Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2016 Neunter Senat - 9 AZR 181/15 - ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 I. Arbeitsgericht Lingen Urteil vom 6. August 2014 - 3 Ca 221/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 3. Februar 2015 - 11 Sa 1238/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - Hygienekleidung Bestimmung en : BGB §§ 307, 611 Abs. 1, § 618 Abs. 1, §§ 619, 670 ; Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Art. 2, 3, 4, Anhang II Kap. VIII Nr. 1 ; Lebensmittelhygiene - Verordnung (LMHV) Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; Allgemei ne Verwaltungsvorschrift über die Durchführung de r amtl i- chen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Leben s- mittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfah- renspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) § 2 Abs. 4 Anlage 1.1 Nr. 5.1 Leitsätze: 1. Die Kosten für die Reinigung der von den Arbeitnehmern in der L e- bensmittel industrie nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu tra gende n Hygiene kleidung sind keine Aufwendung en im Interesse der Arbeitnehmer iSv. § 670 BGB. Der Arbeitgeber hat deshalb gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten als Aufwendungsersatz. 2. Allein daraus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht gegen A bzüge von se i- ner Vergütung wehrt, kann nicht geschlossen werden, er wolle mit seinem Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung über die Berechtigung eines dauerhaften A bzugs treffen. ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 181/15 11 Sa 1238/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 3 - Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche n Richter Anthonisen und Neumann - Redlin für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Februar 2015 - 11 Sa 1238/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Kläger ve r- pflichtet ist, die Kosten für die Reinigung der ihm von der Beklagten zur Verf ü- gung gestellten Hygienekleidung zu tragen. Die Bek lagte betreibt einen Schlachtbetrieb . Der Kläger ist bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1985 als Arbeitnehmer im Bereich Schlachtung tätig. In dem zwischen den Parteien für die Zeit ab dem 4. Deze m- ber 1998 g eschlossenen schriftlichen Formulara rbeitsve rtrag heißt es ua.: § 12 Verfallklausel Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen mit Ablauf von 2 Monaten ab Fälligkeit, sofern sie nicht inne r- halb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind. Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche e i- nes Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Die Beklagte stellt dem Kläger für die Schlachtung weiße Hygienekle i- dung zur Verfügung. Sie verbleibt nach der Arbeitszeit bei der Beklagten und wird dort gereinigt. Die Beklagte zieht dafür seit mehreren Jahren monatlich 10,23 Euro von der Nettovergütun g des Klägers ab. Mit der der Beklagten am 27. März 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger unter anderem die Za h- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 4 - lung der für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 einbehaltenen monatl i- chen Beträge . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Einbehalt der Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung bestehe keine Rechtsgrundlage. E ine konkludente Vereinbarung über seine Kostentragungspflicht sei nicht dadurch zustande gekommen, dass er über Jahre dem Einbehalt nicht widersprochen habe. Der K läger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn 388,74 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit a b dem 1. Februar 2014 zu zahlen ; 2. f estzustellen, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt ist, von der ihm zustehenden monatlichen Vergütung einen Nettobetrag in Höhe von 10,23 Euro für A r- beitskleidung in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es s ei dem Kläger bereits bei der Einstellung mitgeteilt worden, dass er das Kleide r- geld für die tägliche Reinigung der Arbeitskleidung zu tragen habe . Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei das Kleidergeld monatlich in der Ve r- diensta brechnung aus gewiesen und in Abzug gebracht worden. Hiergegen h a- be sich der Kläger niemals gewa ndt. Deshalb sei zumindest konkludent eine entsprechende Vereinbarung über die Kostentragungspflicht zustande geko m- men. Die Vereinbarung sei auch nicht gem äß § 619 BGB unwirk sam. Es hand e- le sich nicht um Schutzkleidung iSv. § 618 BGB, da sie nicht den Zweck habe, den Kläger zu schützen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten - soweit für die Revision von Bede u- tu ng - zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revis i- on verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger hat in der Revision seine Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurüc kgenommen und Zinsen erst seit dem 28. März 2014 verlangt. 