Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 834/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 15603/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 9. August 2012 - 25 Sa 334/12 und 25 Sa 380/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrz u- sage Gesetz e : BGB §§ 125, 126, 133, 145, 146, 151 Satz 1, §§ 157, 158 Abs. 1 , § 275 Abs. 1, § 311a Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 4, § 147 Abs. 2, §§ 150, 152, 153; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894 Satz 1 ; BAT § 2, § 27; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Lände r vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin ) §§ 1 8 ff. Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 834 /12 25 Sa 334 /12 25 Sa 380 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisions - klägerin und Revisionsbeklagte, p p . beklagtes, berufungsklagendes, berufungsbeklagtes, revisions - beklagtes und revisionsklagendes Land, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vo rsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 834 /12 - 3 - Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgeric hts Berlin - Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 Sa 334/12 und 25 Sa 380/12 - unter Zurüc k- weisung der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 15603/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu b e- rücksichtigen ist. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer K örperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Die Klägerin erhielt ein schriftlic hes Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab: 1 2 3 - 3 - 9 AZR 834 /12 - 4 - die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwec h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können , dass der Senat von Be r- lin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das beklagte Land schloss mit der Gewe rkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigun g betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeitsve r- hältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- 4 5 - 4 - 9 AZR 834 /12 - 5 - baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszei t nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- sichtigen. (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftl iche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt: wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewäh rt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden. .. Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbest and der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: 6 7 - 5 - 9 AZR 834 /12 - 6 - Januar 2004 und der sie ergänzende n tariflichen Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur City BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 d er VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finden. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürok ratischen Verfa h- rensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftig ungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen: r- hältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 8 - 6 - 9 AZR 834 /12 - 7 - BAT Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhäl t- nis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsver hältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in gesonderten Verfahren die Fes t- stellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich ihr Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab. Die Klägerin ist der Auffassung, d ie Voraussetzungen der Rückkehrz u- sage des beklagten Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als wäre sie über den 31. Dezember 1998 h inaus beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf A b- schluss eines Arbeitsvertrag s als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 auf der Grundlage des A r- beitsvertrags von August 1977 sowie der Nebenabrede und Zusatzvereinbarung vom 31. August 1992 mit einer Vergütung nach Vergütungsg ruppe IV b BAT nach Maßg a- be des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deu tscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berüc k- sic h tigung der bei der B KK Berlin Kö R bis zum 31. De - zember 2003 so wie der City BKK Kö R bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit , 9 10 11 12 - 7 - 9 AZR 834 /12 - 8 - hilfsweise mit einer Vergütung nach Vergütungsgru p- pe IVb BAT und der bei dem beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen; hilfsweise festzustellen, dass das be k lagte Land verpflic h- tet ist, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag als Verwa l- tungsangestellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 auf der Grundlage des Arbe itsvertrag s von August 1977 sowie der Nebenabrede und Zusatzvereinbarung vom 31. August 1992 mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der B KK Berlin Kö R bis zum 31. Dezember 2003 sowie der City BKK Kö R bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit abzuschließe n , sobald die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses mit der City BKK KöR i . A . rechtskräftig fes t- steht. Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver.di aufgehoben worden. Soweit die Klägerin die Berücksicht i- gung von Zeiten verlange, in denen sie in e inem Arbeitsverhältnis zu den B e- triebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigun gs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse gleichen Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem ersten Hilfsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des b e- klagten Landes zurückgewiesen. Auf die B erufung der Klägerin hat das La n- desarbeitsgericht unter Zurückweisung der B erufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 13 14 - 8 - 9 AZR 834 /12 - 9 - 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zu berücksichtigen ist. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl ägerin begehrt mit ihrer Revision auch die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet, die der Klägerin begründet. A. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes einen Anspruch auf Annahme ihres Vertragsangebots zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer A n- nahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein so lcher Antrag en t- spricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmthei tserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. 1. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Ve rtrag notwendigen Min destinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingru p- pierung in ein k ollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt - oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . Eine Einigung über weitere Inhalte ist grun d- sät z lich nicht erforderlich, sofern klar ist, das s die Arbeitsleistung vergütet we r- den soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältni s- 15 16 17 18 - 9 - 9 AZR 834 /12 - 10 - ses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Verg ü- tung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung a ls vereinbart anzusehen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 AZR 344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN) . Ein auf die Abgabe einer Wi l- lenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Nimmt der Kläger in seinen Klageantrag über den für den Abschluss eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weit e- re Arbeitsbedingungen auf, müssen diese bestimmt beze ichnet sein. Zur Ermit t- lung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung hera n- gezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . 2. Daran gemessen ha t die Kläger in den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags hinreichend bestimmt beschrieben. a) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der Klägerin verlangte Beschäftigung als Verwaltungsangestellte führt nicht zur Unb estimmtheit des Klageantrags, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) , das allerdings durch die Angabe der Vergütungsgruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . b) Soweit die Klägerin die Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin sowie der City BKK z u- rückgelegten Betriebszugehörigkeit begehrt, ergibt sich aus der Klagebegrü n- dung hinreichend deutlich, mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Die verlangte Berücksichtigung der bei der BKK Berlin und der City BKK zurückgelegten Beschäf tigungszeiten bei ihrer Vergütung zeigt, dass 19 20 21 - 10 - 9 AZR 834 /12 - 11 - diese Zeiten nicht nur bei der Anwendung bestimmter tariflicher Regelungen angerechnet werden sollen (zB bei der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV - L oder bei der einschlägigen Berufserfahrung iSd. § 16 TV - L) . Vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass die Klägerin so zu stellen ist, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 30. Juni 2011 in einem ununte r- brochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden und wäre weiterhin nur im Rahmen der Personalgestellung bei den Betriebskrankenkassen b e- schäftigt worden (vgl. zur Bestimmtheit eines solchen Klageantrags: BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10 - Rn. 22 mwN) . Von diesem Verständnis des Klageantrags ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. In Bezug auf die von der Klägerin genannte Vergütungsgruppe, in die sie beim beklagten Land zuletzt eingruppiert war, bedeutet dies, dass für ihre Überleitung in den TV - L nach Maßgabe der §§ 18 ff. Angleichungs - TV Land Berlin die Überleitungsreg e- lungen de s TVÜ - Länder Anwendung finden. Das hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts zur Stufenzuordnung auf die Bezüge abz u- stellen ist, die der Klägerin im für die Berechnung des Vergleichsentgelts ma ß- geblichen Monat zugestanden hätten, wenn s ie auch vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2011 beim beklagten Land angestellt gewesen wäre. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Begründetheit des Leistungsa ntrags steht nicht entgegen, dass die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Juli 2011 wirken soll. a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Be tracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Verga n- genheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der A n- spruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unm öglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. 22 23 24 - 11 - 9 AZR 834 /12 - 12 - BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahm e- erklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtl i- che Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu ei nem Zei t- punkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223) . Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt g rundsätzlich den Zugang des Angebots voraus. b) Dieses Erfordernis ist erfüllt. Dem beklagten Land ist das Vertragsa n- gebot der Klägerin auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung bea n- tragt. Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte, hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung g emäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinre i- chend konkreten Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hi n- weis auf die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurde deu t- lich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land eingehen wol l- te. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts gemäß der Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu den vom beklagten Land fü r den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wollte. Diese, zB die wöchentliche Arbeitszeit und die Ei n- gruppierung der Klägerin, waren dem beklagten Land bekannt und mussten von der Klägerin daher nicht näher angegeben werden. D as hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es hat die Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrzusage vom 20. April 1998 ausweislich des Able h- nungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsv ertrags verstanden und die beantragte Wiedereinstellung iSv. § 146 BGB abgelehnt. 25 26 - 12 - 9 AZR 834 /12 - 13 - 2. Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Annahme des Vertragsangebots der Kl ä- gerin verpflichtet. a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es begründet unter den genannten Voraussetzungen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwill i- gen Arbeitnehmern. Darüber besteht kein S treit. b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerkl ä- rung der Klägerin zustande gekommene Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125 , 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformer fordernis unterliegende Nebenabrede zum A r- beitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das vormals bestehende A r- beitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 52, 33 ) . Vielmeh r wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neua b- schluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begrü n- det. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen N e- benpflicht den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Au s- spruch einer Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) , folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rück k eh r- recht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist. Deshalb kann d a- hinstehen, ob es dem beklagten Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der Zusage wegen Nich t- einhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen . c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des 30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus. aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wu r- 27 28 29 30 31 - 13 - 9 AZR 834 /12 - 14 - de. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben, mit denen das beklagte Land den anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht einräumte. bb) T ypische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und t y- pischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine individuellen Besonderheiten enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18 ) . cc) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Land es ist ein Rüc k- kehrrecht entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im Rechtsverkehr auftrat und aus dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit a n- deren Betriebskrankenkas sen hervorgegangen war. (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im Zeitpunkt der Zusage bestehenden und Schließung einer - ggf. un ter anderem Na men auftretenden - Rechtsnachfolg e- rin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Rückkehrrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin konnte auch rden. En t- gegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen ei n- deutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 41; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 53) . Der Beschränkung 32 33 34 - 14 - 9 AZR 834 /12 - 15 - des Rückkehrrechts auf den Fall der Schließung/Aufl ösung der wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der Namensänderung der Betrieb s- krankenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht wäre praktisch wer t- los, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der Körpe r- schaft hätt e ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land in der Revisionsverhandlung so gesehen. (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiederei n- stellungszusage verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkeh r- recht durch den Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch unterging. (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen B e- triebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausg e- löst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37) . Die Er klärung vom 20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall einer solchen Verein i- gung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den Vorschriften des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkasse n ist, dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Landes nicht auf die in § 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von B e- triebskrankenkassen ab, sondern auf die Regelungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von Betriebskrankenkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigu ng von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, den das Rückkehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer G e- samtrechtsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der fus ionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327) . 35 36 - 15 - 9 AZR 834 /12 - 16 - (b) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrre cht grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Reg e- lung in § 2 Abs. 2 VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zwar ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V, jedoch nur , wenn die Arbeitnehmer selbst von (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verstän d- nis, das auch die Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die A r- beitsverhä ltnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die betroffenen A r- beitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der BKK Berlin, die unstre i- tig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Sc hreibens vom 20. April 1998 wir t- schaftliche Probleme geber verloren. Für den d a- mit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 2 4. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41) . (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein anderes Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung n e- ben den Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuverstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 11 2) . Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des Rückkeh r- rechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen 37 38 39 - 16 - 9 AZR 834 /12 - 17 - Interesse. Das beklagte Land hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es hatte jedoch gege nüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab. Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher mit der Führung der Ges chäfte der B e- triebskrankenkasse beauftragten Personen übernahm. Der Übergang der A r- beitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der betroffenen Arbeitne h- mer ab. Die Rückkehrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu erreichen. Das beklagte Land nahm in se inem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsen t- wurf Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags ein. (e) Vor diesem Hintergrund kann di k- r- den, dass auch die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern unterscheidet sich die Zusage d es beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bu n- desarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) zu entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befristete Beibeha ltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden A r- beitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) . Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigungen entstan denen Recht s- nachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) . Typischerweise sinkt die Zahl der Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit aufg rund altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhäl t- nis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die sich das Rückkehrrecht unstreitig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Ei n- fluss einer herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Konzern. 40 - 17 - 9 AZR 834 /12 - 18 - (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) , dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung bee n- det ist. Bereits ihrem Wortlaut nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und nicht an die Beend i- gung des einzelnen Arbeitsverhältnisses an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enthiel t § 155 SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtss i- cherheit, für d ie Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an die unter Umständen erst durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der Betriebskran kenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer im Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als ha be sie über den 31. Dezember 1998 hinaus, also auch vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003, in einem ununterbrochenen A r- beitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Auch dies folgt bereits aus der Zusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. a) Das beklagte Land wollte mit der Rückkehrzusage bewirken, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in der d ie Arbeitsverhältnisse auf den neuen I n- haber nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen, wenn die Arbeitnehmer passiv ble i- ben und dem Betriebsübergang nicht widersprechen. Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der betroffenen Arbeitnehmer. Hierzu lag diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Land e r- 41 42 43 - 18 - 9 AZR 834 /12 - 19 - kennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen Besitzstand nur dann au fgeben würden, wenn sie im Falle einer Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Zustimmung rüc k- gängig machen konnten. Wenn das beklagte Land in dieser Situation ohne we i- tere Vorbehalte ein Rückkehrrecht einräumte, durften die bet roffenen Arbei t- nehmer die Rückkehrzusage so verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 138/10 - Rn. 29) , folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin hätte diese Form der gespaltenen A r- beitgeberstellung fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkeh r- rec hts stellt also nur die Situation her, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimmung der Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückke hr zum beklagten Land entgegen dessen A n- sicht nicht verbunden. b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum b e- kla g ten Land nicht so stellen sollte, als wären sie be i diesem durchgehend b e- schäftigt gewesen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Inkraf t- treten des Angleichungs - TV Land Berlin wird anders als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach Lebensaltersstufen bem essen, sodass das Alter für die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs - TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der Wiedereinste l- lungszusage kann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nur so geschlossen werden, dass die Stufenzuordnung mithilfe des (fiktiven) 44 - 19 - 9 AZR 834 /12 - 20 - Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwi drig unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Ve rtragsparteien vereinb art hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anz u- knüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise werden (BAG 17. April 20 12 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . Die Arbeitnehmer sollten durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr laufen, ihren bei dem beklagten Land erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie beschäftigenden Betriebskrankenkas se zu verlieren. Diesem Regelungszweck der Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV - L nicht gerecht. Im Jahre 1998 erfolgt e die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT bemaß sich die Grundvergütung in den Vergütungsg ruppen des BAT nach Lebensaltersstufen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1) . Die vom Übergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen Arbeitnehmer durften berechtigt darauf ve r- trauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebens altersstufen auch nach der Rückkehr zum beklagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei einer Überleitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelts gewährleistet. B. Vor diesem Hintergrund ist die Revision der Klägerin begründet. Sie hat aufgrund de r Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 einen Anspruch, dass das beklagte Land sie so behandelt, als sei sie ununterbrochen über den 31. Dezember 1998 hinaus bei ihm beschäftigt gewesen. Der Berüc k- sichtigung der gesamten Zeit bis zum 30. J uni 2011 stehen die Regelungen der VBSV BKK nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob § 2 Abs. 2 und Abs. 3 VBSV BKK nach dem Willen der unterzeichnenden Parteien so zu verstehen waren, dass auch die bei einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin verbrachte 45 - 20 - 9 AZR 834 /12 Zeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Selbst wenn die VBSV BKK oder der spätere Schriftwechsel zwischen dem beklagten Land und ver.di so auszulegen wären, dass nur die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 Berücksichtigung finden sollte, hat dies keine Auswirkun g auf den Inhalt der Rückkehrzusage des b e- klagten Landes vom 20. April 1998. Sowohl durch Tarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG) als auch durch Koalitionsvertrag zugunsten Dritter (vgl. dazu BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) k önnen nur zusätzl i- che Rechte von Arbeitnehmern begründet , aber nicht bestehende Ansprüche zulasten der Arbeitnehmer beschränkt werden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch 46
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