Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Mai 2014 Neunter Senat - 9 AZR 724 /12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 16. September 2011 - 19 Ca 9124/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18. April 2012 - 9 Sa 1222/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Konkurrentenklage - Anforderungsprofil Bestimmung en : GG Art. 33 Abs. 2; TVÜ - VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1 , 1a zum BAT Leitsätze: 1 . Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat im Konkurrentenklag e- verfahren sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erw ä- gungen zugrunde liegen . 2. Er genü gt seiner Darlegungslast zum gestellten Anforderungsprofil nicht dadurch, dass er auf die in der Ausschreibung genannte Verg ü- tungs /Entgelt gruppe verweist. Allein aus der angestrebten Eingruppi e- rung kann nicht der Schluss gezogen werden, die zu besetzende Stelle erfordere tatsächlich sämtliche für die angestrebte Eingruppierung no t- wendigen Merkmale. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 724/12 9 Sa 1222/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Mai 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlich en Richter Anthonisen und Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 724/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- des arbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 - 9 Sa 1222/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beits gerichts K öln vom 16. September 2011 - 19 Ca 9124/10 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in das Auswahlverfahren für die Stelle eines Ingenieurs/ einer Ingenieurin in der Abteilung Objektmana - gement - Kennziffer 057/10 - einzubeziehen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Recht des Klägers, am Auswahl verfa h- ren für die Stelle eines Ingenieurs /einer Ingenieurin in der Gebäudewirtschaft, Abteilung Objektmanag ement, der Beklagten teilzunehmen . Der Kläger ist Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Architektur . Er ist seit dem 6. Juli 1998 bei der Beklagten in der Gebäudewirtschaft beschäftigt und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der für den gehobenen Dienst gelte n- den Entgelt gruppe 12 TVöD ( VKA ) . Die Gebäudewirtschaft ist für die Bewir t- schaftung aller städtischen Gebäude vom Neubau bis hin zur Bauunterhaltung zuständig. S eit dem 1. Juli 2004 ist der Kläger als Objektcenterleiter im Bereich Objektmanagement für einen Stadtbezirk der Beklagten verantwortlich. Hierbei hat er die Dienst - und Fachaufsicht über mehrere Mitarbeiter. Er hat Zielverei n- barungen abzuschließen sowie Termin - , Kosten - und Qualitätsvorgaben zu überwachen und ggf. zu steuern bei einer B udgetve rantwortung von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Beklagte schrieb im Februar/März 2010 unter der Kennziffer 057/10 die Stelle eines Ingenieurs/ einer Ingenieurin in der Gebäudewirtschaft im höh e- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 724/12 - 4 - ren Dienst mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) , en t- spricht Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT , bzw. Besoldungsgruppe A 13 aus. In der Ausschreibung heißt es ua., dass die Stelle in der Abteilung Objek t- management zu besetzen , der Stelleninhaber gleichzeitig Stellvertreter der Sachgebiets lei tung sei erfolgrei ch abgeschlossenes Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingeni . Das Aufgabengebiet beinhalte die Koord i- nation der Risikobewertung bezüglich des Brands chutzes mit den Objektce n- tern und der Gebäudeversicherung; die K oordinierung des Schriftwechsel s mit dem RPA [= Rechnungsprüfungsamt] sowie die Bearbeitung von objektce n- terübergreifenden Projekten (zum Beispiel CAS, LAN, Mensen, Schadstoffs a- nierungen) . Im Entwurf des Ausschreibungstextes war zunächst noch eine Öf f- nungsklausel für Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss der Fachric h- tung Architektur vorgesehen. Der vorherige Stelleninhaber war Absolvent einer Fachhochschule und wurde von der Beklagten befö rdert. Der Kläger bewarb sich m it Schreiben vom 11. März 2010 auf die au s- geschriebene Stelle. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 seine Teilnahme am Auswahlverfahren ab, da er nicht über den vorausgesetzten A b- schluss eines wissenschaftliche n Hochschulstudiums an einer Technischen Hochschule (TH) oder Technischen Universität (TU) verfüge. Sie besetzte die ausgeschriebene Stelle zum 1. Januar 2012 kommissarisch mit einem anderen Bewerber. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn in das Auswahlverfa h- ren für die Ingenieurstelle einzubeziehen habe . Einen sachlichen Grund für die Beschränkung auf Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss an einer TH/TU gebe es bei der ausgeschriebenen Stelle nicht. Diese Differenzi e- rung sei in d en Bereichen, in denen die Beklagte Architekten beschäftige, nicht relevant, da dort im Wesentlichen Führungsaufgaben, koordinierende Aufgaben und Aufgaben im Projektmanagement zu erledigen seien, wofür umfangreiches Erfahrungswissen wichtiger sei als die in einem wissenschaftlichen Studium vermittelten Fachkenntnisse. 