Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Neunter Senat - 9 AZR 883/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 Ca 820/12 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz Urteil vom 1. August 2013 - 11 Sa 112/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: N icht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge Bestimmung en : AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 , § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 883/13 11 Sa 112/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 883/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0 - 3 - Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Heilmann für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 1. August 2013 - 11 Sa 112/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urt eil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2012 - 8 Ca 820/12 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte ist gesellschaftsrechtlich mit der G Holding GmbH & Co. KG verbunden und betreibt mehrere Warenhäuser , ua . ein W a- ren haus in K . Unter dem 12. Juni 2008 schloss die Beklagte als Entleiherin mit der G Personalservice GmbH & Co. KG (im Folgenden Personalservicegesel l schaft) als Verleiherin für die Betriebsstätte K r überla s sungsvertrag Die Bundesagentur für Arbeit erteilte der Pe r sonalserviceg e- sellschaft zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2009 die E r laubnis zur g e- werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und zuletzt unbefristet ab dem 1. Februar 2011 bei der Personalservice gesellschaft b e schäftigt. Sie wu r- d e im Warenhaus K der Beklagten als Mitarbeit e rin im Bereich Kasse/Info z u- letzt mit einer wöchentlichen Arbeits zeit von 25 Stunden eing e set zt. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 883/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0 - 4 - Die Klägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht nur vorübe r- gehend iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Deshalb sei zwischen ihr und der Bekla g- ten ein Arbei tsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, das s zwi schen den Parteien ein Arbeitsve r- hältnis als Mitarbeiterin im Bereich Kasse/Info mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, zwischen ihr und der Klägeri n sei kein Arbeitsverhältnis zusta n- de gekommen. Die Kläger in sei ihr nur vorübergehend zur Arbeitsleistung übe r- lassen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgerich t zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre n Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei rechtsmissbräuc h- lich, dass die Beklagte sich auf die der Personalservicegesellschaft erlaubte Arbeitnehmerüberlassung berufe. Denn diese habe die Klägerin in unzulässiger Weise nicht nur vorübergehend an die Beklagte verliehen. Deshalb sei zw i- schen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen. II . Es kann dahinstehen, ob die Personalservicegesellschaft die Klägerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleis tung an die Beklagte verliehen hatte. Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerübe r- lassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG führt entgegen der Annahme des Landesa r- 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 9 AZR 883/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0 beitsgerichts nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwisc hen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher - wie hier - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Rn. 10; ausführlich BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 11 ff . , BAGE 146, 384, zum Gesichtspunkt des Rechtsmiss brauch s vgl. insb . Rn. 36 ff . ) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat ke i- ne Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Sen ats im U r- teil vom 10. Dezember 2013 ( - 9 AZR 51/13 - ) infrage stellen können. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Mehnert Heilmann 11
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