Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Neunter Senat - 9 AZR 999/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 I. Arbeitsgericht Bayreuth Endurteil vom 11. Juli 2012 - 1 Ca 579/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 463/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit - Nachwirkung - Benachteiligung wegen des Alters Bestimmungen: AGG §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2 , § 7 Abs. 1, § 10; BetrVG § 77 Abs. 6 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 999 /13 5 Sa 463/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 9. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bun desarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Heilmann für R echt e r- kannt : - 2 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nür nberg vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 463/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger ab dem 1. Mai 2015 ein auf sechs Jahre befristetes Altersteilzeitarbeit s- verhältnis im Blockmodell einzugehen. Der am 14. April 1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit Oktober 1988 beschäftigt, zuletzt als Bezirksgeschäft s- führer . Die Beklagte schloss mit dem bei ihr errichteten Gesamtbetriebsrat i m Jahr teilzeit in ATZ), die auszugsweise wie folgt lautete : § 1 Voraussetzungen der Altersteilzeit 1. Arbeitnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr volle n- det haben haben Ans pruch auf die Änderung ihres Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhäl t- nis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes. § 4 Aufstockungsleistungen 1. Das dem/der Arbeitnehmer/in nach § 3 zustehende Arbeitsentgelt wird um mindestens 20 v. H. aufg e- stockt (Aufstockungsbetrag). 2. Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der/die Arbeitnehmer/in 85 v. H. des bisherigen Ne t- tobetrages erhält (Mindestnettobetrag). 1 2 3 - 3 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 4 - § 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer, sonstige Regelu n- gen 3. Die Parteien verpflichten sich, bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen unverzüglich Verhan d- lungen mit dem Ziel der Anpassung dieser GBV au f- zunehmen soweit sie nicht ausdrücklich in dieser GBV abweichen de Regelungen getroffen haben. Die Bekla gte kündigte die GBV ATZ zum 31. Dezember 2010 und teilte dem Gesamtbetriebsrat mit, k ein e neue Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit abschließen zu wollen. Bei der Beklagten existiert eine zwischen den Vorgänger - Einzel - gewerkschaften , deren Gesamtbet riebsräten und der Gründungsorganisation von ver.di e- ( GBV EM ) . Nach § 4 Abs. 1 GBV EM hat der Betriebsrat, soweit keine Ausnahmen geregelt sind, in allen per sonellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Zu den in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GBV EM geregelten Au s- nahmen gehört nach § 4 Abs. 3 Buchst. b GBV EM in sozialen Angelegenheiten ua. die Entscheidung über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 Abs. 1 GBV EM nicht zustande, entscheidet nach § 5 Abs. 1 GBV EM die Einigungsstelle. Nach § 8 Abs. 1 GBV EM sind Regelungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten in ver.di als Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Beklagten zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Ein i- gung, kann zunächst ein Vermittlungsverfahren und im Falle des Scheiterns des Vermittlungsverfahrens ein sich anschließendes Schlichtungsverfahren eing e- le i tet werden. Sämtlic he sowohl in freien Verhandlungen als auch in einem Vermittlungs - oder Schlichtungsverfahren zustande gekommene n Ergebnisse iSd. § 8 Abs. 1 GBV EM sind gemäß § 8 Abs. 4 Buchst. c GBV EM dem G e- werkschaftsrat vorzulegen. Dieser kann ein Veto mit der Folge einlegen, dass die Verhandlungen der Betrieb sparteien wieder aufzunehmen sind. Nach § 8 4 5 - 4 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 5 - Abs. 5 GBV EM besteht im Vermittlungs - und Schlichtungsverfahren ein Einla s- sungszwang. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. März 2011 Altersteilzeit auf der Grundlage der GBV ATZ beginnend a b 1. Mai 2015 . Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 7 . April 2011 den Abschluss eines Altersteilzeit arbeits ve r- trags ab. Darin führte sie ua. aus: e s setzt voraus, dass Du das 55. Lebensjahr vollendet haben musst. Das i st bei Dir bisher nicht der Fall. Allein aus diesem Grund wäre der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für uns nicht möglich. Aber auch wenn Du die Voraussetzungen nach dem A l- tersteilzeitgesetz und der damit verbundenen Gesamtb e- triebsvereinbarung bei ver.di erfüllen würdest, könnten wir Dir kein Angebot für den Abschluss eines ATZ - Vertrages machen. Der Bundesvorstand hat die GBV ATZ mit Wi r- kung zum 31.12.2010 gekündigt und dabei klar gemacht, dass es kein Angebot für eine neue ATZ - Regelung bei ver.di geben wird. Nach Rechtsauffassung des Bundesvorstandes wirkt die GBV ATZ nicht nach. Somit gibt es keine Rechtsgrundl a- ge mehr, welche den Abschluss von ATZ - Verträgen e r- Nach seinem 55. Geburtstag wiederholte der Kläger mit Schreib en vom 2. Mai 2011 seinen Antrag. Unter dem 4. Mai 2011 wies die Beklagte den Antrag erneut zurück, weil für den Abschluss eines Altersteilzeit arbeits vertrags bei ihr keine Ermächtigungsgrundlage mehr bestehe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne die begehrte Alter s- teilzeit beanspruchen, weil die GBV ATZ entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirke und er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Die Gesamtbetrieb s- vereinbarung sei eine tarifer setzende Betriebsvereinbarung iSd. § 8 Abs. 1 GBV EM , da es um eine üblicherweise tariflich geregelte Materie gehe. Zudem handele es sich bei der Altersteilzeit um eine personelle Angelegenheit iS d. § 4 Abs. 1 GBV EM . Die Regelungen der GBV ATZ unterlägen der erweiterten Mi t- bestimmung. Die überwiegend mitbestim mungspflichtige Materie der Alterstei l- zeit könne nicht aufgrund der untergeordneten Aufstockungsleistungen insg e- 6 7 8 - 5 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 6 - samt als eine mitbestimmungsfreie Materie iSd . Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 3 Buchst. b GBV EM qualifiziert werden. Die Annahme einer Nachwi rkung sei im Übrigen aufgrund des Umstands geboten, dass die Beklagte als Arbei t- geberin mangels eines Tarifpartners bislang für ihre Arbeitnehmer anst elle von Tarifverträgen Gesamtbetriebsvereinbarungen schließen könne, um materielle Regelungsgegenstände w ie die Altersteilzeit zu re geln. W erde ihr solches z u- gestanden, müsse im Gegenzug eine Nachwirkung entsprechend § 4 Abs. 5 TVG angenommen werden. Letztlich werde er wegen seines Alters unzulässig diskriminiert, da er seinen Antrag auf Altersteilzeit wege n § 1 GBV ATZ nicht bereits vor Volle n- dung des 55. Lebensjahres und somit noch während des Bestehens der ung e- kündigten GBV ATZ habe stellen können. Ein sachlicher Grund, Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2010 b e- reits kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahres standen, den Abschluss eines Altersteilzeit arbeits vertrags zu verweigern, sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, mit ihm für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis einschließlich 30. April 2021 ein befrist e- tes Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer durchschnittl i- chen individuellen Arbeitszeit des Klägers von 35 Stunden ä- ger in der ersten Hälfte der Altersteilze it im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2018 weiterhin mit der bi s- herigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 r- l- tersteilzeit im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2021 vollstä ndig von der Arbeitsleistung freigestellt wird den sonst in der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Reg e- lung der Altersteilzeit in ver.di in der aktualisierten Form vom 14. November 2006 vereinbarten Bedin gungen abz u- schließen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die GBV ATZ habe keine tarif ersetzende Wirkung. E s handele sich vielmehr um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die eine freiwi l- lige soziale Leistung iS d. § 4 Abs. 3 Buchst. b GBV EM gewähre . Da sie sich 9 10 11 - 6 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 7 - entschieden habe, künftig keine Altersteilzeitregelung mehr anzubieten, trete eine Nachwirkung nicht ein . Ein Fall der unzulässigen Altersdiskriminierung li e- ge nicht vor. Der Kläger habe die al tersabhängige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeit erst erfüllt, nachdem die GBV ATZ zum 31. Dezember 2010 gekündigt worden sei und auch erst nach diesem Zeitpunkt einen Antrag gestellt. Mitarbeitern, die einen Antrag nach dem 31. D e zember 2010 stellten, gewähre s ie in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage keine Altersteilzeit mehr. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 GBV ATZ auf Abschluss eines Altersteilzeit arbeits vertrags im Blockmodell. I. Will ein Arbeit nehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten A n- spruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsve r- einbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbe itsverhältnisses in ein Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden ( BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 498/06 - Rn. 24) . 1. Die GBV ATZ als Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Abschluss eines Altersteilz eit arbeits vertra gs wurde zum 31. Dezember 2010 und damit vor der S tellung des Antrags des Klägers und vor Vollendung seines 55. Lebens - jahres gekündigt. 2. Die GBV ATZ wirkt nicht nach. Dies hat der Erste Senat des Bundesa r- beitsgerichts in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 201 3 ( - 1 ABR 39/12 - 12 13 14 15 16 - 7 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 8 - BAGE 147, 19) eingehend begründet . Die vom Kläger gegen diese Entsche i- dung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. a) Der Erste Senat hat in seiner Entscheidung da r gelegt , dass die Vorau s- setzungen für eine Nachwirkung der GBV ATZ nach § 77 Abs. 6 BetrVG nicht vorliegen (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 23 ff. , BAGE 147, 19 ) . Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tr itt nicht ein, wenn ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklag te - nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mittel mehr für Aufstockungsleistungen zur Verfügung stell t ( vgl. bereits BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 498/06 - Rn. 22 ) . Die Betriebs parteien haben eine Nachwirkung der GBV ATZ zudem weder ausdrücklich vereinbart , noc h folg t sie aus § 77 Abs. 6 BetrVG analog iVm. §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 GBV EM . Das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GBV EM bestehende Beteiligungsrecht über die Ausgestaltung von A l- tersteilzeit w ird durch § 4 Abs. 3 Buchst. b 1. Spiegelstrich GBV EM wieder b e- schränkt. Nach dieser Vorschrift g i lt die Erweiterung der Mitbestimmung in soz i- alen Angelegenheiten nicht bei der Entscheidung über die Gewährung freiwill i- ger sozialer Leistungen. Bei den Aufstockung s leistungen nach der GBV ATZ handelt es sich um Sozialleistungen, die die Beklagte ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung als Ausgleich für die mit der Reduzierung der indiv i- duellen Arbeitszeit verbundenen finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer in A l- tersteilzeit gezahlt ha t . Die En tscheidung über die Gewähru ng solcher Leistu n- gen unterliegt genauso wenig der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GBV EM wie die Entscheidung über die Einstellung di e- ser Leistungen (zum G anzen BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/ 12 - Rn. 32 , BAGE 147, 19 ) . Schließlich finde t § 4 Abs. 5 TVG mangels Regelungslücke keine entsprechende Anwendung (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 35 , aaO ) . b ) Der Kläger hat in der Revision keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausfü hrungen des Ersten Senats infrage stellen könnten. aa) E r hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen - entgegen der Annahme des Ersten Senats - folgt, dass es sich bei dem Anspruch auf Altersteilzeit nach der GBV ATZ nicht um die Gewährung freiwilliger soz ialer Leistungen iSv. § 4 17 18 19 - 8 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 9 - Abs. 3 Buchst. b 1. Spiegelstrich GBV EM handelt. Das Argument des Klägers, dass nur die Aufstockungsleistungen nach § 4 GBV ATZ eine freiwillige soziale Leistung der Beklagten darstellten und es sich dabei um innerhalb der GBV ATZ handele , überzeugt nicht. Der Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist im Vergleich zur damit verbunden en Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer attraktiv (Däubler /Winter T VG 3. Aufl . § 1 Rn. 559) . Es sind d ie Aufstockungsleistungen , die den Arbeitnehmer motivieren sollen , seinen Arbeitsplatz vorzeitig freizum a- chen. Mit h ilfe d ies er Arbeitgeberleistungen erhält er über das Teilzeitentgelt hinaus die