4 5 - 4 - 9 AZR 724/12 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in das Auswahlve r- fahren für die Stelle Ingenieur/in in der Abteilung O b- jektmanagement - Kennziffer 057/10 - einzubezi e- hen; 2. hilfsweise das Auswahlverfahren der Beklagten für die in Ziffer 1 genannte Stelle aufzuheben und im Rahmen des von der Beklagten zugrunde zu lege n- den Anforderungsprofils nicht zwischen einem abg e- schlossenen Studium TH/TU einerseits und einem abgesc hlossenen Studium FH andererseits zu diff e- renzieren; 3. äußerst hilfsweise für den Fall der Bestimmung eines Anforderungsprofils unter Berücksichtigung lediglich eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums TH/TU eine Öffnungsklausel dahingehend vorzunehmen, dass auch erfolgreiche FH - Absolventen unter der V o- raussetzung eines Nachweises, durch ihre bisherige Tätigkeit eine gleichwertige Eignung vorzuweisen, zu berücksichtigen sind; 4. äußerst hilfsweise die ausgeschriebene Stelle Ing e- nieur/in in der Abteilung Objektmanagement im Sachgebiet Koordination - Kennziffer 057/10 - der Stadt K in Abänderung des Bescheid s vom 30. Juni 2010 im Fall einer Neuausschreibung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu ausz u- schreiben. Die Beklagte hat beantragt , d ie Klage abzuweisen . Sie ist der Ansicht, sie habe zulässigerweise im Rahmen ihrer Organisationshoheit festgelegt, dass seit etwa Mitte 2009 bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes generell ein wissenschaftliches TH/TU - Studium Ausb ildungsvorau s- setzung sei, ohne dass es eine Öffnungsklausel für FH - Absolventen g e be. Eine Durchlässigkeit der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sei von ihr nicht mehr gewünscht. Sie habe damit ein objektives Kriterium gewählt, das der für d ie Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA iVm. § 22 Abs. 1 BAT und der Anlage 1a zum BAT) gel tenden Ausbildungsvoraussetzung entspreche. Die Differenzierung diene der Transparenz und Vereinfachung des Bewer bungsverfahrens. Hinzu 6 7 - 5 - 9 AZR 724/12 - 6 - komme, dass Mitarbeiter mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss flexibler eingesetzt werden könnten . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen habe n die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, den Kläger am Auswahlverfahren für die noch zu besetzende Stelle zu beteiligen . 1. Gemäß Art . 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede B ewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden ( BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 1 6 mwN , BAGE 136, 36 ) . Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unb e- schränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum ein en dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dien s- tes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der B e- diensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rec h- nung, dass er grund rechtsgleiche Rechte auf ermessens - und beurteilungsfe h- lerfreie Einbeziehung in die Bewerber auswahl begründet (vgl. BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 12 ) . Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch sol che Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 2 3, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80) . Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderung s- ämtern geschützt ( BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO ) . Beamte n und Angestellte n im öffentlichen Dienst steh t nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bese t- 8 9 10 - 6 - 9 AZR 724/12 - 7 - zung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf cha n- cengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO ; 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Grü n de, BAGE 112, 1 3) . 2 . Die Beklagte darf den Kläger nicht deshalb vom Auswahlverfahren au s- schließen, weil er nicht über das im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene (TH, TU) der Fachric h- tung Architektur oder Bau verfügt . Das widerspricht dem Lei s- tungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt damit den Bewerbungsve r- fahrensanspruch des Klägers. a) Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewa lt frei, für zu besetzende Stellen ein Anford e- rungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist ( vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 142 /04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 80) . aa) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstpo s- ten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BVerwG 25. Oktober 2011 - 2 VR 4. 11 - Rn. 1 7 ) . Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogene n Auswahlkriterien müssen i n einem engen inhal t- lichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle st e- hen (vgl. BVerwG 26. Januar 2012 - 2 A 7. 09 - Rn. 19, BVerwGE 141, 361) . Durch das Anforderungsprofil soll en ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Aus wahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 119, 262) . Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewe r- berfelds gesteuert und eingeengt (BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1. 