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Bek lagte war und ist nicht berechtigt, von der monatl i- chen Vergütung des Klägers die Kosten für die Reinigung der Hygiene kleidung in Abzug zu bringen. Deshalb hat der Klä ger Anspruch auf Nachzahlung seiner Vergütung für die Monate Janu ar 2011 bis Februar 2014 in einer Gesamthöhe von 388,74 Euro. I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, von der monatlichen Vergütung des Klägers die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung in Höhe von monatli ch 10,23 Euro abzuziehen. D er B eklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gegenüber dem Kl ä- ger zu. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien nicht ko n- kludent vereinbart, dass der Kläger die Kosten für die Reinigung der Hygien e- kleidung zu tragen hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine solche Ve r- einbarung wirksam wäre. a) Die Beklagte beruft sich allein darauf, der Kläger habe über Jahre den Abzug der Reinigungskosten von seine r Vergütung nicht beanstandet. Damit sei eine konkludente Verein barung zustande gekommen. b) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht b e- hauptet. Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die Hinnahme der A bzüge von der Vergütung lässt nicht auf einen vertraglichen Erklärungswillen des Klägers schließen. 8 9 10 11 12 13 - 5 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 6 - aa) Ob ein Verhalten als konkludente Willenserkläru ng ausgelegt werden kann, ist danach zu beurteilen, wie der Erklärungs empfänger dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen dur f- te ( vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - Rn. 23 ; BGH 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - zu I 1 a der Gründe , BGHZ 91, 324) . bb) Hierzu müsste sich aus den gesamten erkennbaren Umständen erg e- ben, dass dem Kläger überhaupt bewusst gewesen sein musste, für den Abzug der Reinigungskosten bedürfe es einer vertraglichen Grundlage. Hierzu sind keine Tatsachen festgestellt. Im Übrigen vereinbarten die Parteien während des schon laufenden Arbeitsverhältnisses in § 11 des schriftlichen Arbeits vertrags für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen . Damit wird deutlich, d ass beide Parteien erkennbar nicht das B e- wusstsein hatt en, mit den Abzügen würden konkludent rechtsgeschäftliche A b- reden getroffen. 2. Ebenso kann die Kostentragungspflicht des Klägers nicht aus betriebl i- cher Übung folgen. Eine Betriebsübung zuungunsten d er Arbeitnehmer sche i- det aus (ErfK/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 225a) . 3. Der Anspruch der Beklagten folgt nicht aus einer entsprechenden A n- wendung von § 670 BGB . a) Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB en t- hält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist ( vgl. BAG G S 10. November 1961 - GS 1/60 - zu B VII der Gründe, BAGE 12, 15 ) . § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Beauftragte den Umstä n- den nach für erforderlich halten durfte. Macht etwa der Arbeitnehmer im Int e- 14 15 16 17 18 - 6 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 7 - resse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgego l- ten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen ve r- pflichtet (BAG 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - Rn. 7 f. ) . b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwe ndung des § 670 BGB li e- gen nicht vor. Die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung sind keine Aufwendungen, die die Beklagte im Intere sse des Klägers tätigt. D as Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte ist rechtlich verpflichtet, Hygienekleidung zur Verf ü- gung zu stellen. Deren Reinigung erfolgt deshalb im eigenen und nicht im Fremdinteresse. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, jede Schut z- kleidung, die aus hygienischen Gründen getragen werden müsse, sei Vorric h- tung iSd. § 618 Abs. 1 BGB , die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse. (1) § 618 BGB bezweckt den Schutz des Dienstleistenden vor den mit der Dienstleistung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von den techni schen Einrichtungen des Betrieb s her drohen (MüKoBGB/ Henssler 6. Aufl. § 618 Rn. 1) . § 618 BGB ist Teilregelung der Fürsorgepflicht des Arbei t- gebers ( vgl. BAG 1 0. März 1976 - 5 AZR 34/75 - zu 1 der Gründe) . Hygien e- kleidung unterfällt deshalb nur dem Anwendungsbereich des § 618 BGB, wenn sie dem Schutz des Ar beitnehmers dienen soll. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich wegen fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht b e- urteilen. (2) Schutzkleidung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) dient dem Schutz der Beschäftigten. Das Landesarbeit sgericht hat aber keine Feststellu n- gen dazu getroffen, dass der Kläger mit biologischen Arbeitsstoffen iSv . § 2 Abs. 1 BioStoffV Kontakt hat. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen und andere Krankheitserreger, die beim Menschen Infektionen, sensib ilisiere n- de oder toxische Wirkungen hervorrufen können ( Broschüre Biostoffveror d- nung - des Bayerischen Lande s- amts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ) . So wurde der Beschluss 602 des Ausschusses für pezielle Maßnahmen zum 19 20 21 22 - 7 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 8 - Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE - Erreger aufgehoben, da in den Jahren 2010 und 2011 keine BSE - Fälle in Deutschland registriert wurden und aufgrund der getroffenen Vorsorgemaßnahmen e ine Gefährdung der Beschäftigten durch BSE/TSE - Erreger im Bereich Schlachtbetriebe und Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht weiter zu erkennen war (GMBl. 2012 S. 382) . bb) Die Pflicht der Beklagten, den Beschäftigten saubere und geeignete Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen, folgt vielmehr aus den einschlägigen Vorschriften zur Lebensmittelhygiene. (1) Die Pflicht zum Tragen der Hygienekleidung ergibt sich aus Anhang II Kap . VIII Nr. 1 der Verord nung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parl a- ments un d des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene , die seit 2006 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt (vgl . Wiemers/Ghaedi AuA 20 16, 154, 156) . Die se Anforderung wird durch Nr . 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lebensmittelhygien e - Verordnung (LMHV) bestätigt. Nach beiden Regelungen müssen Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen ( Nr . 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 LMHV) oder die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird (Anhang II Kap . VIII Nr . 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) , geeignete und saubere A r- beitskleidung tragen. Nach Nr . 5.1 der Anla an die Zulassung von Betrieben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevo r- schriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) i st die Arbeit s- kleidung geeignet, wenn sie zum Beispiel hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt. (2) Die Vorschriften sind für den Schlachtbetrieb der Beklagten einschlägig. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnun g (EG) Nr. 852/2004 haben L e- bensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion, sondern auf Produ k- tions - , Verarbeitungs - und Vertriebsstufen tätig sind, die allgemeinen Anford e- 23 24 25 26 - 8 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 - 9 - rungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen. Schla c htbetriebe sind nicht in der Primärproduktion tätig, da sie keine Primäre r- zeugnisse iSv. Art . 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 he r- stellen. Sie betreiben keine Tierhaltung. Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 LMHV gilt für Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen. Diese Voraussetzung ist bei einem Schlachtbetrieb erfüllt, da dort mit den Ti e- ren als Primärerzeugnisse n umgegangen wird. (3) Die Pflicht, Hy gienekleidung zu tragen, hat der Lebensmittelunterne h- mer zu gewährl eisten. Dies gehört zu seinem Verantwortungsbereich . Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions - , Verarbei tungs - und Vertriebsstufen von Lebensmi tteln die einschlägigen Hygi e- nevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Der en Erfüllung ist nach § 2 Abs. 4 AVV LmH Voraussetzung für die behördliche Zulassung de s Betrie bs . Damit gehört das Tragen von sauberer Hygienekleidung zum Pflichtenkreis der Be klagten. II. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der von Januar 2011 bis Februar 2014 zu Unrecht einbehaltenen 10,23 Euro monatlich und damit auf insgesamt 388,74 Euro . III. Die Vergütu ngsansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrags verfallen. Danach verfallen alle Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Hierfür spricht auch das formalisierte Erscheinungsbild des Ve rtragstextes. Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt deshalb der Inhaltsko ntrolle des § 307 BGB. 27 28 29 30 - 9 - 9 AZR 181/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0 2. Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei M o- naten ist unangemessen kurz und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB u n- wirksam. D anach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geb o- ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Regelung b e- nachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Gebote n von Treu und Glauben. Eine einzelvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten ist mit wesentl i- chen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem A r- beitsverhältnis, sc hränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks g e- fährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Eine Frist für die erstmalige Geltendm a- chung von weniger als drei Monaten ist unangeme ssen kurz (ausf. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn . 28 ff. , BAGE 116, 66) . IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB . B. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer H. Anthonisen Neumann - Redlin 31 32 33
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