finanziellen Mittel, die einen Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und gleichzeitig in etwa seinen bisherigen Lebensstandard sichern (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52 , BAGE 118, 1) . Es handelt sich bei § 4 GBV ATZ mithin um ein Kernstück der Gesamtbetriebsvereinb a- rung und keinesfalls um einen Nebenpunkt untergeordneter Bedeutung. bb) D er Kläger macht zu Unrecht geltend, der Erste Senat habe unz u- reichend gewürdigt, dass es sich bei de r GBV ATZ um eine tarifersetzende R e- gelung nach § 8 Abs. 1 GBV EM handele, bei der eine Mitbestimmung wegen des § 76 BetrVG entsprechende n Vermittlungs - oder Schlichtungsverfahren s erzwing bar sei . Der Erste Senat hat darauf hingewiesen, dass ohne besondere Vereinbarung tarifersetzende Regelungen über den Zeitpunkt ihrer Beendigung hinaus keine Nachwirkung entfalten (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 35 , BAGE 147, 19 ) . Im Übrigen kann von einer Erzwingbarkeit schon de s- halb keine Rede sein, weil sämtliche, sowohl in freien Verhandlungen als auch im Vermittlungs - oder Schlichtungsverfahren erzielte n Ergebnisse tarifüblichen Inhalts nach § 8 Abs. 4 Buchst. c GBV EM dem Gewerkschaftsrat vorzulegen sind , der über ein Vetorecht verfügt . Im Gewerkschaf tsrat ist die Beklagte durch die Mitglieder ihres Bundesvorstands stimmberechtigt vertreten (vgl. § 41 Abs. 7 der Satzung der Beklagten) , wohingegen der Gesamtbetriebsrat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung des Gewerkschaftsrats nehmen kan n. Nur wenn der Gewerkschaftsrat von seinem Vetorecht keinen Gebra u ch macht, tritt die tarifersetzende Regelung gemäß § 8 Abs. 4 Buchst. c GBV EM 20 - 9 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 10 - als Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft. Die Ergebnisse der Vermittlungs - oder Schlichtungsste lle ersetzen dan ach die Einigung zwischen dem Gesamtb e- triebsrat und der Beklagten nicht. cc) Letztlich geht auch der Verweis des Klägers auf § 12 Abs. 3 GBV ATZ fehl. Die Vorschrift beinhaltet lediglich eine Verpflichtung, bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen u nverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer Anpassung der GBV ATZ aufzunehmen, beinhaltet aber weder einen Ein i- gungszwang noch die Vereinbarung einer Nachwirkung bis zum Erzielen einer Einigung. II. Der Kläger wird durch die Zurückweisung seines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeit arbeits vertrags nicht wegen seines Alters benachteiligt. 1. D er Kläger macht nicht geltend, dass die Anknüpfung an das 55. Lebensjahr in § 1 Abs. 1 GBV ATZ als Anspruchs voraussetzung altersdi s- kriminierend iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 10 AGG gewesen sei (vgl. zur Rechtfertigung einer Altersgrenze für die Gewährung von Altersteilzeit : L AG Düsseldorf 15. De zember 2010 - 7 Sa 1288/10 - zu II 2 a der Gründe; L AG Schleswig - Holstein 22. Juni 20 10 - 5 Sa 415/0 9 - zu II 5 der Gründe; 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - zu II 3 c der Gründe) . Vielmehr ist er der A n- sicht, dass die Altersdiskriminierung darin zu sehen sei, dass er wegen der A l- tersgrenze in § 1 Abs. 1 GBV ATZ die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alt ersteilzeit während der Geltungsdauer der GBV ATZ nicht erfüllen und de m- nach keinen ( E rfolg versprechenden) Antrag stellen konnte. I n seinem Schrif t- satz vom 26. [gehe], dass er bereits mit 54 in s- teilzeit mit 55 Sache die Zurückweisung seines Antrags wegen der Abschaffung der ältere Arbeitnehmer begünstigenden Regelung als Benachteiligung jüngerer Arbei t- nehmer. 21 22 23 - 10 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 11 - 2. D abei legt der Kläger ein unzutreffende s Verständnis von § 3 Abs. 1 AGG zu g runde . Die Vorschrift verlangt für eine unmittelbare Benachteiligung e ine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation wegen des Alters. Gemeint ist das Lebensalter (BT - Dr s. 16/1780 S. 31) s- teilzeitvereinbarung nicht verwe hrt, sondern weil die anspruchsbegründende betriebliche Vorschrift zum Zeitpunkt der Antragstellung im Frühjahr 2011 nicht mehr galt. Dies wird aus de m Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 7. April 2011 deutlich. Darin wird die Ablehnung damit begründet, dass es nach Ablauf undlage gebe . Im Schreiben vom 4. Mai 2011 ist davon die Rede, dass für den Abschluss eines