge und der sonstigen festen Bestandteile der Vergütung, die nicht nur vorüberg e- hend gezahlt werden. 2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der Jahresurlaub beträgt a) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 31 Arbeitstage. Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag, au s- genommen gesetzliche Feiertage. 1 2 - 3 - 9 AZR 572/16 ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 - 4 - Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2018 begründ e- ten die Parteien auf der Grundlage des Tarifvertrags über Altersteilzeit arbeit im Hessischen Rundfunk vom 5. ATZ 2009) ein Alterstei l- zeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31. März 2015. Im Altersteilzeit arbeits vertrag zwischen den Parteien vom 17. Juni 2010 heißt es auszugsweise: Ihrer Rechtsbeziehungen zum hr wä h- rend der Altersteilzeit richten sich nach dem o. g. Tarifve r- trag. Mit Ablauf der passiven Altersteilzeit endet Ihr A r- beitsverhältnis zum hr. § 4 Ziff. 5 TV ATZ 2009 lautet: Während der aktiven Altersteilzeit wird Erholungsu r- laub in dem gemäß MTVHR jeweils zustehenden Umfang gewährt. Während der passiven Altersteilzeit entfällt ein Erholungsurlaub. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Laufe eines Urlaubsjahres von der aktiven in die passive Alter s- teilzeit wechseln, erhalten für jeden Beschäftigung s- monat dieses Urlaubsjahres in aktiver Altersteilzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Im Übrigen findet § 36 Ziff. 6 MTVHR entsprechende Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantrag te die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 31 Urlaubstage. Die Beklagte gewährte ihr unter Ablehnung des Antrags im Übrigen nur acht Urlaubstage. Mit ihrer der Beklagten am 14. August 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin wegen der Nichtgewährung von 2 3 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 Ersatz in Geld verlangt. Sie hat geltend gemacht, ihr habe für das Kale n- derjahr 2015 ein ungekürzter Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen zugesta n- den. Die bei einem Wechsel von einem Vollzeit - in ein Teilzeitarbeitsv erhältnis geltenden Umrechnungsgrundsätze fänden bei einem Wechsel von der Arbeits - in die Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Anwendung. Eine Urlaubsu m- rechnung nach erfüllter Wartezeit benachteilige sie w egen ihrer Teilzeit. Ihr U r- laubsanspruch se i auch nicht nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ 2009 umzurec h- 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 572/16 ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 - 5 - nen. Diese Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 BUrlG unwirksam. Wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase könne sie d en Schadensersatz in Geld bereits vor der rech t- lichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.769,52 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 15. Au gust 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, der Klägerin habe für das Kalenderjahr 2015 lediglich ein Urlaubsa n- spruch im Umfang von acht Arbeitstagen zugestanden. Im Jahr des Übergangs von der Arbeits - in die Freistellungsphase sei der Urlaubsanspruch entspr e- chend den zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit wöchentlich weniger Arbeitst a- gen entwickelten Grundsätzen umzurechnen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat a uf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Re vision der Klägerin ist un begründet. Der Klägerin steht vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder der beanspruchte Schadensersatz in Geld noch die Abgelt ung von 23 Arbeitstagen Ersatzu rlaub aus dem Jahr 2015 zu. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob die Klägerin im Jahr 2015 einen Urlaubsanspruch im Umfang von 31 Arbeitstagen hatte. 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 572/16 ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 - 6 - I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 251 Abs. 1 BGB statt der Gewährung von Ersatzurlaub Schadensersa tz in Geld verlangen, weil ein Anspruch auf Ersatzurlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr realisiert werden kann. Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richt et sich nach den Vorgaben des § 7 Ab s. 4 BUrlG. So weit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, der an d ie Stelle des Ersatzu r- laub sanspruchs tretende Schadensersatz anspruch in Geld ergäbe sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 20; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 12) , wird daran nicht festgehalten. 1. Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Ver zugszeitraum verfallene Urlaub s- anspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3 , § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB in einen Sch a- densersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat (st. Rspr., zB BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 14; 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 21) . Ein Schadensersatz in Geld (§ 251 Abs. 1 BGB) w e- gen des verfallenen Urlaubs vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses wäre faktisch eine nicht zulässige Abgeltung von Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Ersatzurlaubsans pruch tritt als Sch a- denser satzanspruch (§ 249 Abs. 1 BGB) an die Stelle des ursprünglichen U r- laubsanspruchs (BAG 26. Juni 1986 - 8 AZR 75/83 - zu II 1 d er Gründe, BAGE 52, 254) . Er bewirkt , dass der U rlaub sanspruch trotz seines Erlöschens am Ende des Urlau bsjahres bzw. des Übertragungszeitraums bei rechtzeiti gem Verlangen des Arbeitnehmers nicht ohne Kompensation untergeht , und dient somit der Sicherstellung des auf bezahlte Freistellung gerich teten Urlaubsa n- spruchs. 2. Mit der Entstehung des Er satzurlaubsanspruchs erhält der Arbeitne h- mer bereits Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution . Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand he r- zustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichte nde Umstand nicht eingetreten wäre. Danach kann d er Arbeitnehmer verlangen, so gestellt zu 11 12 13 - 6 - 9 AZR 572/16 ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 - 7 - werden, als sei der von ihm rechtzeitig geltend gemachte und vom Arbeitgeber nicht gewährte Urlaub nicht verfallen. Der Ersatzurlaubsanspruch ist somit auf den Fortb estand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung unter den Bedingu n- gen des BUrlG gerichtet. Dies hat zur Folge, dass der Ersatzurlaubsanspruch - mit Ausnahme des Fristenregimes ( vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24) - den Modalitäten des verfall enen Urlaubsanspruchs unterliegt. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die Abgeltung des Ersatzurlaubs. F ür eine Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB bleibt kein Raum. Die Herstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands erfolg t durch die (Wieder - )Einräumung eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung . Hierdurch ist die Naturalrestitution bewirkt, nicht erst durch die Freistellung selbst. Kann Let z- tere durch den Wegfall der Arbeitspflicht tatsächlich nicht gewährt werden, liegt keine Unmöglichkeit iSv. § 251 Abs. 1 BGB, sondern ein durch § 7 Abs. 4 BUrlG besonders geregel ter Fall des Leistungsstörungsrechts (vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23, BAGE 139, 168) vor . II. Die Klägerin hat mit Beendigung der Arbeitsp hase des Altersteilzeita r- beitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach Ma ß- gabe des § 7 Abs. 4 BUrlG. 1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der (Ersatz - ) Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilwei se nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz - ) Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 16. Okto - ber 2012 - 9 AZR 234/11 - Rn. 19) . Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. dem die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusa m- menfassend bezeichnet werden und die regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag begründet werden. Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits - in die Freistellungsphase (so auch für das Beamtenverhältnis BVerwG 19. November 2015 - 2 C 3.15 - Rn. 16) . Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Zwar hat der 14 15 - 7 - 9 AZR 572/16 ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung, weil er seine Leistung in der Arbeit s- phase bereits erbracht hat. Der Arbeitgeber ist aber zur E ntgeltleistung ve r- pflichtet, so dass auch k ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Freistellung s- phase eintritt. Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor (BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - Rn. 19 mwN) . 2. Danach ist di e für die A bgeltung von Ersatzurlaub erforderliche Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht eingetreten. Das Altersteilzei t- arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsp hase der Altersteilzeit fort und endet erst mit Ablauf des 31. März 2018. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Zimmermann Lipphaus Kranzusch 16 17
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