Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Mai 2014 Neunter Senat - 9 AZR 575/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 17. August 2011 - 29 Ca 3051/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Urteil vom 5. April 2012 - 3 Sa 138/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Omnibusfahrer - Anspruch auf Fahrtunterbrechungen Bestimmungen: Fahrpersonalv erordnung (FPersV) § 1; Fahrpersonalgesetz (FPersG) § 2; BGB § 618 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 15. März 2006 Art. 7 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 575/12 3 Sa 138/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Mai 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose - 2 - 9 AZR 575/12 - 3 - sowie die ehrenamtlichen Richter Anthonisen und Neumann - Redlin für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 5. April 2012 - 3 Sa 138/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Gestaltung von Fahrtunterbrechungen in den Dienstplänen der Beklagten. Der Kläger ist als Omnibusfahrer im Linienverkehr bei der Beklagten beschäftigt, die den öffentlichen Personennahverkehr in Stuttgart betreibt. Die Linienlänge beträgt nicht mehr als 50 Kilometer , der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer. Auf das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien findet der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehr s- bet riebe Baden - Württemberg (BzTV - N BW) vom 13. November 2001 Anwe n- dung. In diesem ist ua. bestimmt : § 23 Besondere Bestimmungen für AN im Fahrdienst Besondere Bestimmungen für AN im Betriebs - und Ve r- kehrsdienst - einsc hließlich Verkehrs - und Fahrmeister - (Fahrdienst) ergeben sich aus der Anlage 3. Die Anlage 3 zum BzTV - N BW ( Besondere Bestimmungen für Arbei t- nehmer im Fahrdienst ) lautet auszugsweise wie folgt: § 2 (1) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit (ei n- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 575/12 - 4 - schließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Ze i- ten), die Pausen und die Wendezeiten. .. . § 4 (2) Die nach dem ArbZG oder nach der Fahrpersona l- verordnung zu gewährende Pause kann durch A r- beitsunterbrechungen (z. B. Wendezeiten) abgego l- ten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst - und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs - oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlun g der Pausen nicht berücksichtigt. Protokollerklärungen zu Satz 2: a) Die Summe der Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten muss in jeder Diens t- schicht des Fahrbediensteten mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruh e- pausen erreichen. § 8 Der Dienstplan muss alle planmäßigen Dienste und freien Tage enthalten. Die ihm zugrund e liegende durchschnittl i- che Arbeitszeit ist zu vermerken. Er ist an geeigneter, a l- len beteiligten AN zugänglicher Stelle auszulegen. Die Beklagte wendet bei der Dienstplangestaltung sowohl die sog e- nannte Blockpausenregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV als auch die sogenannte Sechstelregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV an. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Fahrtunterbrechungen in seinen Dienstplänen nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV gestaltet werden dü r- fen. Die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der durchschnittliche A b- sta nd zwischen den Haltestellen n icht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilometer betragen könne. 4 5 - 4 - 9 AZR 575/12 - 5 - Der Kläger hat beantragt fest zu stell en , dass Dienstpläne für ih n so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV enthalten , h ilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach der Fahrpersonalverordnung erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als ein Sechstel der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen. Die Beklage hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, § 1 Abs. § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV ergebe, die Blockpausen - und die Sechstelrege lung zu. Ihr stehe bei der Dienstplangestaltung somit ein Wahlrecht zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. En tscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsanträge des Klägers sind zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Hauptantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er bedarf alle r- dings der Auslegung. Soweit der Kläger nach dem Wortlaut des Antrags die Feststellung begehrt, dass seine Dienstpläne so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV entha l- ten, würde der Streit der Parteien durch ein der Klage stattgebendes Urteil nicht geklärt. Zwischen den Parteien ist gerade streitig, wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV auszulegen ist. Der Kläger hat jedoch zur Erläuterung des Antrags ausweislich des Protokolls bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeit s- 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 575/12 - 6 - gericht erklärt, gemeint sei, dass die Dienstplangestaltung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV und nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV erfolgen solle. Vor diesem Hi n- tergrund hat das Landesarbeitsgericht das Feststel lungsbegehren des Klägers so verstanden, dass die Fahrtunterbrechungen in den Dienstplänen für ihn au s- schließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV gestaltet werden dürfen. Dieser Au s- legung des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger mit der Revisionsbegründung ni cht entgegengetreten. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei Omnibusfahrern im öffentlichen Personennahverkehr, wenn die Linienlänge nicht mehr als 50 Kilometer und der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltest ellen nicht mehr als drei Kilometer beträgt, in den Dienstplänen Fahrtu n- terbrechungen ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV vorzusehen. 