Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 1. Dezember 2011 - 50 Ca 10074/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 1. Juni 2012 - 6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrz u- sage e : BGB §§ 125, 126, 133, 145, 146, 151 Satz 1, §§ 157, 158 Abs. 1 , § 275 Abs. 1, § 311a Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 4, § 147 Abs. 2, §§ 150, 152, 153; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 4, § 322 Abs. 1, § 894 Satz 1 ; BAT § 4 Abs. 2, § 19, 20, 27; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin ) § 2 Abs. 1 Satz 1, § - L § 34 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZ R 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 564 /12 6 Sa 251/12 6 Sa 350/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revi sions - beklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richte r am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 564/12 - 3 - Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - B randenburg vom 1. Juni 2012 - 6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12 - wird z u- rückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgende n: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. M it Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab: die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwe c h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Be r- lin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 564/12 - 4 - Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeitsve r- hältni s bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- sichtigen. (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... 4 5 - 4 - 9 AZR 564/12 - 5 - § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die i n Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt: wie wir Ihn en bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte / r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, d ie zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage d er VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur City BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- 6 7 - 5 - 9 AZR 564/12 - 6 - lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkun g des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finden. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfa h- rensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 200 4: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen: et ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsve r- hältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Cit y BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhäl t- 8 9 - 6 - 9 AZR 564/12 - 7 - nis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zu m 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten Verfahren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich ihr Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrz u- sage des beklagten Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäft igt worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf A b- schluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit Ve r- gütung nach Vergütungsgruppe VII BAT n ach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berüc k- sic h tigung der bei der BKK Berlin, Körperschaft des öffen t- lichen Rechts, sowie der Cit y BKK, Körperschaft des ö f- fentlichen Rechts, zurückgelegten Betriebszugehörigkeit, hilfsweise der bei dem Land Berlin bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver.di aufgeh oben worden. Soweit die Klägerin die Berücksicht i- gung von Zeiten verlange, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis zu den B e- triebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. D ie im Schreiben vom 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 564/12 - 8 - 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse gleichen Namens b ezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsa n- trag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf d ie B erufung der Klägerin hat das Landesarbeit s- gericht unter Zurückweisung der B erufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsg e- richts mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zu berücksichtigen ist. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Kl ä- gerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes einen Anspruch auf Annahme ihres Vertragsangebots zur Begründung eines Arbeitsverhältni s- ses. I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer A n- nahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein solcher Antrag en t- spricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinste llungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. 1. Geht es um den A bschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Ve rtrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehö ren hierzu die 14 15 16 17 - 8 - 9 AZR 564/12 - 9 - der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingru p- pierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeit en einer Entgelt - oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . Eine Einigung über weitere Inhalte ist grun d- sät z lich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet we r- den soll. Der Umfang der Arbeitslei stung und die Dauer des Arbeitsverhältni s- ses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Verg ü- tung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 AZR 344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN) . Ein auf die Abgabe einer Wi l- lenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Nimmt der Kläger in seinen Klageantrag über den für den Abschluss eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weit e- re Arbeitsbedingungen auf, müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermit t- lung des Inhalts einer mit der Klage erstrebte n Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung hera n- gezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . 2. Daran gemessen hat die Kläger in den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags hinreiche nd bestimmt beschrieben. a) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der Klägerin verlangte Beschäftigung als Verwaltungsangestellte in Vollzei t- tätigkeit führt nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags, sondern zu einem e ntsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) , das allerdings durch die Angabe der Verg ü- tungsgruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) ei ne Tätigkeit einer niedrigeren als der verei n- barten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . 18 19 - 9 - 9 AZR 564/12 - 10 - b) Soweit die Klägerin die Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin sowie der City BKK z u- rückgelegten Betriebszugehörigkeit begehrt, erg ibt sich aus der Klagebegrü n- dung hinreichend deutlich, mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Die verlangte Berücksichtigung der bei der BKK Berlin und der City BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei ihrer Vergütung zeigt, dass di ese Zeiten nicht nur bei der Anwendung bestimmter tariflicher Regelungen angerechnet werden sollen (zB bei der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV - L oder bei der einschlägigen Berufserfahrung iSd. § 16 TV - L) . Vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass die Klägerin so zu stellen ist, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 30. Juni 2011 in einem ununte r- brochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden und wäre weiterhin nur im Rahmen der Personalgestellung bei den Betriebskrankenkassen b e- schäftigt worden (vgl. zur Bestimmtheit eines solchen Klageantrags: BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10 - Rn. 22 mwN) . Von diesem Verständnis des Klageantrags ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen . II. D as angefochtene Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Urteilsformel ist weder unbestimmt, noch hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zuerkannt, was die Klägerin nicht beantragt hat. 1 . Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO . a) Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeenden des Urteil eine Urteilsformel. Diese muss hinreichend deutlich gefasst sein. Das Erforde r- nis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19) . D er Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden kö n- nen. Bei diesen Feststellungen sind Tatbestand und Entscheidungsgründe e r- gänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streit gegenstand und d a- mit den Umfang der Rechtskraft für sich gesehen nicht erkennen lässt. Insb e- 20 21 22 23 - 10 - 9 AZR 564/12 - 11 - sondere kann bei einer Verurteilung zu r Abgabe einer Willenserklärung zur E r- mittlung des Inhalts einer Urteilsformel ein Rückgriff auf Tatbestand und En t- scheidungsg ründe erforderlich sein. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteils aus spruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsve rtrags, muss die nach der speziellen Vollstr e- ckungs regel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - aaO mwN) . b) H ier an gemessen ist die Urteil sformel des Landesarbeitsgerichts hinre i- chend bestimmt. Soweit die Annahmeerklärung des beklagten Landes eine pe VII BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs - TV Land Berlin) vom 14. Okto - ber 2010 unter Berücksichtigung der bei dem Land Berlin bis zum 31. D ezem - ber 1998 und der bei der B KK Berlin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Be triebszugehörigkeit beinhalten soll , ergibt sich jedenfalls unter Hinzuziehung von Tatbestand und Entscheidung s- gründen, mit welchem Inhal t der Arbeitsvertrag zustande kommen soll. aa) Durch den Tenor wird einerseits klar gestellt , dass die Klägerin zwar im wiederbegründeten Arbeitsverhältnis Tätigkeiten zu verrichten hat , die in ihrer Wertigkeit denjenigen entsprechen, die sie in der Zeit bis zum 3 1. Dezember 199 8 ausübte . Ander er seits wird dem Umstand Rechnung getragen , dass zw i- schenzeitlich über § 2 Abs. 1 Satz 1 Angleichungs - TV Land Berlin der TV - L auf das zu begründende Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt und sich die Ve r- gütung nich t mehr nach dem BAT richtet . Die Höhe der Vergütung ist aufgrund der Tarifautomatik anhand der der Klägerin im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses zugewiesenen Tätigkeiten nach den Bestimmungen des Angleichungs - TV Land Berlin zu ermitteln. bb) A uch hinsichtlich der Art und Weise der zu berücksichtigenden Zeiten ist der Tenor hin reichend bestimmt. Zwar wird im Wortlaut nicht konkretisiert , 24 25 26 - 11 - 9 AZR 564/12 - 12 - inwiefern die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden soll. Das Landesa r- beitsgericht hat jedoch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Zeiten in se i- nen Entscheidungsgründen auf die VBSV BKK und die dazu später zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem beklagten Land getroffene Übereinkunft g e- stützt . Im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 VBSV BKK ist der Tenor so zu verstehen, dass er sich auf eine Berücksichtigung als Beschäft i gungszeit in B e- zug auf die Regelungsgegenstände des § 19 BAT bzw. § 6 BMT - G und als Dienstzeit nach § 20 BAT unter Berücksichtigung des Angle i chungs - TV Land Berli n bezieht. Aufgrund der in § 27 Angleichungs - TV Land Berlin geregelten Maßgabe zu § 14 TVÜ - Länder findet damit grundsätzlich § 34 Abs. 3 TV - L A n- wendung. Die unterschiedlichen tariflichen Regelungen zur B e schäftigungszeit in §§ 19, 20 BAT/BAT - O und § 6 M TAr b/MTArb - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O sind im TV - L durch die Regelung in § 34 Abs. 3 ersetzt wo r den. Dabei verzic h- tet die Neuregelung auf die Unterscheidung zwischen B e schäftigungs - und Dienstzeiten (vgl. BeckOK TV - L/Eylert Stand 1. September 2013 TV - L § 34 Rn. 60) . Im Ergebnis ist der Tenor vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass er sich auf die Anrechnung der streitgegenständlichen Ze i ten als Beschä f- tigungszeit iSd. § 34 TV - L bezieht . Da die Klägerin in der Zeit bis zum 31. Dezember 1998 in einem Arbeitsv erhältnis zum beklagten Land stand , ric h- tet sich der Anspruch insoweit auf eine Anrechnung als Beschäft i gungszeit iSv . § 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L, während sich die Zeit des Arbeitsve r hältnisses zur BKK Berlin auf Abs. 3 Satz 4 der Tarifvorschrift bezieht. 