Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Neunter Senat - 9 AZR 837/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 20. September 2012 - 9 Ca 9189/12 - II. Urteil vom 18. Juli 2013 - 3 Sa 175/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Konkurrentenklage - Zulassung zum Bewerbungsverfahren Bestimmungen: GG Art. 33 Abs. 2, Art. 91e Abs. 1 ; SGB II § § 44b , 44g Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bre men Art. 64, 143 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 837/13 3 Sa 175/12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vo rsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Merte und den ehrenamtlichen Richter Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urte il des La n- desarbeitsgerichts Bremen vom 18. Juli 2013 - 3 Sa 175/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 20. September 2012 - 9 Ca 9189/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin , am Auswahlverfa h- ren für die von der B eklagten ausgeschriebene Stelle Bereichsleiter Recht teilzunehmen. Des Weiteren verlangt die Klägerin von der Beklagten , die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss des Bewe r- bungsverfahrens nicht zu besetzen. Die Klägerin ist Assessorin des Rechts. Sie trat 2007 in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA), die sie im Jobcenter Bremen (Jobc enter) als Teamleiterin einse tzt. Das Jobc enter ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die von der BA und der Beklagten als kommunale Trägerin gebi l- det wird. Nach der von der Beklagten und der Agentur für Arbeit Bremen am 7. sichtserklärung in Bezug auf die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II ) i- tende Vereinbarung) üb ertragen die bei den Trägerinnen dem Jobc enter mit der Zuweisung von Tätigkeiten in möglichst gleichem Umfang Planstellen zur B e- wirtschaftung. Der Stellenplan für das Jahr 2012 weist d i- ter / - in als Trägerin zu . In de r Vergangenheit tauschten die Beklagte und die BA Stellen oder über ließen diese der jeweils anderen Träger in zur Besetzung. Unter Nr. 1.4 der Gründungsbegleitenden Vereinbarung kamen 1 2 - 3 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 4 - die beiden Träger innen überein, dass den Mitarbeitern des Job c enters die Ka r- rierepfade des Job c enters, aber auch die jeweiligen Karrierepfade ihrer He r- kunftsarbeit geb er of fen stehen. Die zuständige Senatorin der Beklagten schrieb unter dem 30. März 2012 ressortintern eine dem oziale Dienste i- ne r/eines Bereichsleiterin/Bereichsleiters Recht h- m en einer Zuweisung im Jobc Juni 2012 zu besetzen sei. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 11. Mai 2012 mit, sie werde nicht zum Vorstellungsgespräch ein ge laden, da sich die Ausschreibung nur an Mitarbeiter der Beklagten richte. Anfang Juni 2012 hat das Arbeitsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt , die ausgeschriebene Ste lle bis zum A b- schluss des Hauptsacheverfahrens endgültig zu besetzen. Die Klägerin, die auch im Falle einer erfolgreichen Bewerbung an ihrem Beschäftigungsverhältnis mit der BA festhalten will, hat die Auffassung vertr e- ten, sie sei durch den Ausschluss au s dem Bewerberkreis in ihrem verfa s- sungsrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Bei einer Stelle, die Tätigkeiten für beide Träger innen des Jobc enters vorsehe, erlaube Art. 33 Abs. 2 GG eine trägerübergreifende Bewerbung mit der Folge, dass das B e- schäfti gungsverhältnis zur ursprünglichen Arbeitgeber in erhalten bleibe, der Mit arbeiter aber auf der Stelle der anderen Trägerin beschäftigt werde. Dies folge ua. aus Nr. 1.4 der G ründungsbegleitenden Vereinbarung. Im Übrigen sei ein Stel lentausch mög lich, infolge dessen die ausgeschriebene Stelle in Zukunft von der BA bewirt schaftet werde. D ie Klägerin hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, sie zum Bewerbungsverfahren betreffend die a m 30. März 2012 ausgeschriebene Stelle des Ber der Stadtgemeinde Bremen im Jobc enter Bremen zuzulassen und bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens diese Stelle nicht endgültig mit einem anderen Bewerber zu besetzen. 