Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juni 2014 Neunter Senat - 9 AZR 111/13 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 24. April 2012 - 2 Ca 1365/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 16. Oktober 2012 7 Sa 1182/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge Bestimmung en : AÜG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 111 /1 3 7 Sa 1182 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 3 . Juni 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Neumann - Redlin für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 111 /1 3 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten vor allem darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. August 2008 ein Arbeitsverhältnis beste ht. Die Beklagte betreibt Krankenhäuser. Die Klägerin wurde von einer Agentur für Gesundheitsfachberufe (G GmbH), die übe r eine unbefristet erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, zum 1. August 2008 als Kra n- kenschwester eingestellt. Der Arbeitsvertrag nimmt auf die vom Interessenve r- band Deutscher Zeitarbeitsunternehmen mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Seit B e- ginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin der Beklagten als Leiharbei t- nehmerin überlassen. Die Klägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht vorüberg e- hend iSv . § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, sodass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei . Die Beklagte nutze in rechtsmis s- bräuchlicher Weise die Arbeitnehmerüberlassung, um eigenen Arbeitskräfteb e- darf auf Dauer zu günstigeren tariflichen B edingungen abzudecken. Selbst wenn eine echte Überlassungskonstruktion anzunehmen wäre, würde es sich um einen institutionellen Rechts missbrauch iSv . § 242 BGB handeln. Der durch die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 19. November 2008 über Leiharbeit ( im Folgenden: Leiharbeitsrichtlinie) b e- zweckte Mindestschutz für Arbeitnehmer würde verfehlt, wenn die Beklagte sich ihren typischen Arbeitgeberpflichten entziehen könnte. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 111 /1 3 - 4 - Im Revisionsverfahren hat die Klägerin behauptet, di e aktuelle Koalition von CDU, CSU und SPD habe eine Gesetzesänderung in Aussicht gestellt, derzufolge nach dem Ablauf einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ein Arbeitsverhältnis zum Entleiherunternehmen angeordnet werde. In der Übergangsphase bis zu r Umsetzung des gesetzgeberischen Vorhabens bleibe es der Rechtsprechung überlassen, die Sanktionierung der verbotenen Daue r- überlassung unter Einbeziehung dieser Planungen und unter Zugrundelegung der Leiharbeitsrichtlinie vorzunehmen. Die Klägerin hat vo r dem Landesarbeitsgericht beantragt 1. festzustellen, dass zwischen ihr und der Bekla g- ten seit dem 1. August 2008 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, nach welchem s ie bei der Beklagten als examinierte Krankenschwe s- ter angestellt ist, 2. die Beklagte - für den Fall des Obsiegens in der II. Instanz - zu verurteilen, s ie bis zum recht s- kräftigen Ausgang des Rechtsstreits tatsächlich als examinierte Krankenschwester zu beschäft i- gen, 3. a) die Beklagte zu verurteilen, ihr in entspreche n- der Anwendung des § 13 AÜG Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einer examinierten Krankenschwester zu erteilen, die in der Zeit seit August 2008 als examinierte Krankenschwester beschäftigt gewesen ist, und b) die Beklagte nach Erteilung der Auskunft zu 3. a) zu verurteilen, aa) die sich aufgrund der Auskunft ergebende, noch zu bestimmende Differenzvergütung für die Zeit seit dem 1. August 2008 nachzuzahlen, welche sich berechnet aus dem regelmäßigen tarifl i- chen Entgelt einer examiniert en Kranke n- schwester abzüglich der bereits bezogenen Vergütung; die nachzuzahlenden Beträge sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 31. Tage seit Fälligkeit zu ve r- zinsen, und bb) ihr über die Differenzvergütung hinaus begi n- 4 5 - 4 - 9 AZR 111 /1 3 - 5 - nend ab dem 1. August 2008 diejenigen sonst i- gen noch zu bestimmenden Arbeitsbedingungen zu gewähren, die eine examinierte Kranke n- schwester der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2011 bezogen hat. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag ua. die Ans icht ve r- treten, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unz u- lässig. Die Klägerin habe in einem weiteren Verfahren die Feststellung begehrt, dass die G GmbH als ihre Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihr die Arbeit s bedi n- gun gen de s Einsatzbetrieb s zu gewähren. Wenn die Klägerin selbst von einem Arbeitsverhältnis mit der G GmbH ausgehe, fehle das Rechtsschutzb e dürfnis für das vorliegende Verfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufu ng der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückg e- wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter mit den Maßgaben , dass im Antrag zu 1. das die Anträge zu 2., 3. Buchst. a) und b) nur für den Fall gestellt werden , dass dem Antrag zu 1. stattgegeben wird. Die Bekla g- te beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist u nbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. 1 . Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint. Die Anträge der Klägerin zu 2., 3. Buchst. a) und b) sind dem Senat deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. 6 7 8 9 - 5 - 9 AZR 111 /1 3 - 6 - a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 ( - 9 AZR 51/13 - Rn. 11 ff. ) eingehend begründet, dass der Gesetzgeber bis zum 30. November 2011 bewusst darauf verzichtete, die Dauer der Arbeit nehme r- überlassung zeitlich zu begrenzen, und dass ein Verstoß gegen das ab dem 1. Dezember 2011 geltende Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitne h- merüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zum Zustandekommen eines Arbei tsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer führt, wenn der Verleiher - wie hier die G GmbH - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen. Er hat ferner ausgef ührt, aus welchen Gründen eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG nicht in Betracht kommt und weshalb auch die Leiharbeitsrichtlinie bei einem nicht nur vorübe r- gehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher das Zustandekommen eines Arbeitsverhält nisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht vorgibt. Schließlich hat der Senat Ausführungen dazu gemacht, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Arbeitsverhältnis zw i- schen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begrün det wird, wenn gegen das Verbot eines nicht nur vorübergehenden Einsatzes des Leiharbeitnehmers verstoßen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. b) Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Au s- führungen des Senats im Urt eil vom 10. Dezember 2013 ( - 9 AZR 51/13 - ) i n- f rage stellen könnten. Sie hat insbesondere keine Umstände aufgezeigt, aus denen entgegen der Annahme des Senats folgt, der Gesetzgeber habe un b e- wusst davon abgesehen anzuordnen, dass bei einer nicht nur vorübe rgehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird. Argumente, die auf ein unbewusstes, vers e- hentliches Unterlassen des Gesetzgebers schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgeb racht . c) Der Hinweis der Klägerin auf den zwischen CDU, CSU und SPD am 16. Dezember 2013 unterzeichneten Koalitionsvertrag geht in mehrfacher Hi n- sicht fehl. Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung 10 11 12 - 6 - 9 AZR 111 /1 3 berechtigen Gerichte nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen. Im Übrigen haben die Koalitionsparteien unter Ziff. 2.2 des Koalitionsvertrags nicht vereinbart, dass eine nicht mehr vorübergehende Überlassung eines Leiha r- beitnehmers hinsichtlich der Rechtsfolge einer Überlassun g ohne Erlaubnis (Scheinwerk - und - dienstverträge) soll geregelt werden, dass über § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem vermeintlichen Werkbesteller/Dienstberechtigten zusta nde kommt. 2. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Neumann - Redlin 13
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