Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Juli 2019 Neunter Senat - 9 AZM 9/19 - ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 29 Ca 216/18 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - Entscheidungsstichworte : Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretung s- zwang ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZM 9/19 4 Sa 5/19 Landesarbeitsgericht Hamburg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 31. Juli 2019 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 . 000,00 Euro festgesetzt. - 2 - 9 AZM 9/19 ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0 - 3 - Gründe I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungs beschwerde ist unz u- lässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG) . 1 . Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen R echtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG g e- nannten Bevollmächtigten erfolgen. a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozes sbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfa h- rensbevollmächtigten sein (vgl. BAG 2. Oktob er 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 41 , BAGE 163, 326) . b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungs b e- schwerde nach § 7 7 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Kü nzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122 ) . Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang na ch § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungs b e- schwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungs beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwir f t, ohne die Revision s - beschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungs - beschwerde nach § 72a ArbGG . Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der B eschwerde ( vgl. BAG 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - Rn. 5 ff., BAGE 152, 209 ; 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5 ) . 1 2 3 4 - 3 - 9 AZM 9/19 ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0 2 . Danach ist Nichtzulassungs beschwerde des Klägers nicht ordnung s- gemäß eingelegt und deshalb unzulässig. II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen B e- schwerde zu tragen. Kiel Pulz Weber 5 6 7
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