Altersteilzeita r- beitsvertrags mehr bestehe . Insofern wird der seit Mitte April 2011 55 - jährige Kläger so behandelt wie alle anderen Koll e- gen - gleich ob 40 - , 50 - oder 60 - jährig - , die zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben . Der Antrag wird mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt. 3. Die Einbeziehung e iner in der Vergangenheit erfolgten Begünstigung der Vergleichsperson in den Wortlaut des § 3 Abs. nicht dazu, dass eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers anzunehmen wäre. Denn dass einem vor dem 31. Dezember 2010 gestel lten Antrag eines Kollegen, der zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entsprochen worden wäre, ändert nichts an der fehlenden Kausalität zwischen der konkreten Zurückweisung des klägeris chen Antrags auf Altersteilzeit und seinem Alter. 4. Der Umstand, dass dem Kläger die Inanspruchnahme von Altersteilzeit während der Geltung sdauer der GBV ATZ nicht möglich war, weil er die Alter s- grenze nach § 1 Abs. 1 GBV ATZ damals (noch) nicht erreicht hatte, führt ebe n- falls zu keiner Altersdiskriminierung. Es ist nicht Sinn und Zweck von §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 AGG, zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtm ä- ßigkeit der Abschaffung einer Regelung aufzustellen, die ältere Mitarbeiter b e- günstigt . Denn jede Beendigung einer solchen Regelung führt zwangsläufig d a- 24 25 26 - 11 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 - 12 - zu, dass den jüngeren Arbeitnehmern der künftige Wechsel in die Gruppe der begünstigten Arbeitnehmer verwehrt wird. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 AGG dienen jedoch nicht der ewigen Perpe tuierung einer altersdifferenzierenden B e- günstigung, sondern der Verhinderung von altersbedingten Benachteiligungen. Mit anderen Worten: Das im Hinblick auf die Geltungsdauer einer begünstige n- Alt werden wird durch das AGG nicht ges chützt. 5. Aus den gleichen Gründen liegt auch eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG nicht vor. III. Der Kläger hatte unter der Geltung der GBV ATZ weder eine Anwar t- schaft noch eine vergleichbare gesicherte Rechtsposition erworben, die ihm durch die Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung genommen wurde (vgl. zu den Voraussetzungen, nach denen selbst ein entstandener Anspruch, der aus einer kollektiven Norm erwachsen ist, rückwirkend geändert werden kann BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Rn. 20 ff . , BAGE 117, 53) . Der Kläger erleidet lediglich einen Nachteil, den die Kündigung einer begünstigenden ko l- lektiven Vorschrift zu einem bestimmten Termin oder Stichtag typischerweise mit sich bringt. Es besteht kein Anlass, die Folgen der Kündigung einer B e- triebsvereinbarung über einen Anspruch auf Altersteilzeit ebenso nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu begre n- zen wie die Folgen de r Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (vgl. hierzu BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe , BAGE 91, 310 ; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. Anh . § 1 Rn. 593) . Die Einräumung eines Anspruchs auf A bschluss eines Altersteilzei t- arbeitsverhältnisses ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete A r- beit oder Betriebstreue. Der Kläger hat durch den Wegfall der Möglichkeit, in Altersteilzeit zu wechseln, auch keine finanziellen Nachteile, die er nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht mehr ausgleichen könnte. Im Gege n- teil, der Kläger hätte i m Rahmen der Altersteilzeit nur einen geringeren Entgelt - anspruch gehabt. Ohne den Wechsel in die Altersteilzeit verbleibt es bei seiner bisherigen V ergütung. 27 28 - 12 - 9 AZR 999/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR999.13.0 IV. Letztlich ergibt sich der Anspruch des Klägers auch nicht aus dem al l- gemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser ist - soweit die Beklagte unter Geltung der GBV ATZ nach deren Voraussetzungen Alter s- teilzeit nur bestimmten Arbeitnehmern gewährte - schon nicht anwendbar, weil es sich insoweit um Norm en vollzug handelte (vgl. BAG 16 . Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 54 mwN) . V . Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten sein er erfolglosen Revision zu tragen. Brühler K r assh ö fer Klose Mehnert Heilmann 29 30
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