2. Das Landesarbeitsgericht hat auch § 308 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Der Ausspruch in dem angefochtenen Urteil betrifft keinen anderen Streitgege n- stand als den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten. a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht ni cht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Pa r- tei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verte i- digung einrichten musste (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu II 2 a der Gründe mwN) . Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerke n- nen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist (vgl. 27 28 - 12 - 9 AZR 564/12 - 13 - BAG 24. Fe bruar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15) . Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um etwas anderes (aliud) handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Entscheidend sind nicht allein die wör t- lichen Formulierungen in Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde n - streitgegenständliche n Inhalte ( vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 22 mwN ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin weniger, nicht aber etwas anderes als be antragt zugesprochen. Hinsichtlich des Beginns des Arbeitsve r- hältnisses, des Inhalts und des Umfangs der Arbeitsleistung entspricht der U r- teilsausspruch dem Klageantrag. Das gilt auch hinsichtlich des Anknüpfung s- punkts für die zukünftige Vergütung, nämlich der letzten Eingruppierung in den BAT im Dezember 1998. Allein hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorb e- schäftigungszeiten bleibt der Tenor hinter dem Antrag insoweit zurück, als eine Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zur City BKK nicht ausgeur teilt wurde. Hierbei handelt es sich um ein M inus. Indem das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Berücksicht i- gung der bei der City BKK verbrachten Zeit rechtskräftig abgewiesen hat, hat es zwar zugleich das Begehren der Klägerin zurückgewiese n, so gestellt zu we r- den, als habe ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden. Insbeson dere ist d ie Klägerin nicht so zu stellen, als habe im für die Überleitung in den TV - L nach Maßgabe des Angleichungs - TV Land Berlin maßgeblichen Zeitpunkt ein Arbe itsverhältnis bestanden. Hierdurch hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht den ua . durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand verändert. Die Klägerin hat schon durch den Hilfsantrag zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verurteilung des beklagten L andes zur Abgabe der Annahmeerklärung auch dann begehrt, wenn nicht alle Zeiten bis zum 30. Juni 2011 im zu begrü n- denden Arbeitsverhältnis Berücksichtigung finden. Die anzurechnende B e- triebszugehörigkeit ist nicht unverzichtbar für die Annahme eines wirksa men Vertragsschlusses (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 23 ) . 29 30 - 13 - 9 AZR 564/12 - 14 - I II. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Verurte i- lung des beklagten Landes zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Juli 2011 wirken soll. a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Verga n- genheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der A n- spruch auf die Leistung zw ar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchg eführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahm e- erklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtl i- c he Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zei t- punkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223) . Die Pflicht zur Begründung ein es Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Angebots voraus. b) Dieses Erfordernis ist erfüllt. Dem beklagten Land ist das Vertragsa n- gebot der Klägerin auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung bea n- tragt. Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte, hindert die An nahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinre i- chend konkreten Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hi n- 31 32 33 34 35 - 14 - 9 AZR 564/12 - 15 - weis auf die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurd e deu t- lich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land eingehen wol l- te. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts gemäß der Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu den vom beklagten Land für den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wollte. Diese, zB die wöchentliche Arbeitszeit und die Ei n- gruppierung der Klägerin, waren dem beklagten Land bekann t und mussten von der Klägerin daher nicht näher angegeben werden. Das hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es hat die Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrzusage vom 20. April 1998 ausweislich des Able h- nungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden und die beantragte Wiedereinstellung iSv. § 146 BGB abgelehnt. 2. Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zu r Annahme des Vertragsangebots der Kl ä- gerin verpflichtet. a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es begründet unter den genannten Voraussetzungen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsv ertrags mit rückkehrwill i- gen Arbeitnehmern. Darüber besteht kein Streit. b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerkl ä- rung der Klägerin zustande gekommene Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125 , 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede zum A r- beitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das vormals bestehende A r- beitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 52, 33 ) . Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neua b- schluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begrü n- det. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund e iner vertraglichen N e- 36 37 38 - 15 - 9 AZR 564/12 - 16 - benpflicht den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Au s- spruch einer Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) , folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine e ntsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rück k eh r- recht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist. Deshalb kann d a- hinstehen, ob es dem beklagten Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der Zusa ge wegen Nich t- einhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen. c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des 30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus. aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 h andelt es sich um eine typische Erklärung, die vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wu r- de. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben, mit denen das beklagte Land den ander en betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht einräumte. bb) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und t y- pischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interesse n der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine individuellen Besonderheiten enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZ R 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18 ) . cc) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist ein Rüc k- kehrrecht entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im Rechtsverkehr auftrat und aus dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit a n- deren Betriebskrankenkassen hervorgegangen war. (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung 39 40 41 42 43 - 16 - 9 AZR 564/12 - 17 - der BKK Berlin ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im Zeitpunkt der Zusage bestehenden und nkasse entstehen und die Schließung einer - ggf. unter anderem Namen auftretenden - Rechtsnachfolg e- rin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Rückkehrrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin konnte auch a t- gegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen ei n- deutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 41; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 53) . Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der Schließung/Auflösung der wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der Namensänderung der Betrieb s- krankenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht wäre praktisch wer t- los, wenn der Bedi ngungseintritt durch eine bloße Umbenennung der Körpe r- schaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land in der Revisionsverhandlung so gesehen. (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiederei n- stellungs zusage verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkeh r- recht durch den Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch unterging. (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rück kehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen B e- triebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausg e- löst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugeh örigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37) . Die Erklärung vom 20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall einer solchen Verein i- 44 45 - 17 - 9 AZR 564/12 - 18 - gung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den Vorschriften des S GB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen ist, dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK den Fall der Schließung/Auf Landes nicht auf die in § 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von B e- triebskrankenkassen ab, sondern auf die Regelungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von Betriebskrankenkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, den das Rückkehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer G e- samtrechtsnachfo lge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327) . (b) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Reg e- lung in § 2 Abs. 2 VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zwa r ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V, jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer selbst von (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verstän d- nis, das auch die Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die A r- beitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die betroffenen A r- beitnehmer mit dem beklagten Land im Vergle ich zu der BKK Berlin, die unstre i- tig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April 1998 wir t- schaftliche Probleme geber verloren. Für den d a- mit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnde n Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm 46 47 - 18 - 9 AZR 564/12 - 19 - Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein ander er Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41) . (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein anderes Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenser klärung n e- ben den Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuverstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BA GE 112, 112) . Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des Rückkeh r- rechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen Interesse. Das beklagte Land hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es hatte j edoch gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab. Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher mit der Führu ng der Geschäfte der B e- triebskrankenkasse beauftragten Personen übernahm. Der Übergang der A r- beitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der betroffenen Arbeitne h- mer ab. Die Rückkehrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu erreichen. Das beklagte Land nahm in seinem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsen t- wurf Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags ein. (e) Vor diesem Hintergru k- r- den, dass auch die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern unterscheidet sich di e Zusage des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bu n- 48 49 - 19 - 9 AZR 564/12 - 20 - desarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) zu entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befriste te Beibehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden A r- beitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) . Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigung en entstandenen Recht s- nachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) . Typischerweise sinkt die Zahl der Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhäl t- nis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die sich das Rückkehrrecht unstreit ig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Ei n- fluss einer herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Konzern. (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht ni cht unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) , dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung bee n- det ist. Bereits ihrem Wortlaut nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auf lösung der Betriebskrankenkasse und nicht an die Beend i- gung des einzelnen Arbeitsverhältnisses an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zw ar enthielt § 155 SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtss i- cherh eit, für die Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an die unter Umständen erst durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der Be triebskrankenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 50 - 20 - 9 AZR 564/12 - 21 - 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer im Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werd en, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Dezem - ber 2003 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Auch dies folgt bereits aus der Zusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. a) Das beklagte Land wollte mit der Rüc kkehrzusage bewirken, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in der die Arbeitsverhältnisse auf den neuen I n- haber nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen, wenn die Arbeitnehmer passiv ble i- ben und dem Betriebsübergang nicht widersprechen. Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der be troffenen Arbeitnehmer. Hierzu lag diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Land e r- kennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen Besitzstand nur dann aufgeben würden, wenn sie im Falle ein er Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Zustimmung rüc k- gängig machen konnten. Wenn das beklagte Land in dieser Situation ohne we i- tere Vorbehalte ein Rückkehrrecht einräumte, durften die betroffenen Arbei t- nehmer die Rückkehrzu sage so verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 138/10 - Rn. 29) , folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne di e Ablehnungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin hätte diese Form der gespaltenen A r- beitgeberstellung fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkeh r- rechts stellt also nur die Situation he r, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimmung der Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur BKK Berlin gewechselten 51 52 - 21 - 9 AZR 564/12 - 22 - Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückkehr zum beklagten Land entgegen desse n A n- sicht nicht verbunden. b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum b e- kla g ten Land nicht so stellen sollte, als wären sie bei diesem durchgehend b e- schäftigt gew esen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Inkraf t- treten des Angleichungs - TV Land Berlin wird anders als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach Lebensaltersstufen bemessen, sodass das Alter für die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs - TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der Wiedereinste l- l ungszusage kann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nur so geschlossen werden, dass die Stufenzuordnung mithilfe des (fiktiven) Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt im Wege de r ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinb art hätten, we nn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anz u- knüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspun kt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise werden (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . Die Arbeitnehmer sollten durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr laufen, ihren bei dem beklagten Land erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie beschäftigenden Betriebskrankenkasse zu verlieren. Diesem Regelungszwe ck der Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV - L nicht gerecht. Im Jahre 1998 erfolgt e die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT bemaß sich die Grundvergütung 53 - 22 - 9 AZR 564/12 in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstuf en (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1) . Die vom Übergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen Arbeitnehmer durften berechtigt darauf ve r- trauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebensaltersstufen auch nach der Rückkehr zum beklagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei einer Überleitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelts gewährleistet. c) Danach hat die Klägerin an sich einen Anspruch , in dem neu begründ e- ten Arbeitsverhältnis so gestellt zu werden, als hab e über den 31. Dezember 1998 hinaus ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land b e- standen. Das Landesarbeitsgericht hat ihrer Klage bezüglich der beanspruchten Anerkennung von Beschäftigungszeiten jedoch nicht in volle m Umfang stattg e- geben . E s hat entschieden, dass nur die bis zum 31. Dezember 2003 zurückg e- legte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Soweit das Landesarbeitsg e- richt die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. IV . Die Kosten entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch 54 55
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