Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 275/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 I. Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenbur g - - 5 Ca 295/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 25. März 2014 - 7 Sa 423/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub Bestimmungen: rlG §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3; BGB § 36 2 Abs. 1, § 366 Abs. 2 ; Man teltarifvertrag für die chemi sche Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009 § 12 Abschn . I Ziff. 11 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 275/14 7 Sa 423/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgr und der mündlichen Ve r- handlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. März 2014 - 7 Sa 423/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung de r Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 16. Mai 2013 - 5 C a 295/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag für die chemische I n- dustrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009 (MTV) an. Dort heißt es au s- zugsweise: § 12 Urlaub I. Urlaubsanspruch 1. Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr A n- spruch auf einen bezahlten Urlaub. 2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 11. Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht 1 - 3 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 4 - Die Regelung in § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV war bereits in dem Mante l- tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der c hemischen Industrie vom 24. März 1979 unter § 12 Abschn. I Ziff. 10 wortgleich enthalten. In einer gemeinsamen Erläuterung der Tarifve rtragsparteien vom 23. März 1984 zu diesem Mantelt arifvertrag heißt es dazu : 12 I Ziff er 10 Satz 1 des Manteltarifvertrages für g e- werbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chem i- schen Industrie vom 24. März 1979 wird von den Mante l- tarifvertr agsparteien wie folgt authentisch interpretiert: Nach übereinstimmender Auffassung der Tari f- vertragsparteien regelt § 12 I Ziff er 10 Satz 1 MTV keine generelle Übertragbarkeit des U r- laubs. Vielmehr ist der Urlaub im jeweiligen K a- lenderjahr zu nehmen bzw . zu gewähren. Au s- nahmsweise ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur aus dringe n- den betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen mö g- Der Kläger war ab Mitte Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2011 ununte r- brochen arbeitsunfähig krank. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er 27 Urlaubstage genommen. Er beantragte am 25. Oktober 2011 gegenüber der Bek lagten, ihm in der Zeit vom 21. bis zum 30. November 2011 seine acht Resturlaubstage aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die aus dem Jahr 2010 sta m- menden Urlaubsansprüche seien nicht am 31. März 2011 verfal len. Seine for t- dauernde Arbeitsunfähigkeit habe den Verfall gehindert. Insoweit sei von einem Gleichlauf von gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen auszug e- hen. § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV enthalte hinsichtlich der Übertragbarkeit und des Ver falls des Urlaubs keine vom BUrlG abweichende Regelung. 2 3 4 5 - 4 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 5 - Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Resturlaub aus dem Jahr 2010 iHv . acht Tagen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweise n. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der MTV habe ein eigenständiges, vom BUrlG abweichendes Fristenregime. Deshalb sei der tarifliche Urlaub des Klägers trotz seiner for t- dauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. März 2011 verfallen. Das Arbeitsgeric ht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Urteilstenor g e- ändert. Es hat festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf acht Tage bezahlte Freistellung hat. Mit ihrer Revision verfolgt die Bekl agte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm aus dem Jahr 2010 weitere acht Ersatzurlaubstage z u- stehen. I. Die K lage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihm gegen die Beklagte noch aus dem Jahr 2010 resultierende Urlaubsansprüche zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage un - zulässig (grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15 , BAGE 137, 328 ) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf E r- satzurlaub von acht Tagen gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und 6 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 6 - Abs. 3, § 283 Satz 1 , § 286 Abs. 1 Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB . Seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 waren verfallen, bevor Verzug hä t- te eintreten können. 1. Zu Beginn seiner kr ankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Mitte Oktober 2010 standen dem Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegenüber der Beklagten noch acht Urlaubstage zu. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Urlaubsansprüche am 31. März 2011 verfallen. a) Der au s dem Jahr 2010 stammende Urlaub hätte - soweit es den g e- setzlichen Mindestur laub betrifft - unbeschadet des Umstands, dass der Übe r- tra gungszeitraum grundsätzlich am 31. März 2011 endete ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ) , fort bestanden . Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Novembe r 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der g e- setzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaub s- jahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist ( grundlegend BAG 7. August 20 12 - 9 AZR 3 53/10 - Rn. 23 ff ., BAGE 142, 371 ) . Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers von Mitt e Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2011 und somit über den 31. März 2011 fortdauerte, wäre der gesetzliche U r- laub aus dem Jahr 2010 in das Jahr 2011 übertragen worden . b) Diese Grundsätze gelten nicht für den hier streitgegenständlichen tari f- lichen Mehrurlaub . Dieser ging trotz der Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV am 31. März 2011 unter. Die Parteien wenden den MTV auf ihr Arbeitsverhältnis an . 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 7 - c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts streiten die Parte i- en nicht über den gesetzlichen Mindest - , sondern über tariflichen Mehrurlaub. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe mit der Gewährung des Urlaubs vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers den tariflichen Urlaubsanspruch analog § 366 Abs. 2 BGB erfüllt, da eine Leistun gsbestimmung nicht erfolgt sei. Dies widerspricht der Rechtspr e- chung des Senats. Mit der Urlaubsgewährung im Jahr 2010 brachte die Bekla g- te den gesetzlichen und teilweise den tariflichen Urlaubsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen. bb) Wenn eine arbeits - oder tarifvertragliche Regelung hinsichtlich des U m- fangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen gesetzlichen und arbeits - oder tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen unterscheidet und den Arbeitnehmern e i- nen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Anspruch auf Erholung s- urlaub einräumt, kommt entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgeric hts ein Rückgriff auf die Auslegungsregel in § 366 Abs. 2 BGB ebenso wenig in B e- tracht wie eine analoge Anwendung dieser Vorschrift. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub , der auf verschiedenen Anspruch s- gru ndlagen (Anspruchsgrundlagenhäufung) beruht , und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 7. August 2012 - 9 A ZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) . cc) Der tarifliche Urlaubsanspruch des Klägers ist nach diesen Grundsä t- zen gegenüber dem gesetzlichen Ans pruch auf Erholungsurlaub gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 B UrlG kein eigenständiger Anspruch, soweit sich beide Ansprüche d e- cken. (1) Der MTV differenziert schon seinem Wortlaut nach bei der Festlegung der Höhe des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindest - und dem tariflichen Mehrurlaub . Der tarifliche Urlaub soll erkennbar nicht zusätzlich zum gesetzlichen Erholungsurlaub gewährt werden, sondern schließt diesen mit ein. 16 17 18 19 20 - 7 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 8 - (2) Auch die sonstigen tariflichen Urlaubsregelungen des MTV enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die i m MTV ang eordnete Urlaubsdauer sich erst aus der Addition zweier eigenständiger Urlaubsansprüche ergibt, nämlich dem gesetzlichen Mindesturlaubsa nspruch einerseits und einem diesen aufst o- ckenden, gesonderten tariflichen Urlaubsanspruch andererseits. (3) Der Annahme, dass es keiner Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers bedarf und dieser mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sowohl den gesetzlichen als auch den übergesetzlichen A n- spruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub ganz oder teilweise erfüllt, wenn im Arbeits - oder Tarifvertrag nicht hinreichend deut lich zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub unterschieden wird, steht nicht entgegen, dass ein arbeits - oder tarifvertraglicher Mehrurlaub bezüglich seiner Entstehungsv o- raussetzungen, seiner Übertragung, seiner Kürzung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, seines Verfalls oder seiner Abgeltung eigenen Regeln unte r- liegen kann. Diese Fra gen sind jeweils getrennt zu betrachten (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 24 , BAGE 141, 374 ) . (4) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Frage, ob § 366 Abs. 2 BGB auf Urlaubsansprüche anzuwenden ist, werde vom Senat nicht ei n- heitlich beantwortet, geht sein Hin weis auf die Entscheidungen vom 16. Juli 2013 ( - 9 AZR 914/11 - ) und 15. Oktober 2013 ( - 9 AZR 302/12 - ) fehl. In diesen Entscheidungen ging es nicht um die Erfüllung von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüchen, sondern um eine (etwaige) Tilgungsbes timmung des A r- beitgebers iSv. § 366 Abs. 1 BGB bei der Zahlung von Urlaubsabgeltung. d) Dem Untergang des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März 2011 steht die bis zum 31. Mai 2011 andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht entgegen. aa) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsa n- sprüche , die den von Ar t. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitr ichtlinie gewährleisteten und von §§ 1 , 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von 21 22 23 24 25 - 8 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 9 - vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21 , BAGE 137, 328 ) . Diese Befugni s schließt die Befristung des tariflichen Mehrur laubs ein (BAG 7. August 2012 - 9 A ZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) . Die Tarifve r- tragsparteien des MTV haben von dieser Rege lungsbefugnis Gebrauch g e- macht. bb ) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abwe i- chenden Fristenregime zu un terstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorli e- gen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsa n- spruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein Gle ic h- lauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mi n- desturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzl i- chen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom B UrlG abweichende Reg e- lungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben ( BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12 ) . cc ) Die Tarifvertragsp arte ien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen , vom B U rlG abweichenden Fristenregime unterstellt. (1) Nach dem Wortlaut des § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV ist der Urlaub bis spätestens 31. März des folgenden Jahres zu gewähren (Satz 1) und erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist (Satz 2). Damit wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, der Arbeitnehmer könne seinen Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit der Übertragung vom 1. Januar eines Ka lenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres geltend m a- chen. Dies ist eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 B U rlG. Nach dessen Regime geht der nicht genommene Urlaub grundsätzlich am 31. Dezember des Urlaubsjahres unter und wird nur bei Vorliegen der gesetzl i- chen Übertragungsgründe bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Damit unterscheidet sich die tarifliche Regelung von der des B UrlG insoweit, als der 26 27 28 - 9 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 10 - Urlaubsanspruch ohne Übertragungsvoraussetzungen und ohne Übertragung s- notwendigk eit zumindest bis zum 31 . März des Folgejahres besteht (so schon zum gleichlautenden § 12 Abschn. I Ziff. 10 MTV vom 22. Februar 1973 idF vom 1. Juli 1975 BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 12 /80 - zu B I 4 b der Gründe) und genommen werden kann. Insofern unterschei det sich die tarifliche Regelung des MTV von einer anderen tariflichen Regelung, bei der der Senat einen Gleichlauf angenommen hat. Dort hat der Tarifvertrag nicht auf eine Übertr a- gung, sondern ausschließlich auf das Vorliegen von Übertragungsgründen ve r- zi chtet (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 29 ff., BAGE 137, 328) . (2) Diese Auslegung widerspricht der g emeinsamen Erläuterung der Tari f- vertragsparteien vom 23. März 1984 zu § 12 Abschn. I Ziff. 10 Satz 1 MTV vom 24. März 1979. D iese haben die Tarifre gelung ent gegen de m n- e keine generelle Übertragbarkeit des Urlaubs ger e- gelt sein. Der Urlaub sei vielmehr im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr sei nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen möglich. Diese Inte r- pretation der Tarifvertragsparteien entspricht § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 B U rlG und würde zu einem Gleichlauf zwischen gesetzliche m und tarifliche m Urlaub fü h- ren. Für die Tarifauslegung kann diese g emeinsame Erläuterung jedoch nicht herangezogen werden. (a) Gemeinsame Erläuterungen können für die Auslegung eines Tarifve r- trags Bedeutung gewinnen. Auch wenn ihnen selbst nicht der Charakter einer Tarifnorm zukomm t, kann ihr Inhalt zur Ergänzung und Bestätigung einer Tari f- auslegung herangezogen werden (BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198) . Ein hieraus ersichtlicher Wille der Tarifvertragsparteien muss jedoch stets im Tarifwerk selbst einen objektiven N iederschlag gefunden haben. Der Inhalt gemeinsamer Erläuterungen darf nicht im Widerspruch zum Wortlaut und Sinn des Tarifvertrags stehen (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 242/01 - zu II 1 e der Gründe ) . 29 30 - 10 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 - 11 - (b) So ist es hier. Der Inhalt der g emeinsamen Erläut erung steht im Wide r- spruch zum Wortlaut des § 12 Abschn. I Ziff. 10 Satz 1 MTV vom 24. März 1979 sowie zu dem des § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 1 MTV. Danach ist der Urlaub bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Die Notwe n- digkeit der Übertragung des Urlaubs in das folgende Kalenderjahr hat im Wor t- laut keinen Niederschlag gefunden . Dies gilt erst r echt für das Erfordernis b e- trieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrü n- de. Zudem haben die Tarifvertragspa rteien davon Abstand genommen, ihre gemeinsame Erläuterung in den nachfolgenden Manteltarifverträgen umzuse t- zen. Dies könnte so auszulegen sein, dass sie hiervon wieder Abstand geno m- men haben. (c) Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien lediglich § 12 Abschn. I Ziff. 10 Satz 1 MTV vom 24. März 1979 interpretiert, nicht aber dessen Satz 2. Danach erlischt der Urlaubsanspruch, wenn er nicht bis zum 31. März des fo l- genden Kalenderjahres geltend gemacht worden ist. Der Wortlaut von § 12 Abschn. I Ziff. 10 Satz 2 MTV vom 24. März 1979 spricht sogar dafür, dass der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein muss, sondern auch dann nicht erlischt, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres, wenn auch für einen nachfolgenden Zeitraum, geltend ge macht wird (offengelassen für den gleichlautenden MTV vom 22. Februar 1973 idF vom 1. Juli 1975 in BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 12/80 - zu B I 4 b der Gründe ) . Damit reicht es aus, dass der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt verlangt wird. Demgegenüber muss er nach § 7 Abs. 3 Satz 3 B U rlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderja h- res gewährt und genommen werden. e) Der Kläger machte seine streitgegenständlichen Resturlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2010 erst im Oktober 2011 geltend. Zu diesem Zeit punkt waren sie gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 2 MTV bereits verfallen. Ersatzu r- laubsansprüche aus Verzug konnten nicht entstehen. 31 32 33 - 11 - 9 AZR 275/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR275.14.0 B. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Brühler Klose Krasshöfer Der ehrenamtliche Richter Mehnert ist infolge des Endes seiner Amtszeit mit Ablauf des 30. November 2015 an der Unterschrift s- leistung verhindert. Brühler H. Anthonisen 34
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