Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 Neunter Senat - 9 AZR 525/14 - ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 I. Arbeitsgericht Krefeld Urteil vom 18. Oktober 2013 2 Ca 2693/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1423/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand svereinbarung Bestimmung en : Verordnun g (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Hand elssachen (EuGVVO) Art. 18 Abs. 1, Art. 21, 23 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 24 ; GVG § 17a ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 525/14 12 Sa 1423/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Oktober 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20 . Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsg ericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Wullhorst und Neumann - Redlin für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s Düsseldorf vom 28 . Mai 2014 - 12 Sa 1423 /1 3 - wird zurückgewiesen. 2 . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, 20 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2011 abzugelten. Die Beklagte , die ihren Si tz in Polen hat, vertreibt Sportlernahrung und Nahrungsergänzungsmittel. Der Kläger , der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, war für sie vom 1. November 2010 bis zum 30. September 2011 auf der Grundlage von vier unmittelbar aneinander anschließenden V erträ gen l- tätig. Hierin verpflichtete sich der Kläger gegen eine monatl i- che Vergütung in einer Gesamthöhe von 6.150,00 Euro , Produk te der Bekla g- ten an deutsche Kunden zu vermitteln, den Markt zu analys ier e n und Kunden zu werben . Die in englischer Sprache abgefassten Verträge enthalten eine G e- richtsstand s vereinbarung. Danach ist f ür Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Auftraggebers zuständig . Die Verträge sehen darüber hinaus die Geltung poln i- schen Rechts vor und belegen den Kläger mit einem Wettbewerbsverbot. Seine Tätigkeit übte der Kläger fast ausschließlich in Deutschland aus . Er akqui rierte Kunden, setzte Promotion maßnahmen um und kümmerte sich um die Betreuung der Kunden. Bestellungen gab er an die Beklagte weiter. Er o r- ganisierte Pfandregelungen für die Produkte der Beklagten und arbeitete Etike t- ten um, um sie den deutschen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Bekla g- te stellte ihm einen Laptop zur Verfügung. Gegen eine monatliche M iete iHv. 150,00 Euro erhielt er ein Dienstfahrzeug , das die Aufschrift der Beklagten trug , sowie eine Tankkarte und eine K reditkarte, die direkt über ein Konto der B e- kla g ten abgerechnet wurde n . Er besaß einen E - Mail - Account bei der Beklagten 1 2 3 - 3 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 4 - und nutzte Visitenkarten mit d em Logo de Business D e- velop auswie sen . Anfang November 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Pflichtvers i- cherung bei der Deutschen Rentenversicherung als selb st ständig Tätiger. Au s- weislich seines Antrag s war er als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeit wurden folgen de Fragen vo n de m 3.5 Haben Sie regelmäßige Arbeits - und Anwesenheitszei ten 3.6 Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und , 3.7 Kann Ihr Auftraggeber Ihr Einsatzgebiet auch , 3.8 Ist die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch Sie von der Zustimmung Ihres Auftraggebers abhä n- gig? . Sein unternehmerisches Handeln beschrieb der Kläger wie folgt: Eigener Kapitaleinsatz bzgl. Büro, Büroausstattung, R eisekosten, Telefon etc., Preis bzw. Honorar gemäß verhandeltem Vertrag, Werbung bzw. Kundenakquise per Telefon über persönliche Kontakte und Internetnetzwerke . Mit E - Mail vom 4. November 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, Rechenschaft über geleistete Fahrten abzulegen. Unter dem 14. November 2010 verlangte die Beklagte von dem Kläger, ihr Firmenlogo bei allen E - Mails zu verwenden , unter dem 11. Januar 2011 die Übersendung einer aktuelle n Preisliste . Um die Wahrnehmung von Terminen nachvollziehen zu können, b e- gehrte die Beklagte m it E - Mail vom 21. Februar 2011 von dem Kläger, seinen Outlook - Kalender zu pflegen . In einer E - Mail vom 25. Februar 2011, die auch an zwei Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet war, gab die Beklagte konkrete Preis e für ihre Produkte vor . In einer weiteren E - Mail vom gleichen Tag findet sich eine von der Beklagten erstellte Liste, die fünf Arbeitnehmer - darun ter auch den Kläger - mit ihren regionalen Verantwortungsber e ichen nennt. Mit E - Mail vom 1. März 2011 hielt die Beklagte den Kläger an , ihrem Geschäftsfü h- rer gegenüber unmittelbar zu berichten. D ie Beklagte drang m it E - Mail vom 28. April 2011 dar auf, der Kläger solle Rechenschaft über Umsät ze und Prov i- sionen ab legen. Unter dem 26. Mai 2011 bedang sich die Beklagte vom Kläger die Vorlage von Einsatzplänen aus . Mit E - Mail vom 11. Juli 2011 teilte die B e- 4 5 - 4 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 5 - klagte dem Kläger Zielvorgaben mit. Darüber hinaus erbat sich die Beklagte mit E - Mails vom 26. Mai und 1. September 2011 die Überse n dung von Unterlagen . Die Beklagte gewährte dem Kläger während der gesamten Vertrag s- laufzeit keinen Urlaub. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die Beklag te habe 20 Urlaubstage abzugelten. Zwischen den Parteien habe ein Arbeit sverhältnis bestanden. Hilfsweise macht der Kläger geltend, er sei als arbeitnehmerähnl i- cher Selb st ständiger für die Beklagte tätig gewesen. Mit Versäumnisurteil vom 16. November 2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 5.677,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2011 zu zahlen. Nachdem die Beklagte gegen das Versäumni s- urteil Einspruch e i ngelegt hat, hat das Arbeitsgericht m it Beschluss vom 1. Februar 2013 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeit ssachen für geg e- ben erklärt . D ie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2 013 zurück gewiesen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16. November 2012 - 2 Ca 2693 /1 1 - aufrecht zuerhalten. Die Beklagte hat die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abwe i- sung der Klage mit der Begründung beantr agt, die deutschen Gerichte sei en aufgrund der in den Verträgen der Parteien enthaltenen Gerichtsstandsverei n- barung international nicht zuständig. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewies en. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Ve r- säumnisurteils. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die de utschen Gerichte nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit ric htet sich im Streitfall nach der von den Pa r- teien getroffenen G erichtsstandsvereinbarung. Danach fällt der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Gerichte. Die Vereinbarung der Parteien ist nicht gemäß Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (EuGVVO) unwir ksam. Den Gegenstand des Verfahrens bilden selbs t- ständige Dienstvertr äge und nicht individuelle Arbeitsvertr ä g e iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. I. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende intern a- tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ( vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 1 1 , BAGE 147, 342) bestimmt sich im Streitfall nach den Vo r- gaben der EuGVVO, deren Geltungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO eröffnet ist. Der für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO erf orderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH 17. November 2011 - C - 327/10 - [ Hypote ní banka ] Rn. 29, Slg. 2011, I - 11543) liegt vor, weil die Beklagte ihren Sitz in Polen hat. Die von dem Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Fo r- derung begründet zwischen den Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit. II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen folge weder aus se i- nem Beschluss vom 3. Juli 2013 noch aus dem Beschluss des Arbei tsgerichts vom 1. Februar 2013. Beide Gerichte haben im Rahmen der Vorabentsche i- dung allein über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 31. Aufl. § 17a GVG Rn. 12) , nicht aber über die Frage 12 13 14 - 6 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 7 - der internationalen Zustä ndigkeit der deutschen Gerichte entschieden . Will das angerufene Gericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsba r- keit vorab bindend feststellen, hat es im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO, nicht aber durch Beschluss nach § 17a G VG zu entscheiden (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - Rn. 25, BAGE 113, 327) . III. Der Streitfall fällt aufgrund der von den Parteien getroffenen Gericht s- stand svereinbarung in die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen G e- richtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO) . 1. Der Kläger und die Beklagte kamen schriftlich überein , das für die B e- klagte zuständige Gericht solle über künftige Rechtsstreitigkeit en zwischen den Parteien entscheiden . N ach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO ist zu vermuten, dass die Parteien hiermit einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren wollten (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg 14. April 2004 - 13 U 76/03 - zu II 1 der Gründe) . Der Kläger hat diese Vermutung nicht entkräftet . 