1. Da der Kläger die Feststellung einer gegenwärtig bestehenden Ve r- pflichtung zur Dienstplangestaltung begehrt, i st auf den erhobenen Anspruch das zur Zeit der Revisionsentscheidung geltende Recht anzuwenden (BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - Rn. 16 mwN, BAGE 128, 288) . Deshalb kommt nicht die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Verordnung zur Durchführung de s Fahrpersonalgesetzes (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) idF vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) , in Kraft getreten am 23. Dezember 2011, sondern die nach Verkündung des Berufungsurteils mit Wirkung zum 7. Juni 2013 in Kraft getretene FPersV idF des Art. 1 der Veror d- nung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) zur Anwendung. Allerdings ist der Wortlaut von § 1 Abs. 3 FPersV seit dem 31. Januar 2008 ( sh. hierzu BGBl. I S. 54) unverändert geblieben. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der FPersV f indet sich in § 2 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) idF der B e- kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) , das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist. 2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nich t aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. Art. 7 der Verordnung (EG) N r. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschri f- 11 12 13 - 6 - 9 AZR 575/12 - 7 - ten im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates . a) Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gege n Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese Pflicht des Arbeitgebers wird durch die Normen des europäischen und des nationalen Arbeitsschutzrechts konkretisiert. Deren Einhaltung wird damit z ugleich arbeitsvertraglich geschu l- det. Das wirkt sich auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO) aus. Dieser hat die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbei t- nehmer festgelegten Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeiten einzuhalten (st. Rspr., vgl. BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - Rn. 18, BAGE 128, 288; 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 35, BAGE 119, 41) . Zu beachten sind auch die Regelungen des Fahrpersonalrechts über die höchstzulässigen Len k- zeiten und deren Unterbrechungen nach Art. 7 der V erordnung (EG) Nr. 561/2006. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrpersonalrecht nicht nur dem Gesundheitsschutz, sondern auch der Sicherheit im Straßenverkehr dient und die unionsrechtlichen Vorschriften zusätzlich den Schutz des grenzüb e r- schreitenden Wettbewerbs bezwecken (BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - aaO ) . b) Eine unmittelbare Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kommt hier allerdings nicht in Betracht. Diese gilt nach Art. 3 Buchst. a nicht für Beförderungen im Straßen verkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförd e- rung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Dies ist bei den Linien, auf den en der Kläger als Omn i- busfahrer eingesetzt wird, der Fall. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Eur o- päischen Union im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 des Ve r- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist bezüglich der Ausnahme von 14 15 - 7 - 9 AZR 575/12 - 8 - Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, im Sinne der Dok t- rin vom acte clair derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keine r- lei Raum bleibt (vgl. hierzu EuGH 6 . Oktober 1982 - C - 283/81 - [CILFIT] Slg. 1982, I - 3415; ErfK/Wißmann 14. Aufl. Art. 267 AEUV Rn. 33 mwN) . c) Auch eine Anwendung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kraft B ezugnahme in der FPersV scheidet aus. Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, dass Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilom etern eingesetzt sind, Fahrtunterbrechungen n ach näherer Maßgabe der Art. 4, 6 bis 9 und 12 der V erordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten haben. § 1 Abs. 1 FPersV gibt dementsprechend vor, unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland Unio n s- recht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die - wie hier - nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der V erordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen (vgl. BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - Rn. 28, BAGE 128, 288) . Jedoch regelt der Eingangssatz von § 1 Abs. 3 FPersV bereits dem Wortlaut nach mit der atz der Fahrtunterbrechungen, die Fahrer von Omnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer n einzuhalten haben, eine abw eichende Sonderregelung (Andresen/Winkler Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer 4. Aufl. § 1 FPersV Rn. 12) . Rechtstechnisch wird durch den Ei n- gangssatz von § 1 Abs. 3 FPersV in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen wi e- der derjenige Rechts zustand herbeigeführt, der bei unmittelbarer Anwendung der V erordnung (EG) Nr. 561/2006 gölte, nämlich dass diese Verordnung für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden , nicht gilt, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Hierbei handelt es sich um ein typisches, eindeutiges Regel - Ausnahme - Verhältnis. Den chend von Absatz 1 Abs. 3 FPersV 16 - 8 - 9 AZR 575/12 - 9 - kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Bezug auf Fahrtunterbrechu n- gen kein e andere Bedeutung beigemessen werden. 