- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 503/10 13 Sa 1989/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2012 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 503/10 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1989/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Brühler Krasshöfer Klose D. Wege Starke 1
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