2. Die Vereinbarung lä uf t den Vorgaben des Art. 21 EuGVVO nicht zuw i- der (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) . Sie weicht ni cht von den Vorschriften des A b- schnitt s 5 der EuGVVO ab. Diese finden e ntgegen der Auffassung des Klägers auf den Streitfall keine Anwendung. Die von den Parteien geschlos senen Ve r- träge sind keine individuellen Arbeitsverträge iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. a) Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff der EuGVVO unter B e- rücksichtigung von Art . 45 AEUV autonom auszulegen ( BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 20; vgl. zur vertragsautonomen Auslegung der in der EuGVVO enthaltenen Rechtsbegriffe EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 42) ne Vereinb a- rung, mittels deren sich eine Person verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C - 229/14 - [Balkay a] Rn. 34 mwN) . Aus Sicht der zur Arbeitsleistung verpflich - 15 16 17 18 - 7 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 8 - teten Person handelt es sich um ein Unterordnungsverhältnis (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C - 229/14 - [Balkaya] Rn. 37 ; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 46 , Slg. 2010, I - 11405 ) , bei dem sie nach Weisung ihres Arbei t- gebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht (vgl. EuGH 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 72 , Slg. 2004, I - 873 ) . S ie is t weder an den geschäftliche n Risiken d es Arbeitgebers beteiligt noch frei bezüglich des Einsatz es eigener Hilfs kräfte ( vgl. EuGH 14. Dezember 1989 - C - 3/87 - [Agegate] Rn. 3 6 , Slg. 1989, I - 4459 ) . W ährend der Dauer des Unterordnungs verhältnisses ist sie in das Unterne h- men des Arbeitgebers eingegliedert (vgl. EuGH 16. September 1999 - C - 22/98 - [Becu ua.] Rn. 26 ; vgl. zum Ganzen auch EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36) . Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterordnung sverhältnis vorl iegt oder aber der Dienstnehmer seine Leistung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbringt , muss im Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehu n- gen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (vgl. EuGH 10. September 2015 - C - 47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua. ] Rn. 4 6 ) . b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, bei den von den Parteien geschlossenen Verträge n handele es sich nicht um individuelle Arbeitsvertr äge iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO . Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungsbelastete Kläger (vgl. zur Frage der Staatenimmun i- tät BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) hat Umstände, deren Vorliegen mit hinreichender Sicherheit auf ein Arbeitsverhäl t- nis schließen lassen, nicht vorgetragen. aa) Nach dem Vertragsinhalt sollte der Kläger die geschuldete Tätigkeit als Selb st ständiger erbringen. (1) Die Parteien haben die einzelnen Verträge, die keinerlei Hinweis auf ein - 19 20 21 - 8 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 9 - schrieben. Diese Bezeichnung deutet auf einen freien Dienstvertrag hin. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbezie hungen vor der form a- len Vertragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass die Entsche i- dung der Parteien für eine bestimmte Art von Vertrag irrelevant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selb st ständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtige n ( vgl. zum Arbeitnehmerbegriff nach nationalen Kriterien BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19) . (2) Für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist die von dem Kläger geschuldete Tätigkeit, die Vermittlung von Produkten, ebenso u nergiebig wie die Vereinbarung eines Wett bewerbs verbots. Eine durch ein Wettbewerbsverbot gesicherte Vermittlungstätigkeit kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch unter dem Regime eines freien Dienstvertra g s au s- zuüben sein. bb) Die von dem Lande sarbeitsgericht festgestellten Tatsachen rechtfert i- gen es entgegen der Ansicht der Revision nicht, aus der Durchführung des Ve r- trag s darauf zu schließen, die Parteien hätten nicht freie Dienst - , sondern A r- beitsvertr ä g e schließen wollen. (1) Die Angaben, die der Kläger gegenüber der Deutsche n Rentenvers i- cherung machte, deuten auf das Gegenteil hin. Der Kläger erklärte , er sei bei seiner Tätigkeit weder an Arbeitszeiten noch an Anwesenheitszeiten gebunden. Zudem sei die Veränderung des Einsatzg ebiet s von seiner Zustimmung abhä n- gig. Schließlich sei er befugt, ohne Zustimmung seines Auftraggebers Vertreter bzw. Hilfskräfte ein zu stellen . All diese Umstände sind für ein freies Dienst - , nicht aber für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend . 22 23 24 - 9 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 10 - (2) In di eselbe Richtung weist der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger keinerlei konkret e Vorgaben hinsichtlich des Ort s und der Zeit seiner Einsätze macht e . Vielmehr war es der Kläger, der die Einsatzpläne selbstständig erstel l- te. Die rein faktischen Zwänge, den en der Kläger bei der Einsatzplangestaltung unterlag, sind nicht ausreichend, um ein Unterordnungsverhältnis anzunehmen . (3) Soweit der Kläger die Beklagte beriet, Kunden akquirierte und betreute, Promotion maßnah men um setzte , Pfandregelungen für die Produ kte der Bekla g- te n organisierte und Etiketten um arbeitete , besagen diese Tätigkeiten nichts über die Rechtsnatur des ihnen zugrunde liegenden Vertragswerks. Die Täti g- keiten können sowohl von einem Arbeitnehmer als auch von einem freien Dienstnehmer geschuld et sein. (4) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn per E - Mail au f- gefordert, Rechenschaft über Umsätze und Provisionen abzulegen, Einsatzpl ä- ne vorzulegen, eine aktuelle Preisliste und andere Unterlagen zu übersenden, Rechenschaft über die mit dem Dienstf ahrzeug geleisteten Fahrten zu g e b en und ihm Ziele sowie Preise vorgegeben, lässt dieser Vortrag nicht den Rüc k- schluss zu, die Parteien verbinde ein Arbeitsverhältnis. Ohne Kenntnis des ko n- kreten Inhalts und der Begleitumstände der Nachricht en, die der Kläger entg e- gen der Anordnung des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 18. März 2014 nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt hat, kann nicht b e- urteilt werden , ob sie Ausdruck des übereinstimmenden Willens der Parteien waren, da ss der Kläger weisungsgebunden in einem Unterordnungsverhältnis für die Beklagte tätig werden sollte. Abgesehen davon gehen Informations - oder Rechenschaftspflichten nicht zwingend mit einem Unterordnungsver hältnis ei n- her. Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten , die eine Vielzahl von Vertragsverhältnisse n kennzeichnen (vgl. § 556 Abs. 3, §§ 666, 675, 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 Satz 1, §§ 713, 740 Abs. 2, § 1214 Abs. 1 BGB oder § 87c HGB) . 25 26 27 - 10 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 - 11 - (5) Dass die Beklagte dem Kläger einen mit der Aufschrift der Beklagten versehenen Dienstwagen sowie Visitenkarten mit ihrem Firmenlogo zur Verf ü- gung stellte und einen E - Mail - Account für den Kläger einrichtete, belegt das Bemühen der Beklagten, nach außen als Hersteller der von dem Kläger vertri e- benen Produkte in Erscheinung zu treten, legt aber nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nahe. Die Überlassung eines La p- tops ist für die Frage, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger Weisungsrechte besaß, ebenso wenig ergiebig wie die Überlassung einer Kredit - und einer Tankkarte. (6) Soweit der Kläger auf die Art der Vergütung und deren Bezeichnung durch die Beklagte verweist, übersieht er, dass die Umstände der Dienstlei s- tung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung für die Einordnung ein es Rechtsverhältnisses maßgeblich sind (vgl. zur Abgrenzung nach nationalen Kr i- terien BAG 11. März 1992 - 7 AZR 130 / 91 - zu I 4 b der Gründe ) . c) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Vo r- abentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV be darf es nicht. Die Voraussetzu n- gen, unter denen von einem individuellen Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auszugehen ist, sind durch den EuGH hinreichend geklärt (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C - 229/14 - [Balkaya] Rn. 37 ; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 46 , Slg. 2010, I - 11405 ; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 72 , Slg. 2004, I - 873 ) . I V . Die Voraussetzungen, an die Art. 24 EuGVVO die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts infolge rügelosen Einlassens knüpft, liegen nicht vor. Die B eklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift gerügt. 28 29 30 31 - 11 - 9 AZR 525/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR525.14.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Suckow Wullhorst C. Neumann - Redlin 32
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