3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 1 Abs. 3 FPersV, der auf Grundlage von § 2 Nr. 3 Buchst. a FPersG erlassen wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Willen des Veror d- nungsgebers entnehmen, dass die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stünden. Die FPersV bindet als Ge setz im materiellen Sinne die Normadressaten genauso wie ein förmliches (Parlaments - )Gesetz (vgl. Rüthers/Fischer/Birk Rechtstheorie 7. Aufl . Rn. 226) , sodass sie auch entsprechend auszulegen ist (vgl. zur Allg e- meinverbindlicherklärung: BAG 29. September 2 010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15) . a) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen n icht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilom e- ter betragen kann. Dieser Umstand schließt es jedoch nicht aus, dass im Falle eines durchschnittlichen Haltestellenabstands von nicht mehr als drei Kilom e- tern gleichwohl Fahrtunterbrechungen nicht nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV , sondern auch nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV zulässig sind. b) 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV bezieht sich entg e- gen der Ansicht des Klägers nicht auf die V erordnung (EG) Nr. 561/2006, die nach dem Eingangssatz des § 1 Abs. 3 FPersV für Fahrer von O mnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern nicht gilt. Dieses Wort bezie h t sich auf Fahrtunterbrechungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV. aa) Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV als Fahrtunterbrechung en auch Arbeitsunterbrechungen ausreic hend, soweit diese nach den Dienst - und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (zB Wendezeiten). Das Wort u- senregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV nicht noch einmal im Normt ext der 17 18 19 20 - 9 - 9 AZR 575/12 - 10 - Nr. 2 ausdrücklich aufführen musste. Es dient dazu, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV kürzer gefasst werden konnte. bb) Diese Auslegung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in § 1 Abs. 3 FPersV generell Fahrtu n- terbrechungen für Fahrer von Omnibussen im Linienverkehr mit einer Linie n- länge bis zu 50 Kilometern regelte. Der Verordnungsgeber wollte bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei Kilometern durch Gestaltung von Dienstplänen ermöglichen, indem er angeordnet hat, dass a n- statt von Fahrtunterbrechungen nach der Blockpausenregelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV) als Fahrtunterbrec hungen auch Arbeitsunterbrechungen gemäß der Sechstelregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 F P ersV ausreichend sind (vgl. Rang Lenk - und Ruhezeiten im Straßenverkehr 18. Aufl. S. 120) . Dies ergibt sich aus der amtlichen Verordnungsbegründung, wie sie Gegenstand des parlamentar i- schen Verfahrens zum Zwecke der Zustimmung des Bundesrats nach Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 GG war. Die zum 31. Januar 2008 in Kraft getretene Neufassung von § 1 Abs. 3 FPersV, die auch heute noch gilt, sollte nach der amtlichen B e- gründung klarstelle i- lometern bestimmte Arbeitsunterbrechungen auch als Fahrtunterbrechungen nach der N ummer (BR - Drs. 604/07 S. 65) . Diesen Willen hat das seinerzeit federführende Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stad t- n- (Stand 1. Dezember 2011, letztmalig überarbeitet am 12. Juli 2013, im Internet abrufbar unter ) in Abschn. 7.2.2 ( Fahr t unterbrechungen bei durc h- schnittlichem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km [§ 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV] t unterbrechungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. e- steht weitgehend Einigkeit, dass auch bei einem durchschnittlichen Halteste l- lenabstand von nicht mehr als drei Kilometern Blockpausen zulässig sind (Heimlich/Hamm/Grun/Fütterer Fahrpersona lrecht 3. Aufl. § 1 FPersV Rn. 15; 21 - 10 - 9 AZR 575/12 - 11 - Andresen/Winkler Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer 4. Aufl. § 1 FPersV Rn. 13; vgl. auch Rang Lenk - und Ruhezeiten im Straße n- verkehr 18. Aufl. S. 119 f.) . 4. Ein Anspruch des Klägers folgt auch n icht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 2 der Anlage 3 zum BzTV - N BW, wonach unter den in dieser Besti m- mung genannten Voraussetzungen die nach dem Arb eitszeitgesetz oder nach der F ahrpersonalverordnung zu gewährende Pause durch Arbeitsunterbr e- chungen abgeg olten werden kann. Damit haben die Tarifvertragsparteien ledi g- lich von der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 FPersV enthaltenen Öffnungsklausel b e- züglich der Gestaltung von Fahrtunterbrechungen und Pausen Gebrauch g e- lich, dass keine von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV abweichende und die darin eingeräumte Wahlmöglichkeit einschränkende Regelung im Tarifvertrag vereinbart wurde. III. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsger icht angenommen, dass die Beklagte berechtigt ist, die nach der F ahrpersonalverordnung erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als ein Sechstel der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen. Zwar ist in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV ebenso wie in § 4 Abs. 2 der Anlage 3 zum BzTV - N BW geregelt, dass Arbeitsunterbrechungen als Fahrtunterbrechungen nur unter der Voraussetzung ausreichend sind, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbr e- chungen m indestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV zwingt den Arbeitgeber jedoch nicht zu einer solchen G e- staltung der Fahrtunterbrechungen. Vielmehr sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV Fahrtunterbrechungen im Rahmen einer Bloc kpausenregelung zulässig, ohne dass die Gesamtdauer der Fahrtunterbrechungen mindestens ein Sechs t el der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit be tragen mu ss. 22 23 - 11 - 9 AZR 575/12 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Richter am B undesarbeit s- gericht Krasshöfer ist w e- gen Urlaubs an der Unte r- schrift gehindert. Klose Anthonisen Neumann - Redlin 24
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