13 - Rn. 27, BVerw GE 147, 20) . Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fe h- lerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten ber u- 11 12 13 - 7 - 9 AZR 724/12 - 8 - hen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 15 mwN ; BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1 . 13 - aaO ) . bb) Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der für die zu besetzende Stelle gewährleistet we r- den soll . Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - R n. 3 3 mwN, BAGE 119, 262) , dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9 . 07 - Rn. 54, BVerwGE 132, 110) . Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienste s von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer g e- richtlichen Kontrolle (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aaO ) . b) Hieran gemessen erweist sich entgegen der Annahme des Landesa r- beitsgerichts das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle als rechtswidrig und verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die von der B e- klagten genannten Erwägungen rechtfertigen es sachlich nicht, als zwingende Voraussetzung für die zu bese tzende Stelle die Befähigung eines abgeschlo s- senen wiss enschaftlichen Studiums an einer TH/TU zu verlangen . aa) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe die Stelle mit e i- ner Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD ( VKA ) , entspricht Vergütung s- gruppe II, Fallgruppe 1a BAT , ausgeschrieben. Diese E ingruppierung erfordere eine wissenschaftliche Hochschulausbildung. Damit genügt sie ihrer Darl e- gungslast nicht. Allein a us der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich eine wi s- senschaftli che Hochschulausbildung erfordert. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nac h- gewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu b e- schreiben (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/0 5 - Rn. 34, BAGE 119, 262) . Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass die zu besetzende Stelle inhaltlich wissenschaftliche Bezüge au f- 14 15 16 - 8 - 9 AZR 724/12 - 9 - weist (vgl. BVerwG 25. September 2012 - 1 WB 44 . 11 - Rn. 50, dort im Z u- sammenhang mit einer Promotion) . Auch ansonsten ist ein akademi scher Z u- schnitt dieser Stelle (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 40 mwN, aaO ) nicht dargetan. Allein die beabsichti g te Eingruppierung des neuen Stelleninhabers rechtfertigt das Anforderungsprofil nicht. Die - ordnungs - gemäße - Eingruppierung folgt vielmehr den zu verrichte n den Tätigkeiten. Fe r- ner hat die Beklagte nicht dargelegt, w elche konkreten a r beitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl. BAG 12. Sept ember 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 37 , aaO ) für die ausgeschriebene Stelle benötigt werden, die dem Kläger im Rahmen seines Studiums der Architektur an der Fachhochschu le K nicht vermittelt wurden. Dies gilt umso mehr, als der bi s herige Stelleninh a ber auch nur über einen Abschluss an einer Fachhochschule verfügte und die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie den Zuschnitt des Aufgabengebiets vor Erlass des streitgegenständ lich en Anforderungsprofils g e ändert hätte. In der mündl i- chen Revisionsverhandlung hat sie zudem selbst eingeräumt , die Ei n gruppi e- rung noch üb erprüfen zu müssen . bb) Soweit die Beklagte anführt, dass sie im Rahmen ihrer Organisation s- hoheit Mitte des Jahre s 2009 festgelegt habe , bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes stets ein wissenschaftliches TH/TU - Studium als Ausbildungsvoraussetzung zu verlangen, fehlt ebenso jeglicher Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen der zu be setzenden Stelle. Art . 33 Abs. 2 GG gewäh rt dem öffentlichen Dienstherrn /Arbeitgeber nicht das Recht , ohne nac h- vollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu b e setzen. cc) Der Wunsch der Beklagten, mit dem formale n Erfordernis des A b- schl usses eines Hochschulstudiums an einer T H / T U das Bewerbungsverfahren zu vereinfachen und transparenter zu machen , rechtfertigt den Ausschluss des Klägers ebenso nicht. Eine mögliche Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens ist kein Selbstzweck, sondern muss sich selbst an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Inwieweit hier ein Bezug zum Grundsatz der Bestenausle se gegeben sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. 17 18 - 9 - 9 AZR 724/12 dd) Es k ann dahinstehen, ob die Möglichkeit, Mitarbeiter mit wissenschaftl i- chem Hochschulabschluss flexibler einsetzen zu können, das Anforderungspr o- fil sachlich rechtfertigen kann. Die Beklagte hat nicht darge legt , dass eine so l- che Flexibilität für die ausgeschri ebene Stelle aufgrund der auszuübenden T ä- tigkeiten überhaupt möglich ist , wie sie gegebenenfalls gestaltet sein könnte und warum diese Flexibilität konkret eine wissenschaftliche Hochschulausbi l- dung erfordert. II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs . 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Anthonisen Neumann - Redlin 19 20
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