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 5 - Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, die Klägerin gehöre als Mitarbeiterin der BA nicht zum Bewerberkreis, den sie zulässigerweise auf die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter beschränkt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat d ie Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgeb ende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, die Klägerin am Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle zu beteiligen. Der U nterlassungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Soweit die Beklagte erstmalig in der Revisionsinstanz rügt, die Klägerin habe die falsche Partei verklagt, übersieht sie, dass sich die Klage bei der g e- botenen Auslegung nicht gegen den brem ischen Staat, die Freie Hansestadt Bremen, sondern gegen die Beklagte, die Stadt Bremen , richtet. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Parteien in der Klageschrift anzugeben. Ist die Bezeichnung der beklagten Partei nicht eindeutig, ist diese durch Au slegung zu ermitteln (BAG 11. J uni 2013 - 9 AZR 668/11 - Rn. 9 mwN) . Für die Parteistellung ist nicht allein die formale Bezeichnung einer Pa r- tei maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der kl a- genden Partei in der Klageschrift gewählt en Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen beric h- tigt werden ( BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 - zu II 1 a der Grün de) . 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 6 - 2. Diesen Grundsätzen gemäß richtete sich die Klage von Anfang an nicht gegen die Freie Hansestadt Bremen, sondern gegen die Beklagte . Das R ubrum war dementsprechend zu berichtigen . a) Nach Art. 64 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bremischen Staates (Art. 143 Landesverfassung der Freien Hansestadt Br e- men) . b) Nachdem die Beklagte im R echtsverkehr mehrfach unter dem Namen - wie dies etwa das Rubrum der Gründungsbegleitenden Vereinbarung belegt - , hat d ie Klägerin sie in der Kl a- geschrift vom 31. Mai 2012 mit eben diesem Namen bezeichnet. Die Beze ic h- nung ist zwar unrichtig. Die Klägerin hat jedoch eine auf Art. 33 Abs. 2 GG g e- stützte Konkurrentenklage erhoben, mit der sie die Teilnahme an dem Au s- wahlverfahren für die Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Ste l- le begehrt. Hierfür spricht e ntscheidend die der Klage als Anlage beigefügte Kopie der von der Beklagten gefertigten Stellena usschreibung vom 30. März 2012 ( vgl. zur Auslegung des R ubrums im Kündigungsschutzprozess BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 - zu II 1 a der Gründe) . In der Kla geschrift setzt sich die Klägerin im Einzelnen mit der Personalkompet enz auseinander, die den Trägerinnen des Jobc enters zukommt. Da nicht die Freie Hansestadt Bremen, sondern allein die Beklagte kommunale Träger in des Jobc enters ist, konnten bei objektive r Würdigung keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klage gegen die Beklagte als ausschreibende Körperschaft richten sollte und nicht gegen die Freie Hansestadt Bremen, die in das Verfahren der Stelle n- vergabe nicht eingebunden ist. II. Die Bekl agte ist nicht verpflichtet, die Klägerin in das Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle einzubeziehen. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 33 Abs. 2 GG einem Stellenbewerber ein Recht auf chancengleiche Tei l- nahme am Bewerbungsverfahren garantiert, liegen im Streitfall nicht vor. 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 7 - 1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sonde rn auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum and e- ren trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens - und beurteilungsfehlerfrei e Einb e- ziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentl i- chen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der K riterien Eignung, Befähigung und fachliche Lei s- tung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chance n- gleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Dies gilt nicht nur für die Begrü n- dung von Dienst - und Arbeitsverhältnissen, sondern auch fü r den Zugang zu Beförderungsämtern und - stellen (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 10) . Sofern auf das Rechtsverhältnis Arbeitsrecht anzuwenden ist, richtet sich der grundrechtsgleiche Anspruch allein gegen denjenigen, der durch den Vertragsschluss , den der Bewerber im Wege der Konkurrentenklage erstrebt, rechtlich gebunden werden soll (vgl. zum Besetzungsanspruch BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11 - Rn. 16) . Soweit nicht bereits ein Beschäftigungsverhäl t- nis besteht , kann der Bewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er bereit ist, in die Dienste des Arbeitgebers zu treten. 2. Die Klägerin nimmt die Beklagte nicht als künftige Arbeitgeberin in A n- spruch. Die Klägerin will an ihrem Arbeitsverhältnis mit de r BA selbst für den Fall festhalten, dass die Beklagte am Ende des Auswahlverfahrens zu der En t- scheidung gelangt, ihr die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Das für diese Übertragung erforderliche Arbeitsverhältnis mit der Beklagten lehnt die Klägerin a b. Eine gekreuzte Rechtsstellung in dem Sinne, dass die Klägerin auch z u- 16 17 - 7 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 - 8 - künftig ein Arbeitsverhältnis zur BA unterhält und nach den bei dieser geltenden Bestimmungen vergütet wird , aber eine der Beklagten zugeordnete Stelle b e- setzt, liegt bereits der Recht sfolge nach außerhalb des Schutzes, den Art. 33 Abs. 2 GG Stellenbewerbern gewährt. Der vertragsfernen Beklagten steht nicht die Befugnis zu, das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der BA zu ä n- dern. Im Ergebnis bewirbt sich die Klägerin nicht um d ie von der Beklagten ausgeschriebene Stelle, die ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten b e- dingt, sondern um eine Stelle, die eine Tätigkeit als Bereichsleiterin Recht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrag s mit der BA vorsieht. Dieses Begehren ka nn die Klägerin nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen. Der öffentliche Arbeitg e- ber ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gesicherten B e- werbungs verfahrensanspruchs nicht gehalten, eine den Vorstellungen des B e- werbers entsprechende Stelle zu schaffen. Im Übrigen könnte nicht die Bekla g- te, sondern allenfalls die BA die von der Klägerin begehrte Stelle zur Verfügung stellen. Gegen die BA richtet sich die Klage nicht. 3 . Soweit die Klägerin darauf verweist, es sei möglich, dass die Beklagte und di e BA die ausgeschriebene Stelle tauschten, übersieht sie, dass die B e- klagte einen solchen Stellentausch weder in Aussicht gestellt hat noch zu einem solchen verpflichtet ist. Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte benannt, die eine derartige Verpflic htung oder gar ein subjektives Recht der Klägerin auf e i- nen Stellentausch nahelegten. 4 . Der Um stand, dass es sich bei dem Jobc enter um eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II und damit eine wegen Art. 91e Abs. 1 GG au s- nahmsweise zulässige Form der Mischverwaltung handelt, gibt ebenso wenig ein anderes Ergebnis vor wie Nr. 1.4 der Gründungsbegleiten den Vereinbarung. D ie Träger innen des Jobc enters , nicht aber das Jobc enter selbst sind Arbeitg e- berinnen der dort eingesetzte n Mitarbeiter. Soweit Nr. 1.4 der Gründungsbegle i- tenden Vereinbarung bestimmt , dass den Mitarbe itern die Karrierepfade des Jobcenters offen stehen, besagt dies nichts über die Voraussetzungen, unter dene n Mitarbeiter, die im Dienst einer Träger in stehen , St ellen, die der anderen Träger in zugeordnet sind, übertragen w erden. Nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II 18 19 - 8 - 9 AZR 837/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR837.13.0 erfolgt die Zuweisung von Mitarbeitern der Träger mit Zustimmung der G e- schäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach tarifrecht lichen Regelungen. Die Zuweisung aber setzt zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum zuweisenden Träger voraus. III. Der Teil des Antrags, mit dem die Klägerin die zeitweilige Unterlassung der Stellenbesetzung verlangt, fällt dem Senat nicht z ur Entscheidung an. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, handelt es sich hierbei um einen unechten Hilfsantrag, dessen Bescheidung sie nur für den Fall begehrt, dass sie mit dem Klageantrag, der sich auf die Zula s- s ung zum Bewerbungsverfahren richtet, obsiegt. Dies ist nicht der Fall. IV . Die Kosten des Rechtsstreits hat die K lägerin zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Suckow Merte Martin